Gefahrenabwehrverordnung
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- Bettina Fromm
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1 Gefahrenabwehrverordnung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach
2 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Gefahrenabwehrverordnung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. April ZULETZT GEÄNDERT AM : BEKANNT GEMACHT AM : 09. Mai INKRAFTTRETEN LETZTE ÄNDERUNG: 10. Mai 2013 Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Aufsicht über Tiere 3 Nutzung öffentlicher Anlagen 4 Kinderspielplätze 5 Bolzplätze 6 Europaplatz 7 Kraftfahrzeuge und Wohnwagen 8 Plakatieren, Beschriften, Bemalen 9 Verbot des Durchsuchens von Abfall und Sammelgut 10 Gefährdendes Verhalten 11 Grillen 12 Zelten 13 Wasserflächen 14 Fütterungsverbot 15 Gefährdende Anpflanzungen 16 Ordnungswidrigkeiten Gefahrenabwehrverordnung, Seite 1 von 11
3 17 Anwendungen sonstiger Vorschriften 18 Inkrafttreten Gefahrenabwehrverordnung, Seite 2 von 11
4 Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Kreisstadt Dietzenbach Aufgrund der 71, 74, und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom (GVBI. I 2005, S. 14), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze v (GVBl. I S. 635), sowie 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom (GVBl. I S. 54) in der Fassung v (GVBl. I S. 328), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Dietzenbach in der Sitzung vom die folgende Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Kreisstadt Dietzenbach beschlossen: 1 Geltungsbereich 1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Kreisstadt Dietzenbach. 2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet oder für die ein Sondernutzungsrecht der Kreisstadt Dietzenbach besteht. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, land- und forstwirtschaftliche Wege, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern. 3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Sportplätze, Bolzplätze und sonstige Sportanlagen unter freiem Himmel, sowie der Aussichtsturm Wingertsberg. 4) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Wertstoffsammelstellen, Papierkörbe, Abfallsammelbehälter, Containerstellplätze, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkäs- Gefahrenabwehrverordnung, Seite 3 von 11
5 ten, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. 2 Aufsicht über Tiere 1) Hunde sind von Rasenflächen, gärtnerisch gestalteten Anlagen oder sonstigen Grünanlagen und Verkehrsgrünanlagen, Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Ballspielplätzen und sonstigen Sportanlagen unter freiem Himmel fernzuhalten. 2) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser seinen Kot nicht auf Gehwegen, Grün- und Erholungsanlagen, begehbaren Teilen von öffentlichen Straßen und Plätzen und Fahrradwegen verrichtet. 3) Hunde sind an der Leine zu führen a. in Fußgängerzonen (Europaplatz), b. in Park-, Garten-, oder Grünanlagen im Sinne von 1 (3) dieser Verordnung (Hessentagspark). Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Diese Verpflichtungen treffen die Person, die über den Hund die tatsächliche Gewalt ausübt. 4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensttiere von Behörden, Behindertenbegleithunde, Blindenführhunde und Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder in der Ausbildung. 3 Nutzung öffentlicher Anlagen 1) Pflanzungen dürfen in öffentlichen Anlagen nicht betreten werden. Rasenflächen können vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. 2) Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. Ebenfalls untersagt ist die Beschädigung, Entfernung und missbräuchliche Nutzung von Papierkörben, Aschenbechern und ähnlichen Behältnissen. 3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen. 4) In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerbliches Feilbieten von Waren und Leistungen aller Art ohne Erlaubnis der Kreisstadt Dietzenbach nicht durchgeführt werden. Gefahrenabwehrverordnung, Seite 4 von 11
6 5) In öffentlichen Anlagen ist das unbefugte Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder sonstigen Anhängern verboten. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie für Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung der Grünanlagen dienen. 6) Jedes Verhalten, das die bestimmungsgemäße Benutzung der Grünanlage ( 1 Absatz 3) und ihrer Einrichtungen beeinträchtigt, ist untersagt. Insbesondere ist verboten, a. Beete, Pflanzflächen und besonders gekennzeichnete Rasenflächen zu betreten. Auf Rasenflächen ist Fußballspielen, soweit andere dadurch gefährdet werden untersagt, b. Tiere zu jagen oder zu fangen, c. Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen, d. Bäume, Brunnen, Kunstgegenstände und Denkmäler zu besteigen. 4 Kinderspielplätze 1) Kinderspielplätze dürfen von Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt verboten. 2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion nachzukommen. 3) Ballsportarten dürfen nur auf den dazu besonders bestimmten Plätzen (Bolzplätzen, Ballspielplätzen etc.) gespielt werden. Ausgenommen hiervon sind Kinder im Alter unter 7 Jahren. 5 Bolzplätze 1) Bolzplätze und andere Sportanlagen unter freiem Himmel dürfen nur von Uhr entsprechend ihrem Zweck und nur von minderjährigen Personen sowie deren Aufsichtsberechtigten genutzt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt verboten. Die Otto-Lehr-Sportanlage und das Waldstadion dürfen, abweichend von Satz 1, bis 22:00 Uhr bespielt werden. Auch ist die Nutzung dieser zwei Sportanlagen durch volljährige Personen zulässig. 2) Die Nutzung von Bolzplätzen an Sonn- und Feiertagen ist erst ab Uhr erlaubt. Auf den Bolzplätzen ist eine tägliche Mittagsruhe von Uhr bis Uhr einzuhalten. Gefahrenabwehrverordnung, Seite 5 von 11
