Aktuelle Entwicklungen Kapitalmarktrecht
|
|
- Otto Heinrich
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelle Entwicklungen Kapitalmarktrecht Juni 2016
2 Aktuelle Entwicklungen Kapitalmarktrecht 2016 Was hat sich geändert? Ein Überblick Marktmissbrauchsrecht Directors Dealings Art. 19 MMVO Ad-hoc Publizität Art. 17 MMVO Geregelter Markt und NEU: MTF sowie OTF, Art. 19 Abs. 4 MMVO Meldepflichtige Personen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 und 26 MMVO Erfasste Geschäfte Eigengeschäfte in Aktien, Schuldtiteln (NEU) oder damit verbundenen Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten NEU: Verpfändungen, Art. 19 Abs. 7 lit. a) MMVO NEU: Geschäfte eines Vermögensverwalters, auch wenn dieser eigenes Ermessen ausübt, Art. 19 Abs. 7 lit. b) MMVO (bisher umstritten) NEU: Geschäfte im Rahmen einer Lebensversicherung, bei denen die Führungskraft das Investitionsrisiko trägt und zu Investitionsentscheidungen befugt ist, Art. 19 Abs. 7 lit. c) MMVO NEU: auch Schenkungen und Erbschaft NEU: Nicht abschließende Liste in Art. 10 Durchführungs-VO (EU) 522/2016 Melde- und Veröffentlichungspflicht NEU: Meldung des Meldepflichtigen und Veröffentlichung des Emittenten unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Geschäftstagen (bisher: 5 Werktage) NEU: Belehrungs- und Dokumentationspflichten NEU: Emittent hat Personen mit Führungsaufgaben über ihre Verpflichtungen schriftlich zu informieren, Art. 19 Abs. 5 Satz 1 MMVO NEU: Emittent hat eine Liste zu erstellen und zu aktualisieren, die die Personen mit Führungsaufgaben sowie die mit diesen in enger Beziehung stehenden Personen benennt, Art. 19 Abs. 5 Satz 2 MMVO NEU: Personen mit Führungsaufgaben, haben die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen über ihre Verpflichtung zur Meldung von Geschäften schriftlich zu informieren und eine Kopie dieses Dokuments aufzubewahren, Art. 19 Abs. 5 Unterabsatz 2 MMVO Notwendige Angaben der Directors Dealings-Meldung, Art. 19 Abs. 6 MMVO NEU: Zwingende Verwendung des dafür vorgesehenen Musters (Anlage zu Durchführungs-VO (EU) 523/2016 NEU: Handelsverbot während sog. Closed Periods, Art. 19 Abs. 11 MMVO Umfassendes Handelsverbot Erfasst: direkte oder indirekte Eigengeschäfte und Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit erfassten Finanzinstrumenten 30 Kalendertage vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlusses, zu deren Veröffentlichung der Emittent verpflichtet ist : Bußgelder nach 1. FimanoG ( 39 Abs. 4a WpHG): NEU: Für natürliche Personen bis zu: ,- Euro (bisher ,- Euro) NEU: Für juristische Personen bis zu: ,- Euro (bisher ,- Euro) NEU: verwaltungsrechtliche, insbes. Naming and Shaming Geregelter Markt und NEU: MTF sowie OTF, Art. 17 Abs. 1 MMVO Insiderinformationen Im Wesentlichen unverändert, Art. 7 MMVO Ausdrückliche Regelung zu mehrstufiger Entscheidung und Zwischenschritten Art der Veröffentlichung Homepage des Emittenten, NEU: für mindestens 5 Jahre Europaweite Verbreitung über Medienbündel Sonderregelung für KMU, Art. 17 Abs. 9 MMVO Aufschub der Veröffentlichung, Art. 17 Abs. 4 MMVO Voraussetzungen: Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Emittenten; keine Irreführung der Öffentlichkeit; Sicherstellung der Geheimhaltung Meldung an BaFin und Geschäftsführung der Börsen, Art. 17 Abs. 4 MMVO Vorabmittlung an BaFin und Geschäftsführung der Börsen, 15 Abs. 1 WpHG (1. FimanoG) Sonderregelung für Kreditinstitute, Art. 17 Abs. 5 und 6 MMVO Sicherstellung der Geheimhaltung NEU: Art. 17 Abs. 7 MMVO verlangt für Veröffentlichungspflicht nicht, dass Informationsleck aus der Sphäre des Emittenten kommt (so aber bisher BaFin) NEU: Geheimhaltung ist daher nicht mehr sichergestellt bei hinreichend präzisen Gerüchten, die ein Leak indizieren, unabhängig von der Quelle der möglichen Verletzung der Geheimhaltung Bußgelder nach 1. FimanoG ( 39 Abs. 4a WpHG): NEU: Für natürliche Personen bis zu: ,- Euro NEU: Für juristische Personen bis zu: ,- Euro und 2% des Gesamtumsatzes NEU: Verwaltungsrechtliche, insb. Naming and Shaming, 40d WpHG (1. FimanoG) 2016
