(Text von Bedeutung für den EWR)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(Text von Bedeutung für den EWR)"

Transkript

1 L 286/35 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1868 R KOMMISSION vom 20. Oktober 2016 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 2. April 2016 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission ( 2 ) zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ( 3 ) in Kraft getreten. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/467 wurde innerhalb des versicherungsaufsichtsrechtlichen Rahmens eine neue Anlageklasse für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen geschaffen. Für diese neue Anlageklasse wurden Rahmenkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Investitionen ein solides Risikoprofil aufweisen und eine geänderte Kalibrierung erhalten, wobei bei Einhaltung der strengen Kriterien geringere Kapitalanforderungen gelten. (2) Mit der Verordnung (EU) 2016/467 wurde ferner die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehene spezifische Behandlung auf europäische langfristige Investmentfonds (European Long-Term Investment Funds (ELTIF) ausgeweitet, und Artikel 168 der genannten Delegierten Verordnung dahingehend geändert, dass über multilaterale Handelssysteme (MTF) gehandelte Aktien die gleiche Behandlung erfahren wie an geregelten Märkten notierte Aktien. (3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission ( 4 ) enthält die Meldebögen, die Versicherungsund Rückversicherungsunternehmen zur Übermittlung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen. Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens angemessene Informationen erhalten, die nicht nur die Investitionen in ELTIF und die über MTF gehandelten Aktien, sondern auch die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getätigten qualifizierten Infrastrukturinvestitionen umfassen, sollten die von diesen Unternehmen zur Meldung an die Aufsichtsbehörden verwendeten Meldebögen, so wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegt sind, entsprechend geändert werden. (4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthält mehrere geringfügige redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten. (5) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) vorgelegt wurde. (6) Die Europäische Aufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt ( 1 ) ABl. L 335 vom , S. 1. ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (ABl. L 85 vom , S. 6). ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom , S. 1). ( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom , S. 1). ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom , S. 48).

2 L 286/ HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungsbestimmungen Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert: (1) Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; (2) Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; (3) Anhang III wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; (4) Anhang VI wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Berichtigungsbestimmungen Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2450 wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

3 ANHANG I Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission wird wie folgt geändert: 1) S erhält folgende Fassung: S Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Artikel 112 Anwendung von Vereinfachungen Vereinfachungen Spread-Risiko Anleihen und Darlehen Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Zinsrisiko Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen Zinsrisiko Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Marktrisikokonzentration Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 Zinsrückgangsschock Zinsanstiegsschock Aktienrisiko Typ-1-Aktien Investition in Typ-1-Aktien strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien) durationsbasiert (Typ-1-Aktien) R0100 R0110 R0120 R0200 R0210 R0220 R0230 R0240 Z0010 R0010 R0020 R0030 R0040 C L 286/37

4 Typ-2-Aktien Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 Investition in Typ-2-Aktien strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien) durationsbasiert (Typ-2-Aktien) qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur Immobilienrisiko R0250 R0260 R0270 R0280 R0290 R0300 Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 L 286/38 Spread-Risiko Anleihen und Darlehen Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) Kreditderivate Rückgangsschock bei Kreditderivaten Anstiegsschock bei Kreditderivaten R0400 R0410 R0411 R0412 R0420 R0430 R

5 Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 Verbriefungspositionen Typ-1-Verbriefungen Typ-2-Verbriefungen Wiederverbriefungen Marktrisikokonzentrationen Währungsrisiko Aufwertung der Fremdwährung Abwertung der Fremdwährung Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls Gesamtes Marktrisiko R0450 R0460 R0470 R0480 R0500 R0600 R0610 R0620 R0700 R L 286/39

6 2) S erhält folgende Fassung: S Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Artikel 112 Anwendung von Vereinfachungen Vereinfachungen Spread-Risiko Anleihen und Darlehen Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Zinsrisiko Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen Zinsrisiko Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Marktrisikokonzentration Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 R0100 Z0010 R0010 R0020 R0030 R0040 C0010 L 286/40 Zinsrückgangsschock Zinsanstiegsschock Aktienrisiko Typ-1-Aktien Investition in Typ-1-Aktien strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien) durationsbasiert (Typ-1-Aktien) Typ-2-Aktien Investition in Typ-2-Aktien R0110 R0120 R0200 R0210 R0220 R0230 R0240 R0250 R

