- Gründungsurkunde - Internationales Zentrum für Menschenrechte öffentliche Körperschaft des originären Völkerrechts

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1 Internationales Zentrum für Menschenrechte öffentliche Körperschaft des originären Völkerrechts - Gründungsurkunde - gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen nach dem Schöpferbund in Treue zum Glauben für Wahrheit, Frieden, Gerechtigkeit und Respekt vor der Schöpfung SFI- Sürmeli Foundation International Verlag (IZMR / ZEB) Bielfeldtweg 26, [D21682] Stade

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3 Internationales Zentrum für Menschenrechte öffentliche Körperschaft des originären Völkerrechts - Gründungsurkunde - Verfassungskonvent Protokollabschrift vom nebst Anlagen Inhaltsverzeichnis Seite 1-7 Gründungprotokoll /Unterschrift / Beglaubigung 8-12 Akkreditierungsunterlagen EDV-Gründungsunterlagen / Erläuterungen UMR-Verfassung 67 UMR-Resolution Universelle Menschenrechte UMR-Charta Universelle Menschenrechte UMR-ACT Universelle Menschenrechtsgesetz UMR-GdM Gerichtshof der Menschen 107 Verantwortlichkeit 108 Statistik

4 Hinweis: Die Seiten 1-7 beinhalten zur besseren Übersicht das originale Gründungsprotokoll mit den Unterschriften und der notariellen Beglaubigung. Glaubens-, Partei- und Gewerkschaftsverbände sind zwar nicht eintragungspflichtig, jedoch müssen sie öffentliche Beurkundung nachweisen, wenn sie öffentlich-rechtlich agieren möchten, da sie sonst privatrechtlich formiert sind. Sie sind daher in der Regel als Rechtsräuber an der Form (Gründungsunterlagen und Weisungen) der Norm des Privatrechts und der Willkür zu erkennen und stehen der öffentlichen Beglaubigung in Treue zum Glauben entgegen. Der originäre ZEB ist nach der Form der Norm eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der geistig-lebendigen Menschen. Ohne Rechtsaufsicht von nicht eingetragenen politischen und gewerkschaftlichen Verbänden bei den originären Körperschaften des Rechts, sind diese Verbände ohne moralische Rechtsaufsicht nicht rechtsfähig. Und so entstehen dispositivrechtliche Verbandssatzungsverletzungen von unrechtmäßigen Verbandskörperschaften ohne Moral, die die Menschen zu tot-gema(h)lten Personen in den Satzungen fälschlicherweise zur Täuschung im Rechtsverkehr degradieren, um die Menschen Ihres Rechts zu berauben. Die Rechtsverletzungen des Menschen führen in der Regel als Rechtsraub ausnahmslos in der UN-Rechtskette der Verbandsgesetze in rechtswidrigen Satzungsautonomien von juristischen Personen der tot-gema(h)lten Sachen der Verbände zu den bekannten Menschenrechtsverletzungen. Personalkörperschaftsverbände ohne Rechtsaufsicht der originären Körperschaft ist NS-Ideologie ( 86, 86a, 130 StGB, Art. 116, 139 GG). Für diese Verbände finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Verbandes einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. SFI- Sürmeli Foundation International Verlag (IZMR / ZEB) Bielfeldtweg 26, [D21682] Stade

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18 13 Gründungsprotokoll Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights [ICHR] Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR] Am... um... Uhr fanden sich in... die in der beiliegenden Liste aufgeführten Personen ein, um die Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights Internationales Zentrum für Menschenrechte zu gründen. Die Anwesenheitsliste ist wesentlicher Bestandteil des Protokolls. Problemlage und Notwendigkeit nach Art. 20 IV, 24 II, 25 GG: Gegen Art. 6, 13, 14 EMRK ist die Menschenrechtsverletzung in Deutschland auf Grund des Systemmangels nicht strafbar (Inzuchtdepression), der bürgerliche Frieden nicht erreichbar. Gleichzeitig gibt es zur Zeit gegen Recht, Gesetz, Verfassung,Völker- und Naturrecht keinen Schutz und keine Finanzierung der Menschenrechtsverteidiger, da dieses völlig unabhängig von der Gewaltentrennung im Auftrag des Volkes tätig werden muß, um die Menschenrechtsverletzung zu verfolgen und zu rehabilitieren, um das Bekenntnis im Auftrag des deutschen und bürgerlichen Volkes zu erfüllen. Sonst ist kein Grundgesetz und keine Verfassung gültig. Diese, seit über 60 Jahren, verbriefte Weltanschauungsgemeinschaft dient als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Herr M.-Selim SÜRMELI eröffnete die Versammlung, begrüßte die Anwesenden und erläuterte den Zweck der Zusammenkunft. Er erklärte sich bereit, die Versammlungsleitung zu übernehmen und bat Herrn/Frau... als Schriftführer/in zur Verfügung zu stehen. Beide wurden von der Versammlung einstimmig durch Zuruf gewählt. Der Versammlungsleiter schlug dann folgende Tagesordnung vor: 1. Aussprache über die Verfassung und Feststellung 2. Wahl der Ratsmitglieder 3. Festsetzung des Beitrages 4. Verschiedenes

19 14 Die Tagesordnung wurde stillschweigend gebilligt. Zu Punkt 1 faßten die Anwesenden einstimmig durch Handzeichen den Beschluß, die Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights Internationales Zentrum für Menschenrechte mit dem Logo zu gründen und ihr die vorliegende Verfassung der Universalen Menschenrechte [UMR] Weltanschauungsgemeinschaft Universales Menschenrecht [UMR] Resolution UMR Charta UMR UMR-Gesetz, mit 55 Seiten, die wesentlicher Bestandteil dieses Protokolls ist, zu geben. Sämtliche Anwesenden erklärten, der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte als Ratsmitglieder beitreten zu wollen und unterzeichneten die Verfassung. Herr/Frau... schlug vor, sich als den ersten Vorsitzenden, Herr/Frau...als die zweite Vorsitzende in offener Abstimmung zu wählen... Gegen dieses Verfahren erhob sich kein Widerspruch. Es wurden einstimmig, jeweils bei Stimmenthaltung des Betroffenen, gewählt:

