F R I E D H O F S O R D N U N G

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "F R I E D H O F S O R D N U N G"

Transkript

1 F R I E D H O F S O R D N U N G Aufgrund des 33 Abs. 3) des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl.Nr. 33/1952 in der Fassung LGBl.Nr. 13/1968, sowie des 28 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl.Nr. 4 in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom (geändert am und ) folgende Friedhofsordnung für den neuen Friedhof auf Grdst.Nr. 430, KG. Münster, beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Der Friedhof Grdst.Nr. 430, KG. Münster, ist Eigentum der Gemeinde Münster Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). 2. Insbesondere hat die Gemeinde einen Plan mit sämtlichen Grabstellen anzulegen und ein Verzeichnis aller im Friedhof Beerdigten mit Geburts-, Sterbe- und Beerdigungsdaten sowie der Angabe des Grabplatzes und aller Um- und Tiefbettungen mit Anschrift des Verfügungsberechtigten zu führen Für das Verfahren nach dieser Satzung ist - soweit es sich nicht um Gebührenangelegenheiten handelt - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. 2. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist Friedhofsbehörde I. Instanz der Bürgermeister, II. Instanz der Gemeinderat (Vorstand), 46 TGO Der Friedhof dient der Beisetzung der Leichen (Leichenteile) von Personen, die a) bei Ihrem Tode in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten oder b) im Gemeindegebiet aufgefunden wurden oder c) ein Anrecht auf Beisetzung nach 13 in einer Grabstätte dieses Friedhofes hatten. 2. Für die Beisetzung anderer Personen bedarf es einer besonderen Bewilligung des Gemeinderates. In dringenden Fällen kann die Bewilligung vom Bürgermeister erteilt werden. 5 Beerdigungen auf dem Friedhof sind möglichst bald nach dem Tode bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und dürfen nur aufgrund eines von dieser Verwaltung ausgestellten Grabstättenzuweisungsnachweises

2 2 durchgeführt werden. Die nötigen Unterlagen sind vom Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen zur Erledigung dieser Bescheinigung vorzulegen. Der Friedhof ist dauernd geöffnet. II. Ordnungsvorschriften Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. 3. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. 8 Innerhalb des Friedhofes ist verboten: a) das Rauchen b) das Mitbringen von Tieren und Fahrzeugen c) das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften jeder Art d) das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten jeder Art e) das Sammeln von Spenden f) das Ablegen von Abfällen an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen g) die Verwendung von Konservenbüchsen und sonstigen unpassenden Gefäßen für die Aufstellung (Aufbewahrung) von Blumenschmuck. Es dürfen hiefür nur der Würde des Platzes entsprechende Gefäße Verwendung finden. Die Bediensteten der Friedhofsverwaltung sind angewiesen, nicht diesen Bestimmungen entsprechende Gefäße auch ohne Rücksprache mit dem Grabbenützungsberechtigten zu entfernen Die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung erfolgen. 2. Die Gewerbetreibenden haben die bei ihrer Tätigkeit entstehenden Abfälle abzuführen. Die Grabstätten werden eingeteilt in: a) Einzelgräber b) Doppelgräber c) Urnengräber III. Einteilung der Grabstätten Die Einzel- und Doppelgräber sollen nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf die Auswahl einer bestimmten Grabstelle.

3 3 2. Doppelgräber sind Grabstätten, die zwei Einzelgräber vereinigen. 3. Es gibt keine gesonderten Urnengräber. 12 Die Grabstätten haben folgende Ausmaße aufzuweisen: Einzelgräber: Länge 2,50 m; Breite 0,90 m; Doppelgräber: Länge 2,50 m; Breite 1,80 m; IV. Benützungsrechte an Grabstätten Das Benützungsrecht an Grabstätten kann durch Zahlung der hiefür vorgesehenen Gebühr erworben werden. 2. Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfaßt das Recht, a) in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen beisetzen zu lassen (siehe 22); b) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken, c) mit Bewilligung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) ein Grabmal aufzustellen. 3. Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt durch Bescheid (Grabstättenzuweisungsnachweis). 4. In Gräbern können der Erwerber des Benützungsrechtes und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister c) Ehegatten der unter b) genannten Personen. Ausnahmen kann bei Vorliegen triftiger Gründe der Bürgermeister bewilligen. 14 Alle Gräber werden für die Dauer von 10 Jahren vergeben Die im 14 festgelegte Benützungsfrist kann, solange genügend freie Grabplätze vorhanden sind, gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren verlängert werden. 2. Zur Verlängerung bedarf es eines Antrages des Nutzungsberechtigten. 3. Der Ablauf des Benützungsrechtes ist mindestens ein Jahr vorher durch eine schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten sowie durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Friedhofes bekanntzugeben Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich. 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Benützungsrecht auf den Erben über. 3. Sind mehrere Personen gleich erbberechtigt, so haben diese einvernehmlich einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade nach nächste Verwandte ein. Bei gleichnahen Verwandten gebührt der Vorrang dem höheren Alter.

