Aktuelle Entwicklungen Kapitalmarktrecht
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- Otto Heinrich
- vor 9 Jahren
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1 Aktuelle Entwicklungen Kapitalmarktrecht Juni 2016
2 Aktuelle Entwicklungen Kapitalmarktrecht 2016 Was hat sich geändert? Ein Überblick Marktmissbrauchsrecht Directors Dealings Art. 19 MMVO Ad-hoc Publizität Art. 17 MMVO Geregelter Markt und NEU: MTF sowie OTF, Art. 19 Abs. 4 MMVO Meldepflichtige Personen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 und 26 MMVO Erfasste Geschäfte Eigengeschäfte in Aktien, Schuldtiteln (NEU) oder damit verbundenen Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten NEU: Verpfändungen, Art. 19 Abs. 7 lit. a) MMVO NEU: Geschäfte eines Vermögensverwalters, auch wenn dieser eigenes Ermessen ausübt, Art. 19 Abs. 7 lit. b) MMVO (bisher umstritten) NEU: Geschäfte im Rahmen einer Lebensversicherung, bei denen die Führungskraft das Investitionsrisiko trägt und zu Investitionsentscheidungen befugt ist, Art. 19 Abs. 7 lit. c) MMVO NEU: auch Schenkungen und Erbschaft NEU: Nicht abschließende Liste in Art. 10 Durchführungs-VO (EU) 522/2016 Melde- und Veröffentlichungspflicht NEU: Meldung des Meldepflichtigen und Veröffentlichung des Emittenten unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Geschäftstagen (bisher: 5 Werktage) NEU: Belehrungs- und Dokumentationspflichten NEU: Emittent hat Personen mit Führungsaufgaben über ihre Verpflichtungen schriftlich zu informieren, Art. 19 Abs. 5 Satz 1 MMVO NEU: Emittent hat eine Liste zu erstellen und zu aktualisieren, die die Personen mit Führungsaufgaben sowie die mit diesen in enger Beziehung stehenden Personen benennt, Art. 19 Abs. 5 Satz 2 MMVO NEU: Personen mit Führungsaufgaben, haben die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen über ihre Verpflichtung zur Meldung von Geschäften schriftlich zu informieren und eine Kopie dieses Dokuments aufzubewahren, Art. 19 Abs. 5 Unterabsatz 2 MMVO Notwendige Angaben der Directors Dealings-Meldung, Art. 19 Abs. 6 MMVO NEU: Zwingende Verwendung des dafür vorgesehenen Musters (Anlage zu Durchführungs-VO (EU) 523/2016 NEU: Handelsverbot während sog. Closed Periods, Art. 19 Abs. 11 MMVO Umfassendes Handelsverbot Erfasst: direkte oder indirekte Eigengeschäfte und Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit erfassten Finanzinstrumenten 30 Kalendertage vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlusses, zu deren Veröffentlichung der Emittent verpflichtet ist : Bußgelder nach 1. FimanoG ( 39 Abs. 4a WpHG): NEU: Für natürliche Personen bis zu: ,- Euro (bisher ,- Euro) NEU: Für juristische Personen bis zu: ,- Euro (bisher ,- Euro) NEU: verwaltungsrechtliche, insbes. Naming and Shaming Geregelter Markt und NEU: MTF sowie OTF, Art. 17 Abs. 1 MMVO Insiderinformationen Im Wesentlichen unverändert, Art. 7 MMVO Ausdrückliche Regelung zu mehrstufiger Entscheidung und Zwischenschritten Art der Veröffentlichung Homepage des Emittenten, NEU: für mindestens 5 Jahre Europaweite Verbreitung über Medienbündel Sonderregelung für KMU, Art. 17 Abs. 9 MMVO Aufschub der Veröffentlichung, Art. 17 Abs. 4 MMVO Voraussetzungen: Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Emittenten; keine Irreführung der Öffentlichkeit; Sicherstellung der Geheimhaltung Meldung an BaFin und Geschäftsführung der Börsen, Art. 17 Abs. 4 MMVO Vorabmittlung an BaFin und Geschäftsführung der Börsen, 15 Abs. 1 WpHG (1. FimanoG) Sonderregelung für Kreditinstitute, Art. 17 Abs. 5 und 6 MMVO Sicherstellung der Geheimhaltung NEU: Art. 17 Abs. 7 MMVO verlangt für Veröffentlichungspflicht nicht, dass Informationsleck aus der Sphäre des Emittenten kommt (so aber bisher BaFin) NEU: Geheimhaltung ist daher nicht mehr sichergestellt bei hinreichend präzisen Gerüchten, die ein Leak indizieren, unabhängig von der Quelle der möglichen Verletzung der Geheimhaltung Bußgelder nach 1. FimanoG ( 39 Abs. 4a WpHG): NEU: Für natürliche Personen bis zu: ,- Euro NEU: Für juristische Personen bis zu: ,- Euro und 2% des Gesamtumsatzes NEU: Verwaltungsrechtliche, insb. Naming and Shaming, 40d WpHG (1. FimanoG) 2016