20 15 WAHL 1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) 2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) 3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) 4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) 5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) 6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) 7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) 8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) 9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) 10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) 11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) 12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) 13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) 14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) 15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) Die Gewählten nahmen die Wahl an. Es ergeht Beschluß über den Beitrag: Die Beiträge zur Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres als Steuer im Voraus fällig. Es gilt die salvatorische Klausel, es gilt das Kalenderjahr der Gründung rückwirkend. Abweichend kann eine andere Regelung im Ermessen der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte mit den Landeskassen vereinbart werden. Die Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte genießt alle Rechte und Pflichten nach deutscher Verfassung (Art. 140 GG). Die Beiträge, die sich an das Kirchensteuergesetz anlehnen, sind von den Finanzämtern, ersatzweise durch das Land oder Bund ohne Ausnahme zu zahlen. Die Mitgliedschaft ist bundesweit grundgesetz- (Art. 1 GG) durch das deutsche Volk, beziehungsweise landesverfassungsmäßig (Art. 3 NV) durch das niedersächsische Volk bestimmt. Zunächst wird der International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte in Niedersachsen wegen Art. 3 NV den Sitz haben. Es folgen Zweigstellen im Bundesgebiet nach näherer Bestimmung.

21 16 Ein Antrag auf die Anerkennung auf das Bekenntnis des deutschen Volkes zu den universalen Menschenrechten kann in Deutschland nicht gestellt werden, weil sich die Weltanschauung aus Art. 1 GG als unbedingte Voraussetzung für die Legitimation und Legalisation ergibt. Das internationale Recht darf nicht so ausgelegt werden, daß der Weltanschauungsgemeinschaft durch äußere Einflußnahme der zugewährende völkerrechtliche Schutz für Menschenrechtsverteidiger gemäß Bekenntnis des deutschen Volkes gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG entzogen wird, damit die eigenen Rechte und Pflichten der Weltanschauungsgemeinschaft obsolet werden. Das würde Art. 59 (II, 1) GG widersprechen, der die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge nur durch Erlaß eines Zustimmungsgesetzes im Einzelfall zulassen und bedeuten würde. Nach Art. 137 WRV ist die Unabhängigkeit wesentliche Forderung der Staatskirchenlehre, die durch den Antrag obsolet werden würde. Deswegen kann auch kein Gericht die Zulassung prüfen oder genehmigen. Die Definition Menschenrecht ist in den völkerrechtlichen Bestimmungen verbrieft. (UN-RES 43/225, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN-RES 56/83) und AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v Wir definieren die Menschenrechte in DEUTSCHLAND als Weltanschauungsgemeinschaft, die der Religionsgemeinschaft gleichgestellt ist (Art. 137 (7) WRV). Die Finanzausstattung für die Weltanschauungsgemeinschaft ist durch den Bund und durch die Länder nach Art. 136 (6), 138 (2) WRV unbedingt nach dem Kirchensteuergesetz sicherzustellen, da sonst das Grundgesetz und die Landesverfassungen ungültig wäre, die von Art. 1-4 GG unmittelbar abhängig ist. Im Grunde nach entspricht das Vermögen des Bundes dem Vermögen der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte. Grundsätzlich dienen die gesamten Steuern zurzeit gegen das Bekenntnis des bürgerlichen Volkes und werden damit nichtig verwaltet, weil die Menschenrechtsverletzung nicht strafbar ist. Die Bedeutung im öffentlichen Leben der Weltanschauungsgemeinschaft ist die Erfüllung des Grundgesetzes als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1, 24 II GG). Zeitraums des Bestehens der Weltanschauungsgemeinschaft ist identisch mit der Proclamation des Grundgesetzes und geht auf die deutsche Verfassung vom zurück. Die Anzahl der Mitglieder entspricht der Anzahl des bürgerlichen Volkes. Die Rechtstreue ergibt sich aus dem Völkerrecht und der Verwirklichung der universalen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Hierzu sind wesentliche organische Vorraussetzung aus der deutschen Verfassung vom und der Landesverfassung zwingend notwendig:

22 17 Der Zusammenschluß von Weltanschauungsgesellschaften ICHR/IZMR Menschenrecht innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen nach Art. 140 GG. Die Weltanschauungsgemeinschaft Menschenrecht ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Die Gesetze ergeben sich aus dem Human-Rights-Act der universalen Menschenrechtsverfassung. Schließlich wurden folgende Beschlüsse gefaßt: Die Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte wird aus sachlichen Gründen nicht in ein Register eingetragen, sondern wird nach deutscher Verfassung und Gesetz beim Bundesrat im Rahmen des übergeordneten Rechts nach Art. 24 II GG akkreditiert. Die Gründungsratmitglieder sind Ehrenmitglieder auf Lebenszeit. Der Ratsvorsitzende stellt den Hochkommissar für Menschenrechte dar. Die übrigen Ratsmitglieder sind Menschenrechtskommissare und Präsidenten. Der Ratsvorsitzende ist allein Unterschriftsberechtigt. Die übrigen Ratsmitglieder sind mit der Unterschrift des Ratsvorsitzenden zusammen je einzelnem Ratsmitglied unterschriftsberechtigt. Ausnahmen regelt das Gesetz nach näherer Bestimmung. Zweck der bürgerrechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft ist die Verwirklichung des im Grundgesetz verbrieften Rechts des deutschen Volkes zur Wahrung, Umsetzung und zum Schutz sowie zur Förderung der Menschenrechte gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG als anonym-unabhängige und öffentlich-rechtliche Körperschaft nach besonderem Recht mit verfassungsrechtlichem Schutz für das bürgerliche Volk im Bund, tätig im Bundesgebiet aus der Tatsache in der Anlage Bundestag Geschäft Pet und Pet , weil mit den bisherigen Strukturen und Gesetze die Menschenrechtsverletzung in Deutschland weder strafbar war noch verfolgt werden konnte, da ein vorsätzlicher Systemmangel gegen Art. 1, 24, 25 GG, Art. 6, 13 EMRK vorliegt. Das International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte wird als übergeordnete und unabhängige Kontroll- und Ausführungskörperschaft im Vereinsregister nicht eingetragen, sondern ist Bestandteil des im Grundgesetz verankerten öffentlichen Rechts. Bestimmte Verfassungspassagen, Satzungen und Gesetze des ICHR/IZMR sind geheim. Das International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte bildet ein Netzwerk im Interesse für das bürgerliche Volk in Deutschland ab. Es kann intern nach Verabredung mit dem Bundesrat eine Kommunikationsschnittstelle nach Art. 24 GG mit dem Auswärtigen Amt und dem übergeordneten International Centre of Human Rights / Internationalen Zentrum für Menschenrechte geschaffen werden. Das ICHR/IZMR trägt den zusätzlichen Namen Universal Human Rights Authority, Office/Department of Human Rigths

