E.ON Betriebskrankenkasse

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1 Satzung E.ON Betriebskrankenkasse Stand: Januar 2016

2 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse 2 Verwaltungsrat 3 Vorstand 4 Widerspruchsausschuss 5 Kreis der versicherten Personen 6 Kündigung der Mitgliedschaft 7 Aufbringung der Mittel 8 Bemessung der Beiträge 9 Kassenindividueller Zusatzbeitrag 9 a Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 10 Fälligkeit der Beiträge 10 a Erhebung von Beitragsvorschüssen] 11 Höhe der Rücklage 12 Leistungen 12 a Primärprävention 12 b Schutzimpfungen 12 c Zusätzliche Satzungsleistungen gemäß 11 Abs. 6 SGB V 13 Medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen 13 a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten 13 b Modellvorhaben für strukturierte Behandlungsprogramme 13 c Wahltarif strukturierte Behandlungsprogramme) 13 d Wahltarif Hausarztzentrierte Versorgung 13 e Wahltarif Integrierte Versorgung 13 f Wahltarife Krankengeld 13 g Wahltarif Selbstbehalt 14 Bonus für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung 15 Kooperation mit der PKV 16 Aufsicht 17 Mitgliedschaft zum Landesverband 18 Bekanntmachungen 19 Veröffentlichung der Jahresrechnung Artikel II Inkrafttreten Anlage 1 zu Art. I 1 Abs. II. der Satzung: Betriebsstellen im Bundesgebiet Anlage 2 zu Art. I 2 Abs. VI. der Satzung: Entschädigungsregelung der Organmitglieder

3 - 2 - Artikel I 1 Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse I. Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des Öffentlichen Rechts und führt den Namen E.ON Betriebskrankenkasse. Die Betriebskrankenkasse hat ihren Sitz in Bamberg. II. Der Bereich der Betriebskrankenkasse erstreckt sich auf - LBH Beteiligungen GmbH, Essen NRW - erdgasheizung GmbH, Essen NRW - PLEdoc GmbH, Essen NRW - E.ON Ruhrgas International AG, Essen NRW - Ruhrgas Industries GmbH, Essen NRW - GasLine Telekommunikationsnetz-Geschäftsführungsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbh, Essen NRW - E.ON Ruhrgas Direkt GmbH, Essen NRW - Firma Gebrüder Colsman GmbH & Co., Essen NRW - ESC Energie Service Center Verwaltungs GmbH, Neuss NRW - ESC Energie Service Center GmbH & Co. KG, Neuss NRW - PLEcon Pipeline Engineering Consulting GmbH, Berlin Berlin - E.ON Service GmbH, Essen NRW - erdgas mobil Verwaltungs-GmbH, Essen NRW - erdgas mobil GmbH & Co. KG, Essen NRW - GasLine Telekommunikationsnetz Gesellschaft Deutscher Gasversorgungsunternehmen mbh & Co. KG, Straelen NRW - GasLine CP Customer Projects GmbH, Straelen NRW - E.ON Ruhrgas E & P GmbH, Essen NRW - Open Grid Europe GmbH, Essen NRW - Thüga AG, München Bayern - E.ON SE, Düsseldorf NRW Betriebsstätte E.ON Deutschland, Essen - E.ON Bioerdgas GmbH, Essen NRW - Harz Energie GmbH & Co. KG, Osterode am Harz Niedersachsen - E.ON Gas Storage GmbH, Essen NRW - E.ON Climate & Renewables GmbH, Düsseldorf NRW - E.ON Gas Mobil GmbH, Essen NRW

