EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Abfallreglement
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- Adrian Diefenbach
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1 EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Abfallreglement. Januar 0
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3 Abfallreglement der Einwohnergemeinde Subingen Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Subingen gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes vom 6. Februar 99; 5ff des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 7. September 959; 5 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 6. Februar 99 beschliesst folgendes: zur einfachen Leserlichkeit und zum guten Verständnis ist das Werkreglement in einer geschlechtsspezifischen Form geschrieben. Das andere Geschlecht ist sinngemäss gemeint. I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Vermeiden, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Behandeln von: a) Siedlungsabfällen aus Haushaltungen; b) Abfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die nach ihrer Zusammensetzung mit den Siedlungsabfällen vergleichbar sind c) Sonderabfällen (Farbe, Gifte etc.) aus Haushaltungen und Kleingewerbe. Zuständigkeit der Gemeinde Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen geordnet gesammelt und ihren Eigenschaften und ihrer Zusammensetzung entsprechend behandelt werden. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie grössere öffentliche Betriebe, welche im Vergleich zu den Privathaushaltungen überdurchschnittliche Mengen von Siedlungsabfällen an die öffentlichen Sammeldienste abgeben, können dazu verpflichtet werden, ihre Abfälle oder gewisse Abfallkategorien in eigener Verantwortung direkt an die zugewiesene Entsorgungsanlage zu bringen. Tierkadaver, gewerbliche Metzgerei- und Schlachtabfälle sind gemäss der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) vom. Februar 99 sowie der kantonalen Vollzugsvorschriften zu entsorgen. Vollzug Die Abfallbewirtschaftung steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat beschliesst über: a) die Beteiligung an regionalen Aktivitäten, welche die Abfallentsorgung betreffen.
4 Organisation, Durchführung 4 b) Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Abfälle aus dem Gemeindegebiet. Organisation, Durchführung und Vollzug des Sammel- und Abfuhrwesens sowie der Vollzug dieses Reglements untersteht der Bauund Umweltschutzkommission. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement mit anderen Gemeinden zusammenschliessen oder einem bestehenden Zusammenschluss beitreten. Für die Beschlussfassung ist der Gemeinderat zuständig. Abfallvermeidung durch die Bevölkerung 5 Jedes Gemeindemitglied soll sich in seinem Wirkungskreis darum bemühen, dass möglichst wenig und nur solche Abfälle entstehen, die sich ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Umwelt beseitigen lassen. Selbstbindung des Gemeinwesens Zulässige Entsorgungswege 6 7 Die Gemeindebehörden und die Gemeindeverwaltung achten bei ihrer Tätigkeit, dass Abfälle und problematische Stoffe möglichst vermieden werden. Sie unterstützen die Verwertung von Abfällen, indem sie Recycling-Produkte und wiederverwertbare Produkte bevorzugen. Gartenabfälle, rohe Küchenabfälle und weitere kompostierbare, organische Materialien sollen nach Möglichkeit und Zweckmässigkeit an ihrem Entstehungsort in Haus, Hof, Garten und Quartier kompostiert oder aber der Grünabfuhr übergeben werden. Alle übrigen Abfälle müssen sortiert den Sammelvorrichtungen der Verkaufsstellen oder, soweit dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben werden. Den einzelnen Sammelvorrichtungen dürfen nur diejenigen Abfälle zugeführt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und Menge für die vorgesehene Beseitigungsart bestimmt und geeignet sind. 4 Im Freien sowie in Hausfeuerungsanlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen sind kleinere Mengen von trockenen Feld- oder Gartenabfällen sowie trockenes Schnittholz von Feldobstbäumen, die im Freien verbrannt werden dürfen, wenn die Kompostierung nicht zumutbar ist und die Nachbarschaft dadurch nicht belästigt wird. 5 Andere als die vorstehend aufgeführten Entsorgungswege sind unzulässig.
5 Wegwerf-und Ablagerungsverbot 8 Jedes Wegwerfen, Ablagern und Zurücklassen von Abfällen im freien Gelände, im Wald und in Gewässern ist verboten. Abfälle dürfen in keiner Form oder gemahlen weder gemahlen noch in irgendeiner anderen Form der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Kontrolle 9 Die Bauund Umweltschutzkommission kann mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten, kontrollieren. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes. Kompostierbare Abfälle Andere verwert- bare Abfälle II. 0 9 Entsorgung der einzelnen Abfallarten Die Gemeinde fördert die Verwertung kompostierbarer Abfälle indem sie die Bevölkerung beim Errichten sowie beim Betrieb von Kompostanlagen berät; - einen Häckseldienst organisiert. Soweit die Verwertung nicht sinnvoll' und zweckmässig durch die Einwohner und Einwohnerinnen erfolgen kann, organisiert die Gemeinde eine Grünabfuhr und übernimmt die Verwertung. Für die Grünabfuhr sind die speziellen Grüncontainer zu verwenden. Es können auch offene Gebinde (keine Säcke) bereitgestellt werden. 4 In der Grünabfuhr werden folgende Materialien angenommen: - Kompostierbare Küchenabfälle - Rüstabfälle / Kaffeesatz / Eierschalen / Gemüsereste etc. - Gartenabfälle wie Rasenschnitt, Gras, Gartenabraum, Laub, Stauden, Balkon- und Topfpflanzen etc. - Schnittgutbündel bis. m und max. 0 kg Nicht angenommen werden Speisereste, nasses, faules und stinkendes Material, Kot, Papier, Karton, Schnittgut-Bündel grösser als. m und über 0 kg Die Gemeinde sorgt für die getrennte Sammlung und Verwertung der übrigen verwertbaren Abfälle, soweit dies ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist. Die Bauund Umweltschutzkommission dehnt die Separatsammlung auf weitere Abfallarten aus, deren Wiederverwertung die Umwelt weniger belastet als die Beseitigung.