23 18 und/oder Hochkommissariat für Menschenrechte in Deutschland Das Hochkommissariat wird nach dem Unterlassungs- und Gewaltenschutzprinzip und nach der objektiven Lehre für das bürgerliche Volk gemäß der UMR-Gesetze tätig, um 1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression), 2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und 3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention). Näheres regeln die Gesetze und Ausführungen erst kommissarisch, später nach Aufbau der organischen Strukturen gemäß UMR-Charta. Das anonyme öffentlich-rechtliche körperschaftliche International Centre of Human Rights / Internationale Zentrum für Menschenrechte ist Bestandteil eines nationalen und internationalen Friedensauftrages nach Art. 24 II GG. Menschenrechtsbeschwerden können bei Meldestellen vorgetragen werden, die sich im Netzwerk nach näherer Bestimmung registrieren lassen können. Es gilt die Objektivität. Das International Centre of Human Rights / Internationale Zentrum für Menschenrechte wird anonym nach deutschem Recht und deutscher Verfassung tätig und steht unter keiner staatlichen Aufsicht und keiner staatlichen Gerichtsbarkeit unter eigener Immunität, er ordnet und verwaltet unter eigenem Gesetz, vergibt Ämter und Aufgaben selbstständig und darf Steuern erheben. Der Zweck wird verwirklicht durch die bürgerliche Weltanschauungsgemeinschaft Menschenrecht mit eigener Verfassung, Immunität und eigenem Gesetz nach dem universalen Menschenrecht und basiert auf das Natur-, Menschen-,Völker-, Bundes- und Landesrecht nach deutschem und internationalem Recht. Sie dient ausschließlich zur Verwirklichung der unverletzlichen, nicht verhandelbaren und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt gemäß Bekenntnis des deutschen Volkes. Die Weltanschauungsgemeinschaft ist grundgesetzkonform nach Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG und ist wie das universale Menschenrecht auf Dauer bestimmt. Die Weltanschauungsgesellschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte besteht aus dem Vorstand / Rat dem Rat der Weisen den aktiven und passiven Mitgliedern der Rechtsabteilung und dem Notariat für Menschenrechte der Verwaltung dem Hochkommissariat für Menschenrechte der Akademie und Öffentlichkeitsarbeit für Menschenrechte dem Gerichtshof für Menschenrechte dem United Human-Rights-Forces als Exekutive Hilfs- und Vollstreckungsbeamte. Die UMR-Verfassung und auch die universalen Menschenrechtsgesetze liegen diesem Protokoll bei. Bis zum Aufbau der organischen Strukturen gilt kommissarisch die salvatoresche Klausel für die Gesetze und Entscheidungen, da die Menschenrechte laut

24 19 Wortbindung universal nicht davon abhängig gemacht werden dürfen und können. Der Schutz und die Verwirklichung der universalen Menschenrechte sind nicht verhandelbar und unveräußerlich. Die Rechtsfähigkeit dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft ergibt sich zur Gültigkeit zur Wahrung, Umsetzung und Schutz sowie die Förderung der Landesverfassungen nach Art. 137 (8) WRV als unmittelbare anonyme Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Gemäß dem Grundgesetz müssen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgesellschaften für Menschenrechte zu einem Verbund zusammenschließen, da sich das deutsche Volk zu den Menschenrechten bekennt, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind und das Recht haben, Steuern zu erheben (Assekuranzprinzip). Die Akkreditierung erfolgt durch formlosen Empfang dieses Schriftsatzes durch konkludente Handlung nach deutscher Verfassung für Weltanschauungsgemeinschaften an den Bundesrat, zunächst durch Fax, dann per Einschreiben mit Rückschein per Post, möglichst über einen Notar, da die Landesverfassungen ohne die Verwirklichung und Schutz der Menschenrechte wegen Nichtigkeit wegen Art. 1 GG ungültig sind. Eine Erstakkreditierung ist in den Ländern nach Art. 24 II GG nicht möglich. Bei dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft handelt es sich um eine anonyme, ordnungspolizeiliche und öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Gefahrenabwehr für die Menschenrechte, gegen Menschenrechtsverletzer aus der Gewaltentrennung. Die Unterlagen können den Ländern über den Bundestag, Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundesrat, Auswärtiges Amt, über die ständige Vertretung des Landes beim Bund, Staatskanzlei, Landtag, Staatsgerichtshof oder Kultusministerium übergeben werden. Die Immunität ergibt sich aus Art UMR-Charta. Kommissarische Feststellungen und Entscheidungen sind nach der salvatorischen Klausel für die Länder und den Bund bindend (DRsp Nr / 2576, BGH, Urteil vom Aktenzeichen V ZR 271/99). Nach einer allgemeinen Diskussion über mögliche erste Aktivitäten der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte schloß Herr M.-Selim SÜRMELI die Versammlung um... Uhr, nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorlagen. Die organischen Strukturen können und dürfen wegen der Wirksamkeit nicht verändert werden. Jeder, der den Zentralrat Europäischer Bürger in Frage stellt, stellt Recht, Gesetz, Landesverfassung, Grundgesetz, deutsche Verfassung, Völkerrecht und Naturgesetz im Bezug auf die universalen Menschenrechte und den Weltfrieden in Frage ( 92 StGB). Ort, Datum Versammlungsleiter/in Schriftführer/in