4 Thüga Energie GmbH, München Bayern - Thüga Energienetze GmbH, Schifferstadt Bayern - E.ON Energie Deutschland GmbH (EDG), Regensburg Bayern - NetConnect Germany GmbH & Co. KG, Ratingen NRW - Open Grid Service GmbH, Essen NRW - Vier Gas Services GmbH & Co. KG, Frankfurt Hessen - E.ON Business Service GmbH, Berlin Berlin - E.ON Kundenservice GmbH, Landshut Bayern - E.ON Global Commodities SE, Düsseldorf NRW Betrieb Essen Betrieb Düsseldorf - E.ON Energy Sales GmbH, Essen NRW - E.ON Technologies GmbH, Gelsenkirchen NRW sowie auf die in den Anlagen zu 1 der Satzung aufgeführten Betriebsstellen der Open Grid Europe, der E.ON Gas Storage und der E.ON SE im Bundesgebiet. Das Verzeichnis ist Bestandteil der Satzung und wird, soweit Veränderungen eintreten, spätestens bis zu dem darauffolgenden Jahreswechsel auf den neuesten Stand gebracht. 2 Verwaltungsrat I. 1. Das Selbstverwaltungsorgan der Betriebskrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung. 2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt. 3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter von Jahr zu Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der vorangegangenen Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrates. II. Dem Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse gehören zehn Versichertenvertreter und drei Vertreter der im Kassenbereich ( 1 Absatz II) näher bezeichneten Arbeitgeber oder deren Stellvertreter an. Folgende Arbeitgeber benennen die Vertreter und Stellvertreter, denen auf Arbeitgeberseite die Stimmanteile zustehen: E.ON SE, Düsseldorf Open Grid Europe GmbH, Essen Thüga AG, München Für die Vertretung der Arbeitgebervertreter gilt persönliche Stellvertretung.

5 - 4 - Jeder Versichertenvertreter hat eine Stimme. Die Arbeitgebervertreter haben insgesamt die gleiche Zahl der Stimmen wie die Versichertenvertreter; bei Abstimmungen können die Arbeitgebervertreter jedoch nicht mehr Stimmen abgeben als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. Der Stimmenanteil eines jeden Arbeitgebervertreters errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Versichertenvertreter und der Arbeitgebervertreter zueinander. III. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Betriebskrankenkasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: 1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Betriebskrankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, 2. den Haushaltsplan festzustellen, 3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, 4. die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat haben über die Bestellung des Vorstandes durch den Arbeitgeber zu beschließen, 5. einen leitenden Beschäftigten der Betriebskrankenkasse mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen, 6. den Vorstand zu überwachen, 7. die Betriebskrankenkasse gegenüber dem Vorstand zu vertreten, 8. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden zu beschließen, 9. über die Öffnung oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen, 10. über die Auflösung der Betriebskrankenkasse zu beschließen, 11. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gem. 31 SVHV über die Bestellung der/s Prüfer/s zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, 12. Sofern für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Prüfung nach 274 SGB V vorgenommen worden ist, kann der Verwaltungsrat zur Vermeidung von Doppelprüfungen bestimmen, ob und in welchem Umfang das Ergebnis der Prüfung nach 274 SGB V in die Prüfung der Betriebsund Rechnungsführung nach 194 Absatz 1 Nr. 9 SGB V einzubeziehen ist,

6 - 5 - IV. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Vl. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß 41 SGB IV ist in der Anlage zu 2 der Satzung geregelt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. VII. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Versichertenvertreter und ein Arbeitgebervertreter anwesend sind. VIII. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. IX. Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung geregelt. 3 Vorstand I. Dem Vorstand der Betriebskrankenkasse gehört ein Mitglied an. II. Der Vorstand wird vom Arbeitgeber auf dessen Kosten bestellt. Die Bestellung des Vorstandes bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. III. Der Vorstand verwaltet die Betriebskrankenkasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: 1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten, 2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten, 3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten, 4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten, 5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfers vorzulegen,