4 Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt: a) durch Ablauf des Zeitraumes, für den eine Benützungsgebühr bezahlt wurde b) bei Verzicht, soweit keine nach 16 Eintrittsberechtigten innerhalb von zwei Monaten einen Anspruch geltend machen 2. Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung), unter Beachtung der gesetzlichen Ruhefristen über die Grabstätte frei verfügen. V. Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstätten Alle Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen; jede Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen. 2. Die gärtnerische Gesamtanlage und die Wahrung des Friedhofsbildes obliegt der Friedhofsverwaltung. 3. Die Grabumrandungen werden seitens der Friedhofsverwaltung einheitlich mit Natursteinplatten verlegt und dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Sonstige Einfassungen sind nicht gestattet. Die Gräber sind daher ebenflächig zu erstellen. Sämtliche Grabstätten entlang der Friedhofsmauern sind als Natur- oder Kunststeine oder Findlinge auszustatten. Im übrigen Bereich dürfen nur schmiedeeiserne Grabkreuze verwendet werden. Alle übrigen Detailfragen in Bezug auf die Gestaltung des Friedhofes (Grabmäler) werden in dem Beiblatt "Gestaltung von Grab und Grabzeichen" behandelt, welches einen bindenden Faktor dieser Verordnung darstellt. Grundsätzlich dürfen Grabzeichen die nachstehend angeführten Abmessungen nicht übersteigen (gemessen ab dem bestehenden Streifenfundament): bei Einzelgräbern: Höhe Breite Stärke a) Kreuze mit Sockel 1,90 m 0,75 m (davon Sockel) 0,50 m 0,75 m 0,20 m b) behauene Steine 1,20 m 0,75 m 0,20 m c) Findlinge 1,00 m 0,75 m bei Doppelgräbern: a) Kreuze 1,90 m 0,75 m (davon Sockel) 0,50 m 1,60 m 0,20 m b) behauene Steine 1,20 m 1,40 m 0,20 m c) Findlinge 1,00 m 1,40 m Im Sinne des 18 bedarf einer Bewilligung der Friedhofsverwaltung: a) das Anpflanzen von Bäumen und winterharten Sträuchern b) die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen. 2. Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage sind als Beilage eine maßstabgetreue Zeichnung, Fotos oder Prospekte, sowie eine Beschreibung, aus der alle Angaben über Material, Form, Farbe und Ausmaß der Anlage zu entnehmen sind, beizuschließen.

5 5 3. Das genehmigte Grabmal ist vor der Anbringung auf dem Friedhof dem Gemeinderat vorzuzeigen. Entspricht es nicht den Genehmigungsbedingungen, so ist es zur Mängelbehebung zurückzuweisen Die Grabmäler müssen dauerhaft erstellt und mit dem vorhandenen Fundament standsicher verbunden sein. Für die Standsicherheit ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte verantwortlich. 2. Die Bepflanzung von Grabstätten darf nur innerhalb der Einfriedung (Grabumrandung) erfolgen. Benachbarte Gräber dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3. Verwelkte Blumen sind zu entfernen und in den hiefür bereitgestellten Container abzulegen. Bezüglich Entsorgung der Kränze und des überschüssigen Materials bei Graböffnungen ist mit der Gemeinde das Einvernehmen herzustellen. 4. Nach Erlöschen der Nutzungsfrist ist die Grabstätte binnen zwei Monaten zu räumen. Gepflanzte Bäume und Sträucher gehen nach Ablauf der Nutzungsfrist, bauliche Anlagen (insbesondere Grabmäler) ein Jahr nach Ablauf der Nutzungsfrist in das Eigentum der Gemeinde über. VI. Sanitätspolizeiliche Vorschriften und Bestattungsvorschriften Die Beerdigung darf nicht vor der Totenbeschau und in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes vorgenommen werden, wenn nicht aus sanitätspolizeilichen Gründen oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eine Beschleunigung oder Verzögerung der Beerdigung notwendig ist. 2. Bei bestehenden Gräbern ist zur ungehinderten und gefahrlosen Graböffnung unverzüglich nach Festlegung des Begräbnistermines von den Nutzungsberechtigten die Grabstätte von Einfassung, Bepflanzung und - wenn notwendig - der Grabstein zu räumen. 22 In Einzelgräbern sind bei einer Tieflegung zwei Leichenbeisetzungen oder vier Urnenbeisetzungen zulässig. In Doppelgräbern sind bei zwei Tieflegungen vier Leichenbeisetzungen oder acht Urnenbeisetzungen zulässig. 23 Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 10 Jahre. Dies gilt auch für die Asche Verstorbener in Urnen Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieflegungen mindestens 2,20 m zu betragen. 2. Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen in Einzel- oder Doppelgräbern in einer Tiefe von mindestens 0,50 m beizusetzen.

6 6 25 Exhumierungen bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. VII. Leichenhalle 26 Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Verstorbenen. 1. Der Aufbewahrungsraum ist zur Unterbringung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung bestimmt. 2. Die Aufbewahrung erfolgt im verschlossenen Sarg. Dieser darf nur mit Bewilligung des Sprengelarztes geöffnet werden. 3. Zur kirchlichen Einsegnung und für die Trauerfeierlichkeiten dient ebenfalls die Aufbahrungshalle Das Verbringen der Leichen in die Leichenhalle darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden, im Aufbewahrungsraum sind die Särge würdig aufzubewahren. 2. Der Aufbewahrungsraum ist zu den jeweils durch Anschlag bekanntgegebenen Zeiten zugänglich. 3. Die Namen der jeweils in der Leichenhalle befindlichen Leichen sind unter Angabe der Zeit der Bestattung an einer für jedermann zugänglichen Tafel angeschlagen. VIII. Strafbestimmungen Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Übertretungen der ortspolizeilichen Ordnungsvorschriften sind, werden sie vom Bürgermeister nach 28 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl.Nr. 4, mit Geldstrafen bis S 5.000,-- oder mit Arrest bis zu 3 Wochen geahndet. 2. Im übrigen gelten Übertretungen dieser Friedhofsordnung als Verwaltungsübertretung gemäß 50 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl.Nr. 33/1952 in der jeweils geltenden Fassung und werden nach den dort festgelegten Strafsätzen geahndet. IX. Schlußbestimmungen 29 Die Gebühren für die Benützung des Friedhofes und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung sind in der Friedhofsgebührenordnung festgelegt. 30

