SCHULOBST und -GEMÜSE
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- Erich Schmitt
- vor 9 Jahren
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1 K-Ö MERKBLATT SCHULOBST und -GEMÜSE STAND: Abgabe von Obst und Gemüse Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr /0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT und ÖNORM EN ISO REG Nr /0
2 INHALT 1. ALLGEMEINES RECHTSGRUNDLAGEN DARSTELLUNG DER MAßNAHME BEIHILFEFÄHIGE ERZEUGNISSE WER WIRD GEFÖRDERT? WELCHE PRODUKTE WERDEN GEFÖRDERT? WELCHE KOSTEN WERDEN GEFÖRDERT? WIE KANN MAN TEILNEHMEN? WIE FUNKTIONIERT DER ABLAUF? WIE BEANTRAGT MAN DIE BEIHILFE? SCHULOBST UND -GEMÜSE POSTER GEWÄHRUNG DER BEIHILFE ZULASSUNG BEIHILFEEMPFÄNGER (= BEIHILFENANTRAGSTELLER) ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUTEILUNG DER BUDGETMITTEL ANTRAG AUF ZUTEILUNG DER BUDGETMITTEL ANTRAG AUF REDUZIERUNG DER ZUGETEILTEN BUDGETMITTEL BEIHILFENBEANTRAGUNG ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE RECHENBEISPIEL ERRECHNUNG DER 75%IGEN NETTO-KOSTEN BEIHILFENKÜRZUNG WEGEN FRISTÜBERSCHREITUNG ZAHLUNG DER BEIHILFE KONTROLLEN SANKTIONEN ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN RAT UND HILFE Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 2 von 15
3 1. ALLGEMEINES Die Europäische Union gewährt eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen. Diese Beihilfe setzt sich aus 75 % EU-Mittel und 25 % nationalen Mittel zusammen. 2. RECHTSGRUNDLAGEN Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms, Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe, Nationale Strategie für das Schulobst- und -gemüseprogramm 2016/2017, Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015), BGBl. II Nr. 235/2015, idf BGBl. II Nr. 216/2016 in der jeweils gültigen Fassung. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 3 von 15
4 3. DARSTELLUNG DER MAßNAHME 3.1 BEIHILFEFÄHIGE ERZEUGNISSE WER WIRD GEFÖRDERT? Am Schulobst- und -gemüseprogramm können alle Kinder teilnehmen, die regelmäßig einen behördlich anerkannten Kindergarten oder eine behördlich anerkannte schulische Einrichtung besuchen. Begünstigte des Schulobst- und -gemüseprogramms sind ausschließlich die Kinder dieser Schulen und Kindergärten Tagesmütter, Eltern, Lehrer, dürfen NICHT teilnehmen! WELCHE PRODUKTE WERDEN GEFÖRDERT? frisches Obst einschließlich Bananen ( ganz oder zerteilt und verpackt ) frisches Gemüse ( ganz oder zerteilt und verpackt ) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen und schneiden) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten. Die Erzeugnisse müssen frei von zugesetztem Zucker, Fett, Salz und Süßungsmitteln sein. Die Schulobst- und -gemüseprodukte dürfen nicht verkocht werden, sondern müssen zusätzlich zur Schulmahlzeit konsumiert werden. Ist es Kindern aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung nicht möglich, das Obst/Gemüse unverarbeitet zu verzehren, ist es in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die beihilfefähigen Erzeugnisse in eine für diese Kinder konsumierbare Form zu bringen. Diesbezüglich ist die AMA vorab zu kontaktieren. (Achtung: die Beigabe von Zusätzen, wie Zucker, Salz, Fett oder Süssungsmittel ist unzulässig). Wird das geförderte Obst/Gemüse über das Schulbuffet verkauft, muss es eine Preisaushangliste geben und die darauf angeführten Preise dürfen 25 % der Nettokosten inkl. der gesamten Umsatzsteuer nicht übersteigen. Die Schule muss die abgegebenen Mengen mit Schulstempel und Unterschrift bestätigen. Der Verkauf von gefördertem Obst/Gemüse darf nicht über Automaten erfolgen, da hier der Nachweis (Rechnungen/Zahlungsbelege) nicht vorgelegt werden kann. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 4 von 15