7 die Betriebskrankenkasse nach 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen, 7. eine Kassenordnung aufzustellen, 8. die Beiträge einzuziehen, 9. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der Betriebskrankenkasse abzuschließen, 10. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen. IV. Zur Unterstützung des Vorstandes bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderlichen Personen. V. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der Betriebskrankenkasse. 4 Widerspruchsausschuss I. Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird dem Widerspruchsausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss hat seinen Sitz in Essen. II. 1. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Versicherten aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrates der Betriebskrankenkasse und dem Arbeitgeber oder seinem von ihm bestellten Vertreter mit einer Stimme. 2. Jedes Mitglied des Widerspruchsausschusses hat zwei Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall. 3. Die Versichertenvertreter des Widerspruchsausschusses werden von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Die Arbeitgebervertreter des Widerspruchsausschusses werden vom Arbeitgeber bestellt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. 4. Das Amt der Mitglieder des Widerspruchsausschusses ist ein Ehrenamt. 40 bis 42, 59 und 63 Abs. 3 a und 4 SGB IV gelten entsprechend. 5. Der Vorsitzende wird jeweils in der ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses bestimmt. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der Betriebskrankenkasse sein kann.

8 Der Vorstand oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teil. III. Das Nähere über das Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben regelt die von dem Widerspruchsausschuss aufgestellte Geschäftsordnung. IV. Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben der Einspruchsstelle nach 112 Abs. 1 und 2 SGB IV i. V. m. 69 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1, 2. Halbsatz OwiG wahr. 5 Kreis der versicherten Personen I. Versicherungspflichtige Mitglieder Der Kreis der bei der Betriebskrankenkasse versicherten Personen umfasst: 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte; als Beschäftigte gelten auch die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird, 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit ( 144 SGB III) oder ab Beginn des 2. Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ( 143 Absatz 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 3. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,, 4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, 7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten beschäftigt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

9 behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, 10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt 11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach 10 SGB V versichert waren, 12. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens 9/10 des Zeitraums zwischen dem und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des der maßgebend, 13. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in 1 oder 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.

10 Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in 5 Absatz 5 oder den in 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei der Aus- übung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. II. Freiwillige Mitglieder Die Mitgliedschaft zur Betriebskrankenkasse können unter den im Gesetz und in der Satzung genannten Voraussetzungen wählen: 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. 2. Personen, deren Versicherung nach 10 SGB V erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des 10 Absatz 3 SGB V vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, 3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, 4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen wenn sie beim Beitritt noch nicht 50 Jahre alt sind, 5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, 6. innerhalb von 6 Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II, Spätaussiedler sowie deren gemäß 7 Absatz 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

11 III. Die in Absatz I und II genannten Personen können die Betriebskrankenkasse unter den in Gesetz und Satzung genannten Voraussetzungen wählen, wenn 1. sie zu dem in 1 Abs. II der Satzung genannten Bereich gehören oder 2. vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach 10 SGB V bestanden hat oder 3. der Ehegatte bei der Betriebskrankenkasse versichert ist, 4. sie versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer zur Teilhabe am Arbeitsleben, versicherte behinderte Menschen oder Rentner sind und ein Elternteil bei der Betriebskrankenkasse versichert ist, 5. sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind für den die Betriebskrankenkasse besteht und nun- mehr versicherte Rentner sind, 6. sie bei einer/einem Betriebskrankenkasse/Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder waren. IV. Familienversicherte Versichert sind Familienangehörige von Mitgliedern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen ( 10 SGB V) erfüllt sind. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen mehrfach erfüllt, wird die Familienversicherung von der Betriebskrankenkasse durchgeführt, wenn das Mitglied sie dafür gewählt hat. 6 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Betriebskrankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Dem Mitglied ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. (2) Erhebt die Betriebskrankenkasse nach 242 Absatz 1 SGB V einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Absatz 1 Satz 1

12 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Betriebskrankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 1, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach 242a SGB V sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach 242 Absatz 5 SGB V hinzuweisen. Überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Betriebskrankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 2 und 3 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Versicherungsberechtigte ihre Mitgliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach 10 SGB V erfüllt sind. Die freiwillige Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Erfüllung der Voraus-setzungen der Familienversicherung. (4) Wenn ein Wahltarif nach 13g gewählt wurde, kann die Mitgliedschaft zur Betriebskrankenkasse frühestens unter den Voraussetzungen der 13g Abs. 6, aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist gemäß 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V gekündigt werden. 7 Aufbringung der Mittel Die Mittel der Betriebskrankenkasse werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. 8 Bemessung der Beiträge Für die Bemessung der Beiträge gelten die Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung. 9 Kassenindividueller Zusatzbeitrag Die Betriebskrankenkasse erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag nach 242 Absatz 1 SGB V. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 1,1 % monatlich der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.