7 7 Die Friedhofsordnung tritt am in Kraft. Die Änderungen des 4 Abs. 2 und 19 Abs. 3 treten mit in Kraft. Die Änderungen des 18 Abs. 3 treten mit in Kraft.

8 8 Gestaltung von GRAB und GRABZEICHEN (gemäß 18 Abs. 3) Das Grabzeichen muß dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollte der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussage enthalten und nicht nur die Visitenkarte der Angehörigen sein. Die gärtnerische Anlage soll den eigentlichen Sinn des Wortes "Fried-Hof" erfüllen. Die heutige Auffassung der Friedhofsgestaltung sieht die Schönheit der letzten Ruhestätte in der Schaffung eines freundlichen, weihevollen Ruhebezirkes, welcher nicht ein Ort des Schrecklichen, sondern ein trostvoller, parkähnlicher Garten sein soll. Um diesem Parkeindruck möglichst nahe zu kommen, muß auf die Anlage von Grabhügeln verzichtet werden. Die ebene Grabfläche bietet trotzdem oder gerade deshalb jeder individuellen Grabgestaltung vielgestaltige Möglichkeiten. GRABZEICHEN Auf der gesamten Friedhofsanlage dürfen als Grabmäler nur Natur- oder Kunststeine oder Findlinge sowie schmiedeeiserne bzw. schmiedebronzene Grabkreuze errichtet werden. Einfache kunstgeschmiedete Kreuze passen sich gut der Gesamtanlage an. Behauene Natursteine, ev. in Verbindung mit Bronze- oder anderen Metallaufsätzen (für Beschriftung), können sehr schöne, dauerhafte Lösungen darstellen. Findlinge, z.b. als Bergsteigergrab, ergeben in Verbindung mit einer dazu abgestimmten Bepflanzung eindrucksvolle Grabstätten, die wenig Pflege benötigen. Beschriftungen: Die Beschriftung ist möglichst auf die Anführung des Namens des Verstorbenen und dessen Geburts- und Sterbedatums zu beschränken. Die Schrift soll nach Möglichkeit erhaben oder vertieft direkt auf dem Grabzeichen angebracht werden. Die Anbringung von Schrifttafeln und Einzelbuchstaben aus Eisen oder Bronze ist erlaubt. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff nicht gestattet. Werkstoffe: a) Natursteine (grau): Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben oder vertieft ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll - wie die übrigen Flächen des Grabzeichens - gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben. b) Geschmiedete Grabzeichen: Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig. Die Grabkreuze sind auf einen Natursteinsockel aufzusetzen. Nicht zugelassene Werkstoffe und Bearbeitungsweisen: a) jegliche Einfassungen (die Grabeinfassungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung verlegt), b) Farbanstriche auf Grabsteinen (ausgenommen vertiefte Schrift) c) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.

9 9 Höchstmaße von Grabzeichen: bei Einzelgräbern: Höhe Breite Stärke a) Kreuze mit Sockel 1,90 m 0,75 m (davon Sockel) 0,50 m 0,75 m 0,20 m b) behauene Steine 1,20 m 0,75 m 0,20 m c) Findlinge 1,00 m 0,75 m bei Doppelgräbern: a) Kreuze mit Sockel 1,90 m 0,75 m (davon Sockel) 0,50 m 1,60 m 0,20 m b) behauene Steine 1,20 m 1,40 m 0,20 m c) Findlinge 1,00 m 1,40 m BEPFLANZUNG: Jede Grabstätte ist mit einer geeigneten Bepflanzung auszustatten. Die Hilfe eines gärtnerischen Fachmannes wird bei der Auswahl einer Dauerbepflanzung empfohlen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet. Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Stark wuchernde Pflanzen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern u.dgl. zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. F.d.R.d.A. Der Bürgermeister: E N T N E R g:\tausch\msoffice\winword\verordnungen, förderungsrichtlinien gültig\friedhofsordnung - neuer friedhof.doc

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde OBERTILLIACH Seite: 1 Aufgrund des 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl.

