Reglement über die Abfallentsorgung
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- Harry Ziegler
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1 Reglement über die Abfallentsorgung Stand 19. Juni 2001 Die Gemeindeversammlung gestützt auf die Kantonale Verordnung über die Abfälle (KAV) vom 26. Februar 1992 und 25 Bst. a der Gemeindeordnung (GO) beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Vermeiden, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Behandeln von a. Siedlungsabfällen aus Haushaltungen; b. Abfällen aus Handel, Gewerbe und Industrie, die nach ihrer Zusammensetzung mit den Siedlungsabfällen vergleichbar sind; c. Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe. 2 Gemeinde; Zuständigkeit 1 Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen geordnet gesammelt und ihren Eigenschaften und ihrer Zusammensetzung entsprechend behandelt werden. 2 Industrie-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe sowie grössere öffentliche Betriebe, welche im Vergleich zu den Privathaushalten überdurchschnittliche Mengen von Siedlungsabfällen an die öffentlichen Sammeldienste abgeben, können dazu verpflichtet werden, ihre Abfälle oder gewisse Abfallkategorien in eigener
2 2 Verantwortung direkt an die zugewiesene Abfallsammelanlage zu bringen. 3 Entsorgungswege; zulässige 1 Gartenabfälle, rohe Küchenabfälle und weitere kompostierbare Abfälle sollen an ihrem Entstehungsort in Haus, Hof und Garten kompostiert werden. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie der Grünabfuhr zu übergeben. 2 Alle übrigen Abfälle müssen von den Inhabern und Inhaberinnen sortiert den Sammelvorrichtungen der Verkaufsstellen oder, soweit dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben werden. 3 Den einzelnen Sammelvorrichtungen dürfen nur diejenigen Abfälle zugeführt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und Menge für die vorgesehene Beseitigungsart bestimmt und geeignet sind. 4 Im Freien sowie in Hausfeuerungsanlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen sind kleinere Mengen von trockenen Feld- oder Gartenabfällen sowie trockenes Schnittholz von Bäumen, die im Freien verbrannt werden dürfen, wenn die Kompostierung nicht zumutbar ist und die Nachbarschaft dadurch nicht belästigt wird. 5 Andere als die vorstehend aufgeführten Entsorgungswege sind unzulässig. Insbesondere ist das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art verboten. 6 Von der Gemeinde an öffentlichen Strassen und Plätzen angebrachte Abfallkörbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für das Beseitigen von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benutzt werden. 7 Die kommunalen Abfuhren und Sammeleinrichtungen dürfen nur von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde sowie von den ortsansässigen Gewerbe- und Industriebetrieben benützt werden.
3 3 2. Abschnitt: Entsorgung der einzelnen Abfallarten 4 Kompostierbare Abfälle 1 Die Gemeinde betreibt einen Sammeldienst für kompostierbare Abfälle und führt sie der zentralen Kompostieranlage zu. 2 Das Einsammeln der kompostierbaren Abfälle erfolgt regelmässig. Die Bauverwaltung legt den Abfuhrplan und die Route fest. 5 Andere verwertbare Abfälle 1 Die Gemeinde sorgt für die getrennte Sammlung und Verwertung folgender Abfallarten: - Altpapier (Schulen) - Karton - Altglas (Verpackungs- bzw. Hohlglas) - Aluminium - Weissblech - übrige Metallabfälle - Textilien (Schweiz. Hilfswerke) 2 Für nachfolgend aufgeführte Abfallarten stellt die Gemeinde Aufnahmeanlagen zur Verfügung. Die Abfälle sind vom Inhaber zu diesen Anlagen zu bringen. Multi-Sammelstelle beim Werkhof für: - Altglas - Aluminium - Weissblech - übrige Metallabfälle (auch mit Entsorgungsvignetten versehene Kühlgeräte) - Textilien, Schuhe - Motoren- und Speiseöle - Kleinmengen Hausbauschutt Tierkörpersammelstelle beim Werkhof der Stadt Grenchen - Tote Haustiere gemäss separatem Betriebsreglement der Stadt Grenchen.