3 Insiderverbote Art. 14 MMVO Insiderlisten Art. 18 MMVO Marktmanipulation Art. 12 und 15 MMVO Jedermann, Art. 8 Abs. 4 MMVO Verbotene Handlungen Tätigen von Insidergeschäften einschl. Versuch Empfehlung oder Anstiftung von Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften Unrechtmäßige Offenlegung, Art. 10 MMVO Insidergeschäft, Art. 8 MMVO Insb. Nutzung einer Insiderinformation zum Erwerb oder Veräußerung NEU: ggf. Stornierung oder Änderung des Auftrages erfasst NEU: Handeln aufgrund von Empfehlung Legitime Handlungen, Art. 9 MMVO NEU: Ausnahmetatbestand für bestimmte Fälle Bei jur. Personen z.b. angemessene Vorkehrungen Erfüllungsgeschäfte, Art. 9 Abs. 3 MMVO Ausnahmen für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen, Art. 5 MMVO Tritt anstelle Safe Harbor-Verordnung EG/2273/2003 Marktsondierungen, Art. 11 MMVO NEU: Regelung für Übermittlung von Insiderinformationen Erhebliche Dokumentationspflichten bei allen Beteiligten Strafbarkeit: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe Geldbußen bis zu: ,- Euro Und NEU insbesondere: Naming and Shaming, 40d WpHG (1. FimanoG) Geregelter Markt und NEU: MTF sowie OTF, Art. 18 Abs. 7 MMVO Aufzunehmende Personen: alle Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für Verzeichnisführungspflichtigen auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben Ausdrücklich auch Berater, Ratingagenturen und NEU: Abschlussprüfer Aktualisierungspflicht, Art. 18 Abs. 1 lit. b) und Abs. 4 MMVO Belehrungspflicht, Art. 18 Abs. 2 MMVO Bei Aufnahme in die Insiderliste Belehrung über Pflichten Schriftliche Anerkennung Notwendige Angaben in der Insiderliste, Art. 18 Abs. 3 MMVO Diverse NEUE Angaben z.b. Uhrzeit des Zugangs zu Insiderinformation, Geburtsdatum und Telefonnummern erforderlich Format der Insiderliste Zwingende Verwendung der Vorlage in Durchführungs-VO (EU) 347/2016 Sonderregelung für KMU, Art. 18 Abs. 6 MMVO Bußgelder nach 1. FimanoG ( 39 Abs. 4a WpHG): NEU: Für natürliche Personen bis zu: ,- Euro (bisher ,- Euro) NEU: Für juristische Personen bis zu: ,- Euro (bisher ,- Euro) NEU: verwaltungsrechtliche, insbes. Naming and Shaming Verbot der Marktmanipulation, Art. 15 MMVO Marktmanipulation und Versuch verboten Verbotene Handlungen, Art. 12 MMVO u.a. Abschluss eines Geschäfts, das falsche oder irreführende Signale über Angebot und Nachfrage, falsches Preisniveau gibt Abschluss eines Geschäfts, das unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Kurs beeinflusst Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale über Angebot und Nachfrage oder Kurs gibt Übermittlung falscher oder irreführender Angaben bzgl. eines Referenzwerts Regelbeispiele in Art. 12 Abs. 2 MMVO Indikatoren für Marktmanipulation Anhang I zur MMVO Nicht abschließend Zulässige Marktpraxis, Art. 13 MMVO Regelung von möglichen Ausnahmen von Marktmanipulation NEU: Von nationalen Behörden festzulegen Strafbarkeit: Freiheitsstrafe bis zu 5 (NEU: bzw. 10) Jahre oder Geldstrafe NEU: Geldbußen bei natürlichen Personen: bis zu: ,- Euro NEU: Geldbußen bei juristischen Personen: bis zu 15 Mio. Euro bzw. 15% des Gesamtumsatzes, den die juristische Person im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat NEU: verwaltungsrechtliche, insbes. Naming and Shaming
4 Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie Stimmrechtsmitteilung 21 ff. WpHG Gesamtzahl der Stimmrechte 26a WpHG Umstellung des Systems der Stimmrechtsmitteilungen NEU: Stimmrechte ( 21 WpHG), Instrumente ( 25 WpHG) und Summe aus Stimmrechten und Instrumenten ( 25a WpHG) Halten von Stimmrechten bzw. Zurechnung NEU: grds. Entstehung der Meldepflicht bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts (bisher: dinglicher Vollzug) zeitliche Vorverlagerung der Meldepflicht Frist für Mitteilung: unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Handelstagen nach Kenntnis von Erwerb bzw. Veräußerung NEU: unwiderlegliche Vermutung der Kenntnis spätestens 2 Handelstage nach Schwellenberührung Halten von Instrumenten, 25 WpHG NEU: Terminologie Instrument umfasst grundsätzlich frühere Finanzinstrumente ( 25 WpHG a.f.) und sonstige Instrumente ( 25a WpHG a.f.) Erfasst sind: (i) Instrumente, die dem Inhaber das Recht auf Erwerb von Stimmrechten verleihen und (ii) sonstige Instrumente, die sich auf stimmberechtigte Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die