3 Insiderverbote Art. 14 MMVO Insiderlisten Art. 18 MMVO Marktmanipulation Art. 12 und 15 MMVO Jedermann, Art. 8 Abs. 4 MMVO Verbotene Handlungen Tätigen von Insidergeschäften einschl. Versuch Empfehlung oder Anstiftung von Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften Unrechtmäßige Offenlegung, Art. 10 MMVO Insidergeschäft, Art. 8 MMVO Insb. Nutzung einer Insiderinformation zum Erwerb oder Veräußerung NEU: ggf. Stornierung oder Änderung des Auftrages erfasst NEU: Handeln aufgrund von Empfehlung Legitime Handlungen, Art. 9 MMVO NEU: Ausnahmetatbestand für bestimmte Fälle Bei jur. Personen z.b. angemessene Vorkehrungen Erfüllungsgeschäfte, Art. 9 Abs. 3 MMVO Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen, Art. 5 MMVO Tritt anstelle Safe Harbor-Verordnung EG/2273/2003 Marktsondierungen, Art. 11 MMVO NEU: Regelung für Übermittlung von Insiderinformationen Erhebliche Dokumentationspflichten bei allen Beteiligten Strafbarkeit: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe Geldbußen bis zu: ,- Euro Und NEU insbesondere: Naming and Shaming, 40d WpHG (1. FimanoG) Geregelter Markt und NEU: MTF sowie OTF, Art. 18 Abs. 7 MMVO Aufzunehmende Personen: alle Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für Verzeichnisführungspflichtigen auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben Ausdrücklich auch Berater, Ratingagenturen und NEU: Abschlussprüfer Aktualisierungspflicht, Art. 18 Abs. 1 lit. b) und Abs. 4 MMVO Belehrungspflicht, Art. 18 Abs. 2 MMVO Bei Aufnahme in die Insiderliste Belehrung über Pflichten Schriftliche Anerkennung Notwendige Angaben in der Insiderliste, Art. 18 Abs. 3 MMVO Diverse NEUE Angaben z.b. Uhrzeit des Zugangs zu Insiderinformation, Geburtsdatum und Telefonnummern erforderlich Format der Insiderliste Zwingende Verwendung der Vorlage in Durchführungs-VO (EU) 347/2016 Sonderregelung für KMU, Art. 18 Abs. 6 MMVO Bußgelder nach 1. FimanoG ( 39 Abs. 4a WpHG): NEU: Für natürliche Personen bis zu: ,- Euro (bisher ,- Euro) NEU: Für juristische Personen bis zu: ,- Euro (bisher ,- Euro) NEU: verwaltungsrechtliche, insbes. Naming and Shaming Verbot der Marktmanipulation, Art. 15 MMVO Marktmanipulation und Versuch verboten Verbotene Handlungen, Art. 12 MMVO u.a. Abschluss eines Geschäfts, das falsche oder irreführende Signale über Angebot und Nachfrage, falsches Preisniveau gibt Abschluss eines Geschäfts, das unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Kurs beeinflusst Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale über Angebot und Nachfrage oder Kurs gibt Übermittlung falscher oder irreführender Angaben bzgl. eines Referenzwerts Regelbeispiele in Art. 12 Abs. 2 MMVO Indikatoren für Marktmanipulation Anhang I zur MMVO Nicht abschließend Zulässige Marktpraxis, Art. 13 MMVO Regelung von möglichen Ausnahmen von Marktmanipulation NEU: Von nationalen Behörden festzulegen Strafbarkeit: Freiheitsstrafe bis zu 5 (NEU: bzw. 10) Jahre oder Geldstrafe NEU: Geldbußen bei natürlichen Personen: bis zu: ,- Euro NEU: Geldbußen bei juristischen Personen: bis zu 15 Mio. Euro bzw. 15% des Gesamtumsatzes, den die juristische Person im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat NEU: verwaltungsrechtliche, insbes. Naming and Shaming
4 Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie Stimmrechtsmitteilung 21 ff. WpHG Gesamtzahl der Stimmrechte 26a WpHG Umstellung des Systems der Stimmrechtsmitteilungen NEU: Stimmrechte ( 21 WpHG), Instrumente ( 25 WpHG) und Summe aus Stimmrechten und Instrumenten ( 25a WpHG) Halten von Stimmrechten bzw. Zurechnung NEU: grds. Entstehung der Meldepflicht bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts (bisher: dinglicher Vollzug) zeitliche Vorverlagerung der Meldepflicht Frist für Mitteilung: unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Handelstagen nach Kenntnis von Erwerb bzw. Veräußerung NEU: unwiderlegliche Vermutung der Kenntnis spätestens 2 Handelstage nach Schwellenberührung Halten von Instrumenten, 25 WpHG NEU: Terminologie Instrument umfasst grundsätzlich frühere Finanzinstrumente ( 25 WpHG a.f.) und sonstige Instrumente ( 25a WpHG a.f.) Erfasst sind: (i) Instrumente, die dem Inhaber das Recht auf Erwerb von Stimmrechten verleihen und (ii) sonstige Instrumente, die sich auf stimmberechtigte Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die unter (i) genannten Instrumente haben NEU: Zusammenrechnung von Stimmrechten und Instrumenten, 25a WpHG Meldepflicht des aggregierten Gesamtbestandes gem. 25a WpHG an direkt gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten ( 21, 22 WpHG) und Instrumenten ( 25 WpHG) Meldeschwellen: 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50%, 75% (also auch ohne 3%-Schwelle, wie bei Instrumenten) Meldepflicht auch, wenn keine isolierte Meldepflicht aus 21, 22 bzw. 25 WpHG besteht NEU: Bei Schwellenberührung eines Meldetatbestands sind alle Bestände (d.h. auch solche, die unverändert geblieben sind) in einer Meldung offenzulegen NEU: Verbindliches einheitliches Meldeformular für Meldepflichtige und Emittenten zur Veröffentlichung (Anlage