Bereitstellung von Elektrizitätszählern für PV- und KWK-Anlagen durch Einspeiser nach EEG bzw. KWKG

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1 Bedingungen des Verteilnetzbetreibers für die Bereitstellung von Elektrizitätszählern für PV- und KWK-Anlagen durch Einspeiser nach EEG bzw. KWKG 1 Überblick Als im Sinne des Metering Code (MC) in der jeweils aktuellen Fassung (z.zt. MC 2006) für die Zählung verantwortlicher und nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) zur Aufnahme der eingespeisten Mengen verpflichteter Netzbetreiber, stellt der Verteilnetzbetreiber Oberhausener Netzgesellschaft mbh (im Folgenden Verteilnetzbetreiber genannt) die im Folgenden beschriebenen Anforderungen an die Bereitstellung von Elektrizitätszählern durch Einspeiser nach EEG bzw. KWKG. Diese Anforderungen beruhen auf dem MC, der alle weitergehenden Informationen enthält. Die im MC beschriebenen Mindestanforderungen sind ebenfalls Bedingungen des Verteilnetzbetreibers für die Bereitstellung von Elektrizitätszählern durch Einspeiser nach EEG bzw. KWKG. Entsprechend 8 Abs. 1 KWKG ist der Betreiber einer KWKG- Anlage mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 kw selber zur Anbringung der Messeinrichtung berechtigt. Es dürfen nur geeichte Zähler ohne Rücklaufsperre eingesetzt werden. Ausnahme ist die Direktvermarktung der erzeugten Energie. Hierbei dürfen an der Eigenerzeugungsanlage nur geeichte Zähler mit Rücklaufsperre eingesetzt werden 2 Eindeutige Identifikation der Zählstelle Der Verteilnetzbetreiber vergibt für den Einspeisezählpunkt des Anlagenbetreibers eine eindeutige Zählpunktbezeichnung nach MC. Im Zuge der Plombierung (siehe Punkt 5) wird die Zählpunktbezeichnung gut sichtbar am Zählerplatz (nicht auf dem Zählgerät) angebracht. Die eindeutige Bezeichnung soll sicherstellen, dass im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über die an dem Zählpunkt ermittelte Energiemengen Missverständnisse und fehlerhafte Zuordnungen der registrierten Zählwerte vermieden werden. Bereitstellung von Elektrzitätszählern für PV- und KWK-Anlagen durch Einspeiser nach EEG.docx Seite 1/5

2 3 Dokumentation Es ist Aufgabe des Anlagenbetreibers, die Einspeisezählpunkte in geeigneter Form zu dokumentieren. Verwaltungsdaten: Zählpunktbezeichnung: DE Anschrift des Zählpunktes: Anschrift des Anlagenbetreibers / Zählereigentümers: Zählerdaten: Geräteart (Wechsel- oder Drehstromzähler): Gerätehersteller: Typbezeichnung des Herstellers: Gerätedaten (Strom und Spannung): Gerätenummer bzw. Herstellernummer vom Typenschild: Baujahr: Eichjahr: Stellenzahl vom Zählwerk z. B. 5,1 oder 6,1 (Vorkommastellen, Nachkommastellen): Einbaudatum: Zählerstand zum Zeitpunkt des Einbaus: Bereitstellung von Elektrzitätszählern für PV- und KWK-Anlagen durch Einspeiser nach EEG.docx Seite 2/5