13 a Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Übertragung des Ausgleichsverfahrens U1 und U2 gem. 9 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 AAG 1. Die Durchführung des U1-Ausgleichsverfahrens nach dem AAG wir dem BKK- Landesverband Ost übertragen ( 9 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 AAG). 2. Die Durchführung des U2-Ausgleichsverfahrens nach dem AAG wird der Betriebskrankenkasse der BMW AG, Dingolfing, übertragen ( 9 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 AAG). 3. Der Einzug der Umlagen U1 und U2 erfolgt durch die E.ON Betriebskrankenkasse. Die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen U1 werden an den BKK-Landesverband Ost weitergeleitet. Die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagebeträge U2 werden an die Betriebskrankenkasse der BMW AG, Dingolfing, weitergeleitet ( 8 Abs. 2 AAG). 4. Hinsichtlich des U1-Verfahrens i. S. d. AAG wird dem BKK-Landesverband Ost die Satzungshoheit übertragen ( 9 Abs. 5 AAG). Insbesondere wird der BKK-Landesverband Ost ermächtigt, die für die Durchführung des U1-Verfahrens erforderlichen Verwaltungsakte zu erlassen. 5. Hinsichtlich des U2-Verfahrens i. S. d. AAG wird der Betriebskrankenkasse der BMW AG, Dingolfing, die Satzungshoheit übertragen ( 9 Abs. 5 AAG). Insbesondere wird die Betriebskrankenkasse der BMW AG ermächtigt, die Durchführung des U2-Verfahrens erforderlichen Verwaltungsakte zu erlassen. 10 Fälligkeit der Beiträge (1) Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 1 den Betrag in Höhe des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. (2) Die von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach 242 SGB V werden entsprechend den Regelungen der Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von

14 Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung fällig. 10 a Erhebung von Beitragsvorschüssen] I Die Betriebskrankenkasse kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben von Arbeitgebern, - die mit der Beitragsabführung wiederholt in Verzug geraten sind oder - bei denen die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft erscheint und ausreichende Sicherheiten nicht bestehen oder - die sich in den letzten 12 Monaten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben oder - die keine Beitragsnachweise einreichen. II Die Vorschüsse können in voraussichtlicher Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für je einen Monat gefordert werden. Dabei ist eine Frist von mindestens 7 Tagen zu bestimmen. 11 Höhe der Rücklage Die Rücklage beträgt 50 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben. 12 Leistungen I. Allgemeiner Leistungsumfang Die Versicherten der Betriebskrankenkasse erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen - zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung - zur Früherkennung von Krankheiten - zur Behandlung einer Krankheit - bei Schwangerschaft und Mutterschaft - zur Empfängnisverhütung - bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation - des Persönlichen Budgets nach 17 Absatz 2 bis 4 SGB IX. Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung o-

15 der Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. II. Häusliche Krankenpflege Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf vier Wochen je Krankheitsfall begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen übernimmt die Betriebskrankenkasse die häusliche Krankenpflege nach Satz 1 für einen längeren Zeitraum. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach 37 Abs. 5 i. V. m. 61 Satz 3 SGB V. III. Haushaltshilfe 1. Die Betriebskrankenkasse gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshilfe, a) wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer der häuslichen Krankenpflege gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert oder auf Hilfe angewiesen ist, eine Operation ambulant durchgeführt wurde und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für den Zeitraum der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit, längstens für den Zeitraum gewährt, für den bei einer Operation im Krankenhaus Krankenpflege gewährt worden wäre; b) wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, nach ärztlicher Feststellung durch die Haushaltshilfe eine Krankenhauspflege entbehrlich wird und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, für die Dauer der ansonsten zu gewährenden Krankenhauspflege; c) wenn eine Hausentbindung oder eine ambulante Entbindung im Krankenhaus erfolgt ist, längstens für einen Zeitraum von sechs Tagen; d) wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlicher Feststellung durch Krankheit der

