vom (Fassung in Kraft getreten am )
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- Kai Becker
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1 .. Gesetz über die Oberamtmänner vom (Fassung in Kraft getreten am ) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 8. März 975; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Art. Allgemeine Bestimmung Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk. Die Bestellung des Oberamtmanns Art. Wählbarkeit Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt des Oberamtmanns sind in der Verfassung festgelegt. Art. Wahl Der Oberamtmann wird gleichzeitig wie der Staatsrat nach dem Majorzsystem für die Dauer von fünf Jahren durch die Wahlversammlung des Bezirks gewählt. Die Wahl wird durch das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte geregelt. Scheidet ein Oberamtmann während der Legislaturperiode aus, so wird das Amt bis zum Ende dieser Periode neu bestellt. Art. 4 Statut Der Oberamtmann wird durch den Staatsrat vereidigt. Das Sondergesetz setzt sein Gehalt und seine Pension fest. Der Oberamtmann untersteht zudem und sinngemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Oberamtmänner G.. Art. 5 Disziplinarrecht Der Staatsrat übt die Aufsicht und die Disziplinargewalt gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal aus. Art. 6 Amtssitz, Wohnsitz, Abwesenheit Der Oberamtmann wohnt im Bezirk. Der Staatsrat kann befristete Abweichungen von dieser Vorschrift genehmigen, wenn dadurch für die oberamtliche Verwaltung keine Nachteile entstehen.... Art. 7 Unterstellung Der Oberamtmann ist unmittelbar dem Staatsrat und seinen Direktionen unterstellt. Er untersteht verwaltungsmässig der Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind. Art. 8 Unvereinbarkeiten, Nebenbeschäftigungen Das Amt des Oberamtmanns ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes in einer Gemeinde oder in einer Pfarrei. Es ist zudem unvereinbar mit einem Mandat in der Bundesversammlung; ausgenommen ist die Beendigung der laufenden kantonalen Amtszeit. Im Übrigen sind das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte und die Gesetzgebung über das Staatspersonal anwendbar. Die Offenlegung der Verbindungen der Oberamtmänner zu privaten oder öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten. Art. 9 Ausstand und Aufsicht In Bezug auf die richterliche Tätigkeit sind Ausstand und Aufsicht durch die Gesetze über die Gerichtsorganisation und die Prozessordnung geregelt. In den anderen Fällen kann der Oberamtmann aus persönlichen Gründen in Ausstand treten, oder der Ausstand kann durch die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, verfügt werden. Sie bezeichnet nötigenfalls den Stellvertreter. Art. 0 Vizeoberamtmann Auf Vorschlag des Oberamtmanns genehmigt der Staatsrat die Anstellung mindestens eines Vizeoberamtmanns pro Bezirk und vereidigt ihn.
3 Oberamtmänner G.. Wenn der Vizeoberamtmann dem Oberamtmann beisteht, ist er ihm untergeordnet; wenn er ihn ersetzt, handelt er selbständig. Art. 0a Oberamtmännerkonferenz Die Oberamtmännerkonferenz gewährleistet die Absprache und die Koordination zwischen den Oberämtern. Sie überweist ihr Organisationsreglement dem Staatsrat zur Genehmigung. Sie stellt die Verfahrenskoordination zwischen den Oberämtern sicher, damit eine effektive und effiziente Behandlung der Geschäfte in deren Zuständigkeitsbereich gewährleistet ist. Sie formuliert zuhanden des Staatsrats Vorschläge zu ämterübergreifendem Arbeiten, zur Nutzung von Synergien und zur Rationalisierung von Aufgaben sowie zur Optimierung der Nutzung der den Oberämtern zur Verfügung stehenden Ressourcen. Bei Bedarf erlässt sie die Empfehlungen, die für die Koordination des staatlichen Handelns in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Oberamtmänner fallen, nötig sind. Die Organisation des Oberamtes Art. Verantwortung Der Oberamtmann ist für die gute Geschäftsführung des Oberamts verantwortlich. bis Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind ), kann dem Oberamtmann gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal Kompetenzen in der Personalbewirtschaftung übertragen. Er wacht namentlich über die Führung der Buchhaltung, den Einzug der fakturierten Beträge und deren Überweisung. Der Staatsrat weist jedem Oberamt das notwendige Personal zu. Art. Inspektion Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, inspiziert diese mindestens einmal pro Jahr. Die Prüfung der Buchhaltung ist Aufgabe der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion ). ) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. ) Heute: Finanzdirektion.
4 Oberamtmänner G.. Art. Amtsübergabe Wenn ein Oberamtmann sein Amt antritt, erfolgt die Amtsübergabe unter Aufsicht von Vertretern der Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, und der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion. Es wird ein Inventar und ein Protokoll erstellt. Zuhanden der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion ist ein Bericht über den Stand der Buchhaltung zu erstellen. Die Aufgaben und Befugnisse des Oberamtmanns Art. 4 Allgemeine Verweisung Der Oberamtmann übt die Aufgaben und Befugnisse aus, die ihm durch die Gesetze und Reglemente auferlegt werden. Er führt die Befehle und Weisungen des Staatsrats und seiner Direktionen aus. Art. 5 Regionale Zusammenarbeit Der Oberamtmann trägt zur Entwicklung seines Bezirks bei; im besonderen veranlasst und fördert er die regionale und interkommunale Zusammenarbeit. Wenn mehrere Bezirke oder Bezirke mehrerer Kantone an der Verwirklichung einer Aufgabe von regionalem Interesse beteiligt sind, bezeichnet der Staatsrat den zuständigen Oberamtmann oder denjenigen, welcher den Kanton vertritt. Art. 6 Beziehungen mit den Behörden und der Bevölkerung Der Oberamtmann berichtet dem Staatsrat und den Dienststellen der Verwaltung über Tatsachen, die sie betreffen oder ihr Eingreifen erfordern. Er unterstützt die Bewohner in ihren Beziehungen zu den Kantons- und Gemeindebehörden. Art. 7 Koordinierung der Verwaltungsaufgaben Der Oberamtmann kann vom Staatsrat und seinen Direktionen dazu aufgefordert werden, die Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung für die Ausführung bestimmter Aufgaben zu koordinieren. 4
5 Oberamtmänner G.. Art. 8 Aufsicht über die Verwaltung Der Oberamtmann übt die Oberaufsicht über die Beamten in seinem Bezirk aus; wenn notwendig berichtet er dem Staatsrat oder der zuständigen Direktion über Mängel, die in ihrem Verhalten festgestellt wurden. Art. 9 Öffentliche Ordnung Der Oberamtmann ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Er verfügt für den Vollzug der Anordnungen, die er zu diesem Zwecke trifft, über die Kantonspolizei. Er wird von ihr über alles informiert, was die öffentliche Ordnung im Bezirk betrifft. Art. 0 Öffentliche Veranstaltungen Wenn er dazu aufgefordert wird, vertritt der Oberamtmann den Staatsrat bei öffentlichen Veranstaltungen. Art. Bericht Die Oberamtmännerkonferenz übermittelt dem Staatsrat jährlich bis. Januar einen Bericht über ihre Tätigkeit und die Lage in den Bezirken. 4 Schlussbestimmungen Art. Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches das Gesetz vom 9. Mai 848 über die Oberamtmänner aufhebt. Es tritt am. Januar 977 in Kraft. 5
6 Oberamtmänner G.. Änderungstabelle Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass BL/AGS 975 f 9 d Art. 9 geändert BL/AGS 990 f 477 / d Art. geändert AGS 00 d Art. 8 geändert AGS 00 d Art. 6 geändert _ Art. 7 geändert _ Art. 9 geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. 8 geändert _ Art. 8 geändert _ Art. 4 geändert _7..07 Art. 5 geändert _7..07 Art. 6 geändert _7..07 Art. 8 geändert _7..07 Art. 0 geändert _7..07 Art. 0a eingefügt _7..07 Art. geändert _7..07 Art. geändert _7 Änderungstabelle Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass BL/AGS 975 f 9 d 99 Art. geändert _06 Art. geändert AGS 00 d 4 Art. 4 geändert _7 Art. 5 geändert _7 Art. 6 geändert _0 Art. 6 geändert _7 Art. 7 geändert _0 Art. 8 geändert AGS 00 d 4 Art. 8 geändert _08 Art. 8 geändert _096 Art. 8 geändert _7 Art. 9 geändert _0 Art. 0 geändert _7 Art. 0a eingefügt _7 Art. geändert _7 Art. geändert _0 Art. geändert _0 Art. geändert _0 Art. geändert _0 Art. 9 geändert BL/AGS 990 f 477 / d 485 6
7 Oberamtmänner G.. Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Art. geändert _7 7
Art. 1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk.
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