6 Sonder- und schadstoffhaltige Abfälle 0 Die Bauund Umweltschutzkommission entscheidet, auf welche Weise (Bring-/Holsystem) und in welchen zeitlichen Abständen die Separatsammlungen durchgeführt werden. Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einer besonderen Behandlung bedürfen, sind an die Verkaufsstellen zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, sind sie der Spezialsammlung zu übergeben, die durch die Gemeinde durchgeführt wird. Die Gemeinde führt mindestens einmal pro Jahr periodisch, alleine oder mit anderen Gemeinden eine Sammlung für Sonderabfälle und schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen und Kleingewerben durch. Die Annahme von grösseren Mengen kann verweigert werden. Die Inhaber und Inhaberinnen sind anzuweisen, diese in eigener Verantwortung zu entsorgen. Sonderabfälle oder andere Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung Menschen und Umwelt gefährden, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt oder in die Kanalisation eingeleitet werden. Benzin- und Ölabscheider 4 Verboten ist auch das Versickernlassen sowie die langfristige Lagerung solcher Stoffe in ungeeigneten Gebinden. Die Benützer und Benützerinnen von Benzin- und Ölabscheidern sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Leerung besorgt zu sein. Die Bauund Umweltschutzkommission kann Kontrollen durchführen oder durchführen lassen. Kehrichtabfuhr Die Gemeinde organisiert für die übrigen Siedlungsabfälle, für die keine Separatsammlungen möglich sind ist, eine Kehrichtabfuhr. Verwendung von gebührenpflich- tigem Gebinde Die Anzahl der wöchentlichen Abfuhren wird durch den Gemeinderat festgelegt. Für die Abfuhr der übrigen Siedlungsabfälle sind folgende Gebinde zugelassen: - in offiziellen, gebührenpflichtigen KEBAG-Säcken mit einem Fassungsvermögen von 7, 5, 60 oder 0 Litern; - private Gebinde, Einzelstücke oder verschnürte Bündel, versehen mit KEBAG-Gebührenmarken; - Container mit einem Fassungsvermögen von max. 800 Litern sind, sowie sie unmittelbar als Kehrichtbehältnisse dienen, pro Leerung mit einem Containerband zu versehen, andernfalls dürfen sie nur mit offiziellen KEBAG-Säcken oder privaten Gebinden mit den entsprechenden Gebührenmarken gefüllt werden. 4
7 Verwendung von gebührenpflich- tigem Gebinde Sperrgut (Einzelstücke oder Bündel) bis zu 5 kg Gewicht und bis zu einer Grösse von 50 x 0,5 x 0,5 m sind mit einer, grössere Stücke mit zwei Sperrgutmarken zu versehen. Für die Abfuhr der übrigen Siedlungsabfälle sind folgende Gebinde zugelassen: - offizielle, gebührenpflichtige KEBAG-Säcke mit einem Fassungsvermögen von 7, 5, 60 oder 0 Litern; - private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungsvermögen bis zu 60 Litern oder Schachteln, verschnürte Bündel oder Einzelgegenstände mit einem Höchstgewicht bis 0 kg. Diese sind mit einer Bündelmarke zu versehen. - private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungsvermögen bis zu 0 Litern oder Schachteln und Einzelgegenstände (Sperrgut) mit einem Höchstgewicht von 0 kg und einer Höchstlänge von 50 cm. Diese sind mit einer Sperrgutmarke zu versehen. - Handelsübliche graue Container mit einem Fassungsvermögen von max. 40 Litern sind, sowie sie unmittelbar als Kehrichtbehältnisse dienen, pro Leerung mit einem 40 Liter Containerband zu versehen, andernfalls dürfen sie nur mit offiziellen KEBAG-Säcken oder privaten Gebinden mit den entsprechenden Gebührenmarken gefüllt werden. - Container mit einem Fassungsvermögen von max. 800 Litern sind, sowie sie unmittelbar als Kehrichtbehältnisse dienen, pro Leerung mit einem 800 Liter Containerband zu versehen, andernfalls dürfen sie nur mit offiziellen KEBAG-Säcken oder privaten Gebinden mit den entsprechenden Gebührenmarken gefüllt werden. Pro Abfuhrtag werden pro Verursacher maximal 50 kg Sperrgut mitgenommen. Für die Entsorgung grösserer Abfallmengen hat der Verursacher selbst besorgt zu sein. Der Vertrieb der KEBAG-Säcke, Bündelmarken sowie Sperrgutmarken und Containerbänder erfolgt durch die KEBAG über private Verkaufsstellen. 4 Siedlungsabfälle, die nicht gemäss diesen Vorschriften oder in nicht technisch einwandfreien und sauberen Gebinden bereitstehen, werden von der Kehrichtabfuhr nicht mitgenommen. Bereitstellung der Abfälle 4 ' Die Abfälle dürfen frühestens am Morgen des Abfuhrtages an den Strassen- bzw. Trottoirrand gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie weder Fussgänger noch den Verkehr beeinträchtigen. 5