7 Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien) durationsbasiert (Typ-2-Aktien) qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur Immobilienrisiko Spread-Risiko R0270 R0280 R0290 R0300 Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 Anleihen und Darlehen Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) Kreditderivate Rückgangsschock bei Kreditderivaten Anstiegsschock bei Kreditderivaten Verbriefungspositionen Typ-1-Verbriefungen R0400 R0410 R0411 R0412 R0420 R0430 R0440 R0450 R L 286/41

8 Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 Typ-2-Verbriefungen Wiederverbriefungen Marktrisikokonzentrationen Währungsrisiko Aufwertung der Fremdwährung Abwertung der Fremdwährung Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls Gesamtes Marktrisiko 3) SR erhält folgende Fassung: SR Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko R0470 R0480 R0500 R0600 R0610 R0620 R0700 R0800 L 286/42 Artikel 112 Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil Fonds-/Portfolionummer Z0010 Z0020 Z0030 Anwendung von Vereinfachungen C0010 Vereinfachungen Spread-Risiko Anleihen und Darlehen Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Zinsrisiko Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen Marktrisikokonzentration R0010 R0020 R0030 R

9 Zinsrisiko Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 Zinsrückgangsschock Zinsanstiegsschock Aktienrisiko Typ-1-Aktien Investition in Typ-1-Aktien strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien) durationsbasiert (Typ-1-Aktien) Typ-2-Aktien Investition in Typ-2-Aktien strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien) durationsbasiert (Typ-2-Aktien) qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur Immobilienrisiko R0100 R0110 R0120 R0200 R0210 R0220 R0230 R0240 R0250 R0260 R0270 R0280 R0290 R L 286/43

10 Spread-Risiko Absolute Ausgangswerte vor Schock Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten (nach Netto-Solvenzkapitalanforderung Verbindlichkeiten (vor Brutto- Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko Basisinformationen C0020 C0030 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 Anleihen und Darlehen Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) Kreditderivate Rückgangsschock bei Kreditderivaten Anstiegsschock bei Kreditderivaten Verbriefungspositionen Typ-1-Verbriefungen Typ-2-Verbriefungen Wiederverbriefungen R0400 R0410 R0411 R0412 R0420 R0430 R0440 R0450 R0460 R0470 R0480 L 286/44 Marktrisikokonzentrationen Währungsrisiko Aufwertung der Fremdwährung Abwertung der Fremdwährung Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls Gesamtes Marktrisiko R0500 R0600 R0610 R0620 R0700 R

11 L 286/45 ANHANG II Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert: 1. In S Liste der erhalten die Hinweise zu C0300 folgende Fassung: C0300 Infrastrukturinvestition Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 Keine Infrastrukturinvestition 2 Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 3 Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 4 Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 9 Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen 12 Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 13 Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 14 Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 19 Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen 20 Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere nicht infrastrukturbezogene investiert) 2. In S C0080 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung an.. 3. In S Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko: a) werden unter Aktienrisiko nach der Zeile R0260-R0280/C0040 die folgenden Zeilen angefügt: R0290/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock Verbindlichkeiten Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur Dies ist der absolute Ausgangswert der, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich

12 L 286/ R0290/C0040 Absolute Werte nach Schock Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0050 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0060 Absolute Werte nach Schock Netto-Solvenzkapitalanforderung Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0070 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0080 Absolute Werte nach Schock Brutto-Solvenzkapitalanforderung Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur Dies ist der absolute Wert der, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Rückstellungen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Rückstellungen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Rückstellungen. b) Unter Spread-Risiko werden zwischen der Zeile R0410/C0080 und der Zeile R0420/C0060 die folgenden Zeilen angefügt: R0411/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock Verbindlichkeiten Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0040 Absolute Werte nach Schock Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) Dies ist der absolute Ausgangswert der, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist der absolute Wert der, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

13 L 286/47 R0411/C0050 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Spread- Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0060 Absoluter Wert nach Schock Netto-Solvenzkapitalanforderung Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0070 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Spread- Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0080 Absoluter Wert nach Schock Brutto-Solvenzkapitalanforderung Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock Verbindlichkeiten Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. Dies ist der absolute Ausgangswert der, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich

14 L 286/ R0412/C0040 Absolute Werte nach Schock Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0050 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Spread- Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0060 Absoluter Wert nach Schock Netto-Solvenzkapitalanforderung Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0070 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Spread- Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0080 Absoluter Wert nach Schock Brutto-Solvenzkapitalanforderung Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) Dies ist der absolute Wert der, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/ C0010 = 1.