25 20 International Centre of Human Rights Internationales Zentrum für Menschenrechte Mitglieds-/Anwesendheits-Liste vom...von... bis... Uhr Ort:... Gründungsratsmitgliederliste Person Straße Ort 1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) 2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) 3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) 4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) 5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) 6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) 7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) 8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) 9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) 10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) 11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) 12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) 13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) 14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) 15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Berthold BRECHT) Motivation und Depression ist die Gesetzmäßigkeiten der Natur. Zugleich beschriebt sie die spiegelverkehrten Wirkungen staatlicher, juristischer Gesetze und die daraus resultierenden, düsteren Aussichten für die Zukunft, die heute tatsächlich unsere Gegenwart ist und die sich im Zusammenbruch unserer Finanz- und Wirtschaftswelt durch den Kapitalismus wiederfinden.

26 21 Die Dokumentation der Gegenwart zeigt nun, wie sich die Prognosen von damals bewahr-heitet haben. Während sich alle natürliche Systeme durch Gewinn und Verlust, Erfolg und Mißerfolg, Motivation und Depression oder Expansion und Schrumpfen selbst regulieren und sich dynamisch an ihre jeweilige Umwelt anpassen, wird mit staatlichen Gesetzen das genaue Gegenteil bewirkt. Diese künstlichen, starren Gesetze sind wirkungslos gegenüber den Veränderungen in der Zukunft. Sie können nur für eine kurze Zeit Regeln, sonst zerstören sie das, was sie regeln sollen. Symptome sind Spiegelbilder, deren Ursachen in der Vergangenheit liegen. Die künstlichen Gesetze sollen also Spiegelbilder in der Gegenwart regeln. Das ist eine Illusion, sie regeln nicht, wirken also gar nicht auf die eigentlichen Ursachen antizyklisch, zerstören statt dessen, was sie zu regeln vorgeben. Der Staat wirkt durch sein ständiges Wachstum und mit immer neuen Gesetzen, mit denen die Fehler der Vergangenheit korrigiert werden sollen, wie ein Krebsgeschwür. Dies führt zwangsläufig zum Zusammenbruch des Systems. Die Politiker und Beamten haften nicht für ihre Fehler und sind deshalb immun gegen ihre eigenen Gesetze. Aus diesem Grunde können sie aus ihren Fehlern auch nicht lernen. Das wußten schon die Väter des Grundgesetzes, die deshalb in Artikel 20 Abs.4 GG den Bürgern ein Recht (besser eine Pflicht) zum Widerstand gegen jeden einräumen, der es unternimmt, die demokratische Grundordnung in unserm Land zu beseitigen. Jedermann muß jederzeit damit rechnen, selbst zum Opfer dieses Staates zu werden. Wer nicht um sein Recht kämpft hat es nicht verdient. Die Justiz ist inzwischen ein Industriezweig. Die Menschenrechtsopfer werden nach dem Pygmalion-Effekt gegen jede Vernunft und Objektivität demoralisiert, psychiatrisiert, kriminalisiert und ruiniert. Dem Effekt nach sollen sich positive Erwartungen, Einstellungen, Überzeugungen sowie positive Stereotype der Justiz nach Art der selbsterfüllenden Prophezeiung auswirken. Und somit ist keine objektive Kontrolle dieser Gewalt mehr möglich. Die Öffentliche Dienst Entlastungs Mentalität (ÖDEM) entsteht durch Gewohnheit in der Hierarchie: öffentlich Bedienstete entwickeln nach kurzer Zeit die subjektiv meist ehrliche Einstellung, alles, was sie und ihre Kollegen tun und unterlassen, sei recht und gesetzmäßig, so daß für Anträge, Beschwerden, Eingaben, Rechtsmittel, überhaupt Änderungen am rechtmäßigen Zustand kein Raum ist, dann wer etwas Rechtmäßiges verändern will, strebt ja offensichtlich prima facie Unrecht an, so daß er zwecks Erhaltung des Rechtsstaats mit allen Mitteln bekämpft werden muß, wobei das mildeste noch die Erklärung seines Begehrens als unzulässig ist. Der öffentlich Bedienstete wird in seiner Einstellung, daß er und seine Kollegen ausschließlich rechtmäßig handeln und alles, was sie amtlich tun und sagen, Recht und Gesetz ist, bestärkt durch die still-schweigende Deckungszusage = weitgehend ausbleibende Beanstandung ihres Verhaltens durch ihren auch an Recht und Gesetz gebundenen Vorgesetzten, so daß sie keine Veranlassung haben, ihre Selbsteinschätzung als ausschließlich rechts- und gesetzeskonform Handelnde zu verändern. Sie werden für die Bewahrung des Bestehenden, das sie faute de mieux als Recht wahrnehmen, belohnt, nicht für An-strengungen zur Herstellung des wahren, ihnen unzugänglichen Rechts, dessen einziger Daueralleininhaber das Volk, arg. Art. 20(2)1 GG, ist. Sie befinden sich mangels Volkslegitimation in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getragenen (Streit )Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt. Es ist für jeden, der außerhalb des öffentlichen Dienstes steht, natürlich klar, daß die ÖDE Mentalität nicht die Fälle erfassen kann, in denen das subjektive Rechtsempfinden öffentlich Bediensteter mit dem objektiven Recht, z.b. dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, nicht oder nicht mehr übereinstimmt. Das lebendige Recht als notwendig wandelbares, arg. BVerfGE 34, 269, 288f.; 82, 6, 12: durch tatsächliche und rechtliche Entwicklung veralten Gesetze: gesellschaftlicher Wandel und neue politische Anschauungen ändern den Norminhalt, das Gesetz verliert insoweit seine Fähigkeit, dem Recht zu dienen, und Gerichte sind befugt und verpflichtet, zu prüfen, was unter den veränderten Umständen Recht ist,

