Informationsveranstaltung Nr. 26/2015 Umsetzung 1. BImSchV

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1 1. rechtliche Stellung des Schornsteinfegers nach: Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) / Thüringer Bauordnung (ThürBO) Erfahrungen aus der Praxis Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Bestand neu errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe Brennstoffmissbrauch

2 rechtliche Stellung des Schornsteinfegers nach SchfHwG letzte Änderung grundsätzliche Unterscheidung von hoheitlichen und freien Schornsteinfegerarbeiten starke Reduzierung der hoheitlichen Aufgaben

3 rechtliche Stellung des Schornsteinfegers nach SchfHwG hoheitliche Aufgaben Feuerstättenschau Beurteilung der Feuerungsanlage hinsichtlich Brand- und Betriebssicherheit Festlegung der durchzuführenden freien Schornsteinfegerarbeiten an den Feuerungsanlagen (Feuerstättenbescheid) dürfen nur vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bbsf) ausgeführt werden

4 rechtliche Stellung des Schornsteinfegers nach SchfHwG freie Schornsteinfegerarbeiten Arbeiten nach Kehr- und Überprüfungsordnung Arbeiten nach 1.BImSchV dürfen von jeder mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Firma ausgeführt werden (EU- Regelungen bleiben unberührt)

5 rechtliche Stellung des Schornsteinfegers nach ThürBO neu gefasst am Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke erst dann, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. die Prüfung Tauglichkeit / sichere Benutzbarkeit der Feuerstätten und Verbrennungsmotoren ist nicht formuliert Erneuerung der Abgasanlage für bestehende Feuerstätte

6 Erfahrungen aus der Praxis - Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Bestand verspätete Zulassung / Bereitstellung von Messgeräten / Messverfahren Übergangsregelungen ausgelaufen starke Fluktuation im Anlagenbestand o Rückbau o Stilllegung / Reaktivierung o Austausch 22 Zulassung von Ausnahmen Messungenauigkeiten / Messtoleranzen

7 Erfahrungen aus der Praxis - neu errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe Feuerstätten für feste Brennstoffe ohne Nachweis der Verwendbarkeit (DDR-Heizkessel) zentrale Feuerstätten für feste Brennstoffe mit Nachweis der Verwendbarkeit aber Nennwärmeleistung < 4 Kilowatt ThürBO Sechster Teil - Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/ Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 84 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 85 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden Messungenauigkeiten / Messtoleranzen

8 Erfahrungen aus der Praxis - Brennstoffmissbrauch der bbsf ist nur noch zur Feuerstättenschau tätig muss angemeldet werden erfolgt gegenüber dem Grundstückseigentümer (Wohnungseigentum, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum) Die Begründungen hinsichtlich der Anwesenheit von brennbaren Materialien in der Nähe einer Feuerstätte sind vielfältig alle anderen Schornsteinfegerarbeiten werden von Schornsteinfegerbetrieben ausgeführt welche in einem Auftragsverhältnis stehen

9 Vielen Dank für Ihr Interesse.

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