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE FLIRSCH. I. Allgemeine Bestimmungen

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE FLIRSCH. I. Allgemeine Bestimmungen FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE FLIRSCH Aufgrund des 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2003 sowie der Verordnung der Landesregierung

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G

F R I E D H O F S O R D N U N G Gemeinde Oberperfuss Bez. Innsbruck F R I E D H O F S O R D N U N G Der Gemeinderat der Gemeinde Oberperfuss hat aufgrund des 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, in der jeweils geltenden

Mehr

F R I E D H 0 F S 0 R D N U N G der Gemeinde Ehrwald

F R I E D H 0 F S 0 R D N U N G der Gemeinde Ehrwald - 1 - Auf Grund des 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, des Leichen- und Bestattungswesens, LGBl. 33/1952 in der Fassung des LGBl. 13/1968, sowie des 18 Abs. 2

Mehr

Friedhofsordnung der Gemeinde Oetz

Friedhofsordnung der Gemeinde Oetz Friedhofsordnung der Gemeinde Oetz Der Gemeinderat der Gemeinde Oetz hat aufgrund des 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung der

Mehr

Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee

Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee Der Gemeinderat von Thiersee hat mit Beschluß vom 25. Juni 1998 auf Grund des 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des

Mehr

Gemeindeamt Stanzach Stanzach, am Friedhofsordnung

Gemeindeamt Stanzach Stanzach, am Friedhofsordnung Gemeindeamt Stanzach Stanzach, am 07.09.2012 Zahl: 817-0/09-12/CL Friedhofsordnung Der Gemeinderat der Gemeinde Stanzach hat aufgrund des 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, in der

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE EBBS. I. Allgemeine Bestimmungen

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE EBBS. I. Allgemeine Bestimmungen FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE EBBS Der Gemeinderat der Gemeinde Ebbs hat aufgrund des 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung der

Mehr

VERORDNUNG Friedhofsordnung für Friedhof Fügen

VERORDNUNG Friedhofsordnung für Friedhof Fügen VERORDNUNG Friedhofsordnung für Friedhof Fügen GEMEINDE FÜGEN A 6263 Fügen GEMEINDE FÜGENBERG A 6264 Fügenberg Auf Grund des 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, in der jeweils geltenden

Mehr

K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G K U N D M A C H U N G Der Gemeinderat der Gemeinde Leisach hat in seiner Sitzung vom 12. März 2015 folgende, einstimmige Beschlüsse gefasst: 2. Erlassung einer neuen Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenverordnung:

Mehr

GEMEINDE TANNHEIM BEZIRK REUTTE/TIROL

GEMEINDE TANNHEIM BEZIRK REUTTE/TIROL GEMEINDE TANNHEIM BEZIRK REUTTE/TIROL Tel.: 05675/6203 Fax: 6203-44 e.mail: gemeinde@tannheim.tirol.at.gv Tannheim, 2000-09-06 FRIEDHOFSORDNUNG Der Gemeinderat der Gemeinde Tannheim hat mit Beschluß vom

Mehr

Gemeinde Abfaltersbach

Gemeinde Abfaltersbach Gemeinde Abfaltersbach Pol.Bez.Lienz Tel.04846/6210 Fax 6210-5 E-Mail: amt@gemeinde-abfaltersbach.at Abfaltersbach, 15.04.09 FRIEDHOFSORDNUNG KUNDMACHUNG In der Gemeinderatssitzung am 14. April 2009 wurden

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G DER GEMEINDE TUX

F R I E D H O F S O R D N U N G DER GEMEINDE TUX F R I E D H O F S O R D N U N G DER GEMEINDE TUX Auf Grund des 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens, LGBl. Nr. 33/1952, in der Fassung

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G

F R I E D H O F S O R D N U N G 1 Gemäß 26 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl.Nr. 61/1971, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mühldorf mit Beschluss vom 21.05.1992, Zl.817/1992, folgende Friedhofsordnung für den

Mehr

GEMEINDEAMT SCHARNITZ Adolf-Klinge Platz 72

GEMEINDEAMT SCHARNITZ Adolf-Klinge Platz 72 GEMEINDEAMT SCHARNITZ Adolf-Klinge Platz 72 BEZIRK INNSBRUCK-LAND 6108 Scharnitz Der Gemeinderat der Gemeinde Scharnitz hat mit Beschluß vom 24.02.2006 unter dem Tagesordnungspunkt 1) aufgrund des 16 Abs.

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG der Stadtgemeinde Lienz

FRIEDHOFSORDNUNG der Stadtgemeinde Lienz FRIEDHOFSORDNUNG der Stadtgemeinde Lienz Der Gemeinderat der Stadt Lienz hat in seiner Sitzung am 21.5.1971 folgende Verordnung (Friedhofsordnung) erlassen: Auf Grund des 33 Abs. 3 des Gesetzes über die

Mehr

Gemeinde Stall A-9832 Stall Tel /8100 Fax 04823/8100-7

Gemeinde Stall A-9832 Stall Tel /8100 Fax 04823/8100-7 Gemeinde Stall A-9832 Stall Tel. 04823/8100 Fax 04823/8100-7 e-mail: stall@ktn.gde.at www.gemeinde-stall.at Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stall vom 20. Dezember 2018, Zl. 8171/2018, mit der

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG 817/

FRIEDHOFSORDNUNG 817/ 817/95 28.12.2018 Auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, wird aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls vom 25. September 1995 verordnet: FRIEDHOFSORDNUNG

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G

F R I E D H O F S O R D N U N G F R I E D H O F S O R D N U N G DER GEMEINDE GERLOS " NEUER ORTSFRIEDHOF " Aufgrund des 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 8.10.1952, LGBl.Nr. 33 idgf über Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und

Mehr

MARKTGEMEINDE SCHLANDERS

MARKTGEMEINDE SCHLANDERS MARKTGEMEINDE SCHLANDERS FRIEDHOF GRABMALORDNUNG 2 Der Beschäftigung mit einem Grabmal geht meist ein trauriger Anlass voraus, nämlich der Tod eines geliebten Menschen. Es ist wichtig, einige Zeit verstreichen