15 L 286/49 ANHANG III Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert: 1. In S Liste der erhalten die Hinweise zu C0300 folgende Fassung: C0300 Infrastrukturinvestition Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 Keine Infrastrukturinvestition 2 Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 3 Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 4 Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 9 Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen 12 Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 13 Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 14 Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 19 Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen 20 Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere nicht infrastrukturbezogene investiert) 2. In S Solvenzkapitalanforderung Marktrisiko: a) werden unter Aktienrisiko nach der Zeile R0260-R0280/C0040 die folgenden Zeilen angefügt: R0290/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur Dies ist der absolute Ausgangswert der, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. R0290/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock Verbindlichkeiten Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich

16 L 286/ R0290/C0040 Absolute Werte nach Schock Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0050 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0060 Absolute Werte nach Schock Netto-Solvenzkapitalanforderung Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0070 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur R0290/C0080 Absolute Werte nach Schock Brutto-Solvenzkapitalanforderung Aktienrisiko qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur Dies ist der absolute Wert der, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Rückstellungen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Rückstellungen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Rückstellungen. b) Unter Spread-Risiko werden zwischen der Zeile R0410/C0080 und der Zeile R0420/C0060 die folgenden Zeilen angefügt: R0411/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock Verbindlichkeiten Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0040 Absolute Werte nach Schock Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) Dies ist der absolute Ausgangswert der, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist der absolute Wert der, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

17 L 286/51 R0411/C0050 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Spread- Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0060 Absoluter Wert nach Schock Netto-Solvenzkapitalanforderung Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0070 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Spread- Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0411/C0080 Absoluter Wert nach Schock Brutto-Solvenzkapitalanforderung Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0020 Absolute Ausgangswerte vor Schock Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0030 Absolute Ausgangswerte vor Schock Verbindlichkeiten Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. Dies ist der absolute Ausgangswert der, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich

18 L 286/ R0412/C0040 Absolute Werte nach Schock Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0050 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Spread- Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0060 Absoluter Wert nach Schock Netto-Solvenzkapitalanforderung Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0070 Absolute Werte nach Schock Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Spread- Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) R0412/C0080 Absoluter Wert nach Schock Brutto-Solvenzkapitalanforderung Spread-Risiko Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) Dies ist der absolute Wert der, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag Rückstellungen ist abzüglich Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/ C0010 = 1.

19 L 286/53 ANHANG IV Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert: Die Zeile des Codes 48 erhält folgende Fassung: 48 Infrastrukturfonds Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren

20 (1) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt: a) In SR R0840 erhält der Titel folgende Fassung: Solvenzkapitalanforderung für Gruppen, die die Standardformel verwenden ; b) In SR R0850 erhält der Titel folgende Fassung: ANHANG V Solvenzkapitalanforderung für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden ; c) In SR R0860 erhält der Titel folgende Fassung: Solvenzkapitalanforderung für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden ; d) In S erhält die zweite Tabelle folgende Fassung: Gebuchte Prämien Brutto Direktversicherungsgeschäft R0110 Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft) Rechtsschutzversicherung Beistand Verschiedene finanzielle Verluste Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Krankheit Unfall See, Luftfahrt und Transport Sache Gesamt C0100 C0110 C0120 C0130 C0140 C0150 C0160 C0200 L 286/54 Brutto in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Brutto in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Anteil der Rückversicherer Netto R0120 R0130 R0140 R0200 Verdiente Prämien Brutto Direktversicherungsgeschäft Brutto in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Brutto in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft R0210 R0220 R

21 Anteil der Rückversicherer Netto Aufwendungen für Versicherungsfälle Brutto Direktversicherungsgeschäft Brutto in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Brutto in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Anteil der Rückversicherer Netto Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen Brutto Direktversicherungsgeschäft Brutto in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Brutto in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Anteil der Rückversicherer R0240 R0300 R0310 R0320 R0330 R0340 R0400 R0410 R0420 R0430 R0440 Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft) Rechtsschutzversicherung Beistand Verschiedene finanzielle Verluste Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Krankheit Unfall See, Luftfahrt und Transport Sache Gesamt C0100 C0110 C0120 C0130 C0140 C0150 C0160 C0200 Netto R0500 e) In S erhält Zeile R1300 folgende Fassung: Gesamtaufwendungen R1300 f) In S C0180 erhält der Titel folgende Fassung: Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes ; g) In S erhält Zeile R0230 folgende Fassung: Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten R L 286/55

22 h) In S : i) erhält Zeile R0220 folgende Fassung: Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen ii) erhält Zeile R0230 folgende Fassung: Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen iii) erhält Zeile R0440 folgende Fassung: R0220 R0230 Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen R0440 i) In SR wird in der ersten Tabelle Zeile Z0010 in Bezug auf Artikel 112 gestrichen; j) In S , S und SR erhält Zeile R0600 folgende Fassung: Währungsrisiko R0600 k) In S , S und SR erhält der Titel in R0600 folgende Fassung: Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation ; L 286/56 l) In S , S und SR erhält der Titel in R1030 folgende Fassung: Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation ; m) In S , S und SR erhält der Titel in R1400 folgende Fassung: Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation ; n) In S , S und SR erhält der Titel in R1720 folgende Fassung: Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation ; o) In S , S und SR erhält Zeile R2420 in der Tabelle Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Seefahrt folgende Fassung: Gesamtwert nach Diversifikation R

23 p) In S , S und SR erhält Zeile R2820 in der Tabelle Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Haftpflicht folgende Fassung: Gesamtwert nach Diversifikation R2820 q) In S , S und SR erhält Zeile R3120 in der Tabelle Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen Kredit und Kaution folgende Fassung: Gesamtwert nach Diversifikation R3120 r) In S , S und SR erhalten die Zeilen R3260 und R3270 in der Tabelle Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben folgende Fassung: Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen Gesamtwert nach Diversifikation R3270 s) In S R0200 erhält der Titel folgende Fassung: Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen ; t) In S erhält der erste Teil der ersten Tabelle folgende Fassung: Interner Code der SPV Typ des SPV- Codes ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen Typ des ID- Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV- Verbriefung bezieht R3260 Art des/der Auslöser(s) in der SPV Vertragliches Auslöseereignis Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten? Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen C0030 C0210 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 C0090 C0100 C0110 u) In S erhält der erste Teil der ersten Tabelle folgende Fassung: Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens Identifikationscode des Unternehmens Interner Code der SPV Typ des SPV- Codes ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen Typ des ID- Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV- Verbriefung bezieht Art des/der Auslöser(s) in der SPV Vertragliches Auslöseereignis Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten? Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur C0010 C0020 C0030 C0210 C0040 C0050 C0060 C0070 C0080 C0090 C0100 (Forts.) (Forts.) L 286/57

24 L 286/ (2) Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2450 werden wie folgt berichtigt: a) In S C0010/R0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 Vorgelegt 2 Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen 3 Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 7 Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) ; b) In S C0010/R0160 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 Vorgelegt 2 Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte 3 Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) ; c) In S C0010/R0200 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 Vorgelegt 2 Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte 3 Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) ; d) In S C0020/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an. ; e) In S C0030/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an. ; f) In S C0040/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/ R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein. ;

25 L 286/59 g) In S C0050/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an. ; h) In S C0010 bis C0160/R1000 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag., i) In S erhält Absatz 6 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung: In der Tabelle Angaben zu den gehaltenen Positionen ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements Menge erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. ; j) In S C0050, S C0050 und S C0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als Art des ID-Codes des Vermögenswerts die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: 99/1. ; k) In S C0110 und S C0080 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung: ISO Alpha-2-Code des Landes, in dem des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde. ; l) In S C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element Menge (C0130) übermittelt wird. ; m) In S C0170 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten: entspricht bei n, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen Nennwert (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit zuzüglich Aufgelaufene Zinsen ; entspricht bei n, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus Menge und Solvabilität-II-Preis je Einheit ; bei n, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II- Wert anzugeben. ; n) In S C0380 erhalten die Hinweise folgende Fassung: Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter Angaben zu den gehaltenen Positionen ein Nennwert (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element Solvabilität-II-Preis je Einheit (C0370) gemeldet wird. ;

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr

Anhang I S Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte

Anhang I S Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Abkommen vom 10. Oktober 1989

Abkommen vom 10. Oktober 1989 Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Beschluss

Mehr

ANHANG. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

ANHANG. Vorschlag für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2017 COM(2017) 666 final ANNEX 1 ANHANG zu Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 31.12.2015 L 347/1285 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2452 R KOMMISSION vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte C0010 R0030 Latente Steueransprüche R0040 0 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert S.02.01.02 RegNr. 1085 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010 S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte R0030 0 Latente Steueransprüche R0040 0 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 0 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte C0010 R0030 Latente Steueransprüche R0040 0 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte C0010 R0030 Latente Steueransprüche R0040 0 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte C0010 R0030 Latente Steueransprüche R0040 0 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert S.02.01.02 RegNr. 1021 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte C0010 R0030 Latente Steueransprüche R0040 0 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010 S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte R0030 0 Latente Steueransprüche R0040 0 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 0 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte Latente Steueransprüche Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte Latente Steueransprüche Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte Latente Steueransprüche Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen C0010 R0030 R0040 R0050 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Anhang I Name des VU: R + V Lebensversicherung Aktiengesellschaft S RegNr.: 1141 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte

Anhang I Name des VU: R + V Lebensversicherung Aktiengesellschaft S RegNr.: 1141 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte S.02.01.02 RegNr.: 1141 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040 158.612 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien,

Mehr

Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien

Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien EIOPA-BoS-15/111 DE Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu

Mehr

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert S.02.01.02 RegNr. 1141 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

(*) exkl. Nicht realisierte Gewinne und Verluste Solvabilität- II-Wert HGB Tier 1 >50% des SCR >80% des MCR Tier 2 Tier 1

Mehr

Anhang I Name des VU: Vereinigte Tierversicherung, Gesellschaft auf Gegenseitigkeit S RegNr Bilanz

Anhang I Name des VU: Vereinigte Tierversicherung, Gesellschaft auf Gegenseitigkeit S RegNr Bilanz S.02.01.02 RegNr. 5348 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert S.02.01.02 RegNr. 5137 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte

Vermögenswerte. Solvabilität-II-Wert C0010. Immaterielle Vermögenswerte S.02.01.02 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte C0010 R0030 Latente Steueransprüche R0040 4.373 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien, Sachanlagen

Mehr

Anhang I Name des VU: Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft S RegNr.: 1021 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte

Anhang I Name des VU: Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft S RegNr.: 1021 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte S.02.01.02 RegNr.: 1021 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040 15.636 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen R0050 Immobilien,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/22 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 R KOMMISSION vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 10.9.2018 L 227/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1221 R KOMMISSION vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf

Mehr

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert S.02.01.02 RegNr. 4116 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.8.2017 L 209/19 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1469 R KOMMISSION vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Text von Bedeutung für

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 28.11.2017 L 312/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2194 R KOMMISSION vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/23 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Anhang I Name des VU: KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit S RegNr.

Anhang I Name des VU: KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit S RegNr. S.02.01.02 RegNr. 5399 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

Name des VU: Vereinigte Tierversicherung, Gesellschaft auf Anhang I

Name des VU: Vereinigte Tierversicherung, Gesellschaft auf Anhang I Name des VU: Vereinigte Tierver, Gesellschaft auf Anhang I Gegenseitigkeit S.02.01.02 Reg-Nr.: 5348 Bilanz Werte in TEUR Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente

Mehr

... 6... 8... 9... 10... 10... 11... 13... 14... 16... 16... 16... 16... 17... 17... 17... 17... 18... 18... 19... 20... 23... 24... 24... 25... 25 ... 26... 26... 26... 26... 26 MS&AD Holdings 8,3%

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2017 C(2017) 7684 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 17.11.2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

Anhang I Name des VU: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft S RegNr Bilanz

Anhang I Name des VU: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft S RegNr Bilanz S.02.01.02 RegNr. 5438 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 22.3.2019 L 81/69 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/361 R KOMMISSION vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 im Hinblick auf den Zugang zu Daten in Transaktionsregistern

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 26.11.2018 L 299/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1844 R KOMMISSION vom 23. November 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards

Mehr

C0010 Immaterielle Vermögenswerte

C0010 Immaterielle Vermögenswerte Anhang I Name des VU: Vereinigte Tierver, Gesellschaft auf Gegenseitigkeit S.02.01.02 Reg-Nr.: 5348 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche

Mehr

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert

Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte Geschäfts- oder Firmenwert S.02.01.02 RegNr. 5058 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.12.2018 C(2018) 8334 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 13.12.2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.11.2018 L 285/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1699 R KOMMISSION vom 9. November 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 7.11.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 324/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1187/2014 DER KOMMISSION vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.7.2016 C(2016) 4407 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 14.7.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 9.12.2003 KOM(2003) 761 endgültig 2003/0295 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen

Mehr

Anhang I Name des VU: R+V Versicherung Aktiengesellschaft S RegNr Bilanz

Anhang I Name des VU: R+V Versicherung Aktiengesellschaft S RegNr Bilanz S.02.01.02 RegNr. 6960 Bilanz Solvabilität-II- Wert Vermögenswerte C0010 Geschäfts- oder Firmenwert R0010 Abgegrenzte Abschlusskosten R0020 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNGEN 3.4.2018 L 87/3 VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2018/519 R KOMMISSION vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.5.2016 C(2016) 2775 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 18.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.5.2016 C(2016) 3014 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, 17.12.2016 L 344/117 LEITLINIE (EU) 2016/2299 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des

Mehr

Anhang I Name des VU: R+V Krankenversicherung Aktiengesellschaft S RegNr.: 4116 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte

Anhang I Name des VU: R+V Krankenversicherung Aktiengesellschaft S RegNr.: 4116 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte Anhang I Name des VU: R+V Krankenversicherung Aktiengesellschaft S.02.01.02 RegNr.: 4116 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 5.8.2017 L 204/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1421 R KOMMISSION vom 2. August 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 31.7.2018 L 194/47 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1078 R KOMMISSION vom 30. Juli 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en) 6327/16 EF 30 ECOFIN 121 DELACT 24 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 18. Februar 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr

Mehr

C0010 Immaterielle Vermögenswerte

C0010 Immaterielle Vermögenswerte Name des VU: KRAVAG-SACH Ver des Deutschen Kraftverkehrs Versverein auf Gegenseitigkeit Anhang I S.02.01.02 RegNr.: 5399 Bilanz Werte in TEUR Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte

Mehr

L 355/60 Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/60 Amtsblatt der Europäischen Union L 355/60 Amtsblatt der Europäischen Union 31.12.2013 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1423/2013 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 105/14 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/634 DER KOMMISSION vom 24. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L / 8..8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 8/7 R KOMMISSION vom. Mai 8 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 9/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 9/99 R KOMMISSION vom. Mai 9 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN ..7 L 9/ II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 7/ R KOMMISSION vom 9. November 7 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen

Mehr

C0010 Immaterielle Vermögenswerte

C0010 Immaterielle Vermögenswerte Anhang I Name des VU: KRAVAG-SACH Ver des Deutschen Kraftverkehrs Versverein auf Gegenseitigkeit S.02.01.02 RegNr.: 5399 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte R0030

Mehr

Anhang I Name des VU: KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft S RegNr.: 5058 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte R0060

Anhang I Name des VU: KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft S RegNr.: 5058 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte R0060 Anhang I Name des VU: KRAVAG-ALLGEMEINE Vers-Aktiengesellschaft S.02.01.02 RegNr.: 5058 Bilanz Solvabilität-II-Wert Vermögenswerte C0010 Immaterielle Vermögenswerte R0030 Latente Steueransprüche R0040

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.3.2017 C(2017) 1658 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 16.3.2017 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und

Mehr

Anhang III. Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen

Anhang III. Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen Anhang III Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 22.12.2015 L 334/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2426 R KOMMISSION vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 105/6 DE 25.4.2018 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/633 DER KOMMISSION vom 24. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 33 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 7. Februar 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter BESCHLÜSSE Beschluss (EU) 2018/180 des Rates

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) 11526/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050725/02 Betr.: Generalsekretariat

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 96/26 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/561 R KOMMISSION vom 11. April 2016 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 8.2.2018 L 34/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2018/182 R KOMMISSION vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 DER KOMMISSION L 54/6 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 R KOMMISSION vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Hinblick auf Änderungen der Muster für die Durchführungsberichte

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

ECB-PUBLIC BESCHLUSS (EU) 2018/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 19. April über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018

ECB-PUBLIC BESCHLUSS (EU) 2018/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 19. April über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 DE ECB-PUBLIC BESCHLUSS (EU) 2018/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. April 2018 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 (EZB/2018/12) DER EZB-RAT gestützt auf den Vertrag

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 31.3.2017 L 87/411 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/588 R KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006595/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0271 (COD) LEX 1414 PE-CONS 102/1/13 REV 1 FSTR 131 REGIO 230 SOC

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.7.2018 C(2018) 4439 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 13.7.2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 326/34 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2303 R KOMMISSION vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 16.10.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2008 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 6.2.2018 L 32/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/171 R KOMMISSION vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2017) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) L 236/14 14.9.2017 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1542 R KOMMISSION vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 146/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/879 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2016 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.. L / DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) / R KOMMISSION vom. Februar zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 1.4.2019 L 92/3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/536 R KOMMISSION vom 29. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/29 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/960 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr