Gehaltssystem POA/MM 1
|
|
|
- Teresa Hannelore Fuchs
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gehaltssystem POA/MM 1
2 Übersicht Rechtsgrundlagen Verlauf der Arbeiten Gesetzgebungsform Gehaltsskalen Gehaltsklassen Gehaltsstufen Anpassung der Gehaltsskalen Arbeitsmarktzulage Festsetzung des Anfangsgehalts 13. Monatsgehalt Beförderung Gehaltszahlung nach geleisteten Arbeitsstunden Arbeitgeberzulage für Kinder Dienstaltersgeschenk reueprämie Wechsel von der bisherigen Gehaltsskala zur neuen Gehaltsskala Beispiele für den Wechsel von der bisherigen Skala zur neuen Skala POA/MM 2
3 Rechtsgrundlagen StPG Art Kapitel des StPR (Inkrafttreten am ) POA/MM 3
4 Verlauf der Arbeiten am wurde der Entwurf einer Verordnung zur Änderung des StPR in die Vernehmlassung geschickt im Oktober 2003 wurde dem Staatsrat ein neuer Entwurf vorgelegt am wurde die Verordnung verabschiedet Inkrafttreten am POA/MM 4
5 Gesetzgebungsform Einführung des Gehaltssystems mit einer Änderung des StPR: 7. Kapitel Neunummerierung der Artikel des StPR von Artikel 76 bis Artikel 157 Schlussendlich einheitliches StPR, das im Sonderdruck herausgegeben und den 2003 herausgegebenen Sonderdruck ersetzen wird POA/MM 5
6 Gehaltsskalen Mindest- und Höchstbetrag der Gehaltsskalen vom Grossen Rat festgesetzt Struktur, Anzahl Klassen, Anzahl Stufen, Mindest- und Höchstbetrag der einzelnen Klassen im StPR und in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt 36 Gehaltsklassen in der allgemeinen Gehaltsskala 4 Gehaltsklassen in der Sondergehaltsskala POA/MM 6
7 Gehaltsklassen Aufhebung der Anfangs- und der Selektionsklasse Mindestbetrag der einzelnen Klassen = F-2 Höchstbetrag der einzelnen Klassen = F+1 Gleiches Prinzip für die Struktur der Sondergehaltsskala POA/MM 7
8 Gehaltsstufen 1. Grundsätzliches Die Differenz zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der einzelnen Gehaltsklassen ist in Stufen unterteilt Der Mindestbetrag ist gleich Stufe 0, der Höchstbetrag gleich Stufe 20 Die Stufen werden technisch in halbe Stufen unterteilt Die ordentliche jährliche Gehaltserhöhung ist gleich 1 Stufe Die jährliche Gehaltserhöhung fällt weniger hoch aus als in den bisherigen Gehaltsskalen vorgesehen (rund 1/3 geringer) Die erste jährliche Gehaltserhöhung wird am Ende der Probezeit ausgerichtet, sofern vertraglich kein anderes Datum vorgesehen ist; fällt das Ende der Probezeit auf den Beginn des Kalenderjahrs, so wird nur eine Erhöhung gewährt, sofern vertraglich nicht 2 Gehaltserhöhungen vorgesehen sind POA/MM 8
9 Gehaltsstufen 2. Verweigerung Bei Nichterfüllen der Anforderungen der Stelle wird keine jährliche Gehaltserhöhung gewährt Die Verweigerung muss mit einer Personalbeurteilung gerechtfertigt werden Bei Verhaltensmängeln wird die Gehaltserhöhung vollständig verweigert Sind die Anforderungen nur hinsichtlich der Fähigkeiten und nur zum eil nicht erfüllt, so wird eine jährliche Gehaltserhöhung entsprechend einer halben Stufe gewährt. Die zweite Hälfte der Stufe kann im Juli gewährt werden POA/MM 9
10 Gehaltsstufen 3. Nichtgewährung Die jährliche Gehaltserhöhung wird nicht gewährt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter weniger als sechs Monate pro Jahr gearbeitet hat, abgesehen von Ferien, Mutterschaftsurlaub, Berufsunfall und Berufskrankheit Sie wird nicht gewährt während der Probezeit Sie wird nicht gewährt, wenn das Gehalt unterhalb der der Funktion zugeordneten Klasse festgesetzt ist, sofern die Anstellungsbehörde nicht anders entscheidet Sie wird nicht gewährt, wenn im Anstellungsvertrag für eine bestimmte Zeit ein festes Gehalt vorgesehen ist oder das Gehalt blockiert ist POA/MM 10
