ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND MESSRAHMENVERTRAG TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

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1 ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND MESSRAHMENVERTRAG TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN I. Technische Mindestanforderungen im Bereich Strom Inhalt 1. Präambel 2. Anwendungsbereich, Zählverfahren, Tarifschaltzeiten 3. Messeinrichtungen 4. Anforderungen an Betriebsmittel im Netz 5. Lastprofilmesseinrichtungen 6. Lastgangmesseinrichtungen 1. Präambel Mit Inkrafttreten des EnWG gilt nach 21b, Abs. 2 EnWG, dass in allen Netzebenen der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Anschlussnehmers von einem Dritten (Messstellenbetreiber) durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass der vom Anschlussnehmer beauftragte Messstellenbetreiber bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtung muss durch den Messstellenbetreiber gewährleistet sein ( 21b, Abs. 2, Satz 1 EnWG). Die vom Messstellenbetreiber verwendete Messeinrichtung muss den vom Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen ( 21b, Abs. 2, i.v.m. Satz 5, Nr. 2 EnWG).

2 Der Messstellenbetreiber hat nach 21b, Abs. 2, Satz 4 EnWG einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Außerdem sind der Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber nach 21b, Abs. 2, Satz 7 EnWG verpflichtet, zur näheren Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen, zu diesen zählen das Eichgesetz, die NAV, der Metering Code in der jeweils geltenden Fassung, der Distribution Code, die Ergänzenden Bedingungen zur NAV des Netzbetreibers, die TAB NS Nord in der jeweils geltenden Fassung. Es sind nur für Deutschland geeichte Zähler zum Einsatz zu bringen. Das Errichten, Erweitern oder Verändern von elektrischen Anlagen ist durch einen in ein Installateurverzeichnis eines EVU eingetragenen Installateur auszuführen. Der Netzbetreiber kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Alle Zählpunktbezeichnungen werden grundsätzlich vom Netzbetreiber festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass nur dem Anschlussnutzer die Wahl eines Messstellenbetreibers zusteht. Diese techn. Mindestanforderungen ersetzen nicht die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. 2. Anwendungsbereich, Zählverfahren, Tarifschaltzeiten Das Zählverfahren oder die Tarifierung wird vom Netzbetreiber vorgegeben. Zählverfahren bzw. Tarifierung können nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Bezüglich der Fristen und der Abwicklung bei einer Änderung des Zählverfahrens oder der Tarifierung stimmen sich der Netzbetreiber und der Messstellelnbetrieber rechtzeitig im Vorhinein ab. Ergibt sich eine Tarifierung des Zählpunkts im Rahmen der Netznutzung oder auf Anforderung des Lieferanten, so ist dies vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. Soweit keine andere Festlegung getroffen wurde, sind die Tarifschaltzeiten des Netzbetreibers zu realisieren. Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich, um ggf. weitere erforderliche Anforderungen umzusetzen (z.b. bezüglich der Lastschaltung). 3. Messeinrichtungen Vom Messstellenbetreiber ist sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Eichfristen eingehalten werden. Der Messstellenbetreiber sichert die Messeinrichtungen in geeigneter Weise gegen unberechtigte Energieentnahme. Seite 2

