Anlage 3 zum Messstellenrahmenvertrag

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1 Anlage 3 zum Messstellenrahmenvertrag Technische Mindestanforderungen (Gas) Inhalt 1. Allgemeine Anforderung 2. Anwendungsbereich 3. Grundlagen der Kooperation 4. Eichung 5. Gasbeschaffenheit 6. Messeinrichtungen 7. Lastprofilzähler 1. Allgemeine Anforderung Die PVU Energienetze GmbH (nachfolgend Netzbetreiber) ist sowohl nach EnWG 21b Abs. 3 als auch nach 12 Abs. 1 des von der Bundesnetzagenturmfestgelegten Vertrages zum Messstellenbetrieb (Beschluss BK )berechtigt, sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende technische Mindestanforderungen nachfolgend TMA genannt einheitlich für ihr Netzgebiet vorzugeben. Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben diese TMA.

2 Diese TMA sind auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht und jedem MSB (nachfolgend MSB), der im Netzgebiet tätig ist, ausgehändigt. Bei der Durchführung von Umbauten an bestehenden Gasmesseinrichtungen durch den MSB sind diese TMA einzuhalten. Der Netzbetreiber behält sich den Zugang zur Messstelle aus Gründen der Betriebssicherheitmund zur Kontrolle jederzeit vor. Es ist sicherzustellen, dass dem Netzbetreiber jederzeit ein qualifizierter Ansprechpartner beim MSB zur Verfügung steht. Dem Netzbetreiber sind im Zusammenhang mit dem Ein-, Aus- und Umbau von Messeinrichtungen Vollständige Einbauberichte für Zähler und Zusatzgeräte und soweit es sich um ein beim Netzbetreiber nicht als grundsätzlich einzusetzende Messeinrichtung benanntes Gerät handelt pro eingesetztem Fabrikat ein Satz Datenblätter der eingebauten Geräte (Zähler, Übertragungseinrichtung etc.) in digitaler Form zu übergeben. Führen Wartung- oder Instandsetzungsarbeiten zu einem Ausfall von Messwerten, so ist dies dem Netzbetreiber zu melden. Die Erstinbetriebnahme eines Hausanschlusses bis zur ersten Trenneinrichtung vor dem Zähler erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten. Eine Wiederinbetriebnahme eines durch den MSB stillgelegten Hausanschlusses, erfolgt durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten, auf Kosten des veranlassenden MSB. Eine Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage nach Ein,- Aus,- Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung erfogt durch den MSB. Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungendurch gleichwertige Massnahmen zu erfüllen (z.b. Schutz durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen (insbesondere bei Messanlagen mit elektronischen Messgeräten in Schrankanlagen) und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die gemäß den Herstellerangaben den Anforderungen des Aufstellungsortes genügen. Seite 2

3 Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z.b. für Zählerwechsel) sind einzuhalten. In entsprechenden Einbausituationen ist zusätzlich ein Umfahr- und Abreißschutz zur Sicherung gegen Beschädigungen sicherzustellen. In Gebäuden mit wohnähnlicher Nutzung ist besonders der Schallschutz zu beachten. Weiterhin sind Anforderungen wie Rückwirkungsfreiheit der Messeinrichtung auf die Gesamtanlage, die Forderungen des Explosionsschutzes und des Potentialausgleiches einzuhalten. Der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtung muss durch den MSB gewährleistet sein. Die vom MSB verwendete Messeinrichtung muss den vom Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. Der MSB hat die Messstelle eindeutig zu kennzeichnen, insbesondere ist der Eigentümer der Messeinrichtung auf dieser sichtbar und dauerhaft anzuzeigen. Der MSB hat den Anschlussnutzer darüber zu informieren, welcher Marktpartner im Notfall zu informieren ist. Aufwände, die durch Notruf an den falschen Beteiligten entstehen, werden dem verursachenden Partner in Rechnung gestellt. 2. Anwendungsbereich Die TMA gelten für Messeinrichtungen im Netzgebiet des Netzbetreibers. Grundlage für diese Mindestanforderungen sind die: Technischen Anforderungen für den Anschluss an das Erdgasversorgungsnetz (TAB) des Netzbetreibers) EWG-Richtlinie MID (Measuring Instrumentals Directive) PTB (Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt) Anforderungen PTB-A 7.64 Messgeräte für Gas, i. V. m. PTB-TR G8, G9 und G13 PTB-A 50.7 Anforderungen an elektronische und Software gesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme. DVGW-Arbeitsblätter G 600, G 685 und G 2000, Kapitel 5.6 DIN 3374 hinsichtlich der HTB-Anforderungen Seite 3