4 4 3 Der Gemeinderat kann die Separatsammlungen auf andere Abfallarten ausdehnen oder einstellen, sofern sich neue Verwertungsmöglichkeiten ergeben. 6 Sonderabfälle 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderabfällen oder anderen schadstoffhaltigen Abfällen, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einer besonderen Behandlung bedürfen, müssen diese der Verkaufsstelle zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben. 2 Sonderabfälle und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung Mensch und Umwelt gefährden, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt oder in die Kanalisation eingeleitet werden. 3 Die Gemeinde organisiert mindestens einmal pro Jahr eine Sammlung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe. Die Bevölkerung wird durch die Presse über Ort und Zeitpunkt der Sammlungen orientiert. 4 Als Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle im vorstehenden Sinn gelten namentlich: - Batterien und wiederaufladbare Akkumulatoren - Entladungslampen (Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) - Kühlschränke - Thermometer - Medikamente - Putz- und Reinigungsmittel - Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Leime, Lösungsmittel) - Labor- und Fotochemikalien - Säuren und Laugen - Pflanzenschutzmittel und Insektizide 7 Übrige Siedlungsabfälle und Sperrgut 1 Die Gemeinde organisiert für die übrigen Siedlungsabfälle, Hauskehricht und Sperrgut aus Haushaltungen, Gewerbe und Industrie, eine ordentliche Kehrichtabfuhr.
5 5 2 Die Abfuhr des Hauskehrichtes erfolgt regelmässig. Die Bauverwaltung legt den Abfuhrplan sowie die Routen fest. 8 Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde 1 Die Abfälle sind wie folgt für die Abfuhr bereitzustellen: - in offiziellen gebührenpflichtigen KEBAG-Säcken mit einem Fas sungsvermögen von 17, 35, 60 oder 110 Litern; - private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungs vermögen bis zu 60 Litern oder Schachteln, verschnürte Bündel oder Einzelgegenstände mit einem Höchstgewicht bis 10 kg, Höchstabmessung 100 x 40 x 30 cm, sind mit einer Bündelmarke zu versehen; - private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungs vermögen bis zu 110 Litern oder Schachteln und Einzelgegen stände (Sperrgut) mit einem Höchstgewicht von 18 kg und einer Höchstlänge von 120 cm, sind mit einer, grössere Stücke mit zwei Sperrgutmarken zu versehen; - Container mit einem Fassungsvermögen von maximal 800 Litern sind pro Leerung mit einem Containerband zu versehen, andern falls dürfen sie nur mit offiziellen KEBAG-Säcken oder privaten Gebinden, mit den entsprechenden Gebührenmarken, gefüllt werden. 2 Der Vertrieb der KEBAG-Säcke und KEBAG-Gebührenmarken erfolgt über das private Verkaufsnetz der KEBAG. 9 Bereitstellen der Abfälle 1 Die Abfälle dürfen frühestens am Abend vor dem Abfuhrtag an die Strasse gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie weder Fussgänger noch den Verkehr beeinträchtigen. 2 Von Grundstücken, die nicht an einer vom Abfuhrdienst befahrenen Strasse liegen, sind die Gefässe und der gebündelte Abraum zu den vom Abfuhrwagen befahrenen Strassen zu bringen. Die Bau- und Werkkommission kann an verkehrsreichen Strassen Sammelplätze vorschreiben.
