Fachliteratur. Seminare. Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN. Christine Baumeister-Henning. Privatleistungen bei gesetzlich versicherten Patienten

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1 Fachliteratur Seminare Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN Christine Baumeister-Henning Privatleistungen bei gesetzlich versicherten Patienten

2 Privatleistungen bei gesetzlich versicherten Patienten

3 Privatleistungen bei gesetzlich versicherten Patienten Christine Baumeister-Henning, Haltern am See zfv

4 Alle Rechte vorbehalten Nachdruck, auch auszugsweise, verboten Lektorat: Anette Pehrsson, Herne; Christiane Fork, Herne Layout/Satz: Mario Elsner, Herne Druck: Rehms Druck, Borken Zahnärztlicher Fach-Verlag (zfv), Herne 2014 Bestell-Nr.: ISBN

5 Vorwort Circa 90 % der Patienten einer Zahnarztpraxis sind gesetzlich versicherte Patienten. Diese haben einen Anspruch auf vertragszahnärztliche Leistungen. Diese Leistungen sind jedoch in der Menge begrenzt (Wirtschaftlichkeitsgebot in der vertragszahnärztlichen Versorgung gem. 12 SGB V), entsprechen in ihrer Ausführung eher einem schlichten Standard oder sind gar komplett von der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Dennoch können gesetzlich Krankenversicherte vom zahnmedizinischen Fortschritt profitieren, ohne ihre Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeben zu müssen. Gesetzliche und vertragliche Regelungen sorgen dafür, dass alle Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Zahnarzt selbst entscheiden können, für welche Therapievariante sie sich entscheiden. Außervertragliche Behandlungen erfolgen auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung; die Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gegenüber dem Patienten abgerechnet. Ziel dieses Fachbuchs ist es, dem Zahnarzt die Grenzziehung zwischen vertragszahnärztlicher und außervertraglicher Leistung zu erleichtern. Dabei ist es mir ein Anliegen, die Schnittstellen zwischen vertragszahnärztlicher Versorgung und privatrechtlicher Leistung genau zu definieren, damit schon im Vorfeld aufwendiger Behandlungen auftretende Abrechnungsfragen im Hinblick auf private Leistungen geklärt werden und Sie Ihrem Patienten im Aufklärungsgespräch die erforderliche Transparenz über mögliche Eigenanteile gewähren können. Damit Sie sich auch schnell zurechtfinden, haben wir die verschiedenen Behandlungsgebiete sowie die dazugehörigen Kommentierungen unterschiedlich farblich gekennzeichnet. Als Quellen standen zur Verfügung: Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ (KZBV) GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand ) DER KOMMENTAR, Liebold/Raff/Wissing, Asgard-Verlag (Stand Januar 2014) Christine Baumeister-Henning, Mai 2014

6 Inhalt 1. Kasse oder Privat? Vereinbaren und Berechnen leicht gemacht! 7 Vereinbarungen mit dem Kassenpatienten 7 Mehrkosten bei Füllungen 8 Vereinbarung über zusätzliche private Kosten bei Zahnersatz 8 Vereinbarung einer Privatbehandlung 8 2. Auszüge aus der Gebührenordnung für Zahnärzte 12 1 Anwendungsbereich 12 Aufklärungspflicht 12 2 Abweichende Vereinbarung 13 Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ( 2 Abs. 1 und 2 GOZ) 13 Vereinbarung einer Leistung auf Verlangen des Patienten ( 2 Abs. 3 GOZ) 14 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses 14 6 Gebühren für andere Leistungen 16 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung 18 Mindestinhalt der Rechnung Private Zahnzusatzversicherungen 21 Checkliste 21 Wartezeiten 22 Anfragen von Versicherungen 23 Anforderung von Krankenunterlagen 24 Musterschreiben 1 zur Anforderung von Patientenakten 25 Musterschreiben 2 Fragen zur medizinischen Notwendigkeit 26 Musterschreiben 3 Rechnung für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens Vorauszahlungsvereinbarung 28 Muster einer Vorauszahlungsvereinbarung Gebühren für zahnärztliche Leistungen 29 A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen 30 B. Prophylaktische Leistungen 42 C. Konservierende Leistungen 49 D. Chirurgische Leistungen 93 E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums 104 F. Prothetische Leistungen 129 G. Kieferorthopädische Leistungen 167 H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen 187 J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 209