27 22 wird von öffentlich Bediensteten wegen ihrer Beharrungsmentalität erst dann, wenn schon nicht erkannt, so doch wenigstens hingenommen, sobald es übers Gesetz für sie bindend geworden ist. Es muß deshalb zur ÖDEM Überwindung bei Äußerungen öffentlich Bediensteter zu Rechtsfragen strengste Rationalität angewendet und darf nur das als Behördenannäherung ans Recht angesehen werden, was sich rational zwingend aus dem Gesetz ergibt. Es ist schwer, ein kollektives Irresein, selbst wenn es als solches rational erkannt ist, zu heilen. Das kann oft lange dauern, und Schillers Erkenntnis, Wallensteins Lager 11, ist berechtigt: Aus der Welt die Freiheit verschwunden ist, man sieht nur Herren und Knechte, die Falschheit herrschet, die Hinterlist, bei dem feigen Menschengeschlechte. Stade, SÜRMELI, M.-Selim (Systemanalytiker), Hochkommissar für Menschenrechte Deutschland Friedenpreisträger human.rights-award des ICHR Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights [ICHR]

28 23 Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR] Zustimmungsliste der Gründungsratsmitgliederliste für die Universale Menschenrechtscharta und Anhänge Weltanschauungsgemeinschaft Universales Menschenrecht [UMR] Resolution UMR Charta UMR UMR-Gesetz Person Unterschrift 1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) 2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) 3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) 4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) 5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) 6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) 7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) 8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) 9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) 10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) 11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) 12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) 13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) 14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) 15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) Ort, Datum Weltanschauungsgemeinschaft

29 24 International Centre of Human Rights [ICHR] Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR] UNIVERSAL HUMAN RIGHTS AUTHORITY anonym öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG, Art. 3 NV) SECTION GERMANY Bielfeldtweg 26, DE STADE Telefon: +49 (0)41 41 / (AB) Menschenrecht@online.de SÜRMELI, M.-Selim (Systemanalytiker) Hochkommissar für Menschenrechte Deutschland Friedenpreisträger human.rights-award des ICHR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ECHR 75529/01

30 25 Qualitatives Systemmanagement 1-4: 1. Gewaltenteilung aktuell Diese Skizze stammte aus dem Bundestag. In dieser Skizze wird deutlich, daß das Volk von der sogenannten Staatsgewalt als Unterschicht, wie in Wirklichkeit, dargestellt wird.

31 26 2. Gewaltenteilungnotwendig

32 27 3. Aufgaben der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden (Volkskontrolle) Aufgaben der Kontroll-Kommission für die Wirksamkeit der Behörden Referendum, Veto und verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzten Wahlprüfung und Wahlkontrolle Staats-Haftung von politischen Fehlern durch die Politik(er) Regreß gegen Politiker und Parteien bei Wahlbetrug Sittlichkeitsprüfung von Politikern und Ministern Diätenfestlegung von Parlamentarien Richterberufung, Richter- und Gerichtskontrolle Standesaufsicht der Rechtspflege (Rechtsanwalt und Rechtspfleger) Prüfung von Dienst- und Disziplinarverfahren von Beamten Prüfung von Befangenheitsanträgen gegen Richter Prüfung von Rechtsmißbrauch und Rechtsbeugung Strafverfolgung im Amt ( 92, 258a, StGB) Prüfung zur Verfolgung von Straftaten im Amt als Hochverrat Strafverfolgung von Hochverrat Einführung und Pflege von öffentlichen Datenbanken über Personen im Amt Wiederaufnahmeverfahren und Prüfung von Urteilen Gewährung von Prozeßkostenhilfe Entschädigungsrecht Zentrale OEG-Stelle für Straftaten im Amt Prüfung bei Diffamierung Unterlassungs- und Vollstreckungsverfahren im Zivilrecht Prüfung von Gesetzen (Menschenrechtskontrolle bei Wählervorbehalt AuslR) Prüfung überlange Verfahrensdauer Prüfung in Betreuungssachen Prüfung bei Kindesentziehung Prüfung bei Psychiatrisierung Prüfung und Umsetzung von EU-Richtlinien Genehmigung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit Statistik über die geleistete Tätigkeit von Behörden und Straftaten im Amt Die Kommission für die Wirksamkeit der Behörden arbeitet dynamisch im Einzelfall im Sinne einer Unterlassungskommission für Menschrechte gemäß 307, 179 BGB und wird vom Bürger direkt angerufen. Deswegen kann keine Inzuchtdepression des Systems auftreten, weil die Kommission legitimiert durch Art. 1,25, 20 I, IV GG gesteuert wird.

33 28 4. internationale Bürgerplattform

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36 31 BT-Druck 16/12702 Geschäft Pet Pet Die Menschenrechtsverletzung ist in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeut-schland nicht strafbar. Das ist ein Verstoß gegen das Völkerrecht nach Art. 25 GG. 2. Das Grundgesetz und die Länderverfassungen sind damit alle ungültig. Das Deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht nach Art 1 GG. Mit der Entscheidung des Bundestages wird bewiesen, daß gegen das Bekenntnis des deutschen Volkes das Grundgesetz nichtig praktiziert wird, so lange die Menschenrechts-verletzung nicht strafbar ist. Damit ist eindeutig bewiesen, daß Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht nichtig ist ( 43, 44, 48 VwVfG) und wegen der vorsätzlichen Verletzung des Bekenntnisses des deutschen VOLKES weder eine Legitimation noch eine Legalisation vorliegt. Hierzu dienen unter anderem die nicht legitimierten und ungesetzlichen Richter, die selbst ihre eigenen Entscheidungen nicht unterschreiben können. Dort werden die Menschenrechtsverletzungen nichtigerweise legalisiert. Eine Rechtserlangung in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeutschland ist offenkundig nicht möglich (Art. 6 und 13 EMRK, EGMR /5529/01 SÜRMELI / BRuVZiTD). 3. Es liegt Vorsatz vor, denn der Bundestag war trotz Kenntnisnahme des Staatsaufbaumangels nicht bereit, das Anliegen zu unterstützen, das als Bekenntnis des deutschen Volkes für die Gültigkeit des Grundgesetzes und der Landesverfassungen vorausgesetzt wird.

