Gesetzliche Grundlagen

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1 Neue gesetzliche Vorschriften in Kraft Bedeutung für verschiedene Produkte und Hafnerarbeiten Thomas Schiffert Gesetzliche Grundlagen Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken seit in Kraft Umsetzung in Landes-Verordnungen Anpassung von Grenzwerten ab Gesetz sonst unverändert z.b. Änderung der Kontrolle nicht zu erwarten Österreichischer Kachelofenverband

2 Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Änderungen der Emissionswerte ab Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Änderungen der Werte für den Wirkungsgrad ab Österreichischer Kachelofenverband

3 Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Raumheizgeräte werden nicht wiederkehrend überprüft aber Länder können es bei Bedarf festlegen! Prüfbedingungen neu: Nachweis bei händisch beschickten Kleinfeuerungen unter 8 kw nur für Nennlast zu erbringen Österreichischer Kachelofenverband

4 Vergleich Grenzwerte Prüfwerte Umweltzeichen Emissionen in (mg/mj) 15a alt 15a neu (UZ) alte Prüfungen* UmweltPlus Brennraum CO (700) 671, 870, NOx (120) 83, 91, OGC (50) 78, 54, Staub (30) 18, 22, * stehender Brennraum, liegender Brennraum, Biofeuerraum Gesetz und Umweltzeichen Gesetz verpflichtend Nachweis von Emissionen und Wirkungsgrad z.b. durch UmweltPlus- Brennraum Anforderungen müssen auch bei anderen Produkten (z.b. Heizkaminen) eingehalten werden Umweltzeichen freiwillig zusätzliche Anforderungen (z.b. Abfallwirtschaftskonzept, Weiterbildung) Marketinginstrument für den Hafner wichtig für Branche für Kooperation Umweltministerium Österreichischer Kachelofenverband

5 Bedeutung für den Kachelofen Bedeutung für den Kachelofen Österreichischer Kachelofenverband

6 Inverkehrbringen historische Öfen Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung schriftliche Aussage von Mag. Dussing (Koordinator dieser 15a-Vereinbarung): Inverkehrbringen ist das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; gebrauchte Kleinfeuerungen (zb Kachelöfen, die bereits einmal eingebaut waren und wieder eingesetzt werden) sind hiervon nicht betroffen. neue historische Öfen UmweltPlus-Brennraum in vielen Fällen möglich Untergrenze von 6 kg (früher 10 kg) für die maximale Brennstoffmenge oft hilfreich (Brennraum, Zugquerschnitte) Beispiel: Fessler Biedermeierofen Österreichischer Kachelofenverband

7 Bedeutung für Heizkamine und Kaminöfen Heizkamine und Kaminöfen müssen die ab 2015 verschärften Grenzwerte für OGC, Staub und den Wirkungsgrad nachweisen eine Übergangsfrist gibt es nicht (Änderung der Werte bereits seit ca veröffentlicht) eine Bestätigung des Herstellers zur Erfüllung der 2. Stufe der deutschen BImSchV reicht nicht (Anforderung an OGC und NO x gibt es in Deutschland nicht) Bedeutung für den Kachelherd Österreichischer Kachelofenverband

8 Bedeutung für den Kachelherd Raumheizgeräte Offener Kamin Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zb Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde); schriftliche Aussage von Mag. Dussing (Koordinator dieser 15a-Vereinbarung): Offene Kamine sind von der 15a-Vereinbarung nicht erfasst (ist keine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme oder Warmwasserbereitung). Österreichischer Kachelofenverband

9 Ökodesignrichtlinie der Europäischen Union Teilnahme am Konsultationsforum der Europäischen Kommission Kooperationspartner: VEUKO Europ. Normungsinstitut CEN Ökodesignrichtlinie der Europäischen Union Plan für europaweit einheitliche Mindeststandards für Energieeffizienz und Emissionen Energiekennzeichnung (Labelling) ebenfalls vorgesehen VEUKO (Vereinigung der europäischen Verbände des Kachelofenbauer-/Hafner- Handwerks) ist offizieller Stakeholder (Interessensvertreter) in Brüssel Stellungnahmemöglichkeit Anhörungsrecht Auswirkungen auch auf Kachelofenbranche Österreichischer Kachelofenverband

10 Ökodesignrichtlinie (neuer Entwurf) zwei Teile Regelung für die Ökodesignanforderungen für Raumheizgeräte Regelung für das Energylabelling (Energiekennzeichnung) von Raumheizgeräten Die Verordnung gilt nicht für Raumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht in der Fabrik zusammengebaut werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile eines einzigen Herstellers bereitgestellt und Vorort zusammengebaut werden Werte gültig: ab bis dahin dürfen Staaten nationale Limits beibehalten (15a, BImSchV) Ökodesignrichtlinie (Entwurf) Anforderungen Saisonale Energieeffizienz (ηs) für geschlossene Feuerstätten Mindestanforderung 65 % Berechnung: ηs = ηs,on 10 + F(2) + F(3) F(4) F(5) Beispiel 1: Heizkamin η Prüfung = 78% ηs = = 68 % Österreichischer Kachelofenverband

11 Ökodesignrichtlinie (neuer Entwurf) Anforderungen ab müssen EU-weit folgende Werte eingehalten werden saisonale Energieeffizienz: 65 % (statt 70 %) PM-Emissionen (Feinstaub): 40 13% O 2 nach in A und D üblichen Messmethode OGC-Emissionen: % O 2 (statt 80 mg/m³) CO-Emissionen: % O 2 NOx-Emissionen: % O 2 geplante Marktüberwachung (neuer Entwurf) Mitgliedsstaaten sollen überwachen Auswahl eines Produkts Prüfung am Prüfstand deklarierte Werte dürfen max. nur wie folgt abweichen: Energieeffizienz: - 5% (statt 8%) CO: mg/nm³ (statt + 30 mg/nm³) OGC: + 25 mg/nm³ (statt + 6 mg/nm³) NOx: + 30 mg/nm³ PM: + 20 mg/nm³ (statt + 7,5 mg/nm³) Österreichischer Kachelofenverband

12 Benzo(a)pyren die neue Bedrohung In Österreich müssen für 2013 erstmals Messwerte für Benzo(a)pyren eingehalten werden (IG-L) Benzo(a)pyren wird ausschließlich Verbrennungsprozessen (auch Rauchen) zugeordnet und aus dem Feinstaub gemessen Grenzwertüberschreitungen werden vor allem für den Süden Österreichs (Kärnten, Steiermark) prognostiziert und werden neue Maßnahmenpläne der Länder nach sich ziehen Zusammenfassung mit sind in Österreich strengere Anforderungen an Emissionen und Mindestwirkungsgrad in Kraft getreten Kachelofenbau in Österreich mit traditionellem Normalbrennraum ist nun nicht mehr gesetzeskonform möglich UmweltPlus Brennraum erfüllt alle modernen Anforderungen wieder-errichtete (alte) Kachelöfen sowie alle offenen Kamine sind nicht betroffen die Europäische Union wird über die Ökodesignrichtlinie ab 2022 Kleinfeuerungen in ganz Europa (durchaus streng) regeln Österreichischer Kachelofenverband

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