- Stand der Umsetzung und Ausblick-
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- Anke Frei
- vor 8 Jahren
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1 Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen - Stand der Umsetzung und Ausblick- Hans-Peter Ewens Bundesumweltministerium Bonn LAI - Fachgespräch Essen, 02. Oktober 2013
2 Ausgangslage 2005/2006 Anlagenbestand in D - rund 14 Mio. Einzelraumfeuerungen für Festbrennstoffe (Tendenz steigend). - rund 0,7 Mio. Heizkessel für Festbrennstoffe (Tendenz steigend). starke Zunahme der Belastung mit Luftschadstoffen auf Grund steigendem Holzeinsatzes Akzeptanzprobleme (Widerstände wegen fehlendem Nachbarschaftsschutz) Kleinfeuerungsanlagen zählen zu den relevanten Quellgruppen für bestimmte Emissionen, wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine, Feinstaub.
3 Kilotonnen Staubemissionen und Prognose (Stand 2005; korr. 2009) Staubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen - Prognose 35,0 30,0 25,0 20,0 Kleinfeuerungsanlagen Trend 15,0 Novelle 1.BImSchV 10,0 5,0 0,0 Jahr
4 Ziele der Novelle Nachhaltige Reduzierung der Staubfrachten aus Kleinfeuerungsanlagen Anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte Einbeziehung der Bestandsanlagen Langfristige Planungssicherheit für die Betreiber, den Vollzug und den Herstellern von Kleinfeuerungsanlagen Holz als Biomasse zur Wärmeversorgung langfristig sichern Akzeptanz in der Bevölkerung für die Anlagen stärken und erhöhen Bundeseinheitliche Anforderungen an die Kleinfeuerungsanlagen Keine abweichenden Regelungen in D Einheitliche Überwachung vor dem Hintergrund der Schornsteinfegerreform
5 Änderungen allgemein (1) Änderungen und Ergänzungen der Brennstoffliste Aufnahme von Getreide als Regelbrennstoff Zusätzliche emissionsschutztechnische Anforderungen an Anlagen Einschränkungen des Betreiberkreises Nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen zulässig Öffnungsklausel für weitere nachwachsende Rohstoffe als Brennstoff Zulassung nur möglich wenn» Qualitätsanforderungen für den Brennstoff vorliegen» zusätzliche Anforderungen z.b. an Dioxine auf dem Prüfstand eingehalten werden» keine höheren Emissionen an Dioxine und Furane und PAK als bei Holzverbrennung» einjähriges Messprogramm zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte
6 Änderungen in der 1. BImSchV allgemein (2) Einführung eines Feuchtegehaltes für die Brennstoffe 4 bis 8 und 13 Feuchtegehalt unter 25 % (Überprüfung durch Schornsteinfeger) Ausnahme bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach Herstellerangaben für höhere Feuchtegehalte geeignet und zugelassen sind (gilt insbesondere für Hackschnitzelanlagen) Konkretisierung der Zulassung für Bindemittel Keine Zulassung von Bindemittel» Ausnahme bilden Bindemittel aus Stärke u.a.. Der Bindemittelanteil in den Presslingen orientiert sich an den technischen Spezifikationen wie DIN 51731, DINplus-Zertifikat
7 Änderungen allgemein (3) Einführung von konkreten Ableitbedingungen für Festbrennstoffheizungen ( 19 Abs. 1)
8 Änderungen Heizungsanlagen (1) Erweiterung des Geltungsbereiches ( 4 kw). Prüfstandsanforderungen bei Verbrennung von Stroh und Getreide hinsichtlich Dioxine und Stickstoffoxide. Nachweis über Vorlage einer Prüfbescheinigung (Vorlage beim Schornsteinfeger). Brennstoffe nach 3 Nr. 8 und 13 nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen. Warmwasserspeicher (Pufferspeicher) 12 Liter je Liter Brennraum oder mindestens 55 Liter je kw Nennwärmeleistung mindestens 20 Liter je kw NW bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen wie Hackschnitzel und Pelletheizungen
9 Änderungen Heizungsanlagen (2) Einführung eines CO-Wertes bei Öl- und Gasheizungen Reduzierung der Mindest-Nennwärmeleistung für Feuerungsanlagen der Brennstoffe 6 und 7 auf 30 kw Anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Festbrennstoffheizungsanlagen in Abhängigkeit des Brennstoffes (Stufe 1 seit Inkrafttreten; Stufe 2 ab ) Ausnahme Festbrennstoffheizungen für Scheitholz Verlängerung der Stufe 2 für Feuerungsanlagen die ausschließlich Scheitholz einsetzen um zwei Jahre
10 Grenzwerte für Heizungsanlagen (Betriebswerte) Bezugssauerstoffgehalt: 13% Brennstoff gemäß 3 Abs. 1 Nennwärmeleistung [Kilowatt] Staub [g/m³] CO [g/m³] Stufe 1: Anlagen, die nach Inkrafttreten der Verordnung errichtet werden Nr. 1-3a Nr. 4-5 Nr. 5a Nr ,09 1,0 > 500 0,09 0, ,10 1,0 > 500 0,10 0, ,06 0,8 > 500 0,06 0, ,10 0,8 > ,10 0,5 > 500 0,10 0,3 Nr. 8 4 < 100 0,10 1,0 Stufe 2: Anlagen, die nach dem errichtet werden bzw für Scheitholzanlagen Nr. 1 5a 4 0,02 0, ,02 0,4 Nr. 6-7 > 500 0,02 0,3 Nr. 8 4 < 100 0,02 0,4
11 Übergangsregelung für bestehende Heizungsanlagen Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte nach 5 Abs. 1 Stufe 1 Vor bis bis zum Inkrafttreten der Novelle Bis zum Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1, müssen Anlagen > 15 kw die Grenzwerte der geltenden 1. BImSchV einhalten
12 Änderungen Einzelraumfeuerungsanlagen Erstmalig Anforderungen an Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Aufnahme einer Definition zur Abgrenzung von Heizungskesseln. Prüfstandsmessungen für alle neuen Anlagen als Typenprüfung. Kontrollen im Rahmen der Feuerstättenschau für alle Anlagen (neue und bestehende).