7 6 Europaplatz Auf dem Europaplatz ist das Ballspielen verboten. 7 Kraftfahrzeuge und Wohnwagen 1) Das Waschen sowie die Motorwäsche von Kraftfahrzeugen, Reparatur und Ölwechsel von bzw. an Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ist verboten. Ausgenommen davon sind Reparaturarbeiten, die wegen plötzlich auftretender Störung erforderlich sind. 2) Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkünfte genutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. 8 Plakatieren, Beschriften, Bemalen 1) Es ist verboten, in und auf öffentlichen Einrichtungen i. S. d. 1 Abs. 4 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen, Beklebungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen. 2) Das Verbot gilt ferner für Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen, Beklebungen und Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, wenn sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können, sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten angebracht werden. 3) Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Kreisstadt Dietzenbach nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Personen über das Plakatieren nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren. 4) Wer entgegen der Verbote in den Absätzen 1 und 2 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den mit den jeweiligen Plakaten, Anschlägen oder sonstigen Darstellungen (gemäß Abs. 1) hingewiesen wird. 5) Die Kreisstadt Dietzenbach kann von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Wahlwerbung ist von den Verboten der Abs. 1 und 2 grundsätzlich ausgenommen. Die Vorschriften der Hessischen Bauordnung, des Hess. Straßengesetzes, der Satzung der Kreisstadt Dietzenbach über Gefahrenabwehrverordnung, Seite 6 von 11
8 Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren sowie die Satzung zur Regelung der Plakatierung im öffentlichen Straßenraum bleiben unberührt. 9 Verbot des Durchsuchens von Abfall und Sammelgut Abfallsammelbehälter und Abfallsammelplätze dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. Das gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle, Kunststoffe u. ä.), soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind. 10 Gefährdendes Verhalten 1) Es ist verboten, auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen. 2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist untersagt: a. das Nächtigen sowie die Nutzung von öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen als Schlaf- oder Lagerplatz, b. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen, c. das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen, d. der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. 3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. 11 Grillen In öffentlichen Anlagen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen gegrillt werden. 12 Zelten Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Zelten außerhalb von dafür ausgewiesenen Plätzen verboten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer behördlichen Genehmigung. 13 Wasserflächen 1) Das Baden ist nur an den dafür besonders bestimmten Stellen erlaubt. Gefahrenabwehrverordnung, Seite 7 von 11
9 2) Zugefrorene Gewässer dürfen nur betreten werden, wenn sie für die Öffentlichkeit durch die Kreisstadt Dietzenbach freigegeben sind. 14 Fütterungsverbot Im Gebiet der Kreisstadt Dietzenbach ist es verboten, verwilderte Haustauben und Wildtauben zu füttern oder Futter auszulegen oder auszustreuen. Ferner ist es verboten, für an oder in stehenden Gewässern lebende Wasservögel oder Fische Futter auszulegen oder auszustreuen. 15 Gefährdende Anpflanzungen Anpflanzungen aller Art auf privaten Grundstücken dürfen straßenseitig in einer Höhe unter 3,00 Metern über Straße nicht über die Grundstücksgrenze wachsen oder zu einer Sichtbehinderung auf Verkehrszeichen führen. Giftige Pflanzen dürfen nicht in öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Flächen überhängen. 16 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinne des 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs.1 als die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübende Person Hunde nicht von Rasenflächen, gärtnerisch gestalteten Anlagen oder sonstigen Grünanlagen oder Verkehrsgrünanlagen, Kinderspielplätzen, Ballspielplätzen, Bolzplätzen oder sonstigen Sportanlagen unter freiem Himmel fernhält 2. entgegen 2 Abs. 2 als die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübende Person es zulässt, dass der Hund seinen Kot auf Gehwegen, Grün- und Erholungsanlagen, begehbaren Teilen von öffentlichen Straßen, Radwegen und Plätzen verrichtet, 3. entgegen 2 Abs. 3 Hunde, die nicht Diensthunde von Behörden, Behindertenbegleithunde, Blindenführhunde oder Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Herdengebrauchshunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung sind, in Fußgängerzonen (dem Europaplatz) oder in Park-, Garten-, oder Grünanlagen im Sinne von 1 (3) dieser Verordnung (dem Hessentagspark) nicht an der Leine oder an einer Leine führt, deren Länge 2 Meter übersteigt, 4. entgegen 3 Abs. 1 Pflanzungen oder gesperrte Rasenflächen betritt oder die in 3 Abs. 2 genannten Gegenstände beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt; Gefahrenabwehrverordnung, Seite 8 von 11
