und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, Veranstaltungen, Kaminkehrerwesen RGU-UW 25

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, Veranstaltungen, Kaminkehrerwesen RGU-UW 25"

Transkript

1 Telefon: Telefax: Seite Referat 1 von 11 für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, Veranstaltungen, Kaminkehrerwesen RGU-UW 25 Auswirkungen des neuen Schornsteinfegerrechts 1 Anlage Bekanntgabe in der Sitzung des Umweltschutzausschusses vom Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 2 1. Die wichtigsten Neuregelungen im Schornsteinfegerrecht seit Kehrung, Überprüfung und Messung von Anlagen Wahlfreiheit bei der Beauftragung von Arbeiten Überwachung der fristgerechten Durchführung von Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten Nachweis über die Durchführung Verfahren bei fehlendem Nachweis der Durchführung Bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verbliebene hoheitliche Tätigkeiten Wegfall des Nebentätigkeitsverbotes Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf sieben Jahre Zuständigkeit für die Aufhebung der Bestellung sowie die interimsweise Bestellung von BBS 6 2. Auswirkungen des neuen Rechts auf die Tätigkeit der Behörde Zutrittsverfahren Erhöhter Beratungsaufwand für die Behörde Erhöhte Wechselintervalle bei den Kehrbezirksinhabern und Probleme bei der Nachbesetzung von frei werdenden Kehrbezirken Probleme bei der Übergabe von Kehrbezirksunterlagen an Kehrbezirksnachfolger 9 3. Resümee 9 II. Bekannt gegeben 11

2 Seite 2 von 11 I. Vortrag des Referenten Das Referat für Gesundheit und Umwelt hatte dem Umweltschutzausschuss bereits in der Vorlage für Personalmehrbedarfe in der Abteilung Umweltschutz am (vgl. SV- Nr / V 12353) kurz über Neuerungen im Schornsteinfegerbereich berichtet. Mit dieser Vorlage soll nun der Umweltschutzausschuss nähere Informationen erhalten. Mit der Novellierung des Schornsteinfegerwesens im Jahr 2008 wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland konform mit den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet. Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens war erforderlich geworden, um einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission abzuhelfen. Die Kommission hatte bereits im Jahr 2003 bemängelt, dass das geltende Schornsteinfegergesetz nicht mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Das neue Recht stellt einen Kompromiss dar zwischen den Forderungen der Europäischen Kommission auf der einen und den Interessen des Schornsteinfegerhandwerks auf der anderen Seite. Nach einem Übergangszeitraum, in dem sowohl noch das alte Schornsteinfegergesetz (SchfG) als auch bereits das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Teilen Gültigkeit hatten, brachte das Außerkrafttreten des SchfG und das vollständige Inkrafttreten des SchfHwG zum sowohl für die betroffenen Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks als auch für Hauseigentümer und nicht zuletzt auch für die Behörden, die das neue Recht vollziehen müssen, tiefgreifende und einschneidende Veränderungen mit sich. (Anmerkung: Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen bei Personenbezeichnungen, die sowohl die weibliche wie auch die männliche Form erfordern, lediglich die männliche Form verwendet). 1. Die wichtigsten Neuregelungen im Schornsteinfegerrecht seit Kehrung, Überprüfung und Messung von Anlagen Seit dem liegt die Verantwortung für die Beauftragung zur fristgerechten Kehrung, Messung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen bei den Eigentümern von Grundstücken und Räumen. Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen dies zu erfolgen hat, ist gesetzlich in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie festgelegt. Praktisch umgesetzt wird die KÜO durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (BBS), also die Inhaber der jeweiligen Kehrbezirke, die in einem sog. Feuerstättenbescheid gegenüber den Eigentümern festlegen, welche Arbeiten wann und in welchem Turnus durchzuführen sind.