16 Haushalt nicht weitergeführt werden kann, längstens für einen Zeitraum von 28 Tagen. 38 Abs. 2 SGB V gilt entsprechend; e) sollte über den Zeitraum von 28 Tagen weiterhin Haushaltshilfe erforderlich sein, kann die BKK diese nur gewähren, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zustimmt; f) bei Unfällen oder schweren Erkrankungen kann die BKK Haushaltshilfe für einen Zeitraum von 28 Tagen gewähren, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zustimmt. 2. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. 3. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach 38 Absatz 5 i. V. m. 61 Satz 1 SGB V. IV. Krankengeld bei nicht kontinuierlicher Arbeit 1. Für Mitglieder mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung wird Krankengeld in Höhe von 70 v. H. des entgangenen Arbeitsentgelts gezahlt. Das Krankengeld darf 90 v. H. des entgangenen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. 2. Das Krankengeld wird für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet hätte. 3. Bei der Berechnung des Höchstregelentgelts ist auf die tatsächlichen Arbeitstage abzustellen. V. Kostenerstattung a) Kostenerstattung für einzelne/mehrere Leistungsbereiche im Inland 1. Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie die Betriebskrankenkasse vor Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Betriebskrankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.

17 Die Wahl der Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungsbereiche). 3. Der Versicherte ist mindestens für ein Kalendervierteljahr an die Wahl der Kostenerstattung und eine evtl. Beschränkung auf einen oder mehrere Leistungsbereiche gebunden. Er kann die Wahl der Kostenerstattung, sofern er mindestens ein Kalendervierteljahr teilgenommen hat, jederzeit beenden. Die Teilnahme endet frühestens mit dem Zeitpunkt, mit dem die BKK davon Kenntnis erhält. 4. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte Rechnungen und durch die ärztliche Verordnung nachzuweisen. 5. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Betriebskrankenkasse bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte. Im Bereich der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung erfolgt die Kostenerstattung regelhaft nach einem vereinfachenden Verfahren in Höhe von 25 v. H. der ausgewiesenen privatärztlichen/privatzahnärztlichen Rechnungslegung; auf Wunsch des Versicherten erfolgt eine individuelle Ermittlung des Erstattungsbetrages. 6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H. maximal 40 für Verwaltungskosten zu kürzen. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. b) Kostenerstattung für Auslandsbehandlung 1. Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz an Stelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 2. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. 3. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte.

18 Der Erstattungsbetrag ist um 10 v. H., mindestens 3,00 Euro und maximal 50,00 Euro für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. 5. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. 6. Abweichend von Ziffer 5 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die Betriebskrankenkasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner im Inland erlangt werden kann. c) Kostenerstattung Wahlarzneimittel 1. Gemäß 13 Absatz 2 in Verbindung mit 129 Absatz 1 SGB V haben Versicherte im Rahmen der Versorgung mit Arzneimitteln die Möglichkeit, Kostenerstattung im Einzelfall zu wählen. Versicherte können unter den Voraussetzungen des 129 Absatz 1 SGB V ein anderes Arzneimittel wählen, 1. als dasjenige, für das die BKK eine Vereinbarung nach 130a Absatz 8 SGB V geschlossen hat oder 2. das gemäß 129 Absatz 1 Satz 4 SGB V abzugeben wäre. Eine Mindestbindungsfrist für die Wahl der Kostenerstattung gilt nicht. 2. Zur Erstattung sind die spezifizierten Rechnungen und Verordnungen vorzulegen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die BKK bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Etwaige höhere Kosten, die mit der Wahl eines anderen Arzneimittels anfallen, müssen Versicherte selbst tragen. 3. Der Erstattungsbetrag für Arzneimittel nach 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist um 30 v. H. als Abschlag für die der BKK entgangenen Vertragsrabatte sowie 10 v. H. als Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu einem der drei preisgünstigsten Arzneimittel zu kürzen.

