F R I E D H O F S O R D N U N G
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- Kai Fischer
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1 F R I E D H O F S O R D N U N G Aufgrund des 33 Abs. 3) des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl.Nr. 33/1952 in der Fassung LGBl.Nr. 13/1968, sowie des 28 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl.Nr. 4 in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom (geändert am und ) folgende Friedhofsordnung für den neuen Friedhof auf Grdst.Nr. 430, KG. Münster, beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Der Friedhof Grdst.Nr. 430, KG. Münster, ist Eigentum der Gemeinde Münster Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). 2. Insbesondere hat die Gemeinde einen Plan mit sämtlichen Grabstellen anzulegen und ein Verzeichnis aller im Friedhof Beerdigten mit Geburts-, Sterbe- und Beerdigungsdaten sowie der Angabe des Grabplatzes und aller Um- und Tiefbettungen mit Anschrift des Verfügungsberechtigten zu führen Für das Verfahren nach dieser Satzung ist - soweit es sich nicht um Gebührenangelegenheiten handelt - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. 2. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist Friedhofsbehörde I. Instanz der Bürgermeister, II. Instanz der Gemeinderat (Vorstand), 46 TGO Der Friedhof dient der Beisetzung der Leichen (Leichenteile) von Personen, die a) bei Ihrem Tode in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten oder b) im Gemeindegebiet aufgefunden wurden oder c) ein Anrecht auf Beisetzung nach 13 in einer Grabstätte dieses Friedhofes hatten. 2. Für die Beisetzung anderer Personen bedarf es einer besonderen Bewilligung des Gemeinderates. In dringenden Fällen kann die Bewilligung vom Bürgermeister erteilt werden. 5 Beerdigungen auf dem Friedhof sind möglichst bald nach dem Tode bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und dürfen nur aufgrund eines von dieser Verwaltung ausgestellten Grabstättenzuweisungsnachweises
2 2 durchgeführt werden. Die nötigen Unterlagen sind vom Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen zur Erledigung dieser Bescheinigung vorzulegen. Der Friedhof ist dauernd geöffnet. II. Ordnungsvorschriften Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. 3. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. 8 Innerhalb des Friedhofes ist verboten: a) das Rauchen b) das Mitbringen von Tieren und Fahrzeugen c) das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften jeder Art d) das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten jeder Art e) das Sammeln von Spenden f) das Ablegen von Abfällen an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen g) die Verwendung von Konservenbüchsen und sonstigen unpassenden Gefäßen für die Aufstellung (Aufbewahrung) von Blumenschmuck. Es dürfen hiefür nur der Würde des Platzes entsprechende Gefäße Verwendung finden. Die Bediensteten der Friedhofsverwaltung sind angewiesen, nicht diesen Bestimmungen entsprechende Gefäße auch ohne Rücksprache mit dem Grabbenützungsberechtigten zu entfernen Die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung erfolgen. 2. Die Gewerbetreibenden haben die bei ihrer Tätigkeit entstehenden Abfälle abzuführen. Die Grabstätten werden eingeteilt in: a) Einzelgräber b) Doppelgräber c) Urnengräber III. Einteilung der Grabstätten Die Einzel- und Doppelgräber sollen nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf die Auswahl einer bestimmten Grabstelle.
3 3 2. Doppelgräber sind Grabstätten, die zwei Einzelgräber vereinigen. 3. Es gibt keine gesonderten Urnengräber. 12 Die Grabstätten haben folgende Ausmaße aufzuweisen: Einzelgräber: Länge 2,50 m; Breite 0,90 m; Doppelgräber: Länge 2,50 m; Breite 1,80 m; IV. Benützungsrechte an Grabstätten Das Benützungsrecht an Grabstätten kann durch Zahlung der hiefür vorgesehenen Gebühr erworben werden. 2. Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfaßt das Recht, a) in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen beisetzen zu lassen (siehe 22); b) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken, c) mit Bewilligung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) ein Grabmal aufzustellen. 3. Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt durch Bescheid (Grabstättenzuweisungsnachweis). 4. In Gräbern können der Erwerber des Benützungsrechtes und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister c) Ehegatten der unter b) genannten Personen. Ausnahmen kann bei Vorliegen triftiger Gründe der Bürgermeister bewilligen. 14 Alle Gräber werden für die Dauer von 10 Jahren vergeben Die im 14 festgelegte Benützungsfrist kann, solange genügend freie Grabplätze vorhanden sind, gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren verlängert werden. 2. Zur Verlängerung bedarf es eines Antrages des Nutzungsberechtigten. 3. Der Ablauf des Benützungsrechtes ist mindestens ein Jahr vorher durch eine schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten sowie durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Friedhofes bekanntzugeben Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich. 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Benützungsrecht auf den Erben über. 3. Sind mehrere Personen gleich erbberechtigt, so haben diese einvernehmlich einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade nach nächste Verwandte ein. Bei gleichnahen Verwandten gebührt der Vorrang dem höheren Alter.