3 Seite 3 von 11 Die Übergangsfrist bis diente dazu, den Kehrbezirksinhabern ausreichend Zeit für die flächendeckende Erstellung von Feuerstättenbescheiden zu geben, um sämtliche Eigentümer in die Lage zu versetzen, ab alle erforderlichen Arbeiten fristgerecht in Auftrag zu geben. 1.2 Wahlfreiheit bei der Beauftragung von Arbeiten Nach altem Recht waren ausschließlich die Kehrbezirksinhaber in ihrem jeweiligen Kehrbezirk berechtigt und verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchzuführen. Diese Arbeiten hatten fast ausnahmslos hoheitlichen Charakter. Vorteil für die Eigentümer war, dass sich die Kehrbezirksinhaber automatisch zur Durchführung der Arbeiten anmeldeten. Gleichzeitig konnte aber nur auf den für den jeweiligen Kehrbezirk zuständigen Schornsteinfeger zurückgegriffen werden. Eine Wahlfreiheit gab es nicht. Nach neuem Recht haben die Eigentümer mittlerweile die freie Auswahl bei der Beauftragung von Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten. Damit gibt es erstmalig Wettbewerb im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks. Vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen. Hier weicht das Schornsteinfegerrecht nicht von den sonstigen Regeln, also den allgemeinen Vorschriften über die Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen, ab. Wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, ist in einem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) geführten Schornsteinfegerregister eingetragen, das im Internet veröffentlicht ist: Das Register ermöglicht allen Beteiligten schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann. Die Daten werden ausschließlich von den Handwerkskammern, bei denen die Betriebsinhaber mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder Behörden, bei denen die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde, eingepflegt und sind abschließend. Selbstverständlich dürfen auch die Kehrbezirksinhaber neben den hoheitlichen Tätigkeiten die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im freien Wettbewerb ausführen. Hierbei sind sie nicht mehr an ihren eigenen Kehrbezirk gebunden.

4 Seite 4 von Überwachung der fristgerechten Durchführung von Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten Nachweis über die Durchführung Die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz sind nach wie vor von hoher Bedeutung. Daher muss kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben, d. h. ob sie die Ausführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Diese Aufgabe obliegt den Kehrbezirksinhabern, den sog. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (BBS), was u. a. ein Grund war, die Kehrbezirke weiter beizubehalten. Der Nachweis über die durchgeführten Arbeiten erfolgt über Formblätter, die bis spätestens 14 Tage nach dem im Feuerstättenbescheid gesetzten Ausführungstermin beim jeweils zuständigen BBS eingehen müssen, sofern dieser die Arbeiten nicht selbst durchgeführt hat. Die für den Nachweis notwendigen Formblätter sind vom ausführenden Betrieb entweder den Eigentümern zu übergeben, die diese dann an den zuständigen BBS weiterleiten oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen BBS zu übermitteln. Unmittelbar verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben aber in jedem Fall die Eigentümer Verfahren bei fehlendem Nachweis der Durchführung Wurde der Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nicht mittels Formblatt fristgerecht erbracht, erinnert der jeweilige BBS die Eigentümer schriftlich an die Nachweisführung. Bleibt diese Erinnerung erfolglos, so wird der Vorgang zusammen mit dem Feuerstättenbescheid an die zuständige Behörde in der Landeshauptstadt München liegt die Zuständigkeit beim Referat für Gesundheit und Umwelt als Kreisverwaltungsbehörde zur Erstellung des sog. Zweitbescheides weitergeleitet. In diesem Zweitbescheid werden die durchzuführenden Arbeiten mit relativ kurzer Fristsetzung erneut festgesetzt. Gleichzeitig erfolgt die Androhung der Ersatzvornahme, d. h. für den Fall, dass der Eigentümer weiterhin nicht tätig wird, muss die Behörde den Zutritt in das jeweilige Anwesen durchsetzen, damit die Arbeiten dann zwangsweise durch den zuständigen BBS durchgeführt werden können. Bei diesen Zutrittsverfahren, bei denen oftmals die Tür zum Anwesen durch einen Schlüsseldienst zwangsweise geöffnet werden muss, ist neben dem BBS und den Behördenvertretern immer auch die Polizei anwesend.