Mehr

Friedhofsordnung für die Gemeindefriedhöfe in Treffen und Sattendorf

Friedhofsordnung für die Gemeindefriedhöfe in Treffen und Sattendorf Friedhofsordnung für die Gemeindefriedhöfe in Treffen und Sattendorf Der Gemeinderat der Marktgemeinde Treffen hat in der Sitzung am 08. April 1999 i.d.f.v. 30.01.2008 gemäß den hiefür maßgeblichen Bestimmungen

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G

F R I E D H O F S O R D N U N G F R I E D H O F S O R D N U N G der Marktgemeinde Telfs für den Gemeindefriedhof Telfs - St. Georgen, den Pfarrfriedhof Peter und Paul und den Friedhof Mösern Aufgrund des 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz,

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG. für den Friedhof der Gemeinde Ferndorf in der Ortschaft St.Paul gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom

FRIEDHOFSORDNUNG. für den Friedhof der Gemeinde Ferndorf in der Ortschaft St.Paul gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom Gemeinde Ferndorf 9702 Ferndorf Zahl: 717/1/1982 FRIEDHOFSORDNUNG für den Friedhof der Gemeinde Ferndorf in der Ortschaft St.Paul gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.1982. I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

F R I E D H O F S O R D N U N G. für den Gemeindefriedhof Thaur

F R I E D H O F S O R D N U N G. für den Gemeindefriedhof Thaur GEMEINDEAMT THAUR F R I E D H O F S O R D N U N G für den Gemeindefriedhof Thaur Aufgrund des 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2008

Mehr

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Die Stadt Freilassing erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG 1 EIGENTUM, BETRIEB UND VERWALTUNG

FRIEDHOFSORDNUNG 1 EIGENTUM, BETRIEB UND VERWALTUNG FRIEDHOFSORDNUNG Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Weinburg mit der gemäß 24 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl 9480-0, eine Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weinburg erlassen

Mehr

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 5.11.2009 Aufgrund der 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39

Mehr

KUNDMACHUNG. Friedhofsordnung

KUNDMACHUNG. Friedhofsordnung KUNDMACHUNG Friedhofsordnung Gemäß 31 Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969 idgf, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 14.11.2011 verordnet: 1 Gemeindefriedhof Die Gemeinde Koblach

Mehr

Friedhofsordnung für den Gemeindefriedhof der Marktgemeinde Moosburg

Friedhofsordnung für den Gemeindefriedhof der Marktgemeinde Moosburg MARKTGEMEINDEAMT MOOSBURG Kirchplatz 1, 9062 Moosburg Tel.Nr. 04272/83400 Fax Nr. 04272/83400-33 Zahl: 817-0/2004 Betreff: Friedhofsordnung Friedhofsordnung für den Gemeindefriedhof der Marktgemeinde Moosburg

Mehr

GEMEINDE MEGGEN. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen

GEMEINDE MEGGEN. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen GEMEINDE MEGGEN Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen vom 4. November 004 Inhaltsverzeichnis I. Zuständigkeit... Zuständigkeit... II. Bestattungen... Bestattungszeiten...

Mehr

MARKTGEMEINDE FEISTRITZ IM ROSENTAL HAUPTPLATZ FEISTRITZ IM ROSENTAL TELEFON: FAX: w ww.roseng emeinde.

MARKTGEMEINDE FEISTRITZ IM ROSENTAL HAUPTPLATZ FEISTRITZ IM ROSENTAL TELEFON: FAX: w ww.roseng emeinde. MARKTGEMEINDE FEISTRITZ IM ROSENTAL HAUPTPLATZ 126 9181 FEISTRITZ IM ROSENTAL TELEFON: 04228-2035 FAX: 04228-2035 24 w ww.roseng emeinde.at feistritz-ros@ktn.g de.at Friedhofsordnung Gemäß 26 des Gesetzes

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeine Bestimmungen...3 2 Bestattungen...3 3 Friedhof/Grabstätten...3 4 Gestaltung der Grabmäler...4 5

Mehr

Friedhofsordnung für den Friedhof der Pfarre Nussdorf

Friedhofsordnung für den Friedhof der Pfarre Nussdorf Friedhofsordnung für den Friedhof der Pfarre Nussdorf Charakter des Friedhofs 1. (1) Der Friedhof Nussdorf in Wien 19) Nussberggasse 48, ist seit 1870 ein durch Gebete und Segnungen geweihter katholischer

Mehr

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 7. Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis Seite I. Bestattungswesen... 3 Bestattungszeiten...3 Bestattung Auswärtiger...3

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen Unterer Markt 3 A-9334 Guttaring V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Guttaring vom 30.10.2013, Zahl: 817/2013, mit welcher die Friedhofsordnung geändert wird Gemäß 26 ff Kärntner Bestattungsgesetz

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 23. Mai 997 A. Allgemeines 8.48 Art. Gestützt auf die Kantonale Verordnung

Mehr

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Malschwitz-Guttau in Malschwitz und Guttau. Aufgrund von 2 Absatz 2 in Verbindung mit 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der

Mehr

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies Friedhof- und Bestattungsverordnung für die Gemeinde Langwies - Seite 2 - INHALTSÜBERSICHT Artikel: I. Allgemeines Aufsicht 1 Recht auf Bestattung 2 Ordnung 3 II. Bestattungsvorschriften Fristen 4 Grabanlage

