Vereinssatzung. Mitglieder des Vereins können sein a) Inhaber von Hotels, Gasthöfen, Sanatorien, Kurkliniken, Pensionen, Gästeheime, Ferienwohnungen.

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1 Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Stadtmarketing der Gastgeber und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wörishofen. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen der örtlichen Hotels und Gaststätten, um im Sinne eines Marketingkonzepts Bad Wörishofens nach außen und innen als geschlossene Einheit aufzutreten, die Stadt zu profilieren und weiterzuentwickeln und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren und zu fördern. 2. Ziel ist auch die Beteiligung an der Service- und Marketinggesellschaft Bad Wörishofen GmbH oder an einer vergleichbaren Gesellschaft, die das Ziel verfolgt, ein einheitliches Marketingkonzept für Bad Wörishofen aufzustellen. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Kein Vereinsmitglied darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch. 3 Mitglieder Mitglieder des Vereins können sein a) Inhaber von Hotels, Gasthöfen, Sanatorien, Kurkliniken, Pensionen, Gästeheime, Ferienwohnungen. b) Juristische Personen die Hotels, Gasthöfe, Sanatorien, Kurkliniken, Pensionen, Gästeheime, Ferienwohnungen betreiben. c) Personenvereinigungen die Hotels, Gasthöfe, Sanatorien, Kurkliniken, Pensionen, Gästeheime, Ferienwohnungen betreiben. Voraussetzung ist, dass der Betrieb in Bad Wörishofen ansässig ist. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 1

2 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch erlöschen, b) durch Austritt, c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss vom Verein. 2. Der Austritt kann nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet werden. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. 6 Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch eine Beitragssatzung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolg jährlich. 7 Organe Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand bestehend aus 1. Vorstand 2. Vorstand 3. Vorstand / Schriftführer Kassierer b) die Mitgliederversammlung, c) der Beirat, der auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden kann. Wird ein Beirat gebildet, so hat dieser ausschließlich beratende Funktion. 8 Vorstand 1. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des 26 BGB. 2. a) Der Verein wird nach außen von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Kassier vertreten. b) Die Vorsitzenden und der Kassier sind stets alleinvertretungsbefugt. c) Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter und der Kassier nur vertretungsberechtigt sind, soweit der 1. Vorsitzende verhindert ist oder dies dringende Gründe des Vereinswohls erfordern. 3. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere a) die Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtvorstandes, b) die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder sowie c) die laufende Geschäftstätigkeit. 4. Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des 1. Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Tage. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben. 2

3 9 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen, b) Einberufung der Mitgliederversammlungen, c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Aufstellung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, e) Erlass einer Geschäftsordnung, f) Beschlussfassung über Aufnahmeabsage, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern. 10 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. 11 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. bzw. 3. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Telefax einberufen werden. 2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen schriftlich oder per unter Mitteilung der Tagesordnung einzuhalten. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. 4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand bzw. der 3. Vorstand. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. 12 Beirat 1. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Vornehmliche Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirats unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu einer Vorstandssitzung einladen. 13 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder per E- Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3

4 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das ranghöchste Organ des Vereins. Sie berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über folgende Punkte a) Vereinssatzung und Beitragsordnung und deren Änderung, b) Wahl und Abberufung des Vorstands und eines Schriftführers, Entlastung des Vorstands, c) Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom 3. Vorsitzendem oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlgangs unter der vorhergehenden Diskussion ein Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 3. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgendes Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleitung und Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben. 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 2. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung Punkt zur Annahme des Antrags auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Paragraphen entsprechend. 4

5 17 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit der im 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand zu Liquidatoren bestimmt. Zu ihrer Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB. 3. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, es soll der Stadt Bad Wörishofen zweckgebunden für Kur- und Verkehrsbetreuung übergeben werden. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nachdem sie von der Gründungsversammlung beschlossen worden ist, mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. 5

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