zur Wertpapierhandelsanzeigeund Insiderverzeichnisverordnung WpAIV), mit u.a.: (i) Grund der Mitteilung, (ii) Angaben zum Meldepflichtigen und (iii) NEU Veränderung der jeweiligen Bestände Konzernmitteilungen, 24 WpHG Freiwillig Befreit Tochterunternehmen von Meldepflicht Verschärfung gegenüber bisheriger Rechtslage NEU: Erweiterter Rechtsverlust gemäß 28 WpHG Ausdehnung des Rechtsverlusts auf alle Zurechnungstatbestände von 22 WpHG Auch Verstoß gegen 25 Abs. 1, 25a Abs. 1 WpHG führt zu Rechtsverlust: Verlust des Stimmrechts und ggf. auch des Dividendenrechts! Pflicht des Vorstands, Dividenden ggf. erst gar nicht auszuzahlen bzw. zurückzufordern Bußgelder NEU: ggf. für natürliche Personen bis zu ,- Euro NEU: ggf. für juristische Personen bis ,- Euro oder 5% des Gesamtumsatzes NEU: ggf. bis zu zweifacher wirtschaftlicher Vortail Und NEU insbesondere: Naming and Shaming, 40c WpHG Frist: Grds. unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Handelstagen nach Zu- oder Abnahme der Stimmrechte Sonderregelung für Bezugsaktien, 26a Abs. 2 WpHG Quartalsberichterstattung ersatzlose Streichung von 37x WpHG keine Quartalsfinanzberichterstattung mehr erforderlich Möglichkeit der freiwilligen Quartalsfinanzberichterstattung gemäß 37w Abs. 7 WpHG führt zur Erforderlichkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bei freiwilliger prüferischer Durchsicht eines solchen Berichts Neuregelung in 51a BörsO FWB: Abgabe von Quartalsmitteilungen für Emittenten des Prime Standard Auseinanderfallen der Finanzberichterstattungspflichten je nach Segment
5 Besuchen Sie auch unsere Microsite Das Kapitalmarktrecht unterliegt derzeit in rasantem Tempo erheblichen Änderungen, auf die sich die Kapitalmarkteilnehmer stets sehr kurzfristig einstellen müssen. Neben vielfältigen Dokumentationspflichten werden die bei Verstößen gegen verschiedenste Pflichten drastisch erhöht. Auch die Dichte der Regelungen nimmt erheblich zu. Einen Überblick über die verschiedenen neuen Regelungen im Marktmissbrauchsrecht finden Sie auf unserer Microsite. /marktmissbrauch
6 FÜR WEITERE INFORMATIONEn WENDEN SIE SICH BITTE AN: Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Dreischeibenhaus Düsseldorf Bockenheimer Landstrasse Frankfurt am Main Kehrwieder Hamburg Maximilianstrasse München Tel Fax Tel Fax Tel Fax Tel Fax Dieses Dokument dient nur zur allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung. Globale Präsenz Allen & Overy ist eine internationale Anwaltsgesellschaft mit etwa Mitarbeitern, darunter etwa 530 Partner, an 44 Standorten weltweit. Die oder ein Mitglied des Allen & Overy Verbundes unterhalten Büros in: Abu Dhabi Amsterdam Bukarest (assoziiertes Büro) Casablanca Hongkong Istanbul München New York São Paulo Schanghai Antwerpen Bangkok Doha Dubai Jakarta (assoziiertes Büro) Johannesburg Paris Peking Seoul Singapur Barcelona Düsseldorf London Perth Sydney Belfast Frankfurt Luxemburg Prag Tokio Bratislava Hamburg Madrid Rangun Warschau Brüssel Budapest Hanoi Ho-Chi-Minh-Stadt Mailand Moskau Riad (Kooperationsbüro) Rom Washington, D.C. In diesem Dokument bezieht sich Allen & Overy auf bzw. ihre verbundenen Unternehmen.Jeder Hinweis auf Partner bezieht sich auf die Gesellschafter der bzw. Mitarbeiter oder Berater der, deren Status und Qualifikationen denen eines Gesellschafters entsprechen, oder eine Person mit gleichwertigem Status in einem verbundenen Unternehmen der CS1605_CDD-45283_ADD-60490
Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie- Änderungsrichtlinie tritt demnächst. Neue Meldepflichten müssen beachtet werden
17. November 2015 Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie- Änderungsrichtlinie tritt demnächst in Kraft Neue Meldepflichten müssen beachtet werden In den kommenden Tagen wird das Umsetzungsgesetz
Mehrund Männern verabschiedet (sog. Frauenquote)
16. März 2015 Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet (sog. Frauenquote) Der Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von
MehrUnsere Praxisgruppe Vergaberecht
Unsere Praxisgruppe Vergaberecht Allen & Overy Deutschland 2017 2 Unsere Praxisgruppe Vergaberecht Allen & Overy Deutschland 2017 Vergaberecht Viele Auftraggeber und Bieter vertrauen unserer Vergaberechtspraxis
MehrUnsere Praxisgruppe Vergaberecht
Unsere Praxisgruppe Vergaberecht Allen & Overy Deutschland 2018 2 Unsere Praxisgruppe Vergaberecht Allen & Overy Deutschland 2018 Vergaberecht Viele Auftraggeber und Bieter vertrauen unserer Vergaberechtspraxis
MehrC.I.R.A. Jahreskonferenz RA Dr. Clemens Hasenauer, LL.M., CHSH Managing Partner