7 KASSE ODER PRIVAT? VEREINBAREN UND BERECHNEN LEICHT GEMACHT! 1 1. Kasse oder Privat? Vereinbaren und Berechnen leicht gemacht! Jeder gesetzlich Versicherte hat auf der einen Seite einen Anspruch auf eine gute und den medizinischen Erkenntnissen entsprechende Versorgung, die andererseits dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach 12 des SGB V entsprechen muss. Mit seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verpflichtet sich der Zahnarzt, Versicherte der GKV im Sachleistungssystem zu behandeln. So sieht dies jedenfalls auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Nach der Konzeption des Gesetzes (SGB V) soll den Versicherten der GKV die gesamte Krankenbehandlung als Sach- bzw. Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Zahnarzt muss daher alle von ihm fachlich beherrschten vertragszahnärztlichen Leistungen in der Praxis auch verfügbar halten und darf für deren Erbringung vom Versicherten keine privaten (Zu-)Zahlungen verlangen. Dabei unterliegen die GKV-Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Was im Einzelnen als wirtschaftlich anzusehen ist, wird z.t. durch die Richtlinien oder auch durch Ab rech - nungsbestimmungen konkretisiert. Im Einzelfall jedoch entscheidet stets der Vertrags zahnarzt, ob die gewünschte Leistung als Vertragsleistung zu erbringen ist. Grundsätzlich gilt bei der Berechnung zahnärztlicher Leistungen bei gesetzlich versicherten Patienten Folgendes: Zusätzlich zu einer Kassenleistung als Sachleistung darf mit der Ausnahme der Füllungstherapie kein Honorar gefordert werden. Was bedeutet nun Zuzahlung? Wir kennen es am besten von der Füllungstherapie: In diesem Fall wird eine hochwertige Füllung über zwei Systeme abgerechnet: Das Honorar gesamt wird nach der GOZ berechnet (Nr. 2060/2080/2100/ 2120). Trotz der Wahl einer hochwertigen Kompositfüllung behält der Patient seinen An spruch auf die Sach-(Kassen-)Leistung (BEMA-Nr. 13a-d). Die Kassenleistung wird mit der KCH-Abrechnung über die KZV bezahlt, der Patient bezahlt nur die Differenz zwischen Kassen- und Privatleistung. Ähnlich ist es beim Zahnersatz: Der Patient darf die Versorgungsform frei wählen behält aber (im Regelfall) seinen Anspruch auf den befundorientierten Festzuschuss. Ein derartiges Verfahren ist nur in diesen genannten Fällen zulässig. Ausnahmen hierzu gibt es in den sogenannten Selek - tivverträgen, die von einzelnen KZVen mit einzelnen Krankenkassen ausgehandelt wurden, die aber in diesem Buch nicht berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen gilt die Unteilbarkeit der Leistung; entweder handelt es sich um eine richtlinienkonforme und wirtschaftliche Vertrags - leistung, die wird nach dem BEMA abgerechnet, oder aber es handelt sich um eine Privatleistung, die wird dann komplett nach der GOZ privat in Rechnung gestellt. 7