5 Seite 5 von Bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verbliebene hoheitliche Tätigkeiten Nach neuem Recht sind bei den BBS, also den Kehrbezirksinhabern, nur noch wenige hoheitliche Aufgaben verblieben, für die im Gegensatz zu den allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten kein Wettbewerb zugelassen ist: Die Führung des Kehrbuchs einschließlich der Kontrolle, ob die Eigentümer die Pflichten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. BImSchV eingehalten haben ( 13 SchfHwG). Die Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum des Kehrbezirks (nach altem Recht einmal alle fünf Jahre) einschließlich Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen sowie im Anschluss der Erlass des Feuerstättenbescheids ( 14 SchfHwG). Die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen ( 15 SchfHwG). Die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht ( 16 SchfHwG). Die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- und Messpflichten nicht nachgekommen sind ( 26 SchfHwG) Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug, u.a. die vorläufige Stilllegung einer Feuerungsanlage ( 17 Abs. 2 SchfHwG). 1.5 Wegfall des Nebentätigkeitsverbotes Mit der Einführung des neuen Rechts ist auch das Nebentätigkeitsverbot entfallen. Damit steht den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks grundsätzlich unbeschränkt die Möglichkeit offen, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zum klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Dies erleichtert zum Beispiel auch die Ausübung der Energieberatung. 1.6 Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf sieben Jahre Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Kehr- und Überprüfungsaufgaben im Bereich der Feuersicherheit und des Umweltschutzes richtet die zuständige Verwaltungsbehörde, in Oberbayern ist dies die Regierung von Oberbayern, Kehrbezirke ein ( 7 SchfHwG). Die Kehrbezirke werden durch diese über ein Ausschreibungsverfahren vergeben. Die Kriterien für das Ausschreibungsverfahren werden in Bayern durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegeben. Im Sinne der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die

6 Seite 6 von 11 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (BBS) erfolgt die Bestellung für einen Kehrbezirk nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und zwar nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Trotz ihres Status als beliehene Unternehmer gehören die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Gewerbetreibende aber dem Schornsteinfegerhandwerk an. Für Bewerber aus EU-Mitgliedstaaten, die an der Ausschreibung von Kehrbezirken teilnehmen, herrscht Chancengleichheit. Bei der Vergabe der Bezirke sind daher neben Bewerbern, welche die nationalen Voraussetzungen für die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, auch EU-Bewerber mit Qualifikationen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung zu berücksichtigen. Die Bestellung zum BBS ist auf sieben Jahre befristet. Nach altem Recht war die Bestellung unbefristet. Eine Wiederbestellung nach Ablauf der Frist ist nach erneuter Ausschreibung und erfolgreich durchlaufenem Bewerbungsverfahren möglich. Bestellungen sind grundsätzlich nur für einen Bezirk vorzunehmen. Bei einer gleichzeitigen Bestellung für mehrere Bezirke bestünde die Gefahr, dass die Aufgaben im Bereich der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen werden könnten. Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Dies kann über amtliche Verkündungsblätter oder auch über das Internet geschehen. Darüber hinaus ist sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen. 1.7 Zuständigkeit für die Aufhebung der Bestellung sowie die interimsweise Bestellung von BBS Im Zuge des Außerkrafttretens des alten Schornsteinfegergesetzes (SchfG) trat am auch 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (ZuVSchfw) außer Kraft, in dem die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) geregelt waren. Dies hatte zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Aufhebung von Bestellungen auf Kehrbezirke von den Bezirksregierungen auf die Kreisverwaltungsbehörden überging, sodass das Referat für Gesundheit und Umwelt nunmehr auch diese Aufgabe übernehmen muss. Gleiches gilt für die interimsweise Bestellung auf einen Kehrbezirk, wenn noch kein unbefristeter Nachfolger gefunden werden konnte. Die Zuständigkeit für die dauerhafte Bestellung auf einen Kehrbezirk verbleibt weiterhin bei den Bezirksregierungen.