C.I.R.A. Jahreskonferenz 2016 RA Dr. Clemens Hasenauer, LL.M., CHSH Managing Partner CHSH 2016 Themenübersicht Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors Dealings) Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV)
Mehr» MAR-Praxis-Talk: Wie macht ihr das? «IR 2017, Frankfurt, 24. Januar 2017
» MAR-Praxis-Talk: Wie macht ihr das? «IR 2017, Frankfurt, 24. Januar 2017 1 » EQS Group «Gründung: 2000 in München Branche: Digitale Investor Relations Kunden: Über 8.000 Unternehmen (2.300 börsennotiert)
MehrEigengeschäfte von Führungskräften (Directors` Dealings) Artikel 19 MAR in Verbindung mit 15 Abs. 2 WpHG
Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors` Dealings) Artikel 19 MAR in Verbindung mit 15 Abs. 2 WpHG Agenda 1.Mitteilungspflichtige Personen 2.Erfasste Finanzinstrumente 3. Erfasste Geschäfte 4. Handelsverbot
MehrOnline Services für Mandanten
Online Services für Mandanten 2 Online Services für Mandanten Ein partnerschaftliches Verhältnis mit unseren Mandanten zu pflegen, bedeutet für uns auch, Sie über alle relevanten und aktuellen rechtlichen
MehrF L O R I A N D O B R O S C H K E
F L O R I A N D O B R O S C H K E R E C H T S A N W A L T W I R T S C H A F T S P R Ü F E R S T E U E R B E R A T E R M E M O R A N D U M Datum: 21. März 2007 Betreff: Neue Meldepflichten von Aktionären
MehrAlles neu macht die EU
Rechtsgrundlagen für neue Pflichten bei Ad hoc- Mitteilungen, Insiderlisten und Director s Dealings DIRK Mitgliederversammlung am 12.9.2014, Essen Dr. Corinna Ritz, BaFin Referat WA 21 Übersicht 1. Rechtsrahmen
MehrUpdate Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht: Sind Sie vorbereitet auf die MAR (Marktmissbrauchsverordnung)?
10. Juni 2016 Update Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht: Sind Sie vorbereitet auf die MAR (Marktmissbrauchsverordnung)? Von Dr. Dirk Besse und Dr. Sebastian Schwalme Ab dem 3. Juli 2016 gelten die Vorgaben
MehrImplementierung der EU-Marktmissbrauchsverordnung
Implementierung der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) DIRK Regionalkreistreffen Update Kapitalmarktrecht Frankfurt am Main, 14. April 2016 Ausgewählte Themen Regelung der EU-Marktmissbrauchsverordnung
MehrDie Marktmissbrauchsverordnung: Grundgesetz des Kapitalmarkts
Die Marktmissbrauchsverordnung: Grundgesetz des Kapitalmarkts Master Forschungsforum 20. Mai 2017 Einführung und Überblick EU-Marktmissbrauchsreform Umfassende Neuregelung des Marktmissbrauchsrechts auf
MehrUPDATE BÖRSEGESETZ 2016 Praxisrelevante Änderungen
UPDATE BÖRSEGESETZ 2016 Praxisrelevante Änderungen Florian Khol / Thomas Berghammer 23. Juni 2016 INHALT 2 1. Überblick / Novelle Börsegesetz 2. Insiderinformation / Ad-Hoc Meldungen 3. Insiderlisten 4.
MehrDas Anlegerschutzverbesserungsgesetz
Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz Neuregelungen im Wertpapierhandelsgesetz von Dr. Sebastian Schwintek Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt 1 Einfuhrung 5 f 2 Anwendungsbereich 13 3 Aufgaben
MehrBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
18. Oktober 2018 veröffentlicht Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) Das hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
MehrVorschriften aus dem WpHG und der MMVO (Verordnung [EU] Nr. 596/2014) für die. Vorlesung Nr. 12 vom
Vorschriften aus dem WpHG und der MMVO (Verordnung [EU] Nr. 596/2014) für die 38 WpHG Strafvorschriften Vorlesung Nr. 12 vom 12.7.2016 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
MehrGrundzüge des Kapitalmarktrechts
Grundzüge des Kapitalmarktrechts Begriff und Regelung des Kapitalmarkts Anlageberatung und Wohlverhaltensregeln Seite 1 Begriff und Regelung des Kapitalmarkts Kapitalmarkt als unscharfer, gesetzlich nicht
MehrPraxisleitfaden zum Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern (sog. Frauenquote) veröffentlicht
12. August 2015 Praxisleitfaden zum Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern (sog. Frauenquote) veröffentlicht Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am
MehrPensions Group. Deutschland. allenovery.com
Pensions Group Deutschland allenovery.com Pensions Group Deutschland Betriebliche Altersversorgung Umgang mit Pensionsverbindlichkeiten Unser Kompetenzteam der German Pensions Group berät Sie zu allen
MehrUnsere Life Sciences-Gruppe für einen lebendigen Markt
Unsere Life Sciences-Gruppe für einen lebendigen Markt Allen & Overy Deutschland 2017 Unsere Life Sciences-Gruppe 2017 Ein interdisziplinäres Team für alle Fragestellungen Es gibt zahlreiche Themen, die
MehrDie neue Marktmissbrauchsverordnung: Was bleibt? Was ändert sich?