10 5. entgegen 3 Abs. 3 die innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befindlichen Anlagen und Einrichtungen betritt, beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt; 6. entgegen 3 Abs. 4 in öffentlichen Anlagen Schaustellungen, gewerbliches Feilbieten von Waren und Leistungen aller Art ohne Erlaubnis der Kreisstadt Dietzenbach durchführt, 7. entgegen 3 Abs. 5 in öffentlichen Anlagen unbefugt Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt, 8. entgegen 3 Abs. 6 das bestimmungsgemäße Benutzen der Grünanlage beeinträchtigt, 9. entgegen 3 Abs. 6 Buchstabe a) Beete, Pflanzflächen und besonders gekennzeichnete Rasenflächen betritt, oder auf Rasenflächen Fußball spielt, soweit andere dadurch gefährdet werden, 10. entgegen 3 Abs. 6 Buchstabe b) Tiere jagt oder fängt, 11. entgegen 3 Abs. 6 Buchstabe c) Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig verändert oder wegräumt, 12. entgegen 3 Abs. 6 Buchstabe d) Bäume, Brunnen, Kunstgegenstände und Denkmäler besteigt, 13. entgegen 4 Kinderspielplätze nutzt. 14. entgegen 5 Bolzplätze und andere Sportanlagen unter freiem Himmel nutzt, 15. entgegen 6 auf dem Europaplatz Ball spielt, 16. entgegen 7 Abs. 1 Kraftfahrzeuge wäscht, Reparatur oder Ölwechsel von bzw. an einem Kraftfahrzeug oder einer anderen motorbetriebenen Maschine vornimmt oder als Verantwortlicher vornehmen lässt, 17. entgegen 7 Abs. 2 ein Kraftfahrzeug, einen Wohnwagen oder sonstigen Anhänger außerhalb eines Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Platzes als Unterkunft nutzt, 18. entgegen 8 Abs. 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen, Beklebungen und Werbemittel jeder Art anbringt oder anbringen lässt; 19. entgegen 8 Abs. 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen, Beklebungen und Werbemittel jeder Art anbringt; 20. entgegen 8 Abs. 3 die Belehrung unterlässt; 21. entgegen 8 Abs. 4 die unverzügliche Beseitigung unterlässt; 22. entgegen 9 die Abfallsammelbehälter und Abfallsammelplätze durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut, Gefahrenabwehrverordnung, Seite 9 von 11
11 23. entgegen 10 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen oder Bolzplätzen alkoholische Getränke verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr überlässt; 24. entgegen 10 Abs. 2 Nr. 1 nächtigt oder öffentliche Straßen, Anlagen oder Einrichtungen als Schlaf- oder Lagerplatz nutzt, 25. entgegen 10 Abs. 2 Nr. 2 durch das Suchen körperlicher Nähe oder sonst besonders aufdringlich bettelt, 26. entgegen 10 Abs. 2 Nr. 3 seine Notdurft verrichtet, 27. entgegen 10 Abs. 2 Nr. 4 Betäubungsmittel konsumiert, 28. entgegen 11 außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen grillt, 29. entgegen 12 außerhalb der dafür vorgesehenen Plätzen zeltet, 30. entgegen 13 Abs. 1 außerhalb der dafür bestimmten Stellen badet, 31. entgegen 13 Abs. 2 zugefrorene Gewässer betritt, wenn sie für die Öffentlichkeit nicht freigegeben sind. 32. entgegen 14 Satz 1 verwilderte Haustauben und Wildtauben füttert oder Futter auslegt oder ausstreut, 33. entgegen 14 Satz 2 für an oder in stehenden Gewässern lebende Wasservögel oder Fische Futter auslegt oder ausstreut, 34. entgegen 15 es unterlässt, Anpflanzungen zurückzuschneiden. 2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. V. m. 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren v (BGBl. I S. 2353), mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden. 3) Kann die Person, die einen Halt- oder Parkverstoß nach Abs. 1 begangen hat, nicht rechtzeitig, oder nur unter unangemessenem Aufwand, ermittelt werden, gilt 25a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom (BGBl. I S. 313, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3044), entsprechend. 4) Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Kreisstadt Dietzenbach als örtliche Ordnungsbehörde. 17 Anwendungen sonstiger Vorschriften Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, der Hessischen Bauordnung, des Hessischen Forstgesetzes, des Gesetzes über die geordnete Beseitigung von Abfällen sowie des Bundesfernstraßengesetzes und des Hessischen Straßengesetzes, insbesondere hinsichtlich der erlaubnispflichtigen Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung), der Satzung der Kreisstadt Dietzenbach über die Reinigung der öffentlichen Straßen und der Abfallsatzung bleiben unberührt. Gefahrenabwehrverordnung, Seite 10 von 11
12 18 Inkrafttreten 1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die durch die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Dietzenbach in der Sitzung vom beschlossene Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Kreisstadt Dietzenbach außer Kraft. Dietzenbach, den 03. Mai 2013 Der Magistrat Rogg Bürgermeister Gefahrenabwehrverordnung, Seite 11 von 11
Seite 1 von 6. Gefahrenabwehrverordnung - Lesefassung -
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