5 3.1.3 WELCHE KOSTEN WERDEN GEFÖRDERT? Beihilfefähige Kosten: NETTO-Produktkosten (Obst/Gemüse) Kosten für Transport und Verteilung; werden diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt, dürfen sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen. Von den beihilfefähigen Kosten sind 25 % zuzüglich der Umsatzsteuer aus eigenen Mitteln (Eltern, Sponsoren,...) zu finanzieren. Die anderen 75 % der Nettokosten werden durch EU-Mittel erstattet. Ein Beispiel für die Berechnung der 75%igen Netto-Kosten finden Sie unter Punkt Beihilfeantrag! WIE KANN MAN TEILNEHMEN? 1. Beantragung einer ZULASSUNG als Schulobst- und -gemüse-beihilfeempfänger (siehe Pkt. 4.1) Zur Teilnahme gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Der Obst-/Gemüse-Lieferant beantragt die Zulassung und übernimmt die gesamte Abwicklung. Die Schule braucht in diesem Fall nur mehr beim Lieferanten zu bestellen und bezahlt 25 % vom Netto-Produktpreis zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Liste mit zugelassenen Lieferanten ist auf unserer Homepage abrufbar: oder 2. Die schulische Einrichtung, der Kindergarten, der Elternverein,... beantragt die "Zulassung als Beihilfeempfänger für Schulobst und -gemüse" und erledigt die gesamte administrative Abwicklung mit der AMA selbst. Den Eltern dürfen nur 25 % der Netto-Produktkosten zuzüglich Umsatzsteuer weiter verrechnet werden, der Restbetrag ist von der Schule vorzustrecken. Die Zulassung wird rückwirkend mit dem Eingangsdatum des Zulassungsantrages in der AMA ausgestellt. 2. Beantragung einer ZUTEILUNG der Budgetmittel (siehe Pkt. 4.2) Antragszeitraum: 1. Zuteilung: bis Zuteilung: Sofern nach der 1. Zuteilung noch Budgetmittel vorhanden sind, ist eine weitere Antragstellung zwischen und möglich. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 5 von 15
6 3.1.5 WIE FUNKTIONIERT DER ABLAUF? Erledigung durch AMA Erledigung durch Beihilfeempfänger 2. Information zur Abwicklung 4. Zulassungsbescheid inkl. Zulassungsnummer 6. Zuteilungsbescheid 1. Kontaktaufnahme mit der AMA 3. Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger (BHE) 5. Antrag auf Zuteilung der Budgetmittel 7. nach der / den Lieferung(en): Antragstellung monatlich (für jedes Liefermonat) oder für bis zu vier Liefermonate zusammengefasst mit Formular Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Schulobst und -gemüse 8. Bescheid und Beihilfenzahlung WIE BEANTRAGT MAN DIE BEIHILFE? Die Beihilfe wird mittels des von der AMA aufgelegten Formulars Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Schulobst und -gemüse beantragt. 1. Für welchen Zeitraum (= Antragszeitraum) wird der Beihilfenantrag gestellt? MONATSREIN - für 1 bis maximal 4 Liefermonate z.b. Oktober bis Dezember Wann muss der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe in der AMA sein? innerhalb von 3 Monaten nach dem Liefermonat bzw. letzten Liefermonat des Antragszeitraums 3. Was muss dem Beihilfenantrag beigelegt werden? alle Rechnungen inkl. der dazugehörigen Zahlungsbestätigungen, gegebenenfalls alle Lieferscheine (siehe Punkt 4.3.1) 4. Wann wird die Beihilfe ausbezahlt?! Die innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen des Beihilfenantrags in der AMA Hinweis: Produkte dürfen NUR in Kilogramm beantragt werden! Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 6 von 15
7 3.2 SCHULOBST UND -GEMÜSE POSTER In jeder/m teilnehmenden Schule/Kindergarten ist ein Schulobst und -gemüse POSTER deutlich sichtbar und lesbar im Haupteingangsbereich anzubringen. Das Poster kann per beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wie folgt bestellt werden: An: Betreff: Schulobst und -gemüse POSTER Anzahl der benötigten Stück Postadresse Sofern eigene POSTER erstellt werden, wird um Übermittlung dieser Poster ersucht! 4. GEWÄHRUNG DER BEIHILFE 4.1 ZULASSUNG Voraussetzung für die Gewährung der Schulobst- und -gemüsebeihilfe ist die Zulassung als Beihilfeempfänger bei der AMA. Die Zulassung ist für mehrere Schuljahre gültig und muss nicht jedes Schuljahr neu beantragt werden! BEIHILFEEMPFÄNGER (= BEIHILFENANTRAGSTELLER) Als Beihilfeempfänger können zugelassen werden: schulische Einrichtungen und behördlich anerkannte Kindergärten, der Schulträger, der Lieferant (welcher auch der Erzeuger sein kann) und/oder Vertreiber der Schulobst- und -gemüseerzeugnisse, alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Abgabe und/oder Verteilung von Schulobst- und -gemüseprodukten, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und/oder flankierenden Maßnahmen befassen sowie, Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 7 von 15