Deutsche Börse stocks & standards-workshop Eschborn 17.6.2015 Die neue Marktmissbrauchsverordnung: Was bleibt? Was ändert sich? Ihr Referent Dipl.-Kfm. Dr. Hartmut Krause, LL.M. Partner, Allen & Overy
MehrWir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir Sie in diese Insiderliste aufgenommen haben.
Erfassung Ihrer Person in der Insiderliste - Aufklärung nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung,
MehrUpdate Kapitalmarktrecht
Update Kapitalmarktrecht November 2013 EU-Verordnung über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsverordnung) Dr. Mirko Sickinger, LL.M. Sven Radke, LL.M. Die zuständigen politischen Gremien
MehrNeue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen. Simon Patrick Link
Neue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen Simon Patrick Link 10. November 2015 Marktmissbrauchsrecht ab 3. Juli 2016 neu geregelt Neuregelung des gesamten Marktmissbrauchsrechts
MehrUnternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 5
Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 5 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1 1. Verbot von Insidergeschäften Die 12 bis 14 WpHG regeln ein umfassendes
MehrUpdate Arbeitsrecht Frühjahr 2014
Update Arbeitsrecht Frühjahr 2014 Inhalt In gewohnter Art und Weise bringen wir Sie mit unserer Veranstaltungsreihe Update Arbeitsrecht an allen deutschen Hogan Lovells Standorten auf den neuesten Stand
MehrInhaltsverzeichnis. Wilfling, Praxishandbuch Börserecht VII
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XV XXIII I. Einleitung... 1 A. Überblick... 1 B. Wichtige Begriffe... 2 1. Börse, Märkte, Handelssysteme... 2 2. Emittent, Finanzinstrument,
MehrUnsere deutsche Pensions Group. www.allenovery.com
www.allenovery.com Unsere deutsche Pensions Group 2 Unsere deutsche Pensions Group extensive experience of dealing with [ ] company pension schemes Chambers Europe 2014 (Employment, Germany) Allen & Overy
MehrKapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation
Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 22. April 2005 Teil II 109. Verordnung: Veröffentlichungs- und Meldeverordnung VMV 109. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde
MehrZulassung Geregelte Märkte
Zulassung Geregelte Märkte Die Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel ist im österreichischen Börsegesetz geregelt. Nachstehend sind die wichtigsten Anforderungen zusammengefasst: 1. Zulassungsvoraussetzungen
MehrDie Auftraggeberhaftung nach dem Mindestlohngesetz
10. Februar 2015 Die Auftraggeberhaftung nach dem Mindestlohngesetz Empfehlungen zur Reduzierung von Haftungsrisiken ÜBERBLICK Seit dem Jahreswechsel werden Unternehmen mit Schreiben ihrer Kunden (Auftraggeber)
MehrCorporate Governance-Bericht
Corporate Governance-Bericht adesso legt großen Wert auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. Hohe Anforderungen an Transparenz, Kontrolle und wirtschaftsethische Grundsätze stärken das Vertrauen
MehrUpdate Patentrecht 2010/2011. Intellectual Property
Update Patentrecht 2010/2011 Intellectual Property Inhalt Unsere Experten aus den Büros von Hogan Lovells in Düsseldorf, Hamburg, München und London freuen sich, Ihnen über wichtige patentrechtliche Neuerungen
MehrDer Begriff der Insiderinformation in der MAR. Implikationen für die Praxis
Der Begriff der Insiderinformation in der MAR Implikationen für die Praxis Kapitalmarktkonferenz 2017 Institute for Law and Finance Hogan Lovells 23.2.2017 Frankfurt am Main Prof. Dr. Lars Klöhn, Humboldt-
MehrArgentinienkrise bis Vattenfall: Investitionsschutz auf dem Prüfstand
Dr. Sebastian Seelmann-Eggebert Argentinienkrise bis Vattenfall: Investitionsschutz auf dem Prüfstand Produkthaftung und Litigation 2014 AKTUELLE SCHLAGZEILEN AKTUELLE SCHLAGZEILEN AKTUELLE SCHLAGZEILEN
Mehr(Stand: ) Zur Erstellung der Insiderliste verpflichteter Personenkreis
FAQ zu Insiderlisten nach Art. 18 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 Nr. Thema (Stand: 27.06.2016) I. Gesetzliche Grundlagen 1) Frage: Gibt es neben Art. 18 der Marktmissbrauchsverordnung
MehrHotelpreisentwicklung Q2/2018: München führt in Deutschland
PRESSEMITTEILUNG Hotelpreisentwicklung Q2/2018: München führt in Deutschland HRS hat die Hotelpreise im zweiten Quartal 2018 ausgewertet +++ Hotelübernachtung kostete in Deutschland im Schnitt 91 Euro.
MehrVeröffentlichung von Insiderinformationen (Ad-hoc-Publizität) Art. 17 MAR in Verbindung mit 15 Abs. 1 WpHG
Veröffentlichung von Insiderinformationen (Ad-hoc-Publizität) Art. 17 MAR in Verbindung mit 15 Abs. 1 WpHG Agenda A. Pflichterfüllung Art. 17 Abs. 1 MAR B. Möglichkeit der Selbstbefreiung: Art. 17 Abs.