Mehr

FRIEDHOFSSATZUNG. Friedhofssatzung. I. Allgemeine Vorschriften

FRIEDHOFSSATZUNG. Friedhofssatzung. I. Allgemeine Vorschriften FRIEDHOFSSATZUNG Satzung über die Benützung des Gemeindefriedhofes in Reithofen mit Leichenhaus Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 3 der GO (BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Friedhofsordnung. 1 Gemeindefriedhöfe. (1) Die Marktgemeinde Götzis ist Rechtsträgerin nachstehender Friedhöfe:

Friedhofsordnung. 1 Gemeindefriedhöfe. (1) Die Marktgemeinde Götzis ist Rechtsträgerin nachstehender Friedhöfe: Friedhofsordnung Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Götzis hat aufgrund der Beschlüsse vom 26.09.1994, 03.07.1995, 14.12.1998, 10.05.2002 und 18.11.2013, gem. 31 des Bestattungsgesetzes, LGBL.Nr.

Mehr

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 500.000) und die Verordnung über das Bestattungswesen

Mehr

Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Großkrotzenburg

Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Großkrotzenburg Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ludesch für Grabstätten und Urnenstätten

Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ludesch für Grabstätten und Urnenstätten Gemeindeamt Ludesch Zahl: 003/04 Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ludesch für Grabstätten und Urnenstätten Auf Grund 31des Bestattungsgesetzes LGBl. Nr. 58/1969, 41/1996 und 58/2001 hat die

Mehr

Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. - Bestattungsgebührenordnung -

Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. - Bestattungsgebührenordnung - Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber.

Mehr

Friedhofsordnung der Stadt Kapfenberg

Friedhofsordnung der Stadt Kapfenberg Friedhofsordnung der Stadt Kapfenberg 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Friedhof ist Eigentum der Stadtgemeinde Kapfenberg. (2) Der Friedhof dient zur Bestattung von Personen, die in der Stadtgemeinde

Mehr

FRIEDHOFREGLEMENT DER STADTGEMEINDE BRIG-GLIS

FRIEDHOFREGLEMENT DER STADTGEMEINDE BRIG-GLIS FRIEDHOFREGLEMENT DER STADTGEMEINDE BRIG-GLIS DIE URVERSAMMLUNG VON BRIG-GLIS Eingesehen die kantonale Verordnung über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen vom 7. März 999 Eingesehen den

Mehr

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung Seite 1 von 5 Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul zu Lesse in Salzgitter Der Kirchenvorstand hat in seiner Sitzung vom 08.04.2009 die

Mehr

Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3

Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3 Friedhofreglement A Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Verfügungsrecht... 2 Art. 2 Beerdigungsrecht... 2 B. Verwaltung... 2 Art. 3 Aufsicht und Verwaltung... 2 Art. 4 Wartung... 2 Art. 5 Kirchliche Bestattungsweise...

Mehr

Vorschriften für Grabzeichen, Grabmasse und Grabunterhalt. 7. Dezember 2017

Vorschriften für Grabzeichen, Grabmasse und Grabunterhalt. 7. Dezember 2017 Vorschriften für Grabzeichen, Grabmasse und Grabunterhalt 7. Dezember 07 Inhaltsverzeichnis (wird ergänzt) Artikel Titel Seite Sprachform Art. Grabzeichen Art. Bewilligungspflicht Art. Werkstoffe Art.

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE SAMNAUN

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE SAMNAUN FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE SAMNAUN von der Urnengemeinde beschlossen am 15.04.2018 INHALTSVERZEICHNIS ART. 1 ALLGEMEINES... 3 ART. 2 AUFSICHT UND GELTUNGSBEREICH... 3 ART. 3 BENÜTZUNGSRECHT... 3 ART.

Mehr

Informationen für den Friedhof Lauter

Informationen für den Friedhof Lauter Informationen für den Friedhof Lauter vom 25. November 2014 Herausgeber: Ev.-Luth. Kirchenvorstand Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lauter in 08315 Lauter-

Mehr

Friedhofsordnung für den Pfarrfriedhof der Pfarre Grafendorf (Fassung 2012)

Friedhofsordnung für den Pfarrfriedhof der Pfarre Grafendorf (Fassung 2012) -1- Röm.- kath. Pfarramt Grafendorf Grafendorf 1 9634 Gundersheim Friedhofsordnung für den Pfarrfriedhof der Pfarre Grafendorf (Fassung 2012) Allgemeine Bestimmungen 1 Besitzverhältnisse Der Friedhof der

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath vom

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath vom ensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath vom 13.12.2007 Aufgrund des 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313/

Mehr

G E B Ü H R E N O R D N U N G. zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald

G E B Ü H R E N O R D N U N G. zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald G E B Ü H R E N O R D N U N G zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale I. Gestaltung der Grabstätten Anlage zu 17 der Friedhofsordnung 1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und

Mehr

BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P.

BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. FRIEDHOF- BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. UND INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art.

