Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder

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1 Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder Synodalrat Claudia Tognon juristische Sekretärin Einführungsveranstaltung für Mitglieder der Kirchenpflege

2 Überblick Die Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder sind in folgenden Erlassen des Kantons Zürich und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich geregelt: Verfassung des Kantons Zürich vom (KV) Kirchengesetz vom (KiG) Kirchenordnung vom (KO) Kirchgemeindereglement (in Ausarbeitung) 2

3 Verfassung des Kantons Zürich Artikel 130, 131 und 145 der KV Anerkennung kirchlicher Körperschaften und ihrer Kirchgemeinden Autonomie der anerkannten kirchlichen Körperschaften im Rahmen des kantonalen Rechts. Stimm- und Wahlrecht Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von KG Auftrag für Kirchengesetz Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde und der Jüdischen Liberalen Gemeinde 3

4 Kirchengesetz 10 KiG Bestand der Kirchgemeinden 11 KiG Organisation und Aufsicht der Kirchgemeinden Organe der KG Gesamtheit der Stimmberechtigten und Kirchgemeindeversammlung = Legislative Kirchenpflege = Exekutive Rechnungsprüfungskommission (RPK) Kirchgemeinden organisieren sich im Rahmen des KiG und der KO selbständig und erlassen eigene Kirchgemeindeordnungen, die der Genehmigung des Synodalrates bedürfen Kirchgemeinden stehen unter der Aufsicht des Bezirksrates und des Regierungsrates soweit sie staatliches Recht unmittelbar anwenden. 4

5 Art. 62 KO Aufsicht Überall dort, wo die Kirchgemeinden nicht unmittelbar staatliches Recht anwenden, stehen sie und ihre Verbindungen unter der Aufsicht der Rekurskommission und der Oberaufsicht des Synodalrates. 5

6 12 KiG Kirchenpflege Mindestanzahl fünf Mitglieder Pfarrer/Pfarreibeauftragte (vormals Gemeindeleiter/-innen) können nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein. Kirchenordnung regelt die Teilnahme der Pfarrer/Pfarreibeauftragten sowie von weiteren Mitarbeitenden der Kirchgemeinden an den Sitzungen der Kirchenpflege. 6

7 Aufgaben der Kirchgemeinden Kirchenordnung vom 27. September 2009 Präambel: Schaffung der Voraussetzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen. Mitverantwortung für die Bedürfnisse der Kirche im Bistum und in der Schweiz Einvernehmliche Zusammenarbeit mit den kirchlichen Organen Beachtung der je eigenen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten 7

8 Art. 56 KO Aufgaben Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens: Liturgie, Katechese und Diakonie Fremdsprachigen Seelsorge Jugend- und Erwachsenenbildung Hilfe im In- und Ausland oder deren Unterstützung Bau und Unterhalt kirchlicher Liegenschaften Pflege der Ökumene und des Kontakts zur politischen Gemeinde Pflege der Beziehungen zur Kirchenstiftung* Die Kirchgemeinden beachten bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Synodalrat erlassenen Richtlinien. * 2 Entwurf Kirchgemeindereglement (EKGR) 8

9 Art. 57 KO Kirchensteuern Die Kirchgemeinden erheben von ihren Mitgliedern und den juristischen Personen Kirchensteuern. Die Kirchenpflege entscheidet über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Art. 58 und 59 KO Wahl der Pfarrer/Gemeindeleitung Die Kirchgemeinden wählen den Pfarrer und die Pfarreibeauftragten. 9

10 Art. 60 KO Zusammenwirken mit der Pfarrei Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Organisation zusammen und lässt sich in seelsorgerlichen Angelegenheiten von diesen Gremien beraten. 10

11 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchenpflege Wählbarkeit 17 KiG i.v.m. 60 GG und 23 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) ( 40 Abs. 1 EKGR) Als Mitglied der Kirchenpflege ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl das Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 54 Abs. 3 KO besitzt und in der Kirchgemeinde Wohnsitz hat. 11

12 Unvereinbarkeit 17 KiG i.v.m. 26, GPR ( 41 EKGR) Aufsichtsverhältnis: Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinanderstehen, sind unvereinbar. Verwandtschaft: Der Kirchenpflege dürfen nicht angehören Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner, Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner, Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner. Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt. Kirchgemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeiten festlegen. 12

13 Konstituierung 17 i.v.m. 60 GG, GPR ( 42 EKGR) Die Konstituierung der Kirchenpflege sowie der Amtsantritt erfolgen, sobald die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind. Die Kirchenpflege hat sich bis zum 1. September des Wahljahres zu konstituieren. 13

14 Pflichten der Mitglieder der Kirchenpflege 17 KG i.v.m. 59a und 62 GG Verpflichtung zur Übernahme derjenigen amtlichen Obliegenheiten, die von der Kirchenpflege übertragen werden Präsidentin oder der Präsident kann nicht zur Übernahme der Gutsverwaltung verpflichtet werden. Kirchenpflege regelt bei der Konstituierung die Stellvertretung der Mitglieder. 14

15 Befugnisse der Kirchenpflege 17 KiG i.v.m. 64 GG ( 56 EKGR) Die Ausführung der ihr durch die Kirchenordnung übertragenen Aufgaben Die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit nicht eine andere Behörde oder die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist Die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber Die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen 15

16 Geschäftsführung 17 KiG i.v.m a und GG ( 7-8, 47-48, 52 EKGR) Kein Kirchenpflegemitglied darf ohne dringende Gründe und unentschuldigt der Sitzung fernbleiben. Kirchenpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Offene Abstimmung in der Kirchenpflege Protokollführung über die Verhandlungen der Kirchenpflege Amtliche Veröffentlichung der allgemein verbindlichen Beschlüsse der Kirchenpflege mit Rekursfrist Geeignete Veröffentlichung der Beschlüsse von öffentlichem Interesse und Information über wesentliche Kirchgemeindeangelegenheiten Verhandlungen der Kirchenpflege sind nicht öffentlich. 16

17 Schweigepflicht 17 KiG i.v.m 71 GG ( 71 EKGR) Kirchenpflegemitglieder sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beachten, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetzes über die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. 17

18 Ausstandspflicht 17 KiG i.v.m. 5a VRG ( 51 EKGR) Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: in der Sache ein persönliches Interesse haben, mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. 18

19 Beendigung der Amtsdauer 17 KiG i.v.m. 60 GG und 24 GPR ( 40 Abs. 3 EKGR) Gibt ein Mitglied der Kirchenpflege seinen Wohnsitz in der Kirchgemeinde auf, bewilligt die Rekurskommission auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Wählbarkeitsverlust oder vorzeitige Entlassung 17 KiG i.v.m. 35 GPR ( 45 EKGR) Gesuch um vorzeitige Entlassung oder Erlaubnis zur Weiterführung des Amtes bis Ende Amtsperiode zuhanden der Rekurskommission 19

20 Fragen in Bezug auf das Kirchgemeinderecht und die Kirchgemeindefinanzen: Homepage: Claudia Tognon, Juristisches Sekretariat Synodalrat Tel (MO, DI und DO) oder per Mail an 20

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