Ruderordnung des Vegesacker Rudervereins e. V.
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- Nele Sachs
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1 Ruderordnung des Vegesacker Rudervereins e. V. 1 (1) Die Ruderordnung stützt sich auf die Satzung des VRV und die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbands. Sie gilt für Mitglieder, für Gäste sowie für Teilnehmer von Ausbildungskursen und Schülerruderkursen. Die in Satz 2 Genannten sind verpflichtet, die Ruderordnung einzuhalten und den Anordnungen des Vorstandes oder der durch ihn eingesetzten Personen (z. B. Ruderwart, Trainer oder Ausbilder) Folge zu leisten. (2) Wer gegen diese Ruderordnung verstößt, kann von der Benutzung einzelner oder sämtlicher Einrichtungen des Vereins zeitweise oder endgültig ausgeschlossen werden. Art und Umfang des Ausschlusses gemäß Satz 1 beschließt der Vorstand nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls. (3) Soweit in dieser Ruderordnung die männliche Bezeichnung eines Amtes, Organs oder einer Gremienfunktion gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint. (4) Alle in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Bestimmungen des jeweils geltenden Wasserstraßenrechts zu beachten und zu befolgen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Rechtsfahrgebots auf Wasserstraßen. 2 (1) Die Boote und das Zubehör werden von durch den Vorstand eingesetzten Personen (z. B. Ruderwart, Trainer, Ausbilder) zugewiesen. Die Sperrung von Booten durch den Aufsichtsführenden, den Bootswart oder den Vorstand ist zu beachten. (2) Die allgemeine Zuordnung von Booten und Ruderern wird durch den Vorstand festgelegt. Dies gilt insbesondere für Wanderboote, Boote der Leistungssportabteilung und Boote für die Mastersabteilung. (3) Wer einen Aufbaukurs Rennrudern der Ruderschule besucht hat, oder über eine andere adäquate ruderische Ausbildung verfügt, darf Rennboote fahren, die durch den Vorstand für den Breitensport freigegeben sind. 1
2 (4) Gerudert werden sollte in Sportbekleidung des Vegesacker Rudervereins. Die Ruderbekleidung soll der Wetterlage angemessen sein. (5) In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März ist das Rudern in ungesteuerten und fußgesteuerten Ruderbooten nur in unmittelbarer Begleitung eines geeigneten Motorbootes gestattet. In dem in Satz 1 genannten Zeitraum ist das Rudern nur mit einer ordnungsgemäß angelegten Rettungsweste gestattet. Für den Fall, dass die Bedingungen es gebieten, kann der Vorstand den Zeitraum der Regelung aus Satz 1 und Satz 2 verlängern oder verkürzen. (6) Nachtfahrten sind nur mit vorschriftsmäßiger Beleuchtung erlaubt. (7) Bei Gewitter, Nebel und Sturm ist die Ruderfahrt nicht anzutreten bzw. abzubrechen. Bei größeren Schäden oder Unfällen sind Polizei oder Wasserschutzpolizei sofort zu rufen, wenn damit Beweise gesichert werden können. Bei allen besonderen Vorkommnissen (z. B. Unfällen) sind der Ruderwart und der Vorsitzende schnellstens zu benachrichtigen. (8) Auseinandersetzungen mit anderen Nutzern der Wasserflächen sind im Interesse eines gedeihlichen Miteinanders zu unterlassen. Bei gegebenem Anlass ist der Vorstand zu unterrichten. (9) Der Konsum von Alkohol und das Rauchen im Boot sind untersagt. 3 (1) Jede Fahrt ist vor Beginn in das Fahrtenbuch mit Datum, Abfahrtszeit, Teilnehmern und Fahrtziel einzutragen. Der Obmann ist kenntlich zu machen. Bei Beendigung der Fahrt sind in das Fahrtenbuch Ankunftszeit sowie Boots- und Mannschaftskilometer einzutragen und vorgefundene oder eingetretene Beschädigungen oder Mängel des Bootsmaterials zu vermerken. 2