19 Vl. Hospiz-Betreuung 1. Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, erhalten einen Zuschuss zu den Kosten stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht erbracht werden kann. 2. Der Zuschuss beträgt kalendertäglich 6 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV und darf zusammen mit den Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. 12 a Primärprävention Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und insbesondere als Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringt die Betriebskrankenkasse auf Basis des von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen Leitfadens Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von 20 Absatz 1 und 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung Leistungen zur primären Prävention nach dem Setting-Ansatz und/oder nach dem individuellen Ansatz mit folgenden prioritären Handlungsfeldern: Bewegungsgewohnheiten: Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität Vorbeugung und Reduzierung spezieller Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme Ernährung: Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung Maßnahmen zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht Stressbewältigung/Entspannung: Maßnahmen zur multimodalen Stressbewältigung Maßnahmen zur Entspannung Suchtmittelkonsum: Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens Maßnahmen zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol / zur Reduzierung des Alkoholkonsums.

20 Leistungen, die von der Betriebskrankenkasse selbst oder in ihrem Auftrag durch Dritte erbracht werden, werden grundsätzlich ohne Kostenbeteiligungen der Versicherten gewährt. Ein jährlicher Finanzierungszuschuss von bis zu 160,00 je Maßnahme darf jedoch nicht überschritten werden. Für Leistungen von Fremdanbietern wird, vorausgesetzt sie genügen den im o. g. Handlungsleitfaden aufgeführten Qualitätskriterien, ein jährlicher Finanzierungszuschuss von bis zu 80,00 je Maßnahme gewährt. Die Betriebskrankenkasse genehmigt maximal 2 Maßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres, sofern sie in unterschiedlichen Handlungsfeldern durchgeführt wurden. 12 b Schutzimpfungen Die Kosten für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder gemäß 20 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz empfohlen werden, übernimmt die Betriebskrankenkasse, sofern die Schutzimpfungen nicht vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden, nicht in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen oder wegen eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen sind. Für selbst bezahlte, ärztlich empfohlene Schutzimpfungen werden von der Betriebskrankenkasse 100 v. H. der Kosten, höchstens in Höhe des Betrages, der bei vertragsärztlicher Behandlung entstanden wäre, erstattet. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber die Impfung unentgeltlich anbietet oder die Durchführung der Impfung in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fällt oder wegen eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes notwendig ist. Die Betriebskrankenkasse übernimmt die Kosten auch für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos aufgrund eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes indiziert sind, in Höhe von 100 v. H., wenn diese von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch- Institut empfohlen werden. Die Betriebskrankenkasse übernimmt die Kosten der HPV-Impfung für Frauen bis zum Alter von 26 Jahren in Höhe von 100 v. H. Die Kosten für Grippeschutzimpfungen, die regional von anderen Krankenkassen in deren Bereich durchgeführt werden, werden von der Betriebskrankenkasse auch übernommen, wenn für die Betriebskrankenkasse keine vertraglichen Regelungen bestehen. Ausgeschlossen sind Kostenerstattungen für Mitglieder, die von der Möglichkeit der betrieblichen Schutzimpfung keinen Gebrauch gemacht haben.