8 4.1.2 ANTRAG AUF ZULASSUNG Die Zulassung hat vor der ersten Lieferung zu erfolgen und wird mittels Formular (B3355_01.xlsx) bei der AMA beantragt. Mit diesem Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger für Schulobst und -gemüse verpflichtet sich der Antragsteller dafür zu sorgen, dass die beihilfefähigen Erzeugnisse aus dem Schulobst- und -gemüseprogramm nur zum Verbrauch durch die Kinder der Einrichtung, für die die Beihilfe beantragt wird, verwendet werden, die Beihilfe für flankierende Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms zu verwenden, dass die gelieferten Produkte den Marktanforderungen entsprechen und lasse(n) gegebenenfalls Warenuntersuchungen durchführen, ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen, und wenn der Antragsteller Lieferant und/oder Vertreiber der Erzeugnisse oder eine öffentliche oder private Einrichtung ist, die sich mit der Abgabe von Obst und Gemüse und/oder der Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen befasst, den Namen und die Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufzuzeichnen, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Rechnungshof, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes die Belege zur Verfügung zu stellen, das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren, rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge inkl. Zinsen für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die oben genannten Kinder abgegeben wurden, dass die Beträge für Erzeugnisse gezahlt wurden, die gemäß dieser Verordnung nicht beihilfefähig sind, oder dass die Beihilfe nicht zur Gänze direkt den Kindern zu gute gekommen ist (den Kindern/Eltern werden mehr als 25 % des Produktpreises zuzüglich der Umsatzsteuer verrechnet) im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit, einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat, inkl. Zinsen, zu zahlen. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 8 von 15
9 4.2 ZUTEILUNG DER BUDGETMITTEL Für die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Budgetmittel gibt es pro Schuljahr zwei Antragszeiträume: 1. Zuteilung: bis Zuteilung: Sofern nach der 1. Zuteilung noch Budgetmittel vorhanden sind, ist eine weitere Antragstellung zwischen und möglich. Am Beginn des Schuljahres sind Anträge auf Zuteilung eines maximalen Beihilfebetrags für das gesamte Schuljahr zu stellen. Bereits im Herbst wird jedem Antragsteller basierend auf seinen möglichst realistischen Angaben ein fixer maximaler Beihilfebetrag zugeteilt, mit dem er im betreffenden Schuljahr rechnen kann. Somit ist für die Antragsteller eine bessere Planbarkeit ihrer Obst- und Gemüselieferungen gegeben ANTRAG AUF ZUTEILUNG DER BUDGETMITTEL Der Antrag auf Zuteilung der Budgetmittel ist mittels Formular (B3355_16.xlsx) innerhalb der Antragszeiträume bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Namen der schulischen Einrichtungen, die im laufenden Schuljahr voraussichtlich beliefert werden*) Anzahl der Kinder je schulischer Einrichtung, die die Einrichtung besuchen voraussichtliche Mengen, maximaler NETTO-Produktpreis je Kilogramm und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse den voraussichtlich maximalen Beihilfebetrag für das gesamte Schuljahr (entspricht 75 % der Netto-Produktkosten pro Schuljahr) *) im laufenden Schuljahr dürfen auch weitere Einrichtungen beliefert werden, solange der maximal zugeteilte Beihilfebetrag nicht überschritten wird! Die maximale, beihilfefähige Liefermenge beträgt 1 Portion pro Tag pro Kind (Richtwert: max. 250 g)! Lieferungen, die vor der Antragstellung (z.b. Lieferungen im August) durchgeführt werden, sind bei der Beantragung des maximalen Beihilfebetrags mit zu berücksichtigen, d.h. die diesbezüglichen Kosten müssen im maximalen Beihilfebetrag enthalten sein. Bei einer Beantragung im zweiten Einreichzeitraum dürfen die Lieferungen erst nach Genehmigung erfolgen. Die Zuteilung erfolgt unter Berücksichtigung des für das Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel werden die maximalen Beihilfen aliquot gekürzt. Wird ein erhöhter Produktpreis veranschlagt, ist die Höhe des Preises nach Aufforderung durch die AMA entsprechend zu begründen. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 9 von 15