37 32 4. Für die Praxis in Menschenrechtsfragen: die hilfssuchenden Bürger werden kostenpflichtig an Rechtsanwälte verwiesen, 1. die unter Standesrecht als Organ der BRD-Rechtspflege nicht unabhängig und nicht unparteiisch sind (systemkonforme Rechtsanwälte, 42 ZPO). 2. Da die Menschenrechtsverletzung als Gesetzesmangel gegen das Grundgesetz, Verfassung und Völkerrecht rechtswidrig nicht als Straftatbestand definiert worden ist (Nichtigkeit der bundesdeutschen Gesetze und fehlende verfassungsgemäße Legitimation), 3. können die Rechtsanwälte bei Menschenrechtsverletzungen eben nicht beratend und auch nicht vertretend wirksam und wirklich tätig werden, 4. weil die Rechtsanwälte keine Ausbildung und Kenntnisse im Bezug auf Menschenrechte besitzen, weil das Gesetz fehlt, auf das sie ausgebildet sind oder sie sich beziehen könnten, auch wenn Sie die Menschenrechtsverletzung tatsächlich erkannt haben oder erkennen konnten.

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44 39 Gesellschaft der moralischen Glaubensgemeinschaft UNIVERSELLES MENSCHENRECHT (UMR) Völkerrechtlicher Vertrag (Stand ) Präambel: Der Weltfriede kann nur durch die Umsetzung, Wahrung, Schutz und Förderung der universellen Menschenrechte erlangt werden. Die Völkergemeinschaften dieser Welt sind aufgerufen, an der aktiven Umsetzung der universellen Menschenrechte mitzuwirken. Die Ziele sollen die Eigen- und Selbstverantwortung eines jeden einzelnen Menschen fördern und stärken, damit jede Gesellschaft die nun dringend erforderlichen Maßnahmen zur bereits begonnenen Transformation einleiten kann. Um diese Ziele zu erreichen, ist es notwendig, all diejenigen zu unterstützen, die sich zu den universellen Menschenrechten bekennen. Die Anwendung und Umsetzung der universellen Menschrechte sind der Schlüssel für eine friedlichere und gerechtere Welt. Dadurch eröffnen sich neue Wege und Möglichkeiten zur umfänglichen und notwendigen Transformation der Gesellschaft. Diese Transformation wird global die Völkergemeinschaft auf eine neue Ebene von Lebensqualität führen und Frieden in die gelebte Realität der Menschen bringen. Um auf dieser Welt jedes Land und jede Region unterstützen zu können, ist es notwendig die Kräfte zu bündeln und Organisationen auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene bis hin zur lokalen Ebene und zu den einzelnen Menschen jede angemessene Unterstützung zu bringen, welche eine wahrhaftige Umsetzung der universellen Menschenrechte ermöglicht. Nur so können bisheriges Unrecht und Machtmißbrauch zum Vorteil einiger weniger verhindert werden und zum höchstmöglichen Wohle aller Beteiligten ein friedliches Miteinander und Füreinander entstehen. In Erkenntnis dessen, was die Staaten und Völkergemeinschaften bis heute an Kriegen und Armut erschaffen haben, die nur den Eigeninteressen einer globalen Elite dienen, ist es um so dringlicher, eine Instanz zu schaffen, die unabhängig und frei von politischen und wirtschaftlichen Machtinteressen ist.

45 40 Daher ist es dringend und notwendig, eine bürgerliche und sachliche Ebene zu kreieren, indem die freie Entfaltung eines jeden einzelnen Menschen unter dem Schutz der universellen Menschenrechte möglich wird. Mit einem erweiterten Bewußtsein für die Veränderungen, die nun für alle Menschen bereits in Erscheinung und Realität treten, wird mit dem UMR ein von Staaten und politischen wie wirtschaftlichen Systemen unabhängiger Rat und ein Konzil installiert, die es sich als neutrale Instanz zur Aufgabe machen, die Grundrechte für Bürger und freie Menschen zu stärken und zu fördern. Zur Wahrung der Unabhängigkeit und im öffentlichen Interesse wird daher der Rat des UMR gegründet, der durch seine Satzung und Charta die Einhaltung und Umsetzung der universellen Menschenrechte verantwortlich sicherstellt und damit der Völkergemeinschaft wie auch dem einzelnen Menschen diese Rechte und deren Anwendung zum höchstmöglichen Wohle aller garantiert. Aus allen diesen Gründen und zur Erreichung der in dieser Präambel aufgestellten Ziele stimmen die Hohen Vertragschließenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit als auch von dem Wunsch, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, der nachstehenden Verfassung des UMR zu. KAPITEL I ORGANISATION(kV?) Artikel 1 1. Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die dazu berufen ist, an der Verwirklichung des Planes zu arbeiten, der in der Präambel zu dieser Verfassung und des am in Stade angenommenen und dieser Verfassung als Anlage beigefügten Ordnung und der Erklärung über die Ziele und Zwecke des UMR dargelegt ist. 2. Zugehörige Mitglieder des UMR sind die Organisationen und Völkerrechtssubjekte, die am zugehörige Mitglieder der Organisation waren, und alle anderen Organisationen und Völkerrechtssubjekte, die nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses UMR-Artikels zugehörige Mitglieder werden. Die Gründungszugehörigen gehören dem Vorstand des UMR auf Lebzeiten an.