3 (2) Jeder in 1 Abs. 1 Genannte ist verantwortlich für das von ihm benutzte Vereinseigentum und haftet im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Bei Gebrauch des Boots- und Rudermaterials ist eine schonende und sachgemäße Handhabung Voraussetzung. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Benutzung der Haus- und Rudereinrichtung ist der von der jeweiligen Mannschaft zu benennende Obmann. Obmann kann sein, wer seit mindestens drei Jahren rudert oder mehr als 600 km gerudert ist, und einen Steuermannslehrgang erfolgreich absolviert hat. Bei Fahrten auf der Lesum kann auch Obmann sein, wer eine Ruderausbildung im Vegesacker Ruderverein absolviert und vom Vorstand oder von vom Vorstand bevollmächtigten Personen eine Einweisung in die Besonderheiten des Ruderreviers Lesum erhalten hat. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Vorstandes möglich. (3) Fahrten ohne Obmann sind untersagt, ausgenommen, das Boot wird vom Übungsleiter oder Trainer begleitet. Wird der Obmann im Fahrtenbuch nicht kenntlich gemacht, gilt der Steuermann, bei Fahrten ohne Steuermann der Bugmann als Obmann. Anstatt eines Minderjährigen gilt der Volljährige an Bord mit der längsten Vereinszugehörigkeit als Obmann. (4) Es gelten die offiziellen Ruderkommandos des Deutschen Ruderverbandes, die vom Steuermann/Obmann erteilt werden. (5) Steuer, Skulls, Riemen und Rollsitze müssen zum Boot gehören. Ausnahmen hierzu bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. (6) Das Boot ist vor Beginn und nach Beendigung der Fahrt auf Mängel durchzusehen. Boote mit Mängeln, welche nicht selber behoben werden können, dürfen nicht gerudert werden. Mängel, die nicht sofort von der Mannschaft behoben werden, sind im elektronischen Fahrtenbuch zu hinterlegen. Vorgefunden Mängel, die nicht eingetragen wurden, werden der Mannschaft angelastet, die das Boot zuletzt benutz hat. 3
4 (7) Nach jeder Fahrt ist das Boot von außen mit Wasser abzuspritzen, die Außenhaut, das Dollbord, die Ausleger und die Einstiegsbretter abzuwischen. Luftkästen sind zu öffnen und gegebenenfalls Wasser auslaufen zu lassen. Bei Bedarf, jedoch nach jeder Tages- oder Wanderfahrt sind zusätzlich die Stemm- und Bodenbretter auszubauen und zu säubern und das Boot innen auszuspritzen und zu trocknen. Dollenbügel müssen geschlossen werden. (8) Die Boote sind mit dem Bug voraus an den beschrifteten Plätzen entsprechend der Markierung zu lagern; das Bootszubehör ist an die bezeichneten Plätze zurückzubringen. (9) Nach einem Bootstransport sind die Boote sofort, spätestens bis zur nächsten Ruderzeit, in der die Boote gebraucht werden, vollständig aufzuriggern. 4 Mitglieder anderer Vereine dürfen Vereinsboote nur gemeinsam mit Mitgliedern des Vegesacker Rudervereins nutzen, maximal 50 km pro Jahr. Abweichungen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 5 Es sind folgende Besonderheiten des Hausreviers des Vegesacker Rudervereins zu beachten: Auf der Weser darf außerhalb der Fahrwassertonnen auf der linken Seite gerudert werden. Achtung: Buhnen! Auf Lesum und Wümme ist besonders auf das Rechtsfahrgebot zu achten. Wegen des starken Bootsverkehrs und wegen der engen Kurven dürfen die Kurven nicht geschnitten werden. Das Sperrwerk soll nur durch das mit einer gelben Raute gekennzeichnete Tor passiert werden. Zeigen die beiden am Sperrwerk übereinander positionierten Lichter rotes Licht bedeutet das: Durchfahrt verboten! Dieser Anordnung ist zur Vermeidung von Unfällen unbedingt Folge zu leisten. 4
5 Bei der Ausfahrt aus der Lesum in die Weser ist der Fährverkehr zu beachten. Die Fähre hat Vorfahrt! Wird am Weserstrand gelandet, ist das Boot oberhalb der Hochwassergrenze zu lagern. Bei Niedrigwasser besteht Gefahr durch Aufsetzen auf die Sandbank gegenüber der Lesumer Kirche. Wird bei Dunkelheit auf der Lesum gerudert, ist ein rundum scheinendes Licht zu zeigen. Bei ablaufendem Wasser entstehen vor der Eisenbahnbrücke in Burg gefährliche Strudel. Am Sperrwerk bilden sich bei ablaufendem Wasser und Westwind bzw. bei auflaufendem Wasser und Ostwind hohe, kurze Wellen. 6 Die Einhaltung der Ruderordnung überwacht der Vorstand. Bremen, den 6. Oktober 2015 Der Vorstand 5
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