10 Die AMA übermittelt jedem Antragsteller nach Ende des Antragszeitraums einen Bescheid über die zugeteilten maximalen Budgetmittel.! Hinweis: Wird vom Beihilfenempfänger KEIN Antrag auf Zuteilung der Budgetmittel gestellt, ist eine Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm NICHT möglich! ANTRAG AUF REDUZIERUNG DER ZUGETEILTEN BUDGETMITTEL Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung (B3355_17.pdf) zu stellen. Der nicht benötigte Betrag ist der AMA unverzüglich mitzuteilen. Im Februar werden übrig gebliebene Budgetmittel erneut verteilt bzw. zugeteilt. Alle bereits zugeteilten Beihilfebeträge, die im laufenden Schuljahr nicht benötigt werden, können im Rahmen der 2. Antragstellung (Februar 2017) erneut zugeteilt werden. Um diese neuerliche Zuteilung durchführen zu könne ist eine diesbezügliche Meldung an die AMA bis spätestens Ende Februar erforderlich. Zu einem späteren Zeitpunkt gemeldete, nicht benötigte Budgetmittel können nicht mehr zugeteilt werden. Ein Antrag auf Reduzierung ist allerdings in jedem Fall zu stellen, auch wenn erst nach dem 28. Februar bekannt wird, dass nicht die gesamten zugeteilten Budgetmittel benötigt werden. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen. Da durch eine Nichtmeldung oder eine verspätete Meldung gegen die Bestimmungen der zugrundeliegenden Verordnung verstoßen wird, droht dem Antragsteller in diesem Fall ein Zulassungsentzug. Ein Antrag auf Reduzierung kann beliebig oft gestellt werden. Der Antrag auf Reduzierung ist auch über Teilbeträge zu stellen, sobald Ihnen bekannt ist, dass Sie diesen Teilbetrag nicht benötigen. Ein Zuwarten bis zum Ende des Schuljahres, um dann erst die Meldung über einen Gesamtbetrag durchführen zu können, hat zur Folge, dass dieser Betrag verfällt und nicht mehr genutzt werden kann. Bitte helfen Sie durch ihre rechtzeitige Meldung mit, dass die insgesamt vorhandenen Budgetmittel ausgeschöpft werden können. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 10 von 15
11 4.3 BEIHILFENBEANTRAGUNG Mit der Beihilfe darf der Empfänger keinen Gewinn erzielen oder anstreben. Eine Doppelförderung, d.h. eine zweifache Förderung der gleichen Leistung, ist ausgeschlossen. Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Beihilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE Der Antrag samt Beilage ist nach dem von der AMA aufgelegten Muster (Beihilfeantrag: B3355_04.xlsx), nach Wahl des Antragstellers spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den letzten beantragten Liefermonat folgt. (z.b. Antragszeitraum: Oktober bis Dezember 2016 der Antrag muss bis spätestens 31. März 2017 in der AMA eingelangt sein). Die Antragstellung hat MONATSREIN zu erfolgen und kann für jedes Liefermonat einzeln (zb: Liefermonat Oktober 2016) oder zusammengefasst für bis zu maximal vier Liefermonate (zb: Sept bis Dez. 2016) erfolgen. Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Rechnungen an die schulischen Einrichtungen/Kindergärten, die Zahlungsnachweise, Angaben über die gelieferten/erhaltenen Mengen und die Angabe der Anzahl der Kinder pro Schule vorzulegen. Zahlungsnachweise: - Umsatzliste, Kontoauszug, (die DURCHFÜHRUNG der Buchung muss bereits bestätigt sein Valutadatum!) - BAR-Zahlung: - Datum, Unterschrift und Bestätigung vom Zahlungsempfänger, dass er den Betrag erhalten hat. Bei Firmen ist ein Firmenstempel anzubringen, z.b. Vermerk auf der Rechnung Bar bezahlt mit Unterschrift und Stempel - Unterschrift und Stempel der schulischen Einrichtung zur Bestätigung des Warenerhalts - Bei Barverkäufen (Mehrwertsteuer-Kassenbons) wird der Vermerk Bar bezahlt bereits angedruckt. Eine zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich. Andere Bestätigungen wie z.b. Auftragslisten können als Zahlungsnachweis nicht akzeptiert werden! Werden Beihilfeanträge unvollständig eingebracht, können diese nicht bearbeitet werden. Wird einem Verbesserungsauftrag der AMA zur Nachreichung nicht innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen, sind diese unvollständigen Anträge zurückzuweisen. In diesen Fällen kann keine Beihilfe gewährt werden. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 11 von 15