21 c Zusätzliche Satzungsleistungen gemäß 11 Abs. 6 SGB V Die E.ON Betriebskrankenkasse gewährt ihren Versicherten Leistungen gemäß 11 Abs. 6 SGB V. Art, Dauer und Umfang der Leistungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen: I. Nicht zugelassene Leistungserbringer Psychotherapie Die E.ON Betriebskrankenkasse übernimmt Kosten für approbierte Psychotherapeuten, die durch die Kassenärztliche Vereinigung keine Kassenzulassung erhalten haben. Der Anspruch besteht, sofern Behandlungstermine bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitrahmens zur Verfügung stehen oder die Therapie gemäß fachärztlicher Bescheinigung geeignet ist, eine stationäre Krankenhauseinweisung zu vermeiden oder eine Arbeitsunfähigkeit zu verkürzen. Nur zugelassene und anerkannte Psychotherapieverfahren und Therapieformen nach dem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie) dürfen Anwendung finden. Die E.ON Betriebskrankenkasse erstattet die Kosten in voller Höhe, jedoch maximal die vereinbarten Gebührensätze für kassenzugelassene Psychotherapeuten. II. Zahnärztliche Behandlung a) professionelle Zahnreinigung Die E.ON Betriebskrankenkasse erstattet einmal im Kalenderjahr Leistungen der professionellen Zahnreinigung bis zu einem Betrag von maximal 50,00 Euro. Der Anspruch auf professionelle Zahnreinigung besteht für die Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in den letzten 5 Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr zahnärztlich Untersuchen lassen haben. b) Anästhesie (Vollnarkose) Die E.ON Betriebskrankenkasse erstattet die Anästhesie (Vollnarkose) bei der chirurgischen Entfernung von Weisheitszähnen, sofern diese keine Leistung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung ist. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe von 80 v. H. des Rechnungsbetrages nach GOÄ, jedoch maximal bis zu einem Betrag von insgesamt 100,00 EUR pro Versicherten im Kalenderjahr.

22 c) Fissuren-Versiegelung Die E.ON Betriebskrankenkasse erstattet die Fissuren-Versiegelung der kariesfreien Prämolaren (Zähne 14, 15, 24, 25, 34, 35, 44, 45) im bleibenden Gebiss für Kinder und Jugendliche vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe der für diese Leistung abrechnungsfähigen BEMA-Ziffer, jedoch maximal bis zu einem Betrag von insgesamt 100,00 EUR pro Versicherten im Kalenderjahr. d) Retentionsspange Die E.ON Betriebskrankenkasse erstattet die Kosten für den Einsatz einer festsitzenden Retentionsspange (sog. festsitzender Retainer ) zu Beginn der Retentionsbehandlung. Die Kosten werden je Kiefer in Höhe von 100,00 EUR, jedoch nicht mehr als in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten übernommen, wenn die E.ON Betriebskrankenkasse die Kosten für die vorherige kieferorthopädische Behandlung getragen hat. III. Hilfsmittel - Einlagen Die E.ON Betriebskrankenkasse erstattet über die in 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelten Ansprüche auf Hilfsmittel hinaus sensomotorische/propriozeptive Einlagen bei chronischen Schmerzsymptomatiken, bei schwerwiegenden muskuläre Dysbalancen, bei statischen Veränderungen des Bewegungsapparates sowie bei gravierenden Fuß- und Zehenfehlstellungen bis zu einem Betrag von maximal 100,00 Euro. Zur Erstattung der Kosten sind der E.ON Betriebskrankenkasse die spezifizierten Originalrechnungen eines Orthopädieschuhmachers sowie eine ärztliche Verordnung vorzulegen. IV. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Die E.ON Betriebskrankenkasse erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie, sofern a) deren Einnahme medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und b) die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt auf Privatrezept erfolgte und c) dass Arzneimittel durch die Versicherten in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschen Recht zulässigen Versandhandels bezogen wurde. Die E.ON Betriebskrankenkasse erstattet die tatsächlichen Kosten je Arzneimittel in Höhe von 80 vom Hundert, insgesamt maximal 80,00 Euro pro Kalenderjahr und Versicherten.

23 Zur Erstattung der Kosten sind der E.ON Betriebskrankenkasse die spezifizierten Originalrechnungen der Apotheke sowie die ärztliche Verordnung vorzulegen. Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss oder gemäß 34 Abs. 1 Sätze 7-9 SGB V ausgeschlossen sind, dürfen keine Kosten erstattet werden. Der gesetzliche Anspruch gemäß 34 Abs. 1 Sätze 2-5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleiben unberührt. V. Nicht zugelassene Leistungserbringer - Stationäre Behandlung Die E.ON Betriebskrankenkasse übernimmt die Kosten für Leistungen in einem nicht nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus bis zur Höhe der vergleichbaren Vertragssätze abzgl. der Zuzahlung entsprechend 39 Abs. 4 SGB V. Voraussetzungen dafür sind: a) Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach 39 SGB V liegt vor und wird von einem Arzt bescheinigt, b) der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige Versorgung wie ein zugelassenes Krankenhaus, c) die Behandlungsmethode ist nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen, d) ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers wird der E.ON Betriebskrankenkasse vor Behandlungsbeginn vorgelegt, e) die E.ON Betriebskrankenkasse hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme zugestimmt. VI. Heilmittel Osteopathie Versicherte können mit einer ärztlichen Verordnung osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen ist oder eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt.