MehrTeil 1: Einführung und Zielstellung
Teil 1: Einführung und Zielstellung A. Überblick über die Stimmrechtsmitteilungspflichten nach 21 ff. WpHG I. Grundzüge der Regelung 21 ff. WpHG statuieren Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei
MehrAll-year fares EUROPE
All-year fares EUROPE ab Basel Barcelona ab CHF 129.- London Heathrow ab CHF 159.- Brüssel ab CHF 169.- Manchester ab CHF 159.- Budapest ab CHF 159.- Prag ab CHF 159.- Hamburg ab CHF 129.- Rom ab CHF 129.-
MehrDie Zweite Änderungssatzung tritt am 31. Januar 2018 in Kraft.
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 29. Januar 2018 die folgende Zweite Änderungssatzung zur beschlossen.
MehrInsiderlisten. Artikel 18 MAR
Insiderlisten Artikel 18 MAR Agenda 1.Kreis der Verpflichteten 2.Belehrungspflicht 3.Inhalt der Insiderliste 4.Format der Insiderliste 5.Aktualisierung und Aufbewahrungsfrist 27.12.2016 Insiderlisten Artikel
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
MehrInformationen zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
Januar 2016 Informationen zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie Überblick über die wichtigsten Änderungen des WpHG zu Stimmrechtsmitteilungspflichten bei Schwellenberührungen, insbesondere
MehrFAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014. (Stand: 21.06.2016)
FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (Stand: 21.06.2016) Nr. Thema I. Gesetzliche Grundlagen 1. Frage: Gibt es neben Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung
MehrAnleitung Webformular Beteiligungsmeldungen
Anleitung Webformular Beteiligungsmeldungen Beispiel A AG erwirbt o mit Valutadatum 01.01.2016 60.000 Stück Aktien (= 6%) des Emittenten XYZ AG. o am 01.01.2016 ein Contract for Difference (CFD) auf 20.000
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung A. Problem und Ziel Die der Wertpapierhandelsanzeige-
MehrMARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG STAND:
MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG STAND: 02.11.2016 Überblick Level 1 Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) Level 2 Delegierte Verordnungen Durchführungsverordnungen Level 3 ESMA Leitlinien / Empfehlungen WpHG, WpAIV
MehrHRS Hotelpreisradar: Positive Entwicklung im ersten Quartal
PRESSEMITTEILUNG HRS Hotelpreisradar: Positive Entwicklung im ersten Quartal Zu Jahresbeginn steigen weltweit die Hotelpreise Köln in Deutschland an der Spitze Köln, 3. April 2017 Die Hotelpreise in Deutschland
MehrVKE-Treff Beauty und Digital. Berlin 21. Juni Dr. Peter Pfeiffer
VKE-Treff 2016 Beauty und Digital Berlin 21. Juni 2016 Dr. Peter Pfeiffer Beauty und Digital Digital ist da auch für Beauty ist die Welt komplizierter geworden Disruption durch neue Anbieter Evolution
MehrUnsere Praxisgruppe Öffentliches Recht. Allen & Overy in Deutschland. allenovery.com
Unsere Praxisgruppe Allen & Overy in Deutschland 2017 2 Unsere Praxisgruppe Allen & Overy in Deutschland 2017 Umweltrecht Bau- und Planungsrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Die dynamischen Entwicklungen
MehrDie neue Marktmissbrauchsverordnung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Die neue Marktmissbrauchsverordnung (MAR) Änderungen bei der Ad-hoc Publizität Gliederung I. Ad-hoc-Publizität nach MAR II. MAR Level 2 - ESMA Technical
MehrGeschäftschancen in Asien am Beispiel China, Indien und Vietnam: Wohin mit welchem Produkt?
Chris Schmidt - istockphoto Geschäftschancen in Asien am Beispiel China, Indien und Vietnam: Wohin mit welchem Produkt? Export-Tour 2013 in Schwerin, 29. Mai 2013 Corinne Abele Germany Trade & Invest Berlin
Mehrdraft/version 05/04/20124
Umwandlungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht Breakfast Meeting Berlin, 10. Mai 2012 Tax und Corporate Sehr geehrte Damen und Herren, wir laden Sie herzlich zu unserem Breakfast Meeting Umwandlungen
MehrDie neue EU-Marktmissbrauchsverordnung Wesentliche Themenkreise und erste prakti- sche Empfehlungen Inhalt I. Einleitung MAR WpHG
Juli 2016 Wesentliche Themenkreise und erste praktische Empfehlungen Inhalt I. Einleitung Zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Juni 2014 erlangt die europäische Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014
MehrLuxushotels in 50 Städten weltweit. durchschnittliche Zimmerpreise in Fünf-Sterne-Hotels von August 2015 bis Juli 2016
Luxushotels in 50 Städten weltweit durchschnittliche Zimmerpreise in Fünf-Sterne-Hotels von August 2015 bis Juli 2016 CHECK24 2016 Agenda: Übernachtungspreise in Luxushotels 1 Zusammenfassung 2 Methodik
MehrNeue Meldepflichten bei Datenschutzverstößen
20. Jahresfachkonferenz DuD 2018 Datenschutz und Datensicherheit Neue Meldepflichten bei Datenschutzverstößen 12.06.2018 Barbara Thiel Landesbeauftragte für den 1 Agenda Was ist eine Datenpanne? Was ist