12 Schul- oder Kindergarten-STEMPEL und Unterschrift zur Bestätigung des Warenerhalts der gelieferten Mengen ist erforderlich: - wenn die Einrichtung für die Lieferungen nichts bezahlt (Gratislieferung), bzw. - wenn am Kontoauszug nicht eindeutig ersichtlich ist, dass die Zahlung DIREKT von der belieferten Einrichtung erfolgt ist, z.b. wenn Zahlung durch Elternverein, der Überweiser gar nicht ersichtlich ist, Konto lautet auf einen Namen, Sponsor, - Werden die Kosten für die Erzeugnisse zur Gänze vom Antragsteller getragen, so ist der Nachweis über die gelieferten Mengen und eine Kostenaufstellung für den veranschlagten Preis vorzulegen. Zu beachten, wenn Schule, Kindergarten oder Elternverein Antragsteller ist: Jede Obst/Gemüse-Rechnung muss namentlich auf den Beihilfenantragsteller (Schule, Kindergarten, Elternverein) ausgestellt sein, d.h. Kassabons können nicht akzeptiert werden. Wird das Obst/Gemüse im Lebensmitteleinzelhandel bezogen, so ist mit dem Einzelhändler Kontakt aufzunehmen, dass eine Rechnung benötigt wird, die auf die Schule/Kindergarten oder den Elternverein (je nach Beihilfeantragsteller) lautet. Bei regelmäßigem Bezug von Obst/Gemüse ist eine monatliche Gesamtrechnung empfehlenswert. Anstelle der Nachweise für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise, kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulobst- und -gemüseprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Ohne Zahlungs- und Liefernachweise kann keine Beihilfe ausbezahlt werden! RECHENBEISPIEL ERRECHNUNG DER 75%IGEN NETTO-KOSTEN 100% Brutto: = 200 kg Äpfel zu 1,10/kg = 220,00 (inkl. 10% Mwst.) 100% Netto: = 220,00 / 1,1 = 200,00 75% Netto: = 200,00 * 0,75 = 150,00 Im Antrag sind 200 kg Äpfel ( Menge in kg ) mit 150,00 ( 75% der Netto-Produktkosten ) einzutragen. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 12 von 15
13 4.3.3 BEIHILFENKÜRZUNG WEGEN FRISTÜBERSCHREITUNG Bei Antragstellung nach Überschreitung der Frist gemäß wird die Beihilfe wie folgt gekürzt: um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten wurde; um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten wurde; Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt ZAHLUNG DER BEIHILFE Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang. Die EU-Beihilfe (75 %) wird vom NETTO-Preis errechnet.! Hinweis: Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller für das betreffende Schuljahr zugeteilten Budgetmittel erfolgen. Ein etwaiges Mehrbegehren wird abgewiesen. 5. KONTROLLEN Die Kontrollen werden sowohl beim Beihilfeempfänger, als auch in den schulischen Einrichtungen/Kindergärten durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich auf die Buchführung und Rechnungslegung, die Einkaufspreise, die Abgabepreise und abgegebenen Mengen an Schüler/Kinder. Die zu prüfenden Schulen/Einrichtungen werden mittels Zufallsauswahl vom Fachreferat der AMA festgelegt. 6. SANKTIONEN Die Zulassung kann von der AMA entzogen werden, wenn die Bestimmungen und Verpflichtungen der Verordnung nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen werden. Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren. Bei Entzug der Zulassung kann diese frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 13 von 15
14 7. ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung, hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen, Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben. Die im vorstehenden Absatz genannten Pflichten gelten auch für die genannten Schulen/Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind. 8. AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Buch zu führen und die im Zusammenhang mit den eingangs genannten Rechtsbestimmungen stehenden geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe, zb. mittels Ausdruck, gewährleistet ist. Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 14 von 15
15 9. RAT UND HILFE Sie erreichen uns: TELEFON: DW 246 (Fr. Bauer) DW 549 (Fr. Biener) DW 321 (Fr. Rencher) DW 308 (Fr. Stockinger) DW 209 (Hr. Meixner) FAX: DW Dieses Merkblatt kann im Internet unter abgerufen werden! EU-Verordnungen und -Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung. Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Impressum Informationen gemäß 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GB I/Abt.3/Ref.11, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU , DVR-Nr.: , Telefon: , Fax: , [email protected] Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß 25 AMA-Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Grafik/Layout: AMA; Bildnachweis: AMA; Hersteller: AMA Merkblatt Schulobst und -gemüse Seite 15 von 15
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