46 41 3. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jede durch Beschluß der Generalversammlung nach den Bestimmungen der Charta des UMR als zugehöriges Mitglied aufgenommene Organisation kann die Mitgliedschaftszugehörigkeit beim UMR durch eine Mitteilung an den Ratsvorsitzenden erhalten, worin in aller Form die Übernahme der sich aus der Verfassung des UMR ergebenden Rechtsverpflichtungen erklärt wird. 4. An der allgemeinen Tagung des UMR kann auch ein zugehöriges Mitglied durch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf der Tagung anwesenden Delegierten, einschließlich von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Organisationsdelegierten, in die Organisation aufgenommen werden. Eine solche Aufnahme wird rechtswirksam durch eine Mitteilung des neuen zugehörigen Mitgliedes an den Ratsvorsitzenden des UMR, worin diese in aller Form die Übernahme der sich aus der Verfassung des UMR ergebenden Verpflichtungen erklärt. 5. Kein Mitgliedszugehöriger des UMR kann aus der Organisation austreten, ohne zuvor seine Absicht dem Ratsvorsitzenden des UMR bekanntgegeben zu haben. Eine solche Erklärung tritt zwei Jahre nach dem Tag in kraft, an dem das Amt die Zugehörigkeit bestätigt und unter der Voraussetzung, daß das zugehörige Mitglied zu diesem Zeitpunkt alle sich aus seiner Zugehörigkeitsmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat. Hat ein zugehöriges Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkommen ratifiziert, so berührt ein solcher Austritt für die im Übereinkommen vorgesehene Dauer nicht die Gültigkeit der Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen oder in Verbindung damit ergeben. 6. Ist eine Organisation oder ein Völkerrechtssubjekt nicht mehr, zugehöriges Mitglied der moralisch-zugehörigen Organisation, so regelt sich seine Wiederaufnahme als zugehöriges Mitglied nach den Bestimmungen von Absatz 3 oder Absatz 4 dieses UMR- Artikels. 7. Die Organisation ist im Rahmen des universellen Rechts weltweit tätig, denn nur so können die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verwirklicht werden.

47 42 Eine Sonderrechtsstellung im Rahmen der Tätigkeit der Organisation nimmt Deutschland auf Grund der vorhandenen BRD-Rechtsnormen mach Art. 1 4, 20, 25, 140, 146 GG ein (historische Zweckbestimmung des Völkerrechts Gründung der UN, EU und der Proklamation der Menschenrechte). Die Organisation bestimmt im Rahmen der Ziele zur Wahrung und zum Schutz der Menschenrechte explizit universelle Immunität es gilt in diesem Zusammenhang WüD , Bonn, Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes zugehörigen Mitgliedes global die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Nach Art. 137 WRV ist Unabhängigkeit eine wesentliche Forderung der Staatskirchenlehre. Deswegen kann auch kein Gericht die Zulassung prüfen oder genehmigen. Die Definition universelles Menschenrecht ist in den völkerrechtlichen Bestimmungen verbrieft. Die UMR werden als Moralischen Glaubensgemeinschaft definiert, die der Religionsgemeinschaft gleichgestellt ist (Art. 137 [7] WRV). Die Finanzausstattung für die moralische Glaubensgemeinschaft ist nach Art. 136 (6), 138 (2) WRV unbedingt sicherzustellen, da sonst die Landesverfassungen ungültig sind, die von den UMR unmittelbar abhängig sind. Tatsächlich entspricht das Vermögen der Länder dem Vermögen der Moralischen Glaubensgemeinschaft UMR nach dem Bekenntnis des deutschen Volkes. Zeitraums des Bestehens der Moralischen Glaubensgemeinschaft ist identisch mit der Proklamation des Grundgesetzes und des genannten Zeitraum der zugrundeliegenden deutschen Verfassung vom Die Anzahl der Zugehörigen entspricht der Anzahl des Deutschen Volks. Die Rechtstreue und die Bedeutung im öffentlichen Leben der Moralischen Glaubensgemeinschaft UMR ist die Erfüllung des Grundgesetzes als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 GG). Wesentlicher Bestandteil der Menschenrechtsverfassung ist die Wahrung, die Umsetzung und der Schutz sowie die Förderung der Menschenrechte. Hierzu sind wesentliche organische Voraussetzungen aus der deutschen Verfassung vom zwingend notwendig: Der Zusammenschluß von Moralischen Glaubensgesellschaften UMR innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen nach Art. 140 GG. Die Moralischen Glaubensgemeinschaft Menschenrecht ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Die Gesetze ergeben sich aus dem Human Rights Act der universellen Menschenrechtsverfassung.

48 43 Wesentliches Merkmal ist die Verfolgung, Bestrafung und Haftung der Menschenrechtsverletzer und die Entschädigung und Rehabilitation der Menschenrechtsopfer. Die Weltanschauungsgesellschaft Menschenrecht verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Die Weltanschauungsgesellschaft Menschenrecht besteht aus dem Vorstand / Rat dem Rat der Weisen den aktiven und passiven Zugehörigen/Mitgliedern der Rechtsabteilung für Menschenrechte der Verwaltung dem Hochkommissariat für Menschenrechte der Akademie für Menschenrechte dem Gerichtshof für Menschenrechte den United Human Rights Forces als Exekutive aus Hilfs- und Vollstreckungsbeamten Die Rechtsfähigkeit dieser besonderen Moralischen Glaubensgemeinschaft UMR ergibt sich zur Gültigkeit aus der Wahrung, der Umsetzung und dem Schutz sowie aus der Förderung des Grundgesetzes nach Art. 137 (8) WRV als unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Gemäß Grundgesetz müssen sich mehrere derartige öffentlichrechtliche moralische Glaubensgesellschaften für Menschenrechte zu einem Verbund UMR zusammenschließen, da sich das deutsche Volk zu den Menschenrechten bekennt. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und besitzen das Recht zur Finanzierung sowie das Recht, Steuern und / oder Strafschadensersatzanspruch zu erheben (Assekuranzprinzip). 8. Der Gründungsvorstand besteht aus mindestens vier natürlichen oder juristischen Personen. Der erste Vorstand wird von den Gründungsstiftern bestellt. Die Gründungsstifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Bei Ausfall eines Ratszugehörigen bestimmen die verbleibenden Zugehörigen den Ersatz. 9. Die Rechtsfähigkeit des UMR ergibt sich nach Völkervertragsrecht, Selbstbestimmungsrecht und nach dem internationalen Stiftungsrecht und ist von der Völkergemeinschaft nach Völkerrecht anerkannt.

49 44 Weiterhin gilt: das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, über diplomatische und konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen. Hoheitlich verbindlich ist unter anderem die Un-Charta für Menschenrechte. UNRES 43/225, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN-RES 56/83. Weiterhin gelten die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (BGBl II S. 405, BMJ E II E2 356/2004, Art. 1, 2 ÜLV, GVG), insbesondere das Haager und Wiener Übereinkommen vom über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzblatt II 1969 S. 1585). 10. Unabhängigkeit und öffentliches Interesse 1) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben neutral in völliger politischer und wirtschaftlicher Unabhängigkeit sachlich wahr. 2) Die zugehörigen Mitglieder und stellvertretend- zugehörenden Mitglieder verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenserklärung ab, aus der hervorgeht, daß keinerlei direkte oder indirekte Interessen bestehen, die als für ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden schriftlich bei Amtsantritt abgegeben und regelmäßig aktualisiert. Wenn sich Änderungen in bezug auf die Interessen ergeben, sind diese auf der Webseite des UMR und des zugehörigen Mitgliedes zu veröffentlichen. 11. Die UMR dienen neben den anderen Zielen als unabhängiges und unparteiisches Gericht oder Schiedsgericht zur Streitentscheidung nach Völkerrecht nach den Regeln des universellen Menschenrechts. 12. Die universellen Menschenrechte sind oberste Grundlage des UMR der internationalen Organisationen der moralischen Glaubensgemeinschaft der moralischen Menschen. Sie sind dieser Verfassung / Charta als Anlage 1 beigefügt und vollständiger und unzertrennlicher Bestandteil dieser Verfassung / Charta.

50 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluß unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der objektiven Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Artikel 2 Die ständig territorial-globale Nichtregierungsorganisation (GNGO) umfaßt (Hinweis Art. 1, 6 UMR) a) den Rat, bestehend aus 12 gewählten unabhängigen Vertretern von INGOs (internationalen Nichtregierungsorganisationen), NGOs (Nichtregierungsorganisationen), Glaubensgemeinschaften oder sonstigen Organisationen bzw. Völkerrechtssubjekten b) einen Generalsekretär c) einen Rat aus mindestens 4 Zugehörigen d) einen zusammengesetzten Verwaltungsrat e) eine internationale Organisation unter der Leitung des Verwaltungsrates f) Bedienstete und Beamtete des konsularischen Corps Artikel 3 1. Die allgemeine Tagung von Vertretern der zugehörigen Mitglieder hält je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich ihre Tagungen ab. 2. Jedem Delegierten können technische Berater beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens 2 für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Tagung steht. Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Tagung zu erörtern, so soll wenigstens eine der als technische Berater bezeichneten Personen eine Frau sein. 3. Jedes zugehörige Mitglied, das für die globalen und internationalen Beziehungen von außerhalb der Gemeinde gelegenen Gebietskörpern verantwortlich ist, kann für jeden seiner zugehörigen Delegierten zusätzliche Berater bezeichnen:

51 46 a) Personen als Vertreter eines solchen Gebietes für bestimmte Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörden dieses Gebietes fallen b) Personen als Berater seiner Delegierten für Fragen, die Gebiete betreffen, die sich nicht selbst regieren. 4. Dient einem Gebiet der gemeinsamen Hoheit von zwei oder mehr zugehörigen Mitgliedern, so können Zugehörige bezeichnet werden, welche die Delegierten dieser zugehörigen Mitglieder beraten sollen. 5. Die technischen Berater dürfen nur auf Antrag des Delegierten, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung des Versammlungsleiters der Tagung das Wort ergreifen. An den Abstimmungen können sie nicht teilnehmen. 6. Die Namen der zugehörigen Delegierten und ihrer Berater werden dem UMR durch die zugehörigen Vertreter mitgeteilt. 7. Die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater werden der Tagung zur Prüfung vorgelegt; diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen die Zulassung jedes Delegierten oder technischen Beraters ablehnen, der nach ihrer Auffassung nicht nach den Bestimmungen dieses UMR-Artikels bezeichnet worden ist. Artikel 4 Jeder Delegierte hat das Recht, über alle der Tagung unterbreiteten Fragen für seine Person abzustimmen. Artikel 5 Die Tagungen der Tagung finden an dem vom Verwaltungsrat bestimmten Ort statt, sofern die Tagung nicht schon selbst auf einer früheren Tagung eine Entscheidung hierüber getroffen hat.

52 47 Artikel 6 Zu einer Verlegung des Sitzes des UMR bedarf es eines Beschlusses der Tagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen. Artikel 7 l. Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens 3, jedoch maximal 9 Personen zusammen. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre. Finden aus irgend einem Grunde nach Ablauf dieser Zeitspanne keine Neuwahlen statt, so bleibt der Verwaltungsrat im Amt, bis Neuwahlen abgehalten werden. 2. Das Verfahren bei der Besetzung frei gewordener Sitze, die Bezeichnung von Stellvertretern und andere Fragen ähnlicher Art können, vorbehaltlich der Zustimmung der Tagung, vom Verwaltungsrat geregelt werden. 3. Der Verwaltungsrat stellt seine Gesellschaftsordnung auf. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedes Mal abzuhalten, wenn mindestens 16 zugehörige Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen. Artikel 8 An der Spitze des UMR steht der Rat. Er wird gewählt durch die Vollversammlung und durch die Gründungsvorstände ernannt, empfängt vom Gründungsrat seine Anweisungen und ist dem Gründungsrat sowohl für den sachgemäßen Gesellschaftsgang des UMR als auch für die Erfüllung aller anderen ihm anvertrauten Aufgaben verantwortlich. Artikel 9 1. Das Personal des UMR wird nach den vom Verwaltungsrat gebilligten Regeln geschult und angestellt. 2. Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung möglichst guter Arbeitsleistungen des Amtes vereinbar ist, sind verschiedene angehörige Personenverwaltungen und zugehörige Menschengesellschaften auszuwählen.

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