MehrMitteilungen ùber Beteiligungen von Mutter- und Tochterunternehmen
Christine Fiedler Mitteilungen ùber Beteiligungen von Mutter- und Tochterunternehmen Probleme durch Doppel- und Mehrfachmitteilungen nach 21 Abs. i, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG sowie Lòsungsmòglichkeiten
MehrAktuelle Vergütungsfragen
Aktuelle Vergütungsfragen Ihre Experten zum Thema 2015 2 Aktuelle Vergütungsfragen Ihre Experten zum Thema 2015 Allen & Overy LLP 2015 3 Inhalt 4 6 10 12 14 Vergütungsfragen Unser Beratungsspektrum Vorstandsvergütung
MehrMarktmissbrauchsrecht
Dr. Marcus Benes Katharina Ariane Beyersdorfer Dr. Olivier Favre Michael Huertas Dr. Martin Lanz Kai Schaffelhuber Mag. Ulrike Sehrschön Dr. Katharina Stüber DIRK-IR-Guide, Band XIII Marktmissbrauchsrecht
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 119. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich. WpAV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAV) WpAV Ausfertigungsdatum: 13.12.2004
MehrDie Informationspflichten der Verantwortlichen
Die Informationspflichten der Verantwortlichen Folie: 1/17 Die Informationspflichten der Verantwortlichen 1. Regelungen 2. Inhalt 3. Zeitpunkt 4. Form 5. Ausnahmen 6. Sanktionen 7. Handlungsbedarf Folie:
MehrC.I.R.A. Round Table Quartalsberichterstattung 25. Jänner 2016
www.pwc.at C.I.R.A. Round Table 25. Jänner Bisherige Regelung in Österreich (1/2) 87 Abs 6 af BörseG Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach Maßgabe der IFRS erstellt, hat
MehrWorkshop zum Unbundling "Organisatorische und gesellschaftsvertragliche Gestaltung der Entflechtung bei Transport- und Verteilernetzen"
Workshop zum Unbundling "Organisatorische und gesellschaftsvertragliche Gestaltung der Entflechtung bei Transport- und Verteilernetzen" 14. April 2015 in Berlin Rechtliche Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße
MehrMARKTMISSBRAUCHS- VERORDNUNG
MARKTMISSBRAUCHS- VERORDNUNG Gabriele Klein-Gleissinger, CEFA Markt- und Börseaufsicht Finanzmarktaufsicht CIRA Jahrestagung Wien, 14. Oktober 2015 Inhalt MAR Market Abuse Regulation CS MAD Criminal Sanctions
MehrDatum Durchwahl Frankfurt, den 13. März
BVI Bockenheimer Anlage 15 60322 Frankfurt am Main Bundesministerium der Finanzen Herrn Dr. Thomas Ramsauer Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail: VIIB5@bmf.bund.de thomas.ramsauer@bmf.bund.de Datum
MehrEmittenten-Leitfaden: Orientierung für die. Praxis? 11. November Markus Pfüller
Emittenten-Leitfaden: Orientierung für die Praxis? Markus Pfüller 11. November 2005 Kapitalmarktrecht und Compliance Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
MehrOktober Streichungen sind in rot markiert, Einfügungen blau und unterstrichen. Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit
Oktober 2016 Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung - WpAIV in der Fassung des Referentenentwurfs des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom 29. September 2016 (Lesefassung) 1
MehrUpdate Marktmissbrauchsrecht und
Update Marktmissbrauchsrecht und Transparenzrichtlinie Hintergründe, praktische Konsequenzen, Ausblick Dr. Ulrike Binder Februar 2014 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices
MehrAktuelle Vergütungsfragen
Aktuelle Vergütungsfragen Ihre Experten zum Thema 2015 2 Aktuelle Vergütungsfragen Ihre Experten zum Thema 2015 3 Inhalt 4 6 10 12 14 Vergütungsfragen Unser Beratungsspektrum Vorstandsvergütung Arbeitsrechtliche
MehrVeranstaltung Schadensersatz bei Kartellverstößen: Herausforderungen für die Praxis. 17. April 2013, Uhr, München
Veranstaltung Schadensersatz bei Kartellverstößen: Herausforderungen für die Praxis 17. April 2013, 16.00 Uhr, München Einladung Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Sie am 17. April 2013 zu
MehrWelche nachträglichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sind zu berücksichtigen?
FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 5. Version (Stand: 09.08.2016) Nr. Thema I. Gesetzliche Grundlagen 1. Frage: Gibt es neben Art.
MehrBest Execution. MiFID II und MiFIR: Marktinfrastruktur und Transparenz
Best Execution MiFID II und MiFIR: Marktinfrastruktur und Transparenz Best Execution Eigene Auftragsausführung durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen Art. 27 MiFID II Art. 64, 66 del. VO C (2016) 2398
MehrGlaubwürdigkeit schafft Vertrauen. Unternehmerische Verantwortung in der Commerzbank
Glaubwürdigkeit schafft Vertrauen Unternehmerische Verantwortung in der Commerzbank Commerzbank weltweit präsent für Firmen- und Privatkunden New York Caracas Novosibirsk London Almaty Peking Tiflis Seoul
MehrMedizinprodukte Update Klinische Bewertung und klinische Prüfung. Hamburg, 23. November 2011 München, 1. Dezember 2011 jeweils 17.00 Uhr.