unter (i) genannten Instrumente haben NEU: Zusammenrechnung von Stimmrechten und Instrumenten, 25a WpHG Meldepflicht des aggregierten Gesamtbestandes gem. 25a WpHG an direkt gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten ( 21, 22 WpHG) und Instrumenten ( 25 WpHG) Meldeschwellen: 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50%, 75% (also auch ohne 3%-Schwelle, wie bei Instrumenten) Meldepflicht auch, wenn keine isolierte Meldepflicht aus 21, 22 bzw. 25 WpHG besteht NEU: Bei Schwellenberührung eines Meldetatbestands sind alle Bestände (d.h. auch solche, die unverändert geblieben sind) in einer Meldung offenzulegen NEU: Verbindliches einheitliches Meldeformular für Meldepflichtige und Emittenten zur Veröffentlichung (Anlage zur Wertpapierhandelsanzeigeund Insiderverzeichnisverordnung WpAIV), mit u.a.: (i) Grund der Mitteilung, (ii) Angaben zum Meldepflichtigen und (iii) NEU Veränderung der jeweiligen Bestände Konzernmitteilungen, 24 WpHG Freiwillig Befreit Tochterunternehmen von Meldepflicht Verschärfung gegenüber bisheriger Rechtslage NEU: Erweiterter Rechtsverlust gemäß 28 WpHG Ausdehnung des Rechtsverlusts auf alle Zurechnungstatbestände von 22 WpHG Auch Verstoß gegen 25 Abs. 1, 25a Abs. 1 WpHG führt zu Rechtsverlust: Verlust des Stimmrechts und ggf. auch des Dividendenrechts! Pflicht des Vorstands, Dividenden ggf. erst gar nicht auszuzahlen bzw. zurückzufordern Bußgelder NEU: ggf. für natürliche Personen bis zu ,- Euro NEU: ggf. für juristische Personen bis ,- Euro oder 5% des Gesamtumsatzes NEU: ggf. bis zu zweifacher wirtschaftlicher Vortail Und NEU insbesondere: Naming and Shaming, 40c WpHG Frist: Grds. unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Handelstagen nach Zu- oder Abnahme der Stimmrechte Sonderregelung für Bezugsaktien, 26a Abs. 2 WpHG Quartalsberichterstattung ersatzlose Streichung von 37x WpHG keine Quartalsfinanzberichterstattung mehr erforderlich Möglichkeit der freiwilligen Quartalsfinanzberichterstattung gemäß 37w Abs. 7 WpHG führt zur Erforderlichkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bei freiwilliger prüferischer Durchsicht eines solchen Berichts Neuregelung in 51a BörsO FWB: Abgabe von Quartalsmitteilungen für Emittenten des Prime Standard Auseinanderfallen der Finanzberichterstattungspflichten je nach Segment
5 Besuchen Sie auch unsere Microsite Das Kapitalmarktrecht unterliegt derzeit in rasantem Tempo erheblichen Änderungen, auf die sich die Kapitalmarkteilnehmer stets sehr kurzfristig einstellen müssen. Neben vielfältigen Dokumentationspflichten werden die bei Verstößen gegen verschiedenste Pflichten drastisch erhöht. Auch die Dichte der Regelungen nimmt erheblich zu. Einen Überblick über die verschiedenen neuen Regelungen im Marktmissbrauchsrecht finden Sie auf unserer Microsite. /marktmissbrauch
6 FÜR WEITERE INFORMATIONEn WENDEN SIE SICH BITTE AN: Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Dreischeibenhaus Düsseldorf Bockenheimer Landstrasse Frankfurt am Main Kehrwieder Hamburg Maximilianstrasse München Tel Fax Tel Fax Tel Fax Tel Fax Dieses Dokument dient nur zur allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung. Globale Präsenz Allen & Overy ist eine internationale Anwaltsgesellschaft mit etwa Mitarbeitern, darunter etwa 530 Partner, an 44 Standorten weltweit. Die oder ein Mitglied des Allen & Overy Verbundes unterhalten Büros in: Abu Dhabi Amsterdam Bukarest (assoziiertes Büro) Casablanca Hongkong Istanbul München New York São Paulo Schanghai Antwerpen Bangkok Doha Dubai Jakarta (assoziiertes Büro) Johannesburg Paris Peking Seoul Singapur Barcelona Düsseldorf London Perth Sydney Belfast Frankfurt Luxemburg Prag Tokio Bratislava Hamburg Madrid Rangun Warschau Brüssel Budapest Hanoi Ho-Chi-Minh-Stadt Mailand Moskau Riad (Kooperationsbüro) Rom Washington, D.C. In diesem Dokument bezieht sich Allen & Overy auf bzw. ihre verbundenen Unternehmen.Jeder Hinweis auf Partner bezieht sich auf die Gesellschafter der bzw. Mitarbeiter oder Berater der, deren Status und Qualifikationen denen eines Gesellschafters entsprechen, oder eine Person mit gleichwertigem Status in einem verbundenen Unternehmen der CS1605_CDD-45283_ADD-60490
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