11 Anpassung der Gehaltsskalen 1. euerung Jährlicher Entscheid des Staatsrates Kriterien Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise Finanzlage des Staates Wirtschaftliche und soziale Situation Obligatorische Anpassung alle 3 Jahre Mindestens eilanpassung Anpassung kann differenziert werden POA/MM 11
12 Anpassung der Gehaltsskalen 2. Reallöhne Jährlicher Entscheid des Staatsrates anhand von Statistiken und Lohnvergleichen Kriterien Reallohnentwicklung Finanzlage des Staates Wirtschaftliche und soziale Situation Obligatorische Anpassung alle 3 Jahre Mindestens eilanpassung Integration der allfälligen Erhöhung in das Referenzgehalt Die Gehaltsskalen werden als Ganze angepasst POA/MM 12
13 Anpassung der Gehaltsskalen 3. Erhöhung der Höchstbeträge Bis im Jahr 2013 jährliche Erhöhung des Höchstbetrags der einzelnen Gehaltsklassen um 300 Franken, einschl. 13. Monatsgehalt Wertsteigerung der Gehaltsstufe 20 von Fr /Jahr Wertsteigerung der Gehaltsstufe 1 von Fr /Jahr Integration der Erhöhung in das Referenzgehalt Die Gehaltsskalen werden als Ganze angepasst POA/MM 13
14 Arbeitsmarktzulage a. Individuelle Ausrichtung Kumulative Bedingungen nach den ordentlichen geltenden Besoldungsvorschriften ist es nicht möglich, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter anzustellen oder zu halten die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verfügt über besondere Fähigkeiten, auf die der Arbeitgeber angewiesen ist Ausrichtung in Form zusätzlicher Gehaltsstufen und grundsätzlich während einer bestimmten Zeit blockiertes Gehalt oder Ausrichtung in Form einer Gehaltszulage bis höchstens 20 % des Höchstgehalts regelmässiger Bericht des POA an den Staatsrat POA/MM 14
15 Arbeitsmarktzulage b. Ausrichtung an eine Personalkategorie Bedingungen Form nach den ordentlichen geltenden Besoldungsvorschriften ist es nicht möglich, die der betreffenden Personalkategorie angehörenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anzustellen oder zu halten Lohnerhebungen Gehaltszulage Regelmässiger Bericht des POA an den Staatsrat POA/MM 15
16 Arbeitsmarktzulage c. echnische Aspekte Die Zulage ist eil des Bruttogehalts, es werden darauf die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben (inklusive Pensionskasse) Sofern die Arbeitsmarktzulage nicht in der Gewährung zusätzlicher Gehaltsstufen besteht, wird sie für die Auszahlung von Überstunden nicht berücksichtigt POA/MM 16
17 Festsetzung des Anfangsgehalts Das Gehalt wird in der der Funktion zugeordneten Klasse festgesetzt Die Gehaltsstufe wird im folgenden Rahmen festgelegt Pro Jahr Berufserfahrung nach 2004 wird eine Gehaltsstufe gewährt Pro Jahr Berufserfahrung vor 2004 wird eine Gehaltsstufe gewährt bis höchstens zu der Anzahl Gehaltsstufen, die dem bereits im Dienst stehenden Personal mit gleicher Berufserfahrung und gegebenenfalls gleichem Alter gewährt werden Pro Jahr nicht beruflicher Erfahrung nach 2004 (z.b. Kindererziehung) können jeweils für 3 Jahre eine Gehaltsstufe und höchstens 3 Gehaltsstufen gewährt werden Höhere Gehaltsstufen als nach dieser Regelung fallen in den Bereich der Arbeitsmarktzulage POA/MM 17
18 13. Monatsgehalt Das 13. Monatsgehalt wird in 2 eilen ausbezahlt: im Juni und Dezember Das Dezembergehalt wird einige age früher ausbezahlt Das Januargehalt sollte ebenfalls früher ausbezahlt werden POA/MM 18
19 Beförderung Beförderung ohne Funktionswechsel (bisher Vorrücken um eine Klasse) Neues Gehalt mindestens gleich wie bisheriges, erhöht um eine Stufe nach der neuen Gehaltsklasse Beförderung mit Funktionswechsel (bisher Beförderung) Neues Gehalt wie bei Neuanstellung; es muss mindestens gleich hoch sein wie das bisherige, erhöht um eine Stufe nach der neuen Gehaltsklasse POA/MM 19
20 Gehaltszahlung nach geleisteten Arbeitsstunden Verwaltungspersonal Der Stundenansatz des für eine 42-Stunden-Woche bezahlten Personals ist gleich dem Monatsgehalt geteilt durch 182 Er wird für das 13. Monatsgehalt um 8,33% erhöht Er wird je nach Alter um den Ferienanspruch erhöht Er wird für die dienstfreien age um 4% erhöht Lehrpersonal Der Stundenansatz bemisst sich nach der Anzahl Lektionen entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung Er wird für das 13. Monatsgehalt um 8,33% erhöht Er wird für die Ferien um 15,55% erhöht Er wird für die dienstfreien age um 2% erhöht POA/MM 20
21 Arbeitgeberzulage für Kinder Gleiche Regeln wie bisher hinsichtlich Betrag und Anspruchsaufteilung Koordination mit den subventionierten Institutionen Rückwirkende Auszahlung auf 5 Jahre auf 2 Jahre bei Versäumnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters POA/MM 21
22 Dienstaltersgeschenk Nach 25 und 35 Dienstjahren Wert Ein Monat bezahlter Urlaub oder Ein Monatsgehalt oder Kombination der beiden: ¼ - ¾, ½ - ½, ¾ - ¼ Auszahlung im Monat, in dem der Anspruch fällig wird, auf der Grundlage des vertraglich festgesetzten Beschäftigungsgrads Für das Lehrpersonal erfolgt die Auszahlung auf der Grundlage des Beschäftigungsgrads im vergangenen Schuljahr Der Urlaub kann aufgeteilt und bis zur Pensionierung bezogen werden Aufschub der Gewährung, wenn die betreffende Person den Anforderungen der Stelle nicht entspricht POA/MM 22
23 reueprämie a) Grundsatz Wird auf dem Stand am eingefroren Den Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch darauf haben, wird sie definitiv nicht mehr gewährt Die jährliche Erhöhung um Fr fällt weg Höhe der Prämie abhängig vom Beschäftigungsgrad Jährliche Kürzung des Prämienbetrags um 150 Franken, solange der Höchstbetrag der Gehaltsklassen jährlich um 300 Franken erhöht wird POA/MM 23
24 reueprämie b) Beispiel: Gehalt 2003 in S 27 und reueprämie 2003 von 1600 Franken; neue Gehaltsklasse: Klasse 26, Stufe 20 per (Index konstant) Jahr Gehalt reueprämie POA/MM 24
25 Wechsel von der bisherigen Gehaltsskala zur neuen Gehaltsskala a. Grundsätzliches In der bisherigen Anfangsklasse I eingereihte Gehälter werden in der neuen Skala in der Klasse mit gleicher Nummerierung + 2 eingereiht (Anfangsklasse I 6 GBStP = Klasse 8 StPG) auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Stufe und anschliessender Gewährung einer Stufe als jährliche Gehaltserhöhung (Betrag gemäss neuer Gehaltsskala) In der bisherigen Anfangsklasse J eingereihte Gehälter werden in der neuen Skala in der Klasse mit gleicher Nummerierung + 1 eingereiht (Anfangsklasse J 7 GBStP = Klasse 8 StPG) auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Stufe und anschliessender Gewährung einer Stufe als jährliche Gehaltserhöhung (Betrag gemäss neuer Gehaltsskala) In einer unterhalb der Anfangsklasse liegenden Klasse festgesetzte Gehälter werden in der neuen Skala in der Klasse mit gleicher Nummerierung eingereiht (iefere Klasse 6 GBStP = iefere Klasse 6 StPG)) auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Stufe ohne Gewährung einer Gehaltsstufe ausser auf Antrag der Anstellungsbehörde POA/MM 25
26 Wechsel von der bisherigen Gehaltsskala zur neuen Gehaltsskala a. Grundsätzliches In der bisherigen Funktionsklasse F eingereihte Gehälter werden in der neuen Skala in der Klasse mit gleicher Nummerierung eingereiht (Funktionsklasse 8 GBStP = Klasse 8 neues StPG) auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe und anschliessender Gewährung einer Stufe als jährliche Gehaltserhöhung (Betrag gemäss neuer Gehaltsskala) In der bisherigen Selektionsklasse S eingereihte Gehälter Werden in der neuen Skala in der Klasse mit gleicher Nummerierung - 1 eingereiht (Selektionsklasse S 9 GBStP = Klasse 8 neues StPG) auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe und anschliessender Gewährung einer Stufe als jährliche Gehaltserhöhung bis zum neuen Höchstbetrag der neuen Klasse (Betrag gemäss neuer Gehaltsskala) POA/MM 26
27 Wechsel von der bisherigen Gehaltsskala zur neuen Gehaltsskala b. Sonderfälle Wenn das Gehalt per in die Funktions- oder Selektionsklasse hätte eingereiht werden sollen Das Gehalt wird zuerst nach den alten GBStP-Vorschriften in der Klasse F oder S festgesetzt Das Gehalt wird danach nach den allgemeinen Grundsätzen in der neuen Klasse der neuen Skala festgesetzt (vgl. a, Grundsätzliches) auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe und anschliessender Gewährung einer Stufe als jährliche Gehaltserhöhung (Betrag gemäss neuer Gehaltsskala) Wenn das Gehalt per 1. Juli oder 1. September 2004 in die Funktionsklasse hätte eingereiht werden sollen wird es in der neuen Skala in der Klasse mit gleicher Nummerierung wie die bisherige Funktionsklasse eingereiht auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe und anschliessender Gewährung zweier Stufen als jährliche Gehaltserhöhung (Betrag gemäss neuer Gehaltsskala) POA/MM 27
28 Wechsel von der bisherigen Gehaltsskala zur neuen Gehaltsskala c. Lehrpersonal mit nicht direkt über der Funktionsklasse liegender Selektionsklasse Der Wechsel in der neuen Gehaltsskala erfolgt in der Funktionsklasse + 1 Klasse, also zum Beispiel Funktionsklasse F 16 bisherige Gehaltsskala = Klasse 17 neue Gehaltsskala Anfangsklasse I 14 bisherige Gehaltsskala= Klasse 17 neue Gehaltsskala Selektionsklasse S 18 bisherige Gehaltsskala= Klasse 17 neue Gehaltsskala Das Gehalt wird anschliessend in der neuen Klasse der neuen Gehaltsskala nach folgenden Grundsätzen festgesetzt auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe und anschliessender Gewährung einer Stufe als jährliche Gehaltserhöhung (Betrag gemäss neuer Gehaltsskala) Spezialfälle werden nach den für die Sonderfälle (vorhergehende Seite) geltenden Regeln behandelt POA/MM 28
29 Beispiele für den Wechsel von der bisherigen Skala zur neuen Skala (Basis Index 108.5) a. Gérard Manvussa Gérard Manvussa arbeitet zu 100%. Sein Gehalt ist in der bisherigen Skala in der Klasse F 16 Stufe 10 festgesetzt und beträgt monatlich Fr Per hat er Anspruch auf eine reueprämie im Betrag von Fr Sein Bruttogehalt 2003 beläuft sich also auf Fr Sein neues Gehalt wird in der neuen Klasse 16 Stufe 19 festgesetzt. Das Monatsgehalt wird Fr betragen Per 31. Dezember 2004 wird ihm eine reueprämie im Betrag von Fr ausbezahlt Sein Bruttogehalt 2004 wird sich auf Fr belaufen POA/MM 29
30 Beispiele für den Wechsel von der bisherigen Skala zur neuen Skala (Basis Index 108.5) b. Ines Perez Ines Perez arbeitet zu 80% Ihr Gehalt war in der bisherigen Skala in der Klasse S 16 Stufe 10 festgesetzt und betrug monatlich Fr Per hat sie Anspruch auf eine reueprämie im Betrag von 1200 Franken, entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad Ihr Bruttogehalt 2003 beläuft sich also auf Fr Ihr neues Gehalt wird in der neuen Klasse 15 Stufe 20 festgesetzt. Das Monatsgehalt wird Fr betragen Per 31. Dezember 2004 wird ihr eine reueprämie im Betrag von Fr ausbezahlt Ihr Bruttogehalt 2004 wird sich auf Fr belaufen POA/MM 30