24 Die E.ON Betriebskrankenkasse übernimmt die Kosten für maximal sechs Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten. Erstattet werden 80 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 60,00 Euro pro Sitzung. Zur Erstattung sind Originalrechnungen sowie die ärztliche Verordnung vorzulegen. VII. Medizinische Vorsorge - Schwangerschaft Vorsorgeleistungen während der Schwangerschaft werden der Versicherten auf Antrag nach der Entbindung bezuschusst, sofern das neugeborene Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der E.ON Betriebskrankenkasse versichert ist. Zuschussfähig sind über die gesetzlich geregelten Vorsorgeleistungen und Leistungen nach den Mutterschaftsrichtlinien hinaus folgende Zusatzleistungen: 1. Zusätzliche Ultraschalluntersuchungen Nur bei schwangeren Frauen ab dem 30. Lebensjahr mit möglichen Risikofaktoren. 2. Toxoplasmose-Test Nur bei schwangeren Frauen mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko (z. B. Kontakt zu Katzen). 3. Ringelröteln/Windpocken-Test Nur bei schwangeren Frauen mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko (z. B. Kontakt zu Personen mit möglichem Erreger). 4. Zytomegalie-Test Nur bei schwangeren Frauen, die bereits ein Kind haben, welches das 6. Lebensjahr nicht überschritten hat. 5. Triple-Test Nur bei schwangeren Frauen mit positiver Familienanamnese. 6. Folsäureversorgung Nur bei schwangeren Frauen, die einen Folsäuremangel aufweisen. Die Behandlung muss von einem Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt oder der nach 13 Absatz 4 SGB V berechtigt ist, empfohlen und veranlasst worden sein.

25 Der Anspruch besteht, um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes entgegenzuwirken oder eine Schwächung der Gesundheit der Schwangeren, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen. Die Bezuschussung erfolgt gegen Vorlage von Originalrechnungen bis zu maximal 120,00 Euro je Kind. VIII. Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft (1) Über die in der Hebammengebührenordnung (HebGO) geregelten Leistungen hinaus erstattet die E.ON Betriebskrankenkasse die Kosten des Geburtsvorbereitungskurses des werdenden Vaters. Voraussetzung ist, dass beide werdenden Eltern bei der E.ON Betriebskrankenkasse versichert sind. Die Erstattung erfolgt maximal in Höhe der Positionen der jeweils gültigen HebGO unter Vorlage einer Teilnahmebescheinigung und der Originalrechnung der Hebamme. (2) Versicherte schwangere Frauen können vor der Entbindung eine Hebammenrufbereitschaft in An- spruch nehmen. Die Rufbereitschaft bezieht sich auf alle geplanten Entbindungen, wie a) Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser), b) stationäre Geburten in Krankenhäusern durch eine ausgewählte Beleghebamme in der persönlichen Betreuung, c) Hausgeburten. Erstattet werden 80 v. H. des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als maximal 250,00. Erstattungsfähig sind nur Leistungen von Hebammen nach dem Hebammengesetz i. V. m. der Hebammen-Vergütungsvereinbarung oder von Hebammen, die die Voraussetzungen des 13 Abs. 4 SGB V erfüllen. Eine Erstattung erfolgt nach Inanspruchnahme gegen Vorlage von Originalrechnungen. IX Nicht zugelassene Leistungserbringer ambulante Behandlung a) Versicherte haben Anspruch auf ambulante medizinische Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu lindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

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