über die Planung und die Anwendung der Informatik in der Kantonsverwaltung, im Unterrichtswesen und in den kantonalen Anstalten

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1 .96. Beschluss vom. Dezember 987 über die Planung und die Anwendung der Informatik in der Kantonsverwaltung, im Unterrichtswesen und in den kantonalen Anstalten Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Da die Bedeutung der Informatik in allen Tätigkeitsbereichen des Staates, namentlich auch im Unterricht, ständig zunimmt, müssen Mittel und Strukturen geschaffen werden, die es erlauben, die Möglichkeiten der Informatik rationell zu planen und anzuwenden. Einerseits geht es darum, Instrumente der Informatikplanung und -anwendung einzuführen; diese werden im Folgenden «Informatikpolitik» und «Informatikplan» genannt. Andererseits müssen im Hinblick auf die neuen Anforderungen die Rollen des Rechenzentrums als auch der Konsultativ-Kommission neu definiert werden. Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten ebenfalls für die so genannte Büroautomatisierung (Informatik im Bereich der Bürotätigkeit) und Telematik (Telekommunikation zwischen Datenverarbeitungssystemen). Auf Vorschlag der Finanzdirektion, beschliesst: Art. Ziel und Objekt Dieser Beschluss hat zum Ziel, durch die Schaffung von besonderen Organen und die Festlegung von geeigneten Instrumenten eine rationelle Planung und Anwendung der Informatik in der Kantonsverwaltung und den kantonalen Anstalten zu sichern. Unter Informatik sind hierbei die eigentliche Datenverarbeitung sowie die Büroautomatisierung und die Telematik zu verstehen.

2 Staatsverwaltung, Planung und Anwendung der Informatik B.96. Art. Amt für Informatik und Telekommunikation a) Status Das Amt für Informatik und Telekommunikation (das Amt) ist der spezialisierte Dienst des Staates im Bereich der Informatik. Es untersteht der Finanzdirektion. Art. b) Befugnisse Das Amt hat insbesondere folgende Aufgaben: a) es gewährleistet die Ausarbeitung der Informatikpolitik und des Informatikplans und achtet auf deren Anwendung; b) es leistet Dienste im Bereich der Informatik (Studium, Entwicklung, Herstellung und Unterhalt) und betreibt zu diesem Zweck ein Rechenzentrum und Netze; c) es berät die entscheidenden Behörden und steht ihnen beim Definieren, Organisieren und Durchführen von Projekten bei; d) im Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellen und Anstalten schafft es Hard- und Software an, schliesst Serviceverträge ab und beantragt die Anstellung von Informatikpersonal; e) es wacht über die Anwendung der Massnahmen zur Informatiksicherheit und erfüllt die Aufgaben, für die es aufgrund der Bestimmungen über die Sicherheit der Personendaten zuständig ist; f) es sorgt für die Ausbildung, Beratung und Unterstützung des Personals der kantonalen Anstalten und Dienststellen und stellt die nötigen Richtlinien und Anleitungen zur Verfügung; g) es sorgt für die Koordination sowohl innerhalb der Verwaltung als auch im Umgang mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und anderen öffentlichen oder privaten Organen. Diese Aufgaben erfüllt das Amt in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen, Anstalten, Dienststellen und Schulen. Diese übermitteln ihm ungeachtet ihrer eigenen Kompetenzen und Planungs- und Anwendungsregeln die Informationen, die das Amt zur Ausübung seines Auftrags und desjenigen der Informatikkommissionen benötigt. Die Befugnisse der Universität und der zur Fachhochschule der Westschweiz gehörenden Freiburger Hochschulen im Informatikbereich bleiben vorbehalten.

3 Staatsverwaltung, Planung und Anwendung der Informatik B.96. Art. 4 Informatikkommission a) Status und Zusammensetzung Die Informatikkommission des Kantons (nachfolgend: «Informatikkommission») ist das beratende Organ des Staatsrates für Fragen, welche die Informatik betreffen. Sie setzt sich aus folgenden neun Mitgliedern zusammen: a) dem Finanzdirektor als Präsident; b) drei Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der Informatikplanung und -anwendung und der Informatik sowie der Organisation und der Verwaltungsführung gewählt werden; c) einem Vertreter der Kantonsverwaltung, einem Vertreter der Informatikkommission der Schulen und einem Vertreter der Universität; d) einem Vertreter eines Unternehmens, das über eine umfangreiche Informatikausrüstung verfügt; e) dem Direktor des Amtes. Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat ernannt. Ihr Status wird durch die Gesetzgebung, welche für Mitglieder von Staatskommissionen angewendet wird, geregelt. 4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt geführt. Art. 5 b) Befugnisse Die Informatikkommission liefert ihre Vorschläge: a) zur Informatikpolitik und Informatikplanung; b) zu den wichtigen Informatikprojekten; c) zu allen anderen wichtigen Fragen im Bereich der Informatik. Die Finanzdirektion definiert in Form von Weisungen den Begriff des wichtigen Informatikprojekts. Art. 5a Kantonale Kommission für Informatik im Unterrichtswesen Die Kantonale Kommission für Informatik im Unterrichtswesen ist das beratende Organ des Staatsrates für Fragen der Informatik im Unterrichtswesen. Sie besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden. Der Direktor des Amtes und der Leiter der Fachstelle fri-tic sind aufgrund ihrer Funktion Mitglied, der Leiter der Fachstelle allerdings mit beratender Stimme. Das Sekretariat wird von der Fachstelle fri-tic besorgt.

4 Staatsverwaltung, Planung und Anwendung der Informatik B.96. Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) zum Gesamtkonzept über die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterrichtswesen Stellung nehmen, Inkompatibilitäten beseitigen und alle möglichen Synergien bei seiner Umsetzung nutzen; b) die Fachstelle fri-tic in ihren direktionsübergreifenden Koordinationsaufgaben unterstützen; c) Stellung nehmen zu den Berichten der Schulen der Sekundarstufe, der Berufsschulen, der Lehrwerkstätten und der Praktikumsschulen, der Bildungszentren des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg, der Pädagogischen Hochschule und des Konservatoriums über Bedürfnisse und künftige Projekte; d) die Voranschläge für die Informatik an den Schulen prüfen und dazu Stellung nehmen. Art. 5b Steuerungsgruppe Informatik im Unterrichtswesen Die Steuerungsgruppe Informatik im Unterrichtswesen ist ein dem Amt zugewiesenes ständiges Organ, das die organisatorische und technische Informatikstrategie der Schulen definiert. bis Das Amt und die Kommission für Informatik im Unterrichtswesen legen in gegenseitigem Einvernehmen die Zusammensetzung der Steuerungsgruppe fest. Die Steuerungsgruppe vertritt die Institutionen nach Absatz Bst. a. Sie wird vom Direktor des Amts präsidiert. Der Leiter der Fachstelle fri-tic ist aufgrund seiner Funktion stimmberechtigtes Mitglied. Die Befugnisse der Steuerungsgruppe erstrecken sich auf: a) die Schulen der Sekundarstufe, die Berufsschulen, die Lehrwerkstätten und die Praktikumsschulen, die Bildungszentren des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg, die Pädagogische Hochschule einschliesslich der Fachstelle fri-tic, das Konservatorium sowie auf die übrigen Schulen und Dienststellen, die das für die Schulen bestimmte kantonale Netzwerk in Anspruch nehmen (die Schulen); b) die Lehrpersonen, die Schüler und Studierenden sowie die Mitglieder des technischen und administrativen Personals, die Informationssysteme der Schulen benutzen. Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben: a) technische und organisatorische Weisungen erlassen; b) die Nachkontrolle der technischen Realisierungen und Wartung sicherstellen; 4

5 Staatsverwaltung, Planung und Anwendung der Informatik B.96. c) die Budgetplanung und die technische Planung erstellen und die diesbezügliche qualitative und finanzielle Nachkontrolle sicherstellen; d) die für das reibungslose Funktionieren der Informationssysteme der Schulen erforderlichen Weisungen aufstellen; e) der Kantonalen Kommission für Informatik im Unterrichtswesen die strategischen Projekte und den Voranschlag im Bereich der Informatik an den Schulen zur Stellungnahme unterbreiten. 4 Das Amt kontrolliert die Einhaltung der Weisungen der Steuerungsgruppe. Art. 6 Informatikpolitik a) Im Allgemeinen Die Informatikpolitik legt die allgemeine Zielsetzung und die Grundsätze fest, welche die Planung und Anwendung der Informatik bestimmen sollen. Sie umfasst ein Grundkonzept sowie detaillierte Teilkonzepte, insbesondere im Bereich der Organisation und der Verfahren, der Planung und Ausnützung der Systeme, der Ausbildung und des Personals sowie der Informatiksicherheit. Sie wird, gestützt auf das Gutachten der Informatikkommission, vom Staatsrat definiert. Art. 6a b) Informatiksicherheitskonzept Das Informatiksicherheitskonzept legt die Standardanforderungen für die Informatiksicherheit fest. Es enthält insbesondere: a) eine Umschreibung der Verantwortlichkeiten für die Sicherheit der Informatiksysteme, -anwendungen und -netze; b) eine allgemeine Liste der Massnahmen, die für die Sicherheit der Systeme, der Netzwerke, der Anwendungen und der Daten nötig sind; c) Weisungen für die verschiedenen Sicherheitsverfahren, vor allem für die Verwaltung von Zugriffsberechtigungen, die Identifikationsverfahren, die Verwaltung von Passwörtern, die Datenverschlüsselung, die Verwaltung von Protokolldateien und die Vernichtung der Daten. Es berücksichtigt die Sicherheitsanforderungen für den Schutz der Personendaten und wird der kantonale Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission zur Stellungnahme vorgelegt. Es wird regelmässig nachgeführt und den Benutzern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. 5

6 Staatsverwaltung, Planung und Anwendung der Informatik B.96. Art. 7 Informatikplan Der Informatikplan setzt für einen Zeitraum von drei Jahren die Ziele der Informatikverwaltung und die nötigen Mittel zu deren Verwirklichung fest. Er stützt sich auf die Informatikpolitik und ist mit dem Finanzplan des Kantons koordiniert. Er wird, gestützt auf das Gutachten der Informatikkommission, vom Staatsrat genehmigt. Art. 8 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss tritt am. Januar 988 in Kraft. Der Beschluss vom. Juli 98 über den Status, die Organisation, die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen des Rechenzentrums von Freiburg wird aufgehoben. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 6

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