4 Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt: a) durch Ablauf des Zeitraumes, für den eine Benützungsgebühr bezahlt wurde b) bei Verzicht, soweit keine nach 16 Eintrittsberechtigten innerhalb von zwei Monaten einen Anspruch geltend machen 2. Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung), unter Beachtung der gesetzlichen Ruhefristen über die Grabstätte frei verfügen. V. Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstätten Alle Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen; jede Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen. 2. Die gärtnerische Gesamtanlage und die Wahrung des Friedhofsbildes obliegt der Friedhofsverwaltung. 3. Die Grabumrandungen werden seitens der Friedhofsverwaltung einheitlich mit Natursteinplatten verlegt und dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Sonstige Einfassungen sind nicht gestattet. Die Gräber sind daher ebenflächig zu erstellen. Sämtliche Grabstätten entlang der Friedhofsmauern sind als Natur- oder Kunststeine oder Findlinge auszustatten. Im übrigen Bereich dürfen nur schmiedeeiserne Grabkreuze verwendet werden. Alle übrigen Detailfragen in Bezug auf die Gestaltung des Friedhofes (Grabmäler) werden in dem Beiblatt "Gestaltung von Grab und Grabzeichen" behandelt, welches einen bindenden Faktor dieser Verordnung darstellt. Grundsätzlich dürfen Grabzeichen die nachstehend angeführten Abmessungen nicht übersteigen (gemessen ab dem bestehenden Streifenfundament): bei Einzelgräbern: Höhe Breite Stärke a) Kreuze mit Sockel 1,90 m 0,75 m (davon Sockel) 0,50 m 0,75 m 0,20 m b) behauene Steine 1,20 m 0,75 m 0,20 m c) Findlinge 1,00 m 0,75 m bei Doppelgräbern: a) Kreuze 1,90 m 0,75 m (davon Sockel) 0,50 m 1,60 m 0,20 m b) behauene Steine 1,20 m 1,40 m 0,20 m c) Findlinge 1,00 m 1,40 m Im Sinne des 18 bedarf einer Bewilligung der Friedhofsverwaltung: a) das Anpflanzen von Bäumen und winterharten Sträuchern b) die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen. 2. Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage sind als Beilage eine maßstabgetreue Zeichnung, Fotos oder Prospekte, sowie eine Beschreibung, aus der alle Angaben über Material, Form, Farbe und Ausmaß der Anlage zu entnehmen sind, beizuschließen.
5 5 3. Das genehmigte Grabmal ist vor der Anbringung auf dem Friedhof dem Gemeinderat vorzuzeigen. Entspricht es nicht den Genehmigungsbedingungen, so ist es zur Mängelbehebung zurückzuweisen Die Grabmäler müssen dauerhaft erstellt und mit dem vorhandenen Fundament standsicher verbunden sein. Für die Standsicherheit ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte verantwortlich. 2. Die Bepflanzung von Grabstätten darf nur innerhalb der Einfriedung (Grabumrandung) erfolgen. Benachbarte Gräber dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3. Verwelkte Blumen sind zu entfernen und in den hiefür bereitgestellten Container abzulegen. Bezüglich Entsorgung der Kränze und des überschüssigen Materials bei Graböffnungen ist mit der Gemeinde das Einvernehmen herzustellen. 4. Nach Erlöschen der Nutzungsfrist ist die Grabstätte binnen zwei Monaten zu räumen. Gepflanzte Bäume und Sträucher gehen nach Ablauf der Nutzungsfrist, bauliche Anlagen (insbesondere Grabmäler) ein Jahr nach Ablauf der Nutzungsfrist in das Eigentum der Gemeinde über. VI. Sanitätspolizeiliche Vorschriften und Bestattungsvorschriften Die Beerdigung darf nicht vor der Totenbeschau und in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes vorgenommen werden, wenn nicht aus sanitätspolizeilichen Gründen oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eine Beschleunigung oder Verzögerung der Beerdigung notwendig ist. 2. Bei bestehenden Gräbern ist zur ungehinderten und gefahrlosen Graböffnung unverzüglich nach Festlegung des Begräbnistermines von den Nutzungsberechtigten die Grabstätte von Einfassung, Bepflanzung und - wenn notwendig - der Grabstein zu räumen. 22 In Einzelgräbern sind bei einer Tieflegung zwei Leichenbeisetzungen oder vier Urnenbeisetzungen zulässig. In Doppelgräbern sind bei zwei Tieflegungen vier Leichenbeisetzungen oder acht Urnenbeisetzungen zulässig. 23 Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 10 Jahre. Dies gilt auch für die Asche Verstorbener in Urnen Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieflegungen mindestens 2,20 m zu betragen. 2. Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen in Einzel- oder Doppelgräbern in einer Tiefe von mindestens 0,50 m beizusetzen.