8 1 KASSE ODER PRIVAT? VEREINBAREN UND BERECHNEN LEICHT GEMACHT! Vereinbarungen mit dem Kassenpatienten Mehrkosten bei Füllungen Rechtsgrundlage für die Mehrkostenberechnung bei Füllungen ist 28 Abs. 2, Sätze 2 5 SGB V: Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plas - tische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkosten - regelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nur bei Füllungsleistungen hat der Gesetzgeber dem Vertragszahnarzt die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Patienten eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung abzuschließen, wenn sich dieser für eine über die Versorgung der gesetzlichen Krankenkasse hinausgehende, also aufwendigere Füllungstherapie entscheidet. Vor der Behandlung ist der Patient über die Vertragsleistung und mögliche Behandlungsalternativen aufzuklären. Aus der Mehrkostenvereinbarung muss die Höhe der vereinbarten Mehrkosten für den Patienten erkennbar hervorgehen und deutlich werden, für welche Leistungen die Mehrkosten verlangt werden. Regelmäßig wird diese Mehrkosten - vereinbarung für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich getroffen. Vereinbarung über zusätzliche private Kosten bei Zahnersatz Bei Zahnersatz kann der Versicherte zwischen der Regelversorgung sowie gleich- oder andersartigem Zahnersatz wählen. Bei jeder Versorgungsform bleibt ihm sein Anspruch auf den befundbezogenen Festzuschuss erhalten (Ausnahme: unvollständige Versorgung oder nicht anerkannte Versorgung). Gleich- und andersartige Versorgungen werden teilweise oder komplett nach der GOZ berechnet. Durch die Bundesmantelverträge ist geregelt, dass dem Versicherten im Falle einer gleich- oder andersartigen Versorgung nach entsprechender Aufklärung durch den Vertragszahnarzt eine schriftliche Kostenplanung auszuhändigen ist. Hierfür ist das im BMV-Z vereinbarte Formular Teil 2 des Heil- und Kostenplanes verbindlich. Vereinbarung einer Privatbehandlung 8 Bei der Vereinbarung privatrechtlicher Leistung unter Zugrundelegung der GOZ sind für eine rechtssichere Vereinbarung gesetzliche und bundesmantelvertragliche Vorgaben zu beachten. Der Zahnarzt kann mit einem GKV-Patienten eine private Behandlung vereinbaren, wenn die Leistung nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, z. B. weil sie ausdrücklich ausgeschlossen wurde, Ausnahmefall vorliegt (z. B. funktionsanalytische Leistungen, KFO-Behandlung von Erwachsenen, implantologische Leistungen), nicht im BEMA-Leistungskatalog enthalten ist (z. B. elektrometrische Längenbestimmung, professionelle Zahnreinigung),

9 KASSE ODER PRIVAT? VEREINBAREN UND BERECHNEN LEICHT GEMACHT! 1 über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht (z. B. Wurzelkanalbehandlungen, die nicht im Rahmen der Richtlinien zu behandeln sind), im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht indiziert ist (z. B. Füllungsaustausch auf Wunsch). Für die Vereinbarung privater Leistungen gelten folgende vertragliche Bestimmungen: Für Versicherte der Primärkassen gilt 4 Abs. 5d Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z): Der Vertragszahnarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern: d) wenn und soweit der Versicherte klar erkennbar verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Im Übrigen soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schriftlich bestätigen lassen. Für Versicherte der Ersatzkassen gilt 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKV-Z): Darüber hinaus darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergütung für Leistungen, die im BEMA enthalten sind, nur fordern, wenn der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich wünscht, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der Vertragszahnarzt soll sich den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schriftlich bestätigen lassen. Die gesetzlichen Mehrkostenregelungen bleiben unberührt. Wichtig bei einer Privatvereinbarung ist, dass der Patient darüber aufgeklärt wurde, dass er als gesetzlich versicherter Patient das Recht hat, nach den Bedingungen der gesetzlichen Kran ken - versicherung behandelt zu werden, und er dennoch ausdrücklich eine Behandlung auf der Grundlage eines privaten Behandlungsvertrages wünscht. Diese Aufklärung gilt nach dem Patientenrechtegesetz nur dann als erfolgt, wenn sie auch vollständig dokumentiert ist. Gerade weil der Dokumentation im Patientenrechtegesetz ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird, werden wir in dieser Serie immer wieder wichtige Hinweise auch zur Dokumentation geben. Für die Vereinbarung von Privatleistungen existiert kein vorgeschriebenes Formular. Es könnte folgendermaßen gestaltet sein: 9