4 3. Grundlagen der Kooperation Der Netzbetreiber und der MSB streben eine kooperative, problemlose und für alle Beteiligten wirtschaftliche Zusammenarbeit an. Um dies sicherzustellen, bedarf es einem einheitlichen Verständnis in ein paar wesentlichen, elementaren Aspekten der Zusammenarbeit. 3.1 Identifikation Jeder MSB erhält bei der Erstanmeldung im Netzgebiet des Netzbetreibers eine Kennung. Die Kennung besteht aus zwei großen Buchstaben (z. B. FA). Diese Kennung ist bei der Übermittlung von Zählerdaten grundsätzlich vor der Zählernummer ohne Leerzeichen einzufügen. Der Netzbetreiber vergibt zudem eine eindeutige Zählerpunktbezeichnung für jede Messstelle. 3.2 Stammdaten Bei der Erstinstallation von Messeinrichtungen muss der MSB dem Netzbetreiber unaufgefordert den genauen Standort des Zählers sowie die Kundenstammdaten mitteilen. Für jeden Zähler müssen zudem bei Inbetriebnahme folgende Daten übermittelt werden: Zählernummer mit Kennung, Hersteller, Typ, Eichfrist, Eichjahr, Baujahr. für jedes Zählwerk die Vor- und Nachkommastellen, das Einbaudatum und der Ein- bauzählerstand 4. Eichung Entsprechend den gültigen Eichvorschriften und Eichgesetzen sind im geschäftlichen Verkehr nur zugelassene und geeichte Mess- und Messzusatzgeräte für abrechnungsrelevante Zwecke gestattet. Der MSB ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Eichvorschriften seiner Zähler. Für Fehler bei der Eichung haftet der MSB. Kosten die durch die Verletzung der Eichfristen beim Netzbetreiber entstehen, werden dem MSB in Rechnung gestellt. Dies können Gerichtskosten (Kunde, MSB), Personalkosten, Verwaltungskosten, Forderungsausfallkosten, etc.) sein. Bei offensichtlichen Verstößen gegen die Eichvorschriften ist der Netzbetreiber berechtigt den MSB in seinem Netzgebiet auszuschließen. Die Kosten für die dann notwendige Umrüstung der Zähleranlagen trägt der MSB. Seite 4

5 5. Gasbeschaffenheit Im Netzgebiet des Netzbetreibers wird Gas der 2. Gasfamilie nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 verteilt. Der Netzbetreiber stellt Erdgas der Gruppe H folgender Kenndaten bereit: Brennwert: HO,n von 10,5 kwh/m³ bis 11,5 kwh/m³ Wobbe-Index: WO,n von 13,0 kwh/m³ bis 14,5 kwh/m³ Relative Dichte: d ca. 0,623 Gesamtschwefelgehalt: < 5 mg/m³ Damit freigesetztes Erdgas bemerkt wird, wird das Gas mit Tetrahydrothiophen (THT) in einer Konzentration von etwa 10 mg/m³ odoriert. Der Ruhedruck am Ausgang des Hausdruckregelgerätes beträgt bei Anlagen, die vor dem errichtet wurden in der Regel 22 mbar, bei Anlagen die nach diesem Zeitpunkt errichtet wurden 24 mbar. 6. Messeinrichtungen Die Gas-Messeinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend betrieben werden. Die Gas-Messeinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und maximalen Durchfluss im Betriebszustand sowie unter Berücksichtigung der Änderung der Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des Letztverbrauchers auszurüsten. Die Geräte müssen dem maximal möglichen Druck standhalten. Die Eignung ist nachzuweisen. Bei Einbauten entsprechend DVGW G 600 (Installation in Wohnhäusern oder vergleichbaren Gebäuden) ist die erhöhte thermische Belastbarkeit des Gaszählers und des Zubehörs (z.b. Dichtungen) sicherzustellen. Sollten abweichende als die nachstehend aufgeführten technischen Geräte eingesetzt werden, so ist dies dem Netzbetreiber im Vorfeld anzuzeigen. Der MSB legt entsprechende Baupläne offen und unterweist den Netzbetreiber im Umgang mit den technischen Geräten. Diese Unterweisung ist unabdinglich, um die Sicherheit des Netzbetriebs insbesondere im Störungsfall zu gewähren. Befindet der Netzbetreiber die technischen Geräte für seine Forderungen entsprechend, so sind sie in die Liste der grundsätzlich einzusetzenden Messeinrichtungen aufzunehmen. Verweigerungen begründet und dokomentiert der Netzbetriber schriftlich gegenüber dem MSB. Im Netzgebiet des Netzbetreibers werden grundsätzlich folgende Messeinrichtungen eingesetzt: Seite 5