6 6 3 Bei grösseren Überbauungen und Mehrfamilienhäusern kann die Bau- und Werkkommission die Verwendung von Containern als Sammelbehältnisse vorschreiben. 4 Soweit Abfallcontainer verwendet werden, sind diese in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand zu halten. 3. Abschnitt: Finanzielles 10 Gebühren 1 Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle werden den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden. 2 Durch die KEBAG-Sackgebühren werden die Kosten für die Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten. 3 Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührenansatz der KEBAG. 4 Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle) legt der Gemeinderat eine Grundgebühr fest, die von sämtlichen Haushaltungen sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen. Auf dieser Grundgebühr wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer erhoben. 1 5 Bei Industrie- und Gewerbebetrieben richtet sich die Grundgebühr nach den effektiven Kosten, d.h. es ist ein Kostendeckungsgrad von 100 % anzustreben. 6 Für die Entsorgung von speziellen Gütern kann der Gemeinderat Gebührenvignetten beschliessen (z.b. Kühlgeräte, Computer etc.). 1 GV vom /
7 7 11 Abfallrechnung 1 Die Gemeinde führt eine Abfallrechnung (die zugleich die Angaben für die Abfallstatistik enthält). In der Abfallrechnung sind alle Aufwendungen und Einkünfte für die Sammlung, den Transport, die Wiederverwertung und die Beseitigung der Abfälle zu verbuchen. 2 Gestützt auf die Abfallrechnung überprüft der Gemeinderat mindestens alle zwei Jahre die Höhe der Gebühren und passt diese den neuen Gegebenheiten an. 12 Bewilligung von Massenveranstaltungen Die Gemeinde sorgt durch entsprechende Auflagen bei der Bewilligung von Massenveranstaltungen und Anlässen dafür, dass alle Möglichkeiten zur Abfallvermeidung wahrgenommen, Abfälle getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. 13 Vollzug 1 Soweit in diesem Reglement nichts anderes bestimmt wird, ist für die Organisation und die Überwachung der Entsorgung der Siedlungsabfälle die Bauverwaltung zuständig. 2 Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement mit anderen Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen oder einem bestehenden Zweckverband beitreten (sie ist bereits Mitglied der Kehrichtbeseitigungs AG KEBAG.) 3 Der Gemeinderat beschliesst über die Häufigkeit der Sammeldienste. 4 Die Planungs- und Umweltkommission macht die Bevölkerung und das Gewerbe/Industrie auf ihre Pflichten nach diesem Reglement aufmerksam und erteilt Antwort auf Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Beseitigung von Abfällen.
8 8 14 Delegation von Aufgaben an Private Die Gemeinde kann Vollzugsaufgaben, wie namentlich die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle, an Private delegieren. 15 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Reglement abstützen, kann innert 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung oder der schriftlichen Mitteilung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. 2 Der Weiterzug von Entscheiden des Gemeinderates an das Bauund Justizdepartement richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 3 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die in diesem Reglement begründeten Forderungen auf Gebühren und Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) gleichgestellt. 16 Strafbestimmungen Wer gegen die Pflicht zur Benützung der vorgesehenen öffentlichen Entsorgungswege ( 5 Abs. 2), zur Separatsammlung ( 3 Abs. 2 bzw. 4, 5 und 6), gegen das Abbrandverbot ( 3 Abs. 4), das Vermischungsverbot ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder gegen andere Pflichten und Verbote gemäss diesem Reglement verstösst, wird durch den Friedensrichter mit einer Busse bis zu Fr bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts.
9 17 Schlussbestimmungen 9 1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. August 2001 in Kraft. 2 Es ersetzt das Kehrichtreglement vom 19. Februar Genehmigung durch Gemeindeversammlung: 16. Dezember Dezember Dezember Juni 2001 Genehmigung durch Regierungsrat: 24. Januar 1994 / Beschluss Nr. 274 Genehmigung durch Bau- und Justizdepartement am 24. Juli 2001
10 10 Gebührentarif für die Abfallentsorgung vom 30. Oktober 2007 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettlach beschliesst gestützt auf 10 des Reglements über die Abfallentsorgung folgende Gebühren: A. KEBAG-Sackgebühren Die Höhe der einzelnen Gebühren resp. der Gebührenmarken richten sich nach dem Gebührensatz der KEBAG Zuchwil. B. Grundgebühr Für Haushaltungen beträgt die Grundgebühr Fr /Jahr Für Handel, Gewerbe, Industrie- und ähnliche Betriebe gelten folgende Gebührensätze: - Minimalgebühr m 3 /Jahr Fr /Jahr m 3 /Jahr Fr /Jahr je weitere 5 m 3 /Jahr Fr /Jahr C. Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Für das Wegräumen von widerrechtlich deponierten Abfällen stellt die Bauverwaltung nach Aufwand Rechnung. Die Gebühr beträgt mindestens Fr D. Direktentsorgung Die Abfallgebühren für direkt an die KEBAG Zuchwil oder an die Umladestation Grenchen gelieferte Siedlungsabfälle werden von der KEBAG in Rechnung gestellt.
11 E. Mehrwertsteuer 11 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. F. Rechtsschutz Gegen Rechnungen über Abfallentsorgungsgebühren kann innert 10 Tagen seit Erhalt beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettlach Beschwerde erhoben werden. G. Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettlach auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Genehmigung durch Gemeinderat: 30. Oktober 2007
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