Mehr

GEMEINDEAMT Marktplatz 8, A-9872 Millstatt BEZIRK SPITTAL/DRAU / KÄRNTEN

GEMEINDEAMT Marktplatz 8, A-9872 Millstatt BEZIRK SPITTAL/DRAU / KÄRNTEN Zahl: Betreff: GEMEINDEAMT Marktplatz 8, A-9872 Millstatt BEZIRK SPITTAL/DRAU / KÄRNTEN 817-M/2009 Friedhofsordnung für den Kalvarienbergfriedhof Auf Grund des 26 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Mehr

Merkblatt für unsere Friedhöfe. Stadt Marktheidenfeld. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der

Merkblatt für unsere Friedhöfe. Stadt Marktheidenfeld. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Merkblatt für unsere Friedhöfe Stadt Marktheidenfeld Friedhofsverwaltung Christian Brand Rathaus Luitpoldstraße 17 97828 Marktheidenfeld Zimmernr. 1.03 Telefon: 0

Mehr

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Friedhofssatzung. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möttingen

Friedhofssatzung. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möttingen 1 Friedhofssatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möttingen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofs 1. Der Friedhof in Möttingen steht im Eigentum und in der Verwaltung

Mehr

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012 Merkblatt für Todesfälle Januar 2012 Friedhofkommission Nach Friedhofvereinbarung 19 sind bei einem Todesfall sämtliche zu treffende Vorbereitungen, wie Meldung an die zuständige Behörde und das entsprechende

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG für die Gemeindefriedhöfe in Treffen und Sattendorf

FRIEDHOFSORDNUNG für die Gemeindefriedhöfe in Treffen und Sattendorf MARKTGEMEINDE TREFFEN AM OSSIACHER SEE 9521 Treffen / Kärnten Telefon: 042 48/28 05-0, Fax: 042 48/28 05-25, e-mail: treffen@ktn.gde.at, Homepage: www.treffen.at Bearbeiterin: Hipp FRIEDHOFSORDNUNG für

Mehr

Friedhofssatzung. 1 Geltungsbereich

Friedhofssatzung. 1 Geltungsbereich Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl 1998, S.796) erlässt die Gemeinde Eitting folgende Friedhofssatzung I. Allgemeine

Mehr

Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera

Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera Bestattungs- und Friedhofordnung der Gemeinde Falera I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemäss kantonalem Gesetz über das Gesundheitswesen und gemäss kantonaler

Mehr

Vollziehungsverordnung. Bestattungs- und Friedhofreglement

Vollziehungsverordnung. Bestattungs- und Friedhofreglement Vollziehungsverordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement Ausgabe Juni 0 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. Abs. 5 des Bestattungs- und Friedhofreglements, beschliesst: Art. Särge und Urnen Für Gräber

Mehr

Friedhofssatzung der Gemeinde Ferdinandshof OT Blumenthal

Friedhofssatzung der Gemeinde Ferdinandshof OT Blumenthal Friedhofssatzung der Gemeinde Ferdinandshof OT Blumenthal Präambel Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung MV in Verbindung mit 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg Vorpommern (KAG MV) in

Mehr

Nieder-Seifersdorf, den Der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde Nieder-Seifersdorf

Nieder-Seifersdorf, den Der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde Nieder-Seifersdorf Der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf hat am 17.07.2018 für den Friedhof in Nieder Seifersdorf zum Friedhofsgesetz ev. vom 29.10.2016 (siehe u.a. 52 (3) 1 und 2) folgende Beschlüsse

Mehr

Friedhofsordnung. für den Friedhof der Marktgemeinde Obertrum/See. In der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom

Friedhofsordnung. für den Friedhof der Marktgemeinde Obertrum/See. In der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom Friedhofsordnung für den Friedhof der Marktgemeinde Obertrum/See In der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 08.10.2001 I. Allgemeine Bestimmungen: 1. Die Friedhofsordnung für den Friedhof der

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT 904. Stadt Liestal BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 09. April 003 in Kraft ab 0. August 003 Seite von 7 Bestattungs- und Friedhofreglement vom 09. April 003 (904.) Der Einwohnerrat der Stadt Liestal,

Mehr

Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS. Gemeinde. Turtmann-Unterems. Friedhofreglement

Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS. Gemeinde. Turtmann-Unterems. Friedhofreglement Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS Gemeinde Turtmann-Unterems Inhaltsverzeichnis Art. 1 Verfügungsrecht... 3 Art. 2 Aufsicht und Verwaltung... 3 Art. 3 Beerdigungsrecht... 3 Art. 4 Unterhalt...3 Art. 5 Kirchliche

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004 Friedhof- und Bestattungsreglement G E M E I N D E D Ö R F L I N G E N Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004 Inhaltsverzeichnis I. Zuständigkeit und Organisation II. Allgemeines über

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. S a t z u n g. Allgemeines

G e b ü h r e n s a t z u n g. S a t z u n g. Allgemeines G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein Vom 17.Juni 2014 Aufgrund von Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs.

Mehr

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Krummasel in Krummasel Gemäß 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13.

Mehr

Friedhof und Bestattungswesen Tarife

Friedhof und Bestattungswesen Tarife Friedhof und Bestattungswesen Tarife gültig ab 1. Juli 2008 Vom Gemeinderat Degersheim erlassen am 17. Juni 2008, mit Änderungen vom 14. Dezember 2010 Begräbnis- und Friedhofswesen 2/5 I. Grundsätze 1.

