VGB 2000 Klauseln (Wohnfläche)
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- Hannelore Tiedeman
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1 VGB 2000 Klauseln (Wohnfläche) Inhaltsübersicht (VGB Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden (VGB Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz (VGB Wohnfläche) Einschluss von Nutzwärmeschäden (VGB Wohnfläche) Fahrzeuganprall (VGB Wohnfläche) Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes (VGB Wohnfläche) Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen (VGB Wohnfläche) Versicherte Sachen (VGB Wohnfläche) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück (VGB Wohnfläche) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks (VGB Wohnfläche) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück (VGB Wohnfläche) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks (VGB Wohnfläche) Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile (VGB Wohnfläche) Armaturen (VGB Wohnfläche) Versicherte Kosten (VGB Wohnfläche) Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte (VGB Wohnfläche) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte (VGB Wohnfläche) Kosten für die Dekontamination von Erdreich (VGB Wohnfläche) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume (VGB Wohnfläche) Wasserverlust (VGB Wohnfläche) Sachverständigenkosten (VGB Wohnfläche) Graffitischäden (VGB Wohnfläche) Entschädigung (Selbstbehalte) (VGB Wohnfläche) Selbstbehalt (VGB Wohnfläche) Verhaltens- und Wissenszurechnung; Vertretung Klausel (VGB Wohnfläche) Führung Klausel (VGB Wohnfläche) Prozessführung Klausel (VGB Wohnfläche) Makler Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) Musterbedingungen des GDV Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Stand: April (VGB Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz (VGB Wohnfläche) Einschluss von Nutzwärmeschäden Abweichend von 5 Nr. 6 a) VGB 2000 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert (VGB Wohnfläche) Fahrzeuganprall 1. In Erweiterung von 4 Nr. 1 a) VGB 2000 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte
2 Sachen, die durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. 2. Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben werden (VGB Wohnfläche) Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes 1. In Erweiterung von 6 Nr. 1 VGB 2000 gilt als Leistungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. 2. In Erweiterung von 7 Nr. 1 VGB 2000 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert (VGB Wohnfläche) Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 1. In Erweiterung von 6 VGB 2000 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. 7200(VGB Wohnfläche) Versicherte Sachen 7260 (VGB Wohnfläche) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück 1. In Erweiterung von 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen (VGB Wohnfläche) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks 1. In Erweiterung von 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt. 2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen (VGB Wohnfläche) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück 1. In Erweiterung von 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen (VGB Wohnfläche) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks 1. In Erweiterung von 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an
3 Wasserableitungsrohren versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt. 2. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen (VGB Wohnfläche) Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile 1. In Erweiterung von 1 Nr. 2 b) VGB 2000 sind Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Mastenund Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück mitversichert (VGB Wohnfläche) Armaturen 1. In Erweiterung von 7 Nr. 1 VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Bruchschäden an Armaturen (z.b. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 2. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß 7 Nr. 1 VGB 2000 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. 3. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt (VGB Wohnfläche) Versicherte Kosten 7360 (VGB Wohnfläche) Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte 1. Abweichend von 25 Nr. 6 VGB 2000 sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt (VGB Wohnfläche) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte 1. In Erweiterung von 2 Nr. 1 VGB 2000 ersetzt der Versicherer bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rolläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist, b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen (VGB Wohnfläche) Kosten für die Dekontamination von Erdreich
4 1. In Erweiterung von 2 VGB 2000 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß 2 Nr. 1 a) VGB Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 7. Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen (VGB Wohnfläche) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume 1. In Erweiterung in 2 Nr. 1 VGB 2000 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen (VGB Wohnfläche) Wasserverlust 1. In Erweiterung von 2 Nr. 1 VGB 2000 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines Versicherungsfalles nach 6 VGB 2000 entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
5 7365 (VGB Wohnfläche) Sachverständigenkosten Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß 29 Nr. 5 VGB 2000 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens (VGB Wohnfläche) Graffitischäden 1. Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von 1 VGB 2000 verursacht werden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. 5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. 6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen (VGB Wohnfläche) Entschädigung (Selbstbehalte) 7761 (VGB Wohnfläche) Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe 2 Nr. 2 c VGB 2000), die auf Weisung des Versicherers gemäß 24 Nr. 1 a) VGB 2000 angefallen sind (VGB Wohnfläche) Verhaltens- und Wissenszurechnung; Vertretung 7860 Klausel (VGB Wohnfläche) Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen Klausel (VGB Wohnfläche) Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. 3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten
6 Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer ausdehnen, bis diese Summe erreicht wird. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht Klausel (VGB Wohnfläche) Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Auf den Abdruck der Paragraphen aus VVG, BGB, HGB u.a. Gesetzestexten wurde verzichtet.
1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
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