13 Stufe 1: Errichtung nach Inkrafftreten dieser Verordnung Stufe 2: Errichtung nach dem Errichtung nach Inkrafftreten dieser Verordnung] Feuerstättenart Technische Regeln CO *) [g/m³] Staub *) [g/m³] CO *) [g/m³] Staub *) [g/m³] Mindestwirkungsgrad [%] Raumheizer mit Flachfeuerung Raumheizer mit Füllfeuerung EN Zeitbrand EN (Dauerbrand) 2,0 0,075 1,25 0, ,5 0,075 1,25 0,04 70 Speichereinzelfeuerstätten Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung Kaminöfen für feste Brennstoffe Herde Pelletöfen ohne Wassertasche Pelletöfen mit WT EN ,0 0,075 1,25 0,04 75 EN ,0 0,075 1,25 0,04 75 EN ,0 0,075 1,25 0,04 80 DIN ,0 0,075 1,25 0,04 75 EN 12815, DIN ,0 0,075 1,5 0,04 70 EN ,40 0,05 0,25 0,03 85 EN ,40 0,03 0,25 0,02 90 Auszug: Anlage IV: Grenzwerte und Wirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen
14 Änderungen Einzelraumfeuerungsanlagen Sanierungsregelung (1) Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die 150 mg/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonooxid einhalten oder eine bauartzugelassene Einrichtung zur Staubreduzierung nachrüsten dürfen weiterbetrieben werden Ist ein Nachweis nicht möglich, sind Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Typenprüfung außer Betrieb zu nehmen.
15 Änderungen Einzelraumfeuerungsanlagen Sanierungsregelung (2) Zeitpunkt der Typenprüfung (lt. Typenschild) Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme Vor dem oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar bis zum Inkrafttreten der Verordnung
16 Änderungen Einzelraumfeuerungsanlagen Sanierungsregelung (3) Die Sanierungsregelungen gelten nicht für nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen die ausschließlich der Zubereitung von Speisen dienen mit jeweils einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt Einzelraumfeuerungsanlagen, die ausschließlich zur Wärmeerzeugung genutzt werden Badeöfen, offene Kamine, Grundöfen sowie für Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
17 Schornsteinfegerarbeiten (Festbrennstoffanlagen) Heizungsanlagen Beratungspflicht für Betreiber Überwachung neuer Heizungsanlagen 4 kw bei Inbetriebnahme, anschließend alle 2 Jahre, Überwachung bestehender Heizungsanlagen, Überprüfung Holzfeuchte bei erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend. Einzelraumfeuerungsanlagen Beratungspflicht für Betreiber, Überprüfung auf den technischen Zustand bei der Feuerstättenschau für neue und bestehende Anlagen, Überprüfung Holzfeuchte bei erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend.
18 Stand der Umsetzung Heizungsanlagen Differenzierter Entwicklungsstand für neue Kesselanlagen. Probleme mit der Einhaltung der Stufe 2 werden von Herstellern für Hackschnitzelanlagen gesehen. Differenzierte Prüfung des Umsetzungssachstandes erfolgt derzeit über ein UFO-Plan-Vorhaben beim Umweltbundesamt. Einzelraumfeuerungsanlagen Einhaltung der Stufe 2 möglich. Bereits jetzt bieten Hersteller Einzelraumfeuerungsanlagen an, die die Stufe 2 auf dem Prüfstand einhalten.
19 Ökodesign- Richtlinie Los 1 & 2: Heizkessel für fossile Brennstoffe und Warmwasserbereiter für fossile Brennstoffe Los 15: Heizkessel für feste Brennstoffe - Heizkessel für feste Brennstoffe bis 500 kw - Energieeffizienz, Staub, CO, Kohlenwasserstoffe Los 15 & 20 kombiniert: Raumheizer Los 21: Warmluftzentralheizungen/ Labor- und Industrieöfen
20 Kilotonnen Staubemissionen und Prognose (Stand 2005) Staubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen - Prognose 35,0 30,0 25,0 20,0 Kleinfeuerungsanlagen Trend 15,0 Novelle 1.BImSchV 10,0 5,0 0,0 Jahr
21 Kilotonnen Staubemissionen und Prognose (Stand 2010) Staubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen - Prognose 35,0 30,0 25,0 20,0 15,0 Kleinfeuerungsanlagen Trend Novelle 1.BImSchV Werte bis ,0 5,0 0,0 Jahr
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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