Mehr

EVANG.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE HIMMELKRON

EVANG.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE HIMMELKRON EVANG.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE HIMMELKRON 1279 ZISTERZIENSERINNEN - KLOSTER CORONA COELI KRONE DES HIMMELS 1548 KLOSTER NIMMT LEHRE DER REFORMATION AN SEIT 1892 EINE KIRCHENGEMEINDE, IN DER MENSCHEN MIT

Mehr

Gestaltungsplan. für die Friedhöfe Breiter Weg, Egenbüttelweg und Waldfriedhof. Allgemeines

Gestaltungsplan. für die Friedhöfe Breiter Weg, Egenbüttelweg und Waldfriedhof. Allgemeines Gestaltungsplan zur Friedhofssatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel für die Friedhöfe Breiter Weg, Egenbüttelweg und Waldfriedhof Allgemeines Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die

Mehr

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: Dezember 2017 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Friedhof- und Bestattungsverordnung SKR 7.200.1 Seite

Mehr

F r i e d h o f s o r d n u n g

F r i e d h o f s o r d n u n g F r i e d h o f s o r d n u n g Gemäß 26 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl. Nr. 61/71, hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Wolfsberg mit Beschluß vom 17.5.1977, Zl.: 8 F-1/1/77,

Mehr

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Ehingen. Vom

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Ehingen. Vom Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Ehingen Vom 27.11.2006 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 und Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Ehingen folgende

Mehr

Richtlinien für die Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen auf dem Gottesacker Riehen vom 17. Juni 1997

Richtlinien für die Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen auf dem Gottesacker Riehen vom 17. Juni 1997 Richtlinien für die Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen auf dem Gottesacker Riehen vom 17. Juni 1997 1 Material und Gestaltung Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Eisen,

Mehr

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 18. April Allgemeine Vorschriften

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 18. April Allgemeine Vorschriften Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 18. April 2011 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.

Mehr

Verordnung. Friedhofsordnung des Gemeindefriedhofes Winklern

Verordnung. Friedhofsordnung des Gemeindefriedhofes Winklern Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Winklern vom 18.10.2018, Zahl: 8170/2018, mit welcher eine Friedhofsordnung erlassen wird Gemäß 26 Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971,

Mehr

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe Friedhofsrechtsverordnung FriedhRVO 616-1 Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe Vom 13. November 1973 KABl. 1974, S. 1 Inhaltsverzeichnis 1 1 Rechtsgrundlagen 2 Anlage und Widmung

Mehr

Verordnung. 1 Geltungsbereich. Die Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Radenthein in Radenthein und Kaning.

Verordnung. 1 Geltungsbereich. Die Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Radenthein in Radenthein und Kaning. Stadtgemeinde Radenthein Hauptstraße 65 9545 Radenthein Tel: 04246 2288 0 E-Mail: stadtgemeinde@radenthein.com Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Radenthein vom 13.12.2018, Zahl 817/2018, Friedhofsordnung

Mehr

Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung

Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel II. Gebühren 5 Benutzung der Leichenhalle,

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Steinau an der Straße Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert

Mehr

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016 Bestattungs- und Friedhofsverordnung vom 5. März 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen... 4 Art. Personal... 4 Art. 3 Friedhofsvorsteher... 4 II. Bestattung Art. 4 Gemeindeeinwohner...

Mehr

Gebührensatzung über die Benutzung der von der Stadt Pocking verwalteten Bestattungseinrichtungen

Gebührensatzung über die Benutzung der von der Stadt Pocking verwalteten Bestattungseinrichtungen Stadt Pocking EAPl. 554-1/6 Die Stadt Pocking erlässt aufgrund des 35 der Satzung über die Benutzung der von der Stadt Pocking verwalteten Bestattungseinrichtungen und der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Gebührenordnung. Gebührenordnung

Gebührenordnung. Gebührenordnung BEKANNTMACHUNG-NR.: 44/2008 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale Nach dem Zeugnis von Bibel und reformatorischen Bekenntnissen bleibt der Mensch auch im Tod eine unverwechselbare Person, die Gott bei ihrem

Mehr

Friedhofreglement. der. Einwohnergemeinde Walterswil SO

Friedhofreglement. der. Einwohnergemeinde Walterswil SO Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Walterswil SO 1. Allgemeines 1.1 Der Friedhof wird von der Einwohnergemeinde Walterswil verwaltet. 1.2 Die Aufgaben des Friedhofwesens werden durch die Umweltschutzkommission

Mehr

FRIEDHOFS- GEBÜHRENORDNUNG

FRIEDHOFS- GEBÜHRENORDNUNG 1 FRIEDHOFS- GEBÜHRENORDNUNG 2 I. Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige

Mehr

STADTGEMEINDE ALTHOFEN

STADTGEMEINDE ALTHOFEN STADTGEMEINDE ALTHOFEN Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Althofen vom 16. Dezember 2009, Zl: 817/2009 mit der die Friedhofordnung geändert wird Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde

Mehr

Friedhofsordnung der Inselgemeinde Langeoog Der 1. Änderungssatzung vom Der 2. Änderungssatzung vom

Friedhofsordnung der Inselgemeinde Langeoog Der 1. Änderungssatzung vom Der 2. Änderungssatzung vom Friedhofsordnung der Inselgemeinde Langeoog Der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2013 Der 2. Änderungssatzung vom 12.06.2006 Auf Grund der 6, 8 und 10 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 14.06.1993

Mehr

Waldfriedhof Ehningen

Waldfriedhof Ehningen Waldfriedhof Ehningen Waldfriedhof, Aussegnungshalle Vorwort, Allgemeines Der Tod eines nahen Angehörigen verändert vieles neben der Trauer sind viele verschiedene Entscheidungen zu treffen. Oftmals hat

Mehr