10 GEBÜHREN FÜR ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN 5 5. Gebühren für zahnärztliche Leistungen Auf den folgenden Seiten erläutern wir einzelne GOZ-Gebühren insbesondere dann, wenn sich die Möglichkeit der Vereinbarung dieser Leistung mit gesetzlich versicherten Patienten ergibt. Dabei berücksichtigen wir sowohl den Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ wie auch den Kommentar Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ der KZBV. Dabei folgen wir der Systematik der GOZ. Unsere Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen 30 B. Prophylaktische Leistungen 42 C. Konservierende Leistungen 49 D. Chirurgische Leistungen 93 E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums 104 F. Prothetische Leistungen 129 G. Kieferorthopädische Leistungen 167 H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen 187 J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

11 A ALLGEMEINE ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN GOZ 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach ,25 25,87 39,37 Abrechnungsbestimmungen Neben der Nr ist die Nr nicht berechnungsfähig. Abrechnung beim GKV-Patienten Nach 85 Abs. 2 sind beim Zahnersatz Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Für den Bereich Zahnersatz ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die schriftliche Therapieplanung mehrerer Alternativen durchaus eine Berechnung der Nr ermöglicht. Für alle anderen außervertraglichen Therapieplanungen ist die Berechnung der Nr GOZ immer möglich. BZÄK Kommentar der BZÄK zur GOZ 30 Die Leistung erfolgt nach einer Befundung. Die vorherige Aufnahme des Befundes ist obligatorisch und separat berechnungsfähig. Die Aufstellung eines Schriftlichen Heil- und Kostenplans ist unabhängig von einer Anforderung seitens des Patienten oder eines Kostenträgers berechnungsfähig. Sofern Planungsmodelle des/der Kiefer/s erstellt wurden, ist deren Auswertung einzubeziehen. Der Heil- und Kostenplan muss schriftlich niedergelegt werden. Der Patient bzw. Versicherte hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung. Die Aufstellung des Heil- und Kostenplans ist nicht auf die prothetische Planung begrenzt. Sie kann auch für andere Teilgebiete der zahnmedizinischen Versorgung berechnet werden, sofern diese Leistung nicht unter Nummer 0040 (KFO und/oder FAL/FTL) fällt. Eine Nebeneinanderberechnung mit der Leistung nach Nummer 0040 ist ausgeschlossen. Sind FAL/FTL und/oder kieferorthopädische Leistungen als auch Leistungen anderer Abschnitte der GOZ und/oder der GOÄ Gegenstand eines Heil- und Kostenplans, so ist die Nummer 0040 zu berechnen.

12 ALLGEMEINE ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN A BZÄK Kommentar der BZÄK zur GOZ Zur Leistung gehören die Aufstellung der geplanten Maßnahmen, die Honorarkalku - lation nach dem voraussichtlichen Aufwand und ggf. zahntechnische oder andere Fremdleistungen. Unterschiedliche Versorgungsalternativen oder zeitlich getrennte Behandlungsabschnitte sind in einzelnen Heil- und Kostenplänen separat berechnungsfähig. Der Heil- und Kostenplan für medizinisch nicht notwendige Leistungen (nach 2 Abs. 3) kann ebenfalls nach Nummer 0030 berechnet werden, oder ggf. wie die Hauptleis - tung mit einem Pauschalbetrag angesetzt werden. 31