6 6 25 Exhumierungen bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. VII. Leichenhalle 26 Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Verstorbenen. 1. Der Aufbewahrungsraum ist zur Unterbringung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung bestimmt. 2. Die Aufbewahrung erfolgt im verschlossenen Sarg. Dieser darf nur mit Bewilligung des Sprengelarztes geöffnet werden. 3. Zur kirchlichen Einsegnung und für die Trauerfeierlichkeiten dient ebenfalls die Aufbahrungshalle Das Verbringen der Leichen in die Leichenhalle darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden, im Aufbewahrungsraum sind die Särge würdig aufzubewahren. 2. Der Aufbewahrungsraum ist zu den jeweils durch Anschlag bekanntgegebenen Zeiten zugänglich. 3. Die Namen der jeweils in der Leichenhalle befindlichen Leichen sind unter Angabe der Zeit der Bestattung an einer für jedermann zugänglichen Tafel angeschlagen. VIII. Strafbestimmungen Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Übertretungen der ortspolizeilichen Ordnungsvorschriften sind, werden sie vom Bürgermeister nach 28 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl.Nr. 4, mit Geldstrafen bis S 5.000,-- oder mit Arrest bis zu 3 Wochen geahndet. 2. Im übrigen gelten Übertretungen dieser Friedhofsordnung als Verwaltungsübertretung gemäß 50 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl.Nr. 33/1952 in der jeweils geltenden Fassung und werden nach den dort festgelegten Strafsätzen geahndet. IX. Schlußbestimmungen 29 Die Gebühren für die Benützung des Friedhofes und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung sind in der Friedhofsgebührenordnung festgelegt. 30
7 7 Die Friedhofsordnung tritt am in Kraft. Die Änderungen des 4 Abs. 2 und 19 Abs. 3 treten mit in Kraft. Die Änderungen des 18 Abs. 3 treten mit in Kraft.
8 8 Gestaltung von GRAB und GRABZEICHEN (gemäß 18 Abs. 3) Das Grabzeichen muß dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollte der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussage enthalten und nicht nur die Visitenkarte der Angehörigen sein. Die gärtnerische Anlage soll den eigentlichen Sinn des Wortes "Fried-Hof" erfüllen. Die heutige Auffassung der Friedhofsgestaltung sieht die Schönheit der letzten Ruhestätte in der Schaffung eines freundlichen, weihevollen Ruhebezirkes, welcher nicht ein Ort des Schrecklichen, sondern ein trostvoller, parkähnlicher Garten sein soll. Um diesem Parkeindruck möglichst nahe zu kommen, muß auf die Anlage von Grabhügeln verzichtet werden. Die ebene Grabfläche bietet trotzdem oder gerade deshalb jeder individuellen Grabgestaltung vielgestaltige Möglichkeiten. GRABZEICHEN Auf der gesamten Friedhofsanlage dürfen als Grabmäler nur Natur- oder Kunststeine oder Findlinge sowie schmiedeeiserne bzw. schmiedebronzene Grabkreuze errichtet werden. Einfache kunstgeschmiedete Kreuze passen sich gut der Gesamtanlage an. Behauene Natursteine, ev. in Verbindung mit Bronze- oder anderen Metallaufsätzen (für Beschriftung), können sehr schöne, dauerhafte Lösungen darstellen. Findlinge, z.b. als Bergsteigergrab, ergeben in Verbindung mit einer dazu abgestimmten Bepflanzung eindrucksvolle Grabstätten, die wenig Pflege benötigen. Beschriftungen: Die Beschriftung ist möglichst auf die Anführung des Namens des Verstorbenen und dessen Geburts- und Sterbedatums zu beschränken. Die Schrift soll nach Möglichkeit erhaben oder vertieft direkt auf dem Grabzeichen angebracht werden. Die Anbringung von Schrifttafeln und Einzelbuchstaben aus Eisen oder Bronze ist erlaubt. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff nicht gestattet. Werkstoffe: a) Natursteine (grau): Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben oder vertieft ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll - wie die übrigen Flächen des Grabzeichens - gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben. b) Geschmiedete Grabzeichen: Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig. Die Grabkreuze sind auf einen Natursteinsockel aufzusetzen. Nicht zugelassene Werkstoffe und Bearbeitungsweisen: a) jegliche Einfassungen (die Grabeinfassungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung verlegt), b) Farbanstriche auf Grabsteinen (ausgenommen vertiefte Schrift) c) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
9 9 Höchstmaße von Grabzeichen: bei Einzelgräbern: Höhe Breite Stärke a) Kreuze mit Sockel 1,90 m 0,75 m (davon Sockel) 0,50 m 0,75 m 0,20 m b) behauene Steine 1,20 m 0,75 m 0,20 m c) Findlinge 1,00 m 0,75 m bei Doppelgräbern: a) Kreuze mit Sockel 1,90 m 0,75 m (davon Sockel) 0,50 m 1,60 m 0,20 m b) behauene Steine 1,20 m 1,40 m 0,20 m c) Findlinge 1,00 m 1,40 m BEPFLANZUNG: Jede Grabstätte ist mit einer geeigneten Bepflanzung auszustatten. Die Hilfe eines gärtnerischen Fachmannes wird bei der Auswahl einer Dauerbepflanzung empfohlen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet. Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Stark wuchernde Pflanzen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern u.dgl. zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. F.d.R.d.A. Der Bürgermeister: E N T N E R g:\tausch\msoffice\winword\verordnungen, förderungsrichtlinien gültig\friedhofsordnung - neuer friedhof.doc
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