3 4 Betrieb der Zähleinrichtungen Der Anlagenbetreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Zähleinrichtungen verantwortlich. Dem Verteilnetzbetreiber ist jederzeit Zutritt zu den Zähleinrichtungen zu gewähren. 5 Plombenverschlüsse Alle Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, werden durch den Netzbetreiber oder einen konzessionierten Elektroinstallateur plombiert. Diese Plombenverschlüsse dürfen nur vom konzessionierten Elektroinstallateur mit Zustimmung des Netzbetreibers geöffnet werden. Bei Gefahr dürfen die Plomben ohne Zustimmung des Netzbetreibers entfernt werden; in diesem Fall ist der Netzbetreiber unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Wird festgestellt, dass Plomben fehlen, so ist das dem Netzbetreiber ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Haupt- und Sicherungsstempel (Stempelmarken oder Plomben) der geeichten Messeinrichtungen für die Zählung elektrischer Energie (Zähler, Stromwandler, Tarifzusatzgeräte usw.) dürfen nach den eichrechtlichen Bestimmungen nicht entfernt oder beschädigt werden. 6 Überwachung nach dem Eichgesetz Die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen (z.b. Eichgültigkeitsdauer, Verkehrsfehlergrenzen) für die Bereithaltung, die Verwendung und den Betrieb von Messgeräten für Elektrizität ist durch den Anlagenbetreiber zu gewährleisten. Es wird empfohlen, die Überwachung nach dem Eichgesetz einer "Staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität" zu übertragen (die Prüfstellen sind zur Neutralität verpflichtet). Dadurch ist der Schutz der betroffenen Parteien im geschäftlichen Verkehr gewährleistet. Darüber hinaus können Stichprobenprüfverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeit auf Grund gesetzlicher Vorgaben ausschließlich von den Eichaufsichtsbehörden und den Staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen werden. Bereitstellung von Elektrzitätszählern für PV- und KWK-Anlagen durch Einspeiser nach EEG.docx Seite 3/5

4 7 Betriebliche Überwachung Die verwendeten Zähleinrichtungen sollen im Rahmen von allgemeinen Überprüfungen regelmäßig einer Nachschau unterzogen werden. Die Qualität der verwendeten Geräte kann mit Verfahren der statistischen Qualitätskontrolle überwacht werden (z. B: IEC 62059). Werden Statusinformationen, die Auswirkungen auf die Zählwertbildung haben, von der Zähleinrichtung erzeugt, sind diese auszuwerten. Änderungen an der Zähleinrichtung oder aufgetretene Störungen müssen in geeigneter Form dokumentiert und dem Netzbetreiber unverzüglich unter Angabe der Zählpunktbezeichnung schriftlich per Post mitgeteilt werden. 8 Auswechslung der Zähleinrichtung Über die Auswechslung von Zähleinrichtungen, z. B. infolge eines störungsbedingten Ausfalls von Komponenten oder nach Ablauf der Eichgültigkeit, wird der Anlagenbetreiber den Verteilnetzbetreiber in geeigneter Form unverzüglich informieren. Eine Auswechslung von Zähleinrichtungen muss in geeigneter Form dokumentiert und dem Netzbetreiber unverzüglich unter Angabe der Zählpunktbezeichnung schriftlich per Post mitgeteilt werden. 9 Überprüfung der Zähleinrichtung Wird die Richtigkeit der Zähleinrichtung von dem Verteilnetzbetreiber in Frage gestellt, hat der Verteilnetzbetreiber das Recht, eine Befundprüfung bei einer "Staatlich anerkannten Prüfstelle" oder der zuständigen Eichbehörde zu beantragen. Die Kosten der Befundprüfung fallen dem Anlagenbetreiber zur Last, falls die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen eingehalten, gehen die Kosten der Befundprüfung zu Lasten des Netzbetreibers. Sollte sich im Rahmen der Befundprüfung herausstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden, erfolgt eine rückwirkende Anpassung der Abrechnungen für den Zeitraum seit der letzten Prüfung, längstens jedoch für drei Jahre. Dem Verteilnetzbetreiber ist das Prüfprotokoll der Eichbehörde mit dem Zählereinbau vollständig und kostenlos zur Verfügung zustellen. Bereitstellung von Elektrzitätszählern für PV- und KWK-Anlagen durch Einspeiser nach EEG.docx Seite 4/5

5 10 Anlage(n) Metering Code (MC) Die im MC beschriebenen Mindestanforderungen und die hier aufgelisteten Bedingungen des Verteilnetzbetreibers für die Bereitstellung von Elektrizitätszählern für PV- und KWK-Anlagen durch Einspeiser nach EEG bzw. KWKG erkenne ich an., Ort, Datum Unterschrift des Anlagenbetreibers Für Rückfragen zu den messtechnischen Angelegenheiten stehen Ihnen nachfolgende Ansprechpartner zu Verfügung: Herr Beltermann (0208/ ) Herr Cleven (0208/ ) Rücksendung bitte an die nachfolgende Adresse: Oberhausener Netzgesellschaft mbh Abtl. NZE Danziger Straße Oberhausen. Bereitstellung von Elektrzitätszählern für PV- und KWK-Anlagen durch Einspeiser nach EEG.docx Seite 5/5

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