13 A ALLGEMEINE ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN GOZ 0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach ,06 32,34 49,21 Abrechnungsbestimmungen Neben der Nr ist die Nr nicht berechnungsfähig. Abrechnung beim GKV-Patienten Werden im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen bei gesetzlich versicherten Patienten auch funktionsanalytische oder -therapeutische Leistungen geplant, können diese auf einem separaten Heil- und Kostenplan aufgeführt werden. Dieser Heil- und Kostenplan wird dann nach Nr GOZ berechnet. BZÄK Kommentar der BZÄK zur GOZ Die Aufstellung des Heil- und Kostenplans nach Nummer 0040 ist nur für die genannten Teilgebiete (KFO und FAL/FTL) berechnungsfähig. Eine Nebeneinanderberechnung mit der Leistung nach Nummer 0030 ist ausgeschlossen. Sind sowohl FAL/FTL und/oder kieferorthopädische Leistungen als auch Leistungen anderer Abschnitte der GOZ und/oder der GOÄ Gegenstand eines Heil- und Kosten - plans, so ist die Nummer 0040 zu berechnen. 32

14 ALLGEMEINE ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN A GOZ 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach 80 4,50 10,35 15,75 Abrechnungsbestimmungen Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. KZBV Kommentar der KZBV zur GOZ Eine Leistung nach der Nr GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist. Die Vereinbarung einer Leistung nach Nr GOZ führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. BZÄK Kommentar der BZÄK zur GOZ Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen. Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbe rei - tung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft. 33

15 A ALLGEMEINE ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN BZÄK Kommentar der BZÄK zur GOZ Die Geb.-Nr darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhaltet, zusätzlich berechnet werden. Konventionelle Abfor - mungen im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberech - nung dieser Leistungen und der Geb.-Nr für denselben Kiefer ist nicht statthaft. 34

16 Privatleistungen bei gesetzlich versicherten Patienten Vertragszahnärztliche Leistungen für gesetzlich Versicherte die circa 90 % der Patienten einer Zahnarztpraxis ausmachen sind in der Menge begrenzt und entsprechen in ihrer Ausführung eher einem schlichten Standard; einige Behandlungen sind gar komplett von der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Dennoch können gesetzlich Krankenversicherte vom zahnmedizinischen Fortschritt profitieren und nach entsprechender Aufklärung selbst entscheiden, welche Therapievariante sie wählen bei bleibenden Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel dieses Fachbuchs ist es, dem Zahnarzt die Grenzziehung zwischen vertragszahnärztlicher und außervertraglicher Leistung zu erleichtern. Schnittstellen zwischen vertragszahnärztlicher Versorgung und privatrechtlicher Leistung werden genau definiert, damit schon im Vorfeld aufwendiger Behandlungen auftretende Abrechnungsfragen im Hinblick auf private Leistungen geklärt werden können und der Patient im Aufklärungsgespräch über mögliche Eigenanteile informiert werden kann. Aus dem Inhalt: Vereinbaren und Berechnen leicht gemacht Auszüge aus der Gebührenordnung für Zahnärzte Private Zahnzusatzversicherungen Gebühren für zahnärztliche Leistungen mit: Kommentaren von KZV und BZÄK, Kommentaren der Autorin, Hinweisen Übersichtliche Darstellung durch farbige Kennzeichnung Musterschreiben Christine Baumeis ter-henning ist ausgebildete Hauswirtschafterin, Krankenschwester, ZMV, Auditorin und Business-Coach. Sie ist seit 1982 im zahnärzt - lichen Praxis management tätig. Seit 1998 ist sie als Dienstleisterin und erfahrene Beraterin für Zahn arztpraxen im eigenen Unternehmen mit Sitz in Haltern am See selbstständig. Ihre thema tischen Schwerpunkte sind das zahnärzt liche Gebührenrecht, Praxismanagement und Or ga nisa tions entwicklung, Teamentwicklung sowie Kommunikation. Darüber hinaus ist sie als Sachverständige für das zahn - ärztliche Gebührenrecht bei Gericht anerkannt. Regelmäßig veröffentlicht sie als kompetente Autorin Artikel für die Fachpresse und hat im Autorenteam eigene Fachbücher zum Thema Abrechnung geschrieben.

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