7 Seite 7 von Auswirkungen des neuen Rechts auf die Tätigkeit der Behörde 2.1 Zutrittsverfahren Vielen Eigentümern sind die Auswirkungen der neuen Rechtslage seit auf ihre eigenen Verantwortlichkeiten noch nicht bewusst. Bisher waren sie es gewohnt, dass die notwendigen Arbeiten durch die Kehrbezirksinhaber angekündigt und dann auch durchgeführt wurden. Da dieser Automatismus entfallen ist, versäumen es viele Eigentümer, die Arbeiten rechtzeitig oder überhaupt in Auftrag zu geben und reagieren auch in vielen Fällen auf Erinnerungsschreiben der BBS nicht. Dies hat zur Folge, dass die Behörde eine im Verhältnis zur alten Rechtslage eklatant höhere Zahl von Zutrittsverfahren einleiten muss, als dies bisher der Fall war. Die Zutrittsverfahren umfassen die Durchführung eines Anhörungsverfahrens, den Erlass eines Zweitbescheides mit Androhung der Ersatzvornahme und bei Nichtreaktion auf den Zweitbescheid die Organisation und Durchführung des Zutritts, bei dem dem zuständigen BBS der Zugang zum Anwesen, oftmals unter Mitwirkung eines Schlüsseldienstes, zur Durchführung der Arbeiten ermöglicht wird. Außerdem sind Vertreter der Behörde und die Polizei anwesend. Handelt es sich um vermietete Räume, ist zusätzlich den Mietern vorab die Duldung des Zutritts mittels Bescheid aufzugeben. Aufgrund des extrem hohen Aufwands, den ein Zutritt bedeutet, wird vom Referat für Gesundheit und Umwelt verstärkt versucht, die Eigentümer im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor Bescheiderlass doch noch zur Veranlassung der Arbeiten zu bewegen, da der Erlass von Zweitbescheiden mit evtl. anschließender Ersatzvornahme einen ungleich höheren Aufwand bedeuten würde. Dies ist jedoch nicht immer erfolgreich. 2.2 Erhöhter Beratungsaufwand für die Behörde Die neue Rechtslage zieht auch einen erhöhten Beratungsaufwand der Behörde gegenüber Bürgern nach sich, die sich hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben unsicher sind. Oftmals wird von der Behörde erwartet, sich in die Preisgestaltung der Schornsteinfeger einzuschalten, da manche Angebote als ungerechtfertigt oder überhöht angesehen werden. Die Bürger sind der Meinung, die Behörde könne regelnd eingreifen, was aber nicht der Fall ist, da die Vertragsverhältnisse zwischen Schornsteinfegern und Eigentümern für die Arbeiten rein privatrechtlicher Natur sind. Auch wird die Behörde verstärkt um Hilfe gebeten, wenn die Eigentümer den zuständigen Kehrbezirksinhaber nicht beauftragen möchten, aber Schwierigkeiten haben, einen anderen Schornsteinfeger für die Durchführung der Arbeiten zu

