Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom 23. Juni 2008
|
|
- Karola Sternberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom. Juni 008 (inkl. Änderungen bis 0. August 00)
2 Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom. Juni 008 Der Grosse Gemeinderat erlässt, gestützt auf 8 Abs. Ziff. 6 und 70 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 6. November 989, folgende Verordnung: Art. Anwendbarkeit Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn der Grosse Gemeinderat eine städtische Ombudsperson wählt. Art. Zuständigkeit Die Ombudsperson überprüft, ob die Behörden nach Recht und Billigkeit verfahren. Als Behörden gelten alle Behörden und Verwaltungsstellen der Stadt Winterthur sowie alle Institutionen und Organisationen des privaten Rechts, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden und die überwiegend von der Stadt Winterthur finanziert werden. Der Überprüfung durch die Ombudsperson entzogen sind: a. der Grosse Gemeinderat; b. das Friedensrichteramt und die übrigen, verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörden, soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltung tätig sind; c. kirchliche Behörden. Art. Verfahren Die Ombudsperson wird auf Beschwerde eines an der Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit beziehen. Die Ombudsperson kann auch von sich aus tätig werden. Die Ombudsperson ist nicht befugt, Anordnungen zu treffen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie a. der Beschwerde führenden Person Rat für ihr weiteres Verhalten erteilen; b. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen; c. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, der Beschwerde führenden Person und nach ihrem Ermessen weiteren Beteiligten und daran Interessierten städtischen Behörden zu. Das Verfahren ist kostenlos.
3 Art. Befugnisse und Pflichten Die Ombudsperson kann mit den betroffenen Behörden Rücksprache und Einsicht in die Akten nehmen sowie städtische Mitarbeitende befragen. Behördenmitglieder und städtische Mitarbeitende sind ihr gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. Die Behörden haben das Recht, sich zur Beschwerde zu äussern. Erlässt die Ombudsperson eine schriftliche Empfehlung, so teilt die überprüfte Behörde der Ombudsperson innert drei Monaten seit Erlass mit, ob und wie die Behörde der Empfehlung Rechnung trägt. Die Ombudsperson unterrichtet den Grossen Gemeinderat in ihrem jährlichen Bericht über die erlassenen Empfehlungen und deren Umsetzung. Die Ombudsperson unterliegt der Schweigepflicht. Art. 5 Ausschreibungspflicht Bei Neubesetzung wird das Amt der Ombudsperson mindestens in den offiziellen Publikationsorganen der Stadt Winterthur öffentlich ausgeschrieben. Art. 6 Wahlverfahren Für die Vorbereitung einer Neubesetzung wird eine Spezialkommission eingesetzt. Die Ombudsperson wird gemäss 7 Abs. Ziff. 8 der Gemeindeordnung vom Grossen Gemeinderat gewählt. Art. 7 Amtsdauer Die Amtsdauer der Ombudsperson beträgt vier Jahre. Sie beginnt am. Juli eines Schaltjahres. Art. 8 Unvereinbarkeiten Die Ombudsperson darf keine Nebentätigkeiten ausüben, die sie in einen Interessenkonflikt mit ihrer Aufgabe bringen oder welche die Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnten. Sie darf kein anderes öffentliches Amt, kein Verwaltungsratsmandat und keine leitende Funktion in einer politischen Partei oder in einem Interessenverband ausüben. Der Grosse Gemeinderat entscheidet über Zweifelsfälle und Ausnahmen.
4 Art. 9 Stellvertretung Bei Ausfall wegen Ausstandes oder längerer Arbeitsunfähigkeit wählt der Grosse Gemeinderat auf Antrag der Ratsleitung eine Stellvertretung. Art. 0 Beschäftigungsgrad Der Beschäftigungsgrad der Ombudsperson beträgt mindestens 60 %. Art. Besoldung Die Besoldung richtet sich nach besonderem Beschluss des Grossen Gemeinderates. Art. Pensionsversicherung Die Ombudsperson hat der Pensionskasse der Stadt Winterthur beizutreten. Im Falle einer unverschuldeten Nichtwiederwahl der Ombudsperson nach zwei vollen Amtsdauern ist die Verordnung über die Pensionsversicherung der Mitglieder des Stadtrates anzuwenden. Art. Kontaktorgan Ständiges Kontaktorgan der Ombudsperson für laufende Angelegenheiten ist die Ratsleitung des Grossen Gemeinderates. Art. Personal Die Ombudsperson stellt ihr Personal im Rahmen des vom Grossen Gemeinderat bewilligten Voranschlages an. Das Personal arbeitet ausschliesslich nach den Weisungen der Ombudsperson. Es untersteht im Übrigen dem städtischen Personalrecht. Art. 5 Inkraftsetzung Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Beauftragten in Beschwerdesachen (Ombudsmann) vom. Januar 99. Sie tritt am 5. August 008 in Kraft.
5 Winterthur, den. Juni 008 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: Walter Langhard Marc Bernhard Fassung gemäss GGRB vom 0. August 00 (. Nachtrag; GGR-Nr. 008/0). In Kraft seit. November
Verordnung über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollverordnung) vom 15. April 2013
Verordnung über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollverordnung) vom 15. April 2013 (inklusive Änderungen bis 22. Mai 2017) Verordnung über die Finanzkontrolle der Stadt Winterthur (Finanzkontrollverordnung)
MehrReglement Controllingkommission Gemeinde Eich
Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich 2008 - 3 - Die Gemeinde Eich erlässt, gestützt auf 26 des Gemeindegesetzes und Art. 29 der Gemeindeordnung, folgendes Reglement: Art. 1 Zweck I. Zweck und
MehrReglement für die Controlling-Kommission. (vom )
Reglement für die Controlling-Kommission (vom.0.007) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation Art. Zweck... Art. Wahl... Art. Organisation... Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat...
MehrVerordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992
Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 (inkl. Änderungen bis 17. Dezember 2014) Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 I. Allgemeines Rechtliche
MehrReglement. Controlling- Kommission
Reglement Controlling- Kommission vom 28. April 2008 Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Wahl 3 Art. 3 Organisation 3 Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat 4 II. Aufgaben
MehrReglement über das Verfahren zur Positionierung der Löhne im teilrevidierten Städtischen Lohnsystem (Positionierungsreglement; PoR)
177.105 Reglement über das Verfahren zur Positionierung der Löhne im teilrevidierten Städtischen Lohnsystem (Positionierungsreglement; PoR) Stadtratsbeschluss vom 24. Januar 2007 (66) Der Stadtrat erlässt
MehrReglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006
Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 (inkl. Änderungen bis 3. November 2014) Reglement über die Entschädigungen an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 Gestützt auf
MehrREGLEMENT ÜBER DIE SCHLICHTUNGSVERFAHREN
REGLEMENT ÜBER DIE SCHLICHTUNGSVERFAHREN AN DER UNIVERSITÄT ST. GALLEN Der Senat erlässt gestützt auf Art. 112 Universitätsstatut 1 folgendes Reglement. Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für
MehrGesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt 1)
Ombudsman: Gesetz 5.900 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt ) Vom. März 986 (Stand 8. April 0) Aufgrund des Initiativbegehrens
MehrStiftungsurkunde der Pensionskasse der Stadt Winterthur
Stiftungsurkunde der Pensionskasse der Stadt Winterthur vom 5. Februar 0 Stiftungsurkunde der Pensionskasse der Stadt Winterthur Gestützt auf 7bis Abs. der Gemeindeordnung vom 6. November 989 erlässt der
MehrReglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November
Reglement über die Finanzkontrolle srs 811.2 vom 18. November 2008 1 Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 2 als Reglement:
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung
MehrDekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden
Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Vom 14. März 1989 (Stand 1. Mai 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie 26 Abs. 2 und 32 Abs.
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrGemeindeordnung der Genleinde Planken
Gemeinde Planken Gemeindeordnung der Genleinde Planken vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Planken erlässt gemäss Art 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76,
MehrGeltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz
Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Vaduz
Gemeindeordnung der Gemeinde Vaduz Erlassen durch die Gemeindeversammlung der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 6. Oktober 997 Revision:. Juni 05 Akte Nr.: 00 GEMEINDEORDNUNG DER GEMEINDE VADUZ Die Gemeindeversammlung
MehrVorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld
Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement der Stadt Maienfeld (Bearbeitungsstand Stadtrat vom 05.10.2012) 1 Der Stadtrat der Stadt Maienfeld erlässt gestützt auf Art. 44 und 47 der Verfassung der Stadt
MehrEINWOHNERGEMEINDE LAUFEN
EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN Verordnung vom 10. November 2014 zum Reglement über den Vollzug des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 19. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Inhalt 3 2 Arbeitsteilung 3 3 Weisungsrecht
MehrGEMEINDEORDNUNG. der Gemeinde Triesenberg. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Geltungsbereich
GEMEINDEORDNUNG der Gemeinde Triesenberg Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Triesenberg erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung: I. Allgemeine
Mehr, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums
, gemeınde stefiísburg 74 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums 1 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 1 Art. 50 Abs.
MehrVerordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD)
77.00 Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD) Gemeinderatsbeschluss vom 0. Juli 0 mit Änderung vom 6. April 04 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 4 lit.
MehrPERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Mauren
Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:
MehrGeschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)
Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Gestützt auf 4 Abs. Ziff. 7 GO erlässt
MehrVerfassung der Gemeinde Lohn SH
Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre
Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre vom 2. Dezember 2013; in Kraft auf Beginn der Amtsdauer 2014-2018 Inhalt I. Allgemeines... 2 Art. 1 Rechtsgrundlagen...
MehrReglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA) vom 14. Juni 2002 vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002 Der Verwaltungsrat der Schweizerischen
MehrGEMEINDERAT. REGLEMENT DER KINDERKRIPPE KILCHBERG gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2. Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag...
REGLEMENT DER KINDERKRIPPE gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2 Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag... 2 2 ORGANISATION... 2 Zuständigkeiten... 2 Krippenkommission... 2 Aufgaben und Kompetenzen
MehrGeschäftsordnung des Stadtrates. vom 3. August 1988 vom Stadtrat gestützt auf 33 Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung erlassen
Geschäftsordnung des Stadtrates vom 3. August 1988 vom Stadtrat gestützt auf 33 Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung erlassen Gestützt auf 33, Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung hat der Stadtrat die folgende
MehrREGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN
REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement
MehrReglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)
Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) 19. November 2009 H:\DSEI\Gemeinderat\2009\20091119\20090825 Einbürgerungsreglement der Stadt Kreuzlingen.doc Dokumenteninformationen
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
12 KG Err.VVG 1 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. Bd. V
MehrReglement über die Schulzahnpflege
Reglement über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1996 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 11 Absatz 2 litera a) Gemeindeordnung vom 27. Juli
Mehrvom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.
Verordnung über Schweiz Tourismus 1 935.211 vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 2 über
Mehrzur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands
Gerichtsgesetz VELKD GerGVELKD 8.020 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands In der Fassung vom 1. November
MehrNr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007)
Nr. 4 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vom 3. September 994 (Stand. Juli 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8.
Mehr1. Die neue Behördenentschädigungsverordnung (BEV) gemäss Anhang wird erlassen.
Uster, 20. September 2010 Nr. Gemeinderat V4.04.30 Antrag der des Gemeinderates betreffend Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden (Behördenentschädigungsverordnung BEV) (Antrag Nr.
MehrStadt. Reglement über die Einbürgerungskommission der Stadt Luzern
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.5.6.1.1 Ausgabe vom 1. August 2016 Reglement über die Einbürgerungskommission der Stadt Luzern vom 28. Oktober 2010 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt
MehrSCHULLEITUNGS- REGLEMENT
SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom
MehrStadt Frauenfeld. Reglement betreffend Führung der Pensionskasse für das Personal der Stadt Frauenfeld als selbständige öffentlichrechtliche
Stadt Frauenfeld Reglement betreffend Führung der Pensionskasse für das Personal der Stadt Frauenfeld als selbständige öffentlichrechtliche Stiftung 177.4.3 Reglement betreffend Führung der Pensionskasse
MehrZuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen
Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen und im Finanzwesen Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Gemeindegesetz 1 und Art. 19 f. Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs als
Mehrvom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013)
Reglement über den Prüfungsausschuss der Schweizerischen Nationalbank vom. Mai 00 (Stand am. Mai 03) I. Allgemeines Art. Zweck Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Prüfungsausschusses
MehrKirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz
Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
VELKD Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz VerfVerwGG 8.100 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
MehrReglement für die Geschäftsprüfungskommission
Reglement für die Inhaltsverzeichnis I. Stellung und Organisation der Art. 1 Stellung 3 Art. 2 Zusammensetzung 3 Art. 3 Beschlussfähigkeit 3 Art. 4 Wählbarkeit, Ausstandsgründe 3 II. Rechte und Pflichten
MehrStiftungsurkunde P NSIONSKASSE STADT ZÜRICH. Ausgabe
Stiftungsurkunde P NSIONSKASSE STADT ZÜRICH Ausgabe Inhaltsverzeichnis Name und Sitz Art. 1 Zweck Art. 2 Vermögen Art. 3 Stiftungsrat Art. 4 Kontrolle Art. 5 Änderung der Stiftungsurkunde Art. 6 Rechtsnachfolge,
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Gemeindeordnung
GEMEINDE HORNUSSEN Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Hornussen erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Geetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 folgende GEMEINDEORDNUNG
MehrVerordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur 1
Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur vom 3. Mai 00 (Inkl. Änderungen bis. Dezember 06) Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur
MehrRechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder
Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder Synodalrat Claudia Tognon juristische Sekretärin Einführungsveranstaltung für Mitglieder der Kirchenpflege Überblick Die Rechte, Pflichten
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
MehrVerordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern
Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT:
MehrReglement. Geschäftsführung und Organisation
Reglement über Geschäftsführung und Organisation im Alterszentrum Castelsriet Sargans Der Gemeinderat Sargans erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1), Art. 3 des Gemeindegesetzes
MehrReglement Musikschule Dottikon
Reglement Musikschule Dottikon Gültig ab 1. August 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines II. Organisation III. Unterricht und Fächerangebot IV. Finanzierung V. Rechtsmittel VI. Schlussbestimmungen 1 I.
MehrVerordnung über die Organisation der Stadtverwaltung (VOS)
Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung (VOS) vom 10. Juli 2006 2 Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung (VOS) vom 10. Juli 2006 Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 28 Abs.
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt. (Entschädigungsverordnung, EVO)
Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung, EVO) A. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Der Gemeinderat erlässt folgende Verordnung
Mehrvom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement
Reglement vom 14. September 00 über die Organisation und die Verwaltung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger des Kantons Freiburg
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis
Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe
MehrGEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT
GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche
MehrVerordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern
Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 20 lit. k) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT: FIRMA,
MehrStiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich
177.210 Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt
Mehr18. Dezember. Der Grosse Burgerrat, gestützt auf die Satzungen 1 ) der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998, 2) beschliesst:
. 8. Dezember 006 Der Grosse Burgerrat, gestützt auf die Satzungen ) der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998, ) beschliesst: I. AUFGABEN UND ORGANISATION Aufgaben Die Burgerkommission a) ist die Sozialhilfebehörde
MehrFeuerwehrreglement der Stadt Zug
G Beilage Feuerwehrreglement der Stadt Zug vom Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 0 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 ) sowie gestützt auf 6 Abs. Bst. b der Gemeindeordnung
MehrReglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur
Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur vom 23. Oktober 2005 (Inkl. Änderungen bis 9. Dezember 2014) Zentralschulpflege Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung
MehrREVIDIERTE FASSUNG GEMEINSAMER VERSAND DES WAHLMATERIALS GEMEINSAMER VERSAND DES WAHLMATERIALS
Der Grosse Gemeinderat erlässt gestützt auf Artikel 44 Absatz Ziffer 4 der Gemeindeordnung vom 4. April 995 sowie das kantonale Gesetz über die politischen Rechte folgendes Der Grosse Gemeinderat erlässt
MehrGestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)
80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen
MehrRegierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1
63. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) (Vom. Oktober 973) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 3. März
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )
84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über
MehrPolitische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2
SCHULORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 Schulordnung Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf - Art. 3 und Art. 23 des Gemeindegesetzes 1, - Art. 33 des Volksschulgesetzes 2, - sowie
MehrWeisungen über die Behandlung von Differenzen zwischen den Nutzern und dem FNPG *
Weisungen über die Behandlung von Differenzen zwischen den Nutzern und dem FNPG * Gestützt auf die Artikel a und 00 des Gesundheitsgesetzes vom 6. November 999 Gestützt auf Artikel 79 Absatz Buchstabe
MehrREGLEMENT ELTERNRAT FÜR DIE PRIMARSCHULE ANGELRAIN, LENZBURG
REGLEMENT ELTERNRAT FÜR DIE PRIMARSCHULE ANGELRAIN, LENZBURG 31.05.2016 Art. 1 Einleitung 1.1 Der Elternrat ist konfessionell, politisch Neutralität und kulturell unabhängig. 1.2 Der Begriff Eltern steht
MehrGeschäftsordnung des Bezirksgerichts. Pfäffikon ZH
Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH A. Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von 18 GOG die Zuständigkeit und die Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH im Bereiche
MehrReglement über die Finanzkompetenzen der stadträtlichen Gremien, Ressortvorstehenden sowie Mitarbeitenden der Stadtverwaltung. 2)
Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Reglement über die Finanzkompetenzen der stadträtlichen Gremien, Ressortvorstehenden sowie Mitarbeitenden der Stadtverwaltung.
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrPflichtenheft Geschäftsprüfungskommission
Einwohnergemeinde Oensingen aktiv und attraktiv Pflichtenheft Geschäftsprüfungskommission vom 7. September 2009 Der Gemeinderat gestützt auf - 99ff des Gemeindegesetzes (GG) des Kantons Solothurn vom 16.
MehrReglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates
Stadt Aarau.8-5 Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Vom 0. Juni 005 (Stand 5. April 06) Der Einwohnerrat erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. e des Gesetzes
MehrOrganisationsreglement
BEILAGE 2 Stiftung ZHAW Organisationsreglement gültig ab 27. März 2013 Art. 1 Zweck Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Dieses Reglement regelt gestützt auf Stiftungsrates beträgt vier Jahre; wiederholte
MehrBetriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn
Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit
MehrVerordnung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates. der Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Verordnung über die Organisation, die Rechte, Genehmigung Gemeinderat vom 14. Dezember 2010 I GRB Nr. 838 in Kraft seit 1. Januar 2011 I GRB Nr. 838 Stand 1. Januar 2011 Verordnung über
MehrReglement über die Personalverbände und Personalausschüsse srs vom 31. März
Reglement über die Personalverbände und Personalausschüsse srs 191.126 vom 31. März 2015 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 70 des Personalreglements vom 21. Februar 2012 2 folgendes Reglement: A.
MehrRevision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns
Revision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns Randtitel Geltendes Recht Neufassung Bezeichnung 1 1 Die Bezeichnung "Gemeindeammann" in den folgenden
Mehr(Entwurf) vom... Art. 1
(Entwurf) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrWeisung des Stadtrats an den Gemeinderat
GR Nr. 2012/362 Zürich, 3. Oktober 2012 Weisung des Stadtrats an den Gemeinderat Änderung der Subventionsverträge mit der Schauspielhaus Zürich AG, der Tonhalle- Gesellschaft, dem Verein Theaterrat Gessnerallee
MehrVERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER
Nr. B4.01 Ausgabe vom 30. Mai 2016 VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER www.uster.ch Seite 1 B4.01 Bürgerrecht in Uster INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines... 2 Art. 1 Hinweis auf massgebliches
MehrAMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum
AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten
Mehrvom 29. Juni 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Gegenstand
744.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 345 ausgegeben am 26. August 2011 Gesetz vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEIN- mobil" (VLMG) Dem nachstehenden vom Landtag
MehrGemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament
Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke Verordnung über das Jugendparlament Ausgabe 2005 2 Gestützt auf Art. 43 der Gemeindeordnung von Emmen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung über das Jugendparlament:
MehrGR Nr. 2008/ Geltungsbereich und Begriffe. Antrag der Redaktionskommission
GR Nr. 2008/436 Antrag der Redaktionskommission vom 05.02.2010 Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD) vom 3. März 2010 002 001 003 Der Gemeinderat erlässt gestützt
MehrMusikschule Region Willisau. Reglement
Musikschule Region Willisau Reglement Der Musikschulunterricht ist ein freiwilliges Bildungsangebot der Musikschule Region Willisau. Sie umfasst die Gemeinden Alberswil, Ettiswil und Willisau. Mit Genehmigung
MehrReglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund (Videoreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund (Videoreglement) STADT FRAUENFELD Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund (Videoreglement) vom 3. Juni 2009
MehrSatzung für die Seniorenvertretung der Stadt Hauzenberg
Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Hauzenberg Die Stadt Hauzenberg erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung:
Mehr