6 G 2,5 Balgengaszähler, Einstutzenausführung, Zählwerk 5 Stellen vor und 3 Stellen nach dem Komma G 4 und G 6 Balgengaszähler, 2-Stutzenausführung, Anschlussgröße R 1 Außengewinde und Einstutzenausführung, Zählwerk 5 Stellen vor und 3 Stellen nach dem Komma. G 10 und G 16 Balgengaszähler, 2-Stutzenausführung, Anschlussgröße R ½ Außengewinde und Einstutzenausführung, Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. G 25 Balgengaszähler, Einstutzenausführung; Anschlussgröße R 2 Außengewinde; Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. G 40 Balgengaszähler, Einstutzenausführung mit Flansch; DN 80 PN 10 Anordnung vertikal; Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. > G 40 Drehkolbenzähler, EG 1:20. Außer in Sonderfällen ist die Durchflussrichtung: links - rechts oder unten oben; Zählwerkskopf 9-stelliges Zählwerk außerhalb des mit Gas gefüllten Raumes. Jeder Drehkolbenzähler muss vor Verunreinigung durch ein Feinsieb oder einen Filter vom MSB geschützt werden. Zähler der Größe G 25 und G 40 müssen mit einem NF-Impulsgeber (Reedkontakt) und Zähler > G 40 mit einem Doppelimpulsgeber ausgerüstet sein. Weiterhin müssen alle Messgeräte über eine DVGW-Zulassung und eine gültige amtliche Eichung verfügen. Bei Anlagen über 300 kw Leistung empfehlen wir, dass der MSB sich mit dem Netzbetreiber unter in Verbindung setzt. 7. Lastgangzähler Bei Anschlussnehmern, bei denen ein jährlicher Gasbezug über 1,5 Mio. kwh und einer stündlichen Ausspeiseleistung über 500 kw erwartet wird, ist die Messanlage zusätzlich mit einem Leistungsregistriergerät einschl. Modem mit Anschluss ans Festnetz (Speicherkapazität der Daten min Std.-Werte) auszurüsten. Ist ein Kommunikationsanschluss nicht möglich, bzw. nicht wirtschaftlich vertretbar, so ist als Alternativlösung ein GSM-Modem zulässig. Für die störungsfreie Datenübertragung ist hierbei der MSB verantwortlich. Die Bereitstellung bzw. Übermittlung der Stammdaten der Messstelle, der Leistungswerte sowie der abrechnungsrelevanten Daten erfolgt gem. 3.2 Stammdaten und Verrechnungsdaten. Seite 6

7 Bei der Festlegung und Änderung der Formatvorgaben wird der Netzbetreiber die berechtigten Interessen des MSBs angemessen berücksichtigen. Die Bereitstellung bzw. Übermittlung der Leistungswerte soll zukünftig mit dem Standard edifact erfolgen. Die Benennung der Dateien folgt einer Namenskonvention, die vom Netzbetreiber bekannt gegeben wird. Es wird empfohlen für die Zählerfernauslesung folgende Hard- und Software zu verwenden: Leistungsmessgeräte der Firma Elster, Typ DL 240 mit Modem und Festnetzanschluss oder der Fa. Actaris, Typ SPARKLOG Ausleseprogramm der Firma Elster, Typ WinCOMS oder der Firma NZR, Typ VADEV Soweit die Regulierungsbehörde abweichende Festlegungen oder Vorgaben macht, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung verständigen. Seite 7

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