31 Beispiele für den Wechsel von der bisherigen Skala zur neuen Skala (Basis Index 108.5) c. Alex erieur Alex erieur arbeitet zu 100% Sein Gehalt war in der bisherigen Skala in der Klasse I 14 Stufe 8 festgesetzt und betrug monatlich Fr Es hätte per 1. Juli 2004 in die Funktionsklasse eingereiht werden sollen Per hat er Anspruch auf eine reueprämie im Betrag von Fr Sein Bruttogehalt 2003 beläuft sich also auf Fr Sein neues Gehalt wird in der neuen Klasse 16 Stufe 13 festgesetzt. Das Monatsgehalt wird Fr betragen Per 31. Dezember 2004 wird im eine reueprämie im Betrag von Fr ausbezahlt Sein Bruttogehalt 2004 wird sich auf Fr belaufen POA/MM 31
32 Beispiele für den Wechsel von der bisherigen Skala zur neuen Skala (Basis Index 108.5) d. Jeanne Aulapain Jeanne Aulapain arbeitet zu 60% Ihr Gehalt war in der bisherigen Skala in der Klasse S 13 Stufe 9 festgesetzt und betrug monatlich Fr ( bei Vollzeitbeschäftigung) Per hat sie Anspruch auf eine reueprämie im Betrag von 1320 Franken, entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad Ihr Bruttogehalt 2003 beläuft sich also auf Fr Ihr neues Gehalt wird in der neuen Klasse 12 Stufe 20 festgesetzt. Das Monatsgehalt wird Fr betragen Per 31. Dezember 2004 wird ihr eine reueprämie im Betrag von Fr ausbezahlt Ihr Bruttogehalt 2004 wird sich auf Fr belaufen POA/MM 32
33 Ende. POA/MM 33
PERSONALINFORMATION. ZUM NEUEN GESETZ ÜBER DAS STAATSPERSONAL (neues StPG) UND ENTSPRECHENDEN AUSFÜHRUNGSREGLEMENT (neues StPR)
Amt für Personal und Organisation (POA)* PERSONALINFORMATION ZUM NEUEN GESETZ ÜBER DAS STAATSPERSONAL (neues StPG) UND ENTSPRECHENDEN AUSFÜHRUNGSREGLEMENT (neues StPR) * Seit dem 1. Januar 2003 gültige
Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation
Direction des finances Finanzdirektion Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Richtlinien vom 15. Juni 2009 über den bezahlten Urlaub
über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall
Verordnung vom 16. September 2003 Inkrafttreten: 01.01.2004 über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 110 des Gesetzes
zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit unbefristetem Anstellungsvertrag
Service du personnel et d organisation SPO Amt für Personal und Organisation POA Joseph-Piller, 1701 Freiburg T +41 26 305 32 52, F +41 26 305 32 49 www.fr.ch/poa Allgemeine Anstellungsbedingungen für
Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr
Service du personnel et d organisation SPO Joseph-Piller 13, 1701 Freiburg T +41 26 305 32 52, F +41 26 305 32 49 www.fr.ch/poa Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag
Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)
Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen
Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung
70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,
über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei
Verordnung vom 13. Mai 2003 Inkrafttreten: 01.01.2003 über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Direction des finances Finanzdirektion Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Richtlinien vom 15. Juni 2009 über die Arbeitszeiterfassung
Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen
020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:
Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit unbefristetem Anstellungsvertrag
Service du personnel et d organisation SPO Amt für Personal und Organisation POA Joseph-Piller, 1701 Freiburg T +41 26 305 32 52, F +41 26 305 32 49 www.fr.ch/poa Allgemeine Anstellungsbedingungen für
Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement
Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...
Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) als Lehrperson
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal, Personal Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) als Lehrperson Gültig ab 1. August 2017 247-70 IN 21. April 2017 2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 2. Bewilligung DAG-Antrag
Staat Freiburg Personalinformation für das Jahr
Kanton Freiburg Service du personnel et d organisation Amt für Personal und Organisation Staat Freiburg Personalinformation für das Jahr 2007 Web: www.fr.ch/spo EC 1366 Texte français au verso Januar 2007
Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) einer Schulleitung
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal, Personal Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) einer Schulleitung 247-71 IN 26. Juni 2018 2/6 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 2. Bewilligung DAG-Antrag 3 3. Bedingungen
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
Vernehmlassungsentwurf vom 7.6.006 Personal- und Besoldungsverordnung (Änderung vom...) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Die Personal- und Besoldungsverordnung vom 6. Juni 99 geändert:
über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege
8.. Verordnung vom. Juni 004 über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den
Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach
Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere
Personalgesetz (PG) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates Entwurf vom 8. Juni 007/PA Personalgesetz (PG) (Änderung) Finanzdirektion Antrag des Regierungsrates 15.01 Personalgesetz (PG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf
Weisung des Stadtrats an den Gemeinderat
GR Nr. 2012/362 Zürich, 3. Oktober 2012 Weisung des Stadtrats an den Gemeinderat Änderung der Subventionsverträge mit der Schauspielhaus Zürich AG, der Tonhalle- Gesellschaft, dem Verein Theaterrat Gessnerallee
VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV
800.01.01 VO ZL AHV VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV vom 5. Oktober 2006 Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon Telefon 052 354 24 24 Fax 052 354 23 23 [email protected]
Neuerungen Personalrecht Kapitel 6 - Kirchenmusiker. Informationsveranstaltungen Dezember 2015
Neuerungen Personalrecht Kapitel 6 - Kirchenmusiker Informationsveranstaltungen Dezember 2015 Agenda Neuerungen Personalverordnung Kapitel 6 Kirchenmusiker per 1.1.2016 Neues Abrechnungssystem Kirchenmusiker
Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen zur AHV/IV
S T A D T I L L N A U - E F F R E T I K O N Agasul Bietenholz Bisikon Effretikon First Horben Illnau Kemleten Luckhausen Mesikon Ober-Kempttal Ottikon Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen
Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36)
Bericht an den Einwohnerrat Geschäft Nr. 132 07.12.2010 Legislatur 2008-2012 Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36) Kurzinfo:
Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)
5.7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom. Juni 000 (Stand. März 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt
Tagesschulen. Vereinbarung für den Anschluss an PERSISKA
Tagesschulen Vereinbarung für den Anschluss an PERSISKA Version: 1.1 Datum: 15.3.2011 Dok.-Nr.: 4890.300.60.1 / 2009 (483224 v4) Verfasser: ERZ, AZD-APD Erziehungsdirektion des Kts. Bern Abteilung Personaldienstleistungen
ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT Gültig für das Gemeindepersonal Stand Januar 2015 Die Einwohnergemeindeversammlung von Lausen, gestützt auf 47 des Gesetzes über die Organisation
Fact Sheet 2 Personalkosten
Fact Sheet 2 Personalkosten Gültig ab Gültig bis Hauptänderung Version 1 27.04.2015 11.05.2016 Version 2 12.05.2016 23.05.2018 Präzisierung der Einzelheiten zu den Stundensatz Berechnungen Version 3 24.05.2018
Abschnitt: Dienstverhältnis der Berufsschullehrer ük
- 1-412.101 Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Berufsschullehrer der überbetrieblichen Kurse, die in den kantonalen Berufsfachschulen organisiert werden vom 4. Dezember 2013 Der
Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen
Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz
Fact Sheet 2 Personalkosten
Fact Sheet 2 Personalkosten Gültig ab Gültig bis Hauptänderung Version 1 27.04.2015 11.05.2016 Version 2 12.05.2016 23.05.2018 Präzisierung der Einzelheiten zu den Stundensatz Berechnungen Version 3 24.05.2018
Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen. Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016
Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016 ARBEITSZEIT Beschäftigungsgrad 100%: 42 Std./Woche (nicht ärztliches Personal) 46 Std./Woche (Ober-/Spitalfachärzte
Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals vom 5. November 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Bundespersonalverordnung
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des
Eine Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar ist
Seite 79 Traktandum 5 Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen die Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar (Reglement über das
Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen
5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und
GAV Gesamtarbeitsvertrag INFRI - FOPIS
Gesamtarbeitsvertrag INFRI - FOPIS zwischen INFRI, Freiburgische Vereinigung der spezialisierten Institutionen und VOPSI, Verband der Organisationen des Personals der sozialen Institutionen GAV 2015 In
Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen
Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen (Vom 5. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf h, Abs., Abs. Bst. d, 40, 44 und 67 Abs.
Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit unbefristetem Anstellungsvertrag
Service du personnel et d organisation SPO Amt für Personal und Organisation POA Joseph-Piller, 1701 Freiburg T +41 26 305 32 52, F +41 26 305 32 49 www.fr.ch/poa Allgemeine Anstellungsbedingungen für
GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT
GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche
Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit befristetem Anstellungsvertrag für ein Jahr oder mehr
Direction de l instruction publique, de la culture et du sport DICS Direktion für Erziehung, Kultur und Sport EKSD Spitalgasse 1, 1701 Freiburg T +41 26 305 12 02, F +41 26 305 12 14 www.fr.ch/eksd Allgemeine
Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei
551.131 Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei (vom 14. Mai 2003) Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit 1. Soweit das Reglement keine andere
Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)
Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-
Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche
47.03 Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung * vom 7..988 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 4 Absatz Buchstabe
Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Allgemeine Anstellungsbedingungen für im Stundenlohn angestelltes Personal
Direction de l instruction publique, de la culture et du sport DICS Direktion für Erziehung, Kultur und Sport EKSD Spitalgasse 1, 1701 Freiburg T +41 26 305 12 02, F +41 26 305 12 14 www.fr.ch/eksd Allgemeine
