über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei

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1 Verordnung vom 13. Mai 2003 Inkrafttreten: über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei; gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf den Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals; gestützt auf die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zur Änderung der Einreihung der Funktionen bei der Kantonspolizei; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement bestimmt die Bedingungen für ein Vorrücken und die Kriterien für eine Beförderung der Beamten und Beamtinnen der Kantonspolizei. 2 Dieses Reglement legt die Anzahl der notwendigen Dienstjahre für ein Vorrücken fest. Art. 2 Zuordnung der Posten und der Grade Die Sicherheits- und Justizdirektion bestimmt durch Weisungen im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation die Zuordnung der Posten und der Grade der Kantonspolizei zur Einreihung der Funktionen beim Staat. 1

2 Art. 3 Definitionen 1 Ein Vorrücken gemäss diesem Reglement ist die Erlangung einer höheren Klasse in der gleichen Referenz-Funktion nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren. 2 Eine Beförderung gemäss diesem Reglement ist die Erlangung einer hierarchisch höheren Funktion bei der Kantonspolizei. 2. Vorrücken a) Bedingungen und Zuständigkeit Art. 4 1 Unter Vorbehalt von Absatz 3 kommen die Beamtinnen und Beamten in den Genuss eines Vorrückens, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie haben die in den Artikeln 5 17 dieser Verordnung festgelegte Anzahl Dienstjahre geleistet. b) Sie erfüllen voll und ganz die Anforderungen ihres Postens in Bezug auf ihre Fähigkeiten, insbesondere ihre physischen und psychischen Möglichkeiten, ihre Leistungen und ihr Verhalten. 2 Wird das Vorrücken einer Beamtin oder eines Beamten wegen unbefriedigender Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens hinausgeschoben, so kann die Person, wenn sie anschliessend zu besonderer Zufriedenheit Anlass gibt, bereits nach einer geringeren als der in diesem Reglement vorgesehenen Anzahl Jahre vorrücken und dadurch die den Dienstjahren entsprechende Klasse erlangen. 3 Das Vorrücken der spezialisierten Polizeibeamtinnen und -beamten, der spezialisierten Polizeiunteroffiziere und der spezialisierten Polizeioffiziere richtet sich nach dem ordentlichen Verfahren für das Verwaltungspersonal; insbesondere ist die Zustimmung des Amtes für Personal und Organisation erforderlich. 4 Die Sicherheits- und Justizdirektion entscheidet über das Vorrücken auf Antrag des Kommandanten der Kantonspolizei. b) Gendarmerie Art. 5 Polizisten 1 Zum Polizisten II können diejenigen Polizisten III vorrücken, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben. 2

3 2 Zum Polizisten I können diejenigen Polizisten II vorrücken, die ihre Funktion Art. 6 Postenchef Zum Postenchef III können diejenigen Postenchefs IV vorrücken, die ihre Funktion Art. 7 Regionschef Zum Regionschef I können diejenigen Regionschefs III und II vorrücken, die ihre Art. 8 Chef der Verkehrspolizei Zum Chef der Verkehrspolizei I können diejenigen Chefs der Verkehrspolizei III und II vorrücken, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben. Art. 9 Korpschef der Gendarmerie Zum Korpschef I können diejenigen Korpschefs III und II vorrücken, die ihre c) Sicherheitspolizei Art. 10 Inspektoren 1 Zum Inspektor II können diejenigen Inspektoren III vorrücken, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben 2 Zum Inspektor I können diejenigen Inspektoren II vorrücken, die ihre Funktion Art. 11 Gruppenchef Zum Gruppenchef II können diejenigen Gruppenchefs III vorrücken, die ihre Funktion Art. 12 Sektorchef Zum Sektorchef I können diejenigen Sektorchefs III und II vorrücken, die ihre 3

4 Art. 13 Chef der Sicherheitspolizei Zum Korpschef I können diejenigen Korpschefs III und II vorrücken, die ihre d) Stabsdienste, Personalwesen und Kommando Art. 14 Gefangenenbegleiter 1 Zum Gefangenenbegleiter II können diejenigen Gefangenenbegleiter III vorrücken, die ihre Funktion während mindestens 3 Jahren bekleidet haben. 2 Zum Gefangenenbegleiter I können diejenigen Gefangenenbegleiter II vorrücken, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben. Art. 15 Hostessen 1 Zur Hostesse II können diejenigen Hostessen III vorrücken, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben. 2 Zur Hostesse I können diejenigen Hostessen II vorrücken, die ihre Funktion Art. 16 Sektorchef Zum Sektorchef I können diejenigen Sektorchefs II vorrücken, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben. Art. 17 Chef der Stabsdienste Zum Chef der Stabsdienste I können diejenigen Chefs der Stabsdienste III und II vorrücken, die ihre 3. Beförderung Art. 18 Beförderungskriterien Über Beförderungen wird anhand folgender Kriterien entschieden: a) Eignung zur Ausübung der zu übernehmenden Funktion und des Postens; b) in der ausgeübten Funktion erhaltene Qualifikationen; c) subsidiär die Anzahl Dienstjahre. 4

5 Art. 19 Zuständigkeit 1 Die Beförderungen in Funktionen, die in der Klasse 23 und höher (Offiziere) der Gehaltsskala eingereiht sind, werden vom Staatsrat beschlossen. 2 Die Beförderungen in Funktionen, die in tieferen Klassen als 23 eingereiht sind, werden von der Sicherheits- und Justizdirektion auf Antrag des Kommandanten der Kantonspolizei beschlossen. 4. Schlussbestimmungen Art Das Reglement vom 9. Juni 1998 über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten der Kantonspolizei (SGF ) wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. Der Präsident: Der Vizekanzler: C. LÄSSER G. VAUCHER 5

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