8 Seite 8 von 11 finden. In solchen Fällen kann nur auf das Schornsteinfegerregister hingewiesen werden, da die Behörde hinsichtlich Empfehlungen neutral bleiben muss. 2.3 Erhöhte Wechselintervalle bei den Kehrbezirksinhabern und Probleme bei der Nachbesetzung von frei werdenden Kehrbezirken Der Wechsel des rechtlichen Charakters eines Großteils der in den Kehrbezirken anfallenden Tätigkeiten von hoheitlich zu privatrechtlich und die Befristung der Bestellung auf die Kehrbezirke hatte Entwicklungen zur Folge, die in diesem Ausmaß nicht abzusehen waren. Es ist bereits jetzt schon erkennbar, dass die Identifikation einiger Kehrbezirksinhaber mit ihren Kehrbezirken und damit die langfristige Bindung an einen Kehrbezirk deutlich nachlässt. Dies hängt vermutlich damit zusammen, dass die Kehrbezirke nach neuem Recht nur auf sieben Jahre vergeben werden und die Kehrbezirksinhaber keineswegs eine Garantie dafür haben, bei einer Wiederbewerbung auf ihren Kehrbezirk auch erfolgreich zu sein. Somit werden sehr viel häufiger als früher Kehrbezirke vorzeitig wieder zurückgegeben, was zu einem zusätzlichen Aufwand für das Referat für Gesundheit und Umwelt führt, da es die Aufhebung der Bestellung per Bescheid festsetzen und nicht selten bis zur Nachbesetzung eine interimsweise Bestellung durch einen Vertreter verfügen muss. Des Weiteren zeichnet sich ab, dass sich die Nachbesetzung von frei werdenden Kehrbezirken immer schwieriger gestaltet. Wenn sich ehemalige Kehrbezirksinhaber durch den Abschluss von Verträgen die Durchführung der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten langfristig gesichert haben, verbleiben den Kehrbezirksnachfolgern nicht mehr genügend Tätigkeiten, um mit den Erträgnissen aus dem Kehrbezirk finanziell über die Runden zu kommen. Die Erträge aus den verbliebenen hoheitlichen Tätigkeiten reichen hierfür nicht aus. Findet sich kein Bewerber für die Nachbesetzung eines Kehrbezirks, so muss dieser zunächst auf drei Jahre auf die umliegenden Kehrbezirke aufgeteilt werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Regierung von Oberbayern. Die praktische Umsetzung jedoch, d.h. die Anpassung der im Internet bereitgestellten Übersichtskarte über die Kehrbezirke mit Abänderung der Kehrbezirksgrenzen sowie die entsprechende Aktualisierung der Kaminkehrersuche im Internet nach Straßennamen, obliegt dem Referat für Gesundheit und Umwelt, was einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet. Seit mussten bereits drei Münchner Kehrbezirke aufgelöst werden. Mit der Auflösung eines vierten bis zum Herbst ist zu rechnen. Durch die fehlende Nachfrage nach Kehrbezirken entsteht zusätzlich das

9 Seite 9 von 11 Problem, dass es für die Bezirksregierung als bestellende Behörde kaum mehr möglich ist, aus verschiedenen Bewerbern den am besten qualifizierten auszuwählen. Wie die Erfahrung der letzten Monate zeigt, hatte dies in mehreren Fällen zur Folge, dass ein neuer Kehrbezirksinhaber seine Aufgaben nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnahm. Die Bearbeitung der hieraus entstehenden, teilweise massiven Beschwerden oblag bzw. obliegt dem Referat für Gesundheit und Umwelt. 2.4 Probleme bei der Übergabe von Kehrbezirksunterlagen an Kehrbezirksnachfolger Gemäß 19 SchfHwG sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Übergabe des Bezirks verpflichtet, das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollständig an den Nachfolger zu übergeben. Diese Regelung bestand bereits im Schornsteinfegergesetz und hatte in der Vergangenheit kaum Probleme bereitet. Angesichts der neu geregelten Befristung der Bestellung auf einen Kehrbezirk auf nur noch sieben Jahre zeichnet sich jedoch ab, dass einige BBS bei der Übergabe der von Ihnen mit großem Zeitaufwand erstellten und auf dem Laufenden gehaltenen Unterlagen an den Nachfolger Schwierigkeiten machen. So werden Unterlagen teilweise nur unvollständig oder in einer Form übergeben, die dem Nachfolger das unmittelbare Weiterarbeiten sehr erschwert. Die Behörde hat in diesen Fällen lediglich die Möglichkeit, ein Bußgeld von maximal Euro zu verhängen. Die Herausgabe der fehlenden Unterlagen zu verlangen, bereitet Schwierigkeiten, da 19 SchfHwG von den ursprünglichen Kehrbezirksinhabern auch fordert, alