Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

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1 .5 Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann Vom 6. Januar 00 (Stand. Februar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0 des Einführungsgesetzes vom 7. November 997 ) zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG), beschliesst: Gleichstellungskommission Bestand Es besteht eine Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Gleichstellungskommission; vormals: Frauenrat) mit sechs Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin der Gleichstellungskommission. Er berücksichtigt dabei angemessen die Vorschläge der amtierenden Mitglieder sowie der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Fachstelle für Gleichstellung). Organisation Die Gleichstellungskommission arbeitet nach dem Kollegialitätsprinzip. Sie konstituiert sich im übrigen selbst und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie trifft sich regelmässig zu Sitzungen. Ihre ordentlichen Sitzungen sind für die Mitglieder der Fachgruppen öffentlich. Sie ist administrativ der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) zugeordnet. Ihr Aktuariat wird von der Fachstelle für Gleichstellung geführt. Beschlussfassung Zur Beschlussfähigkeit der Gleichstellungskommission bedarf es der Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Abstimmungen und Wahlen bedürfen des einfachen bzw. relativen Mehrs. ) GS.9, SGS 08 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.00

2 .5 Aufgaben Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt den Regierungsrat in der Aufgabe, die Gleichberechtigung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen zu verwirklichen und alle Formen der direkten und indirekten Diskriminierung der Frauen zu beseitigen. Sie nimmt in Koordination mit der Fachstelle für Gleichstellung folgende Aufgaben wahr: a. sie berät den Regierungsrat in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann und unterbreitet ihm über die Direktion Berichte und Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung; b. sie nimmt zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates Stellung; c. sie leistet Öffentlichkeitsarbeit; d. sie organisiert im Rahmen ihrer Aufgaben Anlässe und zieht bei Bedarf Expertinnen und Experten bei; e. sie hat ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Leitung der Fachstelle für Gleichstellung; f. sie setzt sich strategische Ziele, erstellt ihr Jahresprogramm und das Budget und berichtet dem Regierungsrat jährlich über ihre Tätigkeit. Fachgruppen 5 Bestand Der Gleichstellungskommission sind fünf Fachgruppen mit je fünf Mitgliedern zugeordnet. Es bestehen folgende Fachgruppen: a. Bildung und Kultur; b. Familie, Gesundheit und Soziales; c. Politik und Projekte; d. Recht und Sicherheit; e. Wirtschaft und Arbeit. Der Regierungsrat wählt je vier Mitglieder der Fachgruppen. Er berücksichtigt dabei angemessen die Vorschläge der Gleichstellungskommission. Jedes Mitglied der Gleichstellungskommission ist von Amtes wegen Mitglied einer Fachgruppe und steht dieser vor. Dies gilt nicht für die Präsidentin der Gleichstellungskommission. 6 Organisation Die Fachgruppen arbeiten nach dem Kollegialitätsprinzip. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.00

3 .5 Sie treffen sich regelmässig zu Sitzungen. Alle Mitglieder der Gleichstellungskommission können an den Sitzungen der Fachgruppen teilnehmen. Über die Sitzungen der Fachgruppen wird ein Protokoll erstellt. Die Protokolle liegen im Büro der Fachstelle für Gleichstellung zur Einsicht auf. Die Verwaltung stellt den Fachgruppen Protokollführerinnen und Protokollführer zur Verfügung. 7 Beschlussfassung Zur Beschlussfähigkeit der Fachgruppen bedarf es der Anwesenheit von drei Mitgliedern. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder. Ein allfälliger Stichentscheid steht der Vorsitzenden zu. 8 Aufgaben und Kompetenzen Die Fachgruppen unterstützen die Gleichstellungskommission in der Erfüllung der Kommissionsaufgaben. Sie können im Rahmen der strategischen Ziele von sich aus tätig werden. Sie unterbreiten ihr Jahresprogramm der Gleichstellungskommission und orientieren diese vorgängig über ihre Projekte. Mitglieder der Fachgruppen können die Gleichstellungskommission nur mit deren Zustimmung vertreten. Öffentliche Aktivitäten und Stellungnahmen im Namen der Gleichstellungskommission bedürfen ebenfalls der Genehmigung. Eine Fachgruppe kann durch einstimmigen Beschluss die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung der Gleichstellungskommission verlangen. Zusammenarbeit 9 Zusammenarbeit Regierungsrat / Gleichstellungskommission Der Regierungsrat informiert die Gleichstellungskommission durch die Fachstelle für Gleichstellung über alle Fachgeschäfte, die Gleichstellungsfragen berühren. 0 Zusammenarbeit Gleichstellungskommission / Fachgruppen Die Vorsitzende der Fachgruppe orientiert die Fachgruppenmitglieder über die laufenden Geschäfte in der Gleichstellungskommission. Die Fachgruppenmitglieder können bei der Vorsitzenden oder bei der Fachstelle für Gleichstellung das Sitzungsprotokoll der Gleichstellungskommission einsehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.00

4 .5 Die Gleichstellungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den Fachgruppen Aufträge erteilen. Die Fachgruppe kann mit einstimmigem Beschluss die Übernahme des Auftrags ablehnen. Erteilt die Gleichstellungskommission den Auftrag an mehrere Fachgruppen, bestimmt sie eine federführende Fachgruppe. Zusammenarbeit Gleichstellungskommission / Fachstelle für Gleichstellung Die Gleichstellungskommission und die Fachstelle für Gleichstellung unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Leiterin der Fachstelle für Gleichstellung hat an den Sitzungen der Gleichstellungskommission beratende Stimme. Sie kann an den Sitzungen der Fachgruppen teilnehmen. Schlussbestimmungen Finanzen Für die Aufwendungen der Gleichstellungskommission steht ein Budget zur Verfügung. Die Vergütungen für die Mitglieder der Gleichstellungskommission und der Fachgruppen richten sich nach der Verordnung vom. Dezember 985 ) über die Vergütung für Kommissionstätigkeit. Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 5. Juli 99 ) über den Frauenrat, b. die Geschäftsordnung vom 8. April 997 ) des Frauenrates. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Februar 00 in Kraft. ) GS 9.57, SGS 58. ) GS.688, SGS.5 ) Nicht publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.00

5 5.5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.00

6 6.5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.00

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