3 Werden Maßnahmen oder Arbeiten an den Messeinrichtungen durchgeführt, durch die netzsteuernde Funktionen betroffen sind, so ist vor Aufnahme der Arbeiten die Zustimmung des Netzbetreibers einzuholen. Soweit der Netzbetreiber berechtigt ist, eine Anschlussnutzung zu unterbrechen, hat er das Recht, soweit für die Sperrung erforderlich, die Messeinrichtung auszubauen. Über den beabsichtigten Ausbau der Messeinrichtung hat er den Messstellelbetreiber unverzüglich zu informieren. Der Messstellenbetreiber darf Sperrungen des Netzanschlusses, die der Netzbetreiber durchgeführt oder veranlasst hat, nicht ohne Zustimmung des Netzbetreibers wieder aufheben. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen, insbesondere bei Mittelspannung und höheren Spannungsebenen. Die von der Messung nicht erfassten Anlagenteile sind zu plombieren. Das verwendete Plombiersystem ist dem Netzbetreiber zu melden. Der Messstellenbetreiber führt Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei der Montage von Zählern ist auf ein Rechtsdrehfeld zu achten und vor Inbetriebnahme eine Anlaufprüfung durchzuführen. Bei elektronischen Zählern ist das aktuelle Datum und die Uhrzeit zu setzen, anschl. ist eine Rückstellung erforderlich. Die Einbaudaten sind mit der Geräteeinbaumitteilung an den Netzbetreiber zu übermitteln. Zählerplätze für Elektrizitätszähleranlagen haben der DIN Zählerplätze sowie den für das Netzgebiet des Netzbetreibers geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB NS Nord, Technisches Regelwerk Zähleranlagen ) und Normen/ Richtlinien zu entsprechen. Bei der Dimensionierung sind die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH- Schalter), sowie zusätzlich bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss die externe Bürde, sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Bei Wandlern sind die erforderlichen Leistungsstufen beim Netzbetreiber zu erfragen. 4. Anforderungen an Betriebsmittel im Netz Betriebsmittel im öffentlichen Netz dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer verursachen. In nicht selektiv abgesicherten Netzteilen dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind. Die Kurzschlussfestigkeit ist zu gewährleisten. 5. Lastprofilmesseinrichtungen Die Messgeräte müssen eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) aufweisen. Der Messstellenbetreiber sichert dem Netzbetreiber die Eichgültigkeit der eingesetzten Messgeräte zu. Nach Umsetzung der Europäischen Messgeräterichtlinie MID in nationales Recht müssen die Messgeräte den entsprechenden Modulen genügen. Auf Anforderung ist dem Netzbetreiber eine Herstellerkonformitätserklärung vorzulegen. Der Messstellenbetreiber hat den Einbau der Messeinrichtung gemäß den technischen Anschlussbedingungen (TAB NS Nord) des Netzbetreibers zu erbringen. Über den Einbau ist ein technisches Einbauprotokoll zu erstellen. In diesem ist zu vermerken: Seite 3

4 o o o o der Zählertyp die Eichgültigkeitsdauer / letztes Jahr der Eichung der/die Einbaustände und eventuellen Zusatzeinrichtungen (Messwandler, Tarifschaltgeräte, etc.) Eigentumsvermerk (inkl. Eigentumsnummer) Die zur Zeit vom Netzbetreiber unterstützten Mess- und Übertragungseinrichtungen werden nachstehend aufgelistet: Hersteller Zählertyp Iskra E 72 Iskra T3C DZG W 626 U DZG DV 616 U Siemens Sie 7AA Siemens Sie 7CA AEG C 114 U 6. Lastgangmesseinrichtungen Die installierten fernauslesbaren Zähler werden durch Fernabfrage mittels einer Zählerfernauslesungsanlage (ZFA) vom Netzbetreiber ausgelesen. Die vom Messstellenbetreiber eingesetzten Messund Übertragungseinrichtungen müssen von dem Leitsystem des Netzbetreibers unterstützt werden, d.h. mit diesem kompatibel sein. Die zur Zeit vom Netzbetreiber unterstützten Mess- und Übertragungseinrichtungen werden nachstehend aufgelistet: Hersteller Zählertyp Übertragungsgerät EMH LZKJ MODEM-NZR EMH LZQJ MODEM-NZR Auf Anfrage des Messtellenbetreibers kann der Einsatz weiterer Gerätetypen geprüft werden. Die Prüfung ist kostenpflichtig und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Parametrierung der Fernübertragungsgeräte und der zur Auslesung erforderlichen Daten wird zwischen dem Messtellenbetreiber und dem Netzbetreiber vereinbart. Dafür sind vom Messstellenbetreiber alle erforderlichen Daten mitzuteilen. Seite 4