Medizinprodukte pdate Klinische Bewertung und klinische Prüfung Hamburg, 23. November 2011, 1. Dezember 2011 jeweils 17.00 hr Einladung Medizinprodukte pdate 2011 Beim Hogan Lovells Medizinprodukte pdate
MehrDrei Monate nach Inkrafttreten: Einschätzungen & Erfahrungen
Drei Monate nach Inkrafttreten: Einschätzungen & Erfahrungen 1 1. Die MAR Ein Überblick 2. Auswertung unserer Online-Umfrage a) Allgemeine Einschätzungen zur MAR b) Meinungen zu den Meldepflichten c) Erfahrungen
MehrDie neue Welt des europäischen Marktmissbrauchsrechts.
20.07.2016 Die neue Welt des europäischen Marktmissbrauchsrechts. Ein Überblick aus deutscher und luxemburgischer Perspektive Executive Summary > Erheblich erweiterter Pflichtenkreis für bestimmte MTF-/Freiverkehrsemittenten,
MehrFünfsternehotels in 50 Städten weltweit
Fünfsternehotels in 50 Städten weltweit durchschnittliche Zimmerpreise von Oktober 2016 bis September 2017 Juli 2017 CHECK24 2017 Agenda 1 2 3 Zusammenfassung Methodik Durchschnittspreise in 50 ausgewählten
MehrBundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrWelche nachträglichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sind zu berücksichtigen?
FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 4. Version (Stand: 21.07.2016) Nr. Thema I. Gesetzliche Grundlagen 1. Frage: Gibt es neben Art.
MehrAktuelles von der BaFin: Marktmissbrauchsrecht. Kapitalmarktkonferenz 2017 Institute for Law and Finance
Aktuelles von der BaFin: Marktmissbrauchsrecht Kapitalmarktkonferenz 2017 Institute for Law and Finance Direktorium der BaFin Präsident Exekutivdirektorin QIV Exekutivdirektor BA Exekutivdirektor VA Exekutivdirektorin
MehrWelche nachträglichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sind zu berücksichtigen?
FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 3. Version (Stand: 08.07.2016) Nr. Thema I. Gesetzliche Grundlagen 1. Frage: Gibt es neben Art.
MehrGesellschaftsrecht/M&A
Luther News, 29. Mai 2009 Ausgabe VI Gesellschaftsrecht/M&A Kapitalmarktrecht Neuer Emittentenleitfaden der BaFin Mit dem Emittentenleitfaden vom 15. Juli 2005 hat die BaFin börsennotierten Unternehmen
MehrUNTERNEHMENS- REGISTER
. UNTERNEHMENS- Betreff: Angaben zum Mitteilungspflichtigen: Angaben zum Emittenten Name: Adresse: Staat: Inhalt der Stimmrechtsmitteilung: Württembergische Lebensversicherung AG: Veröffentlichung gemäß
MehrDAI Deutsches Aktieninstitut e.v.
Börsennotierte Aktien in Deutschland nach Marktsegmenten bis 2006* Zum Jahresende Inländische Aktien DAI Deutsches Aktieninstitut e.v. 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000
MehrMitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler
Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch
MehrKAPITALMARKTRECHT BörseG-Novelle II Insiderinformationen & Marktmanipulation
KAPITALMARKTRECHT BörseG-Novelle II Insiderinformationen & Marktmanipulation MMag. Gerald Deimel Externer Lehrbeauftragter Universität Wien, Institut für Zivilrecht Diese Präsentationsunterlage ist ausschließlich
MehrRENK Aktiengesellschaft
1 Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG Stimmrechtsmitteilung 1. Angaben zum Emittenten RENK AG Gögginger Str. 73 86159 Augsburg Deutschland 2. Grund der Mitteilung Erwerb / Veräußerung von Aktien mit
MehrVorbereitung auf die Marktmissbrauchsverordnung
Vorbereitung auf die Marktmissbrauchsverordnung Mitgliederversammlung des DIRK Deutscher Investor Relations Verband e.v. Herzogenaurach, 13. November 2015 Dr. Dirk Kocher, LL.M. Latham & Watkins operates
MehrChris Schmidt - istockphoto. Germany Trade & Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh
Chris Schmidt - istockphoto Germany Trade & Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh 14.10.2013 Die Gesellschaft Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing der Bundesrepublik
MehrMarktmissbrauchsverordnung für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. München, September 2016
Marktmissbrauchsverordnung für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate München, September 2016 Marktmissbrauchsverordnung für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate In Kraft treten MAR ( Market
MehrVeröffentlichung: :17 EANS-Stimmrechte: Österreichische Post AG / Veröffentlichung einer Beteiligungsmeldung gemäß 135 Abs.
Veröffentlichung: 14.09.2018 10:17 EANS-Stimmrechte: Österreichische Post AG / Veröffentlichung einer Beteiligungsmeldung gemäß 135 Abs. 2 BörseG Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch euro adhoc mit
MehrÜberarbeitung des Leitfadens in den Bereichen
Überarbeitung des Leitfadens in den Bereichen Ad-hoc-Publizität und Directors Dealings Meldungen Informationsveranstaltung der BaFin 04.06.2009 Barbara Kunz, Dr. Jan Budäus Inhalt 1. Ad-hoc-Publizität
MehrUpdate Kapitalmarktrecht
Update Kapitalmarktrecht 4. November 2015 Mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Delisting stoppt der Gesetzgeber die seit der Frosta - Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 zu beobachtende
Mehr