8 Bei grösseren Überbauungen und Mehrfamilienhäusern kann die Bauund Umweltschutzkommission die Verwendung von Containern als Kehrichtsammelbehältnisse sowie Grüncontainern für die Grünabfuhr in genügender Anzahl vorschreiben. Soweit Abfallcontainer verwendet werden, sind diese in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand zu halten. III. Finanzielles Gebühren 5 ' Durch die KEBAG-Gebühren werden nur die Kosten für die Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten. Die Höhe der KEBAG-Gebühren richtet sich nach dem Gebührenansatz der KEBAG. Die Gemeindeversammlung legt für die Finanzierung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der Siedlungs- und der Sonderabfälle gemäss diesem Reglement sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes eine Grundgebühr gemäss Gebührenanhang fest. Diese Grundgebühr ist von sämtlichen Haushaltungen sowie von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben zu entrichten. welche die öffentlichen Sammeldienste in Anspruch nehmen. 4 SonderLeistungen, welche den allgemein üblichen Aufwand der Sammeldienste übersteigen, werden den Verursachern und Verursacherinnen nach Aufwand gemäss Gebührenanhang in Rechnung gestellt. Eine Busse gemäss kann hierfür an den Verursacher ausgesprochen werden. 5 Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Gebühr zur grossen Härte würde, kann die Bauund Umweltschutzkommission die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. 6 Erlassgesuche sind innert 0 Tagen nach Rechnungsstellung an die Bauund Umweltschutzkommission einzureichen. Gegen deren Entscheid kann innert 0 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden. Abfallrechnung 6 Die Gemeinde führt eine besondere Abfallrechnung, in welcher alle Aufwendungen und Erträge für Sammlung, Transport, Wiederverwertung und Beseitigung der Abfälle zu verbuchen sind. 6
9 Die Bauund Umweltschutzkommission erstellt jährlich eine Abfallstatistik. Durch die Abfallgebühren werden die Kosten für die gesamte Abfallbewirtschaftung abgegolten, wobei ein Kostendeckungsgrad von 00% anzustreben ist. 4 Gestützt auf die Abfallrechnung überprüft der Gemeinderat jährlich bei den Budgetberatungen die Höhe der Gebühren und passt diese den neuen Gegebenheiten an. IV. Schlussbestimmungen Information 7 Die Bauund Umweltschutzkommission - informiert über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen und hält die Bevölkerung zum Separatsammeln an; - macht die Bevölkerung und die Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe auf ihre Pflichten nach diesem Reglement aufmerksam; - orientiert in regelmässigen Abständen über die verschiedenen Sammeldienste, die Daten der Separatsammlungen bzw. die Standorte der Sammelstellen. 8 Bei Massenveranstaltungen, die einer Bewilligung durch die Gemeinde unterstehen, sorgt die Kultur- und Sportommission durch entsprechende Auflagen nach Angaben der Bauund Umweltschutzkommission dafür, dass die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung wahrgenommen, Abfälle getrennt gesammelt und umweltgerecht behandelt werden. Delegation von Aufgaben an Private 9 Die Gemeinde kann Vollzugsaufgaben wie Sammlung, Transport und Behandlung der Abfälle an Private delegieren, wenn - eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist; - die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kautionen für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten; - die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht. Rechtsschutz 0 Gegen Verfügungen der Bauund Umweltschutzkommission, die sich auf dieses Reglement abstützen, kann innert 0 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung oder der schriftlichen Mitteilung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. 7
10 Der Weiterzug von Entscheiden des Gemeinderates hat innert 0 Tagen an das Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn zu erfolgen. Strafbe- stimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden auf Antrag der Bauund Umweltschutzkommission durch den Friedensrichter mit einer Busse im Rahmen seiner Kompetenz geahndet. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat das Bau- und Justizdepartement auf. Januar 0 in Rechtskraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben; insbesondere das Abfallreglement vom. September 995. Genehmigt durch den Gemeinderat 0. Mai 0 Genehmigt durch die Gemeindeversammlung 5. Juni 0 Einwohnergemeinde Subingen Der Gemeindepräsident Die Gemeindesschreiberin Hans Ruedi Ingold Vreni Zimmermann Genehmigt durch das Bau- und Justizdepartement am Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn mit 8
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