5 Die eingesetzten Mess- und Übertragungseinrichtungen sind entspr. der Herstellervorgaben zu warten, dies betrifft insbesondere die zur Datenhaltung bei Spannungsausfall enthaltenen Komponenten wie z.b. Akkumulatoren. Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Zwecke der Datenübertragung ein durchwahlfähiger analoger TAE-Anschluss dauerhaft bereitgestellt wird. Bei fehlendem oder nicht termingerecht verfügbarem TAE-Anschluss legt der Netzbetreiber die Art der Ablesung fest, z.b. Festnetzanschluss ISDN oder GSM-Karte mit Freischaltung für Datenübertragung (D1, D2 o.ä.). Ist eine Fernabfrage der Zähleinrichtung des Messstellenbetreibers durch den Netzbetreiber nicht möglich, wird der Messstellenbetreiber darüber durch den Netzbetreiber informiert und zur Behebung der Störung aufgefordert. Gemäß Metering-Code sind bei einer Störung der Datenerfassung diese Daten innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin an den Netzbetreiber zu übergeben. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die Störung fristgerecht behoben wird, um eine termingerechte Datenbereitstellung zu gewährleisten. Der Netzbetreiber ist über die Behebung der Störung bzw. über eventuelle Probleme bei der Störungsbearbeitung unverzüglich zu informieren. Der Messstellenbetreiber ist für die Vorhaltung von Geräten verantwortlich, um kurzfristig angezeigte Störungen beheben zu können. Ist eine Erfassung der Zähldaten auf Grund einer Störung der Messeinrichtung nicht möglich, wird der Messstellenbetreiber darüber durch den Netzbetreiber informiert und zur Behebung der Störung aufgefordert. Gemäß Metering-Code sind bei einer Störung der Datenerfassung diese Daten innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin an den Netzbetreiber zu übergeben. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die Störung fristgerecht behoben wird, um eine termingerechte Datenbereitstellung zu gewährleisten. Der Netzbetreiber ist über die Behebung der Störung bzw. über eventuelle Probleme bei der Störungsbearbeitung unverzüglich zu informieren. Die erfassten Daten werden durch den Netzbetreiber auf ihre Plausibilität überprüft. Ergibt diese Prüfung eine Unplausibilität der erfassten Daten, wird der Messstellenbetreiber darauf hingewiesen. Kann der Messstellenbetreiber die Plausibilität der Daten nicht glaubhaft machen, hat dieser auf seine Kosten eine Überprüfung seiner Anlage durchführen zu lassen und die Störungsursache beseitigen zu lassen. Ist auf Grund einer Störung der Fernübertragungseinrichtung des Messstellenbetreibers oder anderer Ursachen eine Fernablesung nicht möglich, werden die Messdaten durch manuelle Ablesung erfasst. Eine manuelle Ablesung wird veranlasst, wenn eine Fernauslesung der Anlage nicht bis zum 5. Werk- Seite 5

6 tag des Folgemonats möglich ist. Die Ablesung durch den Netzbetreiber ist kostenpflichtig und richtet sich nach dem veröffentlichten Preisblatt für Netznutzung. Durch den Messstellenbetreiber ist ein Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, verbindliche Aussagen zu den Mess- und Übertragungseinrichtungen zu machen. Im Folgenden werden Empfehlungen für die technische Auslegung der eingesetzten Gerätetechnik definiert. Anforderung an den Messsatz Für Anlagen > kwh/a wird der Funktionsumfang Lastgangmesseinrichtung gefordert. Als Mindestanforderungen gelten die Festlegungen in der VDN-Richtlinie MeteringCode Empfohlene Auslegung: Gerät Spannung / Leistung Gruppierung Klasse Spannungswandler: Mittelspannung Klasse 0,2; 15 VA Stromwandler: Mittelspannung 50 A Klasse 0,5S, FS5, 10 VA > 50 A Klasse 0,2S, FS5, 10 VA Niederspannung Klasse 0,5S, 5 VA II. Technische Mindestanforderungen im Bereich Gas Inhalt 1. Präambel 2. Anwendungsbereich 3. Grundlagen der Kooperation 4. Eichung 5. Gasbeschaffenheit 6. Messeinrichtungen 7. Lastprofilzähler Seite 6

7 1. Präambel Mit Inkrafttreten des EnWG gilt nach 21b, Abs. 2 EnWG, dass in allen Netzebenen der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Anschlussnehmers von einem Dritten (Messstellenbetreiber) durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass der vom Anschlussnehmer beauftragte Messstellenbetreiber bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtung muss durch den Messstellenbetreiber gewährleistet sein ( 21b, Abs. 2, Satz 1 EnWG). Die vom Messstellenbetreiber verwendete Messeinrichtung muss den vom Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen ( 21b, Abs. 2, i.v.m. Satz 5, Nr. 2 EnWG). Der Messstellenbetreiber hat nach 21b, Abs. 2, Satz 4 EnWG einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Außerdem sind der Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber nach 21b, Abs. 2, Satz 7 EnWG verpflichtet, zur näheren Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur dem Anschlussnutzer die Wahl eines Messstellenbetreibers zusteht. 2. Anwendungsbereich Die Technischen Mindestanforderungen gelten für Messeinrichtungen im Netzgebiet des Netzbetreibers. Grundlage für diese Mindestanforderungen sind die: Technischen Anforderungen für den Anschluss an das Erdgasversorgungsnetz (TAB) des Netzbetreibers) EWG-Richtlinie MID (Measuring Instrumentals Directive) PTB (Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt) Anforderungen PTB-A 7.64 Messgeräte für Gas, i. V. m. PTB-TR G8, G9 und G13 Seite 7

8 PTB-A 50.7 Anforderungen an elektronische und Software gesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme. DVGW-Arbeitsblätter G 600, G 685 und G 2000, Kapitel 5.6 DIN 3374 hinsichtlich der HTB-Anforderungen 3. Grundlagen der Kooperation Der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber streben eine kooperative, problemlose und für alle Beteiligten wirtschaftliche Zusammenarbeit an. Um dies sicherzustellen, bedarf es einem einheitlichen Verständnis in ein paar wesentlichen, elementaren Aspekten der Zusammenarbeit. 3.1 Identifikation Jeder Messstellenbetreiber erhält bei der Erstanmeldung im Netzgebiet des Netzbetreibers eine Kennung. Die Kennung besteht aus zwei großen Buchstaben (z. B. FA). Diese Kennung ist bei der Übermittlung von Zählerdaten grundsätzlich vor der Zählernummer ohne Leerzeichen einzufügen. Der Netzbetreiber vergibt zudem eine eindeutige Zählerpunktbezeichnung für jede Messstelle. 3.2 Stammdaten Bei der Erstinstallation von Messeinrichtungen muss der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber unaufgefordert den genauen Standort des Zählers sowie die Kundenstammdaten mitteilen. Für jeden Zähler müssen zudem bei Inbetriebnahme folgende Daten übermittelt werden: Zählernummer mit Kennung, Hersteller, Typ, Eichfrist, Eichjahr, Baujahr. für jedes Zählwerk die Vor- und Nachkommastellen, das Einbaudatum und der Ein bauzählerstand Seite 8

9 3.3 Ablesung Effizienz und Datenqualität sind für beide Vertragspartner die Faktoren für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Von daher kommt dem Massengeschäft der Ablesung eine besondere Bedeutung zu Fristen Der Netzbetreiber teilt dem Messstellenbetreiber mit, wie oft die Zähler abgelesen werden müssen (monatlich, jährlich zum , etc.) und welche Daten benötigt werden. Für jedes Zählwerk müssen die Vor- und Nachkommastellen mitgeteilt werden. Bei der Jahresabrechnung ist im Zeitraum vom bis zum des laufenden Jahres abzulesen. Diese Daten müssen bis zum des laufenden Jahres vom Messstellenbetreiber an den Netzbetreiber geliefert werden. Bei Monatsabrechnung ist im Zeitraum vom 28. bis zum 3. des Folgemonats abzulesen. Diese Daten müssen bis zum 3. Arbeitstag des Folgemonats vorliegen. Bei Kundenwechsel ist die Messeinrichtung am Auszugstag des Kunden abzulesen und die Verbrauchsdaten sind dem Netzbetreiber innerhalb von 3 Arbeitstagen zu übermitteln Verrechnungsdaten / Ablesedaten Die Daten müssen auf Wunsch des Netzbetreibers digital geliefert werden. Leistungsdaten sind grundsätzlich monats- bzw. stundenaktuelle Absolutwerte (keine kumulierten Zählerstände). Lastprofildaten müssen ansonsten den Anforderungen der Best-Practice-Empfehlung der Verbände entsprechen. 3.4 Zählerwechsel, Zählerausbau, Zählereinbau, Kundenwechsel Bei turnusmäßigem Zählerwechsel, Zählereinbau, Zählerausbau oder Kundenwechsel sind dem Netzbetreiber folgende Daten bis zum 3. Arbeitstag des Folgemonats mitzuteilen: Zählerstände und Lastprofildaten des ausgebauten Zählers Zählerstände und Stammdaten des neu eingebauten Zählers. Die Kapitel 3.2 und finden hierbei analoge Anwendung. Seite 9

10 4. Eichung Entsprechend den gültigen Eichvorschriften und Eichgesetzen sind im geschäftlichen Verkehr nur zugelassene und geeichte Mess- und Messzusatzgeräte für abrechnungsrelevante Zwecke gestattet. Der Messstellenbetreiber ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Eichvorschriften seiner Zähler. Für Fehler bei der Eichung haftet der Messstellenbetreiber. Kosten die durch die Verletzung der Eichfristen beim Netzbetreiber entstehen, werden dem Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt. Dies können Gerichtskosten (Kunde, Messstellenbetreiber), Personalkosten, Verwaltungskosten, Forderungsausfallkosten, etc.) sein. Bei offensichtlichen Verstößen gegen die Eichvorschriften ist der Netzbetreiber berechtigt den Messstellenbetreiber in seinem Netzgebiet auszuschließen. Die Kosten für die dann notwendige Umrüstung der Zähleranlagen trägt der Messstellenbetreiber. 5. Gasbeschaffenheit Im Netzgebiet des Netzbetreibers wird Gas der 2. Gasfamilie nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 verteilt. Der Netzbetreiber stellt Erdgas der Gruppe H folgender Kenndaten bereit: Brennwert: HO,n von 10,5 kwh/m³ bis 11,5 kwh/m³ Wobbe-Index: WO,n von 13,0 kwh/m³ bis 14,5 kwh/m³ Relative Dichte: d ca. 0,623 Gesamtschwefelgehalt: < 5 mg/m³ Damit freigesetztes Erdgas bemerkt wird, wird das Gas mit Tetrahydrothiophen (THT) in einer Konzentration von etwa 10 mg/m³ odoriert. Der Ruhedruck am Ausgang des Hausdruckregelgerätes beträgt bei Anlagen, die vor dem errichtet wurden in der Regel 22 mbar, bei Anlagen die nach diesem Zeitpunkt errichtet wurden 24 mbar. 6. Messeinrichtungen Im Netzgebiet des Netzbetreibers werden folgende Zähler eingesetzt: G 2,5 Balgengaszähler, Einstutzenausführung, Zählwerk 5 Stellen vor und 3 Stellen nach dem Komma G 4 und G 6 Balgengaszähler, 2-Stutzenausführung, Anschlussgröße R 1 Außengewinde und Einstutzenausführung, Zählwerk 5 Stellen vor und 3 Stellen nach dem Komma. Seite 10

11 G 10 und G 16 Balgengaszähler, 2-Stutzenausführung, Anschlussgröße R ½ Außengewinde und Einstutzenausführung, Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. G 25 Balgengaszähler, Einstutzenausführung; Anschlussgröße R 2 Außengewinde; Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. G 40 Balgengaszähler, Einstutzenausführung mit Flansch; DN 80 PN 10 Anordnung vertikal; Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. > G 40 Drehkolbenzähler, EG 1:20. Außer in Sonderfällen ist die Durchflussrichtung: links - rechts oder unten oben; Zählwerkskopf 9-stelliges Zählwerk außerhalb des mit Gas gefüllten Raumes. Jeder Drehkolbenzähler muss vor Verunreinigung durch ein Feinsieb oder einen Filter vom Messstellenbetreiber geschützt werden. Zähler der Größe G 25 und G 40 müssen mit einem NF-Impulsgeber (Reedkontakt) und Zähler > G 40 mit einem Doppelimpulsgeber ausgerüstet sein. Weiterhin müssen alle Messgeräte über eine DVGW-Zulassung und eine gültige amtliche Eichung verfügen. Bei Anlagen über 300 kw Leistung empfehlen wir, dass der Messstellenbetreiber sich mit dem Netzbetreiber unter in Verbindung setzt. 7. Lastgangzähler Bei Anschlussnehmern, bei denen ein jährlicher Gasbezug über 1,5 Mio. kwh und einer stündlichen Ausspeiseleistung über 500 kw erwartet wird, ist die Messanlage zusätzlich mit einem Leistungsregistriergerät einschl. Modem mit Anschluss ans Festnetz (Speicherkapazität der Daten min Std.-Werte) auszurüsten. Ist ein Kommunikationsanschluss nicht möglich, bzw. nicht wirtschaftlich vertretbar, so ist als Alternativlösung ein GSM-Modem zulässig. Für die störungsfreie Datenübertragung ist hierbei der Messstellenbetreiber verantwortlich. Die Bereitstellung bzw. Übermittlung der Stammdaten der Messstelle, der Leistungswerte sowie der abrechnungsrelevanten Daten erfolgt gem. 3.2 Stammdaten und Verrechnungsdaten. Bei der Festlegung und Änderung der Formatvorgaben wird der Netzbetreiber die berechtigten Interessen des Messstellenbetreibers angemessen berücksichtigen. Die Bereitstellung bzw. Übermittlung der Leistungswerte soll zukünftig mit dem Standard edifact erfolgen. Die Benennung der Dateien folgt einer Namenskonvention, die vom Netzbetreiber bekannt gegeben wird. Es wird empfohlen für die Zählerfernauslesung folgende Hard- und Software zu verwenden: Seite 11

12 Leistungsmessgeräte der Firma Elster, Typ DL 240 mit Modem und Festnetzanschluss oder der Fa. Actaris, Typ SPARKLOG Ausleseprogramm der Firma Elster, Typ WinCOMS oder der Firma NZR, Typ VADEV Soweit die Regulierungsbehörde abweichende Festlegungen oder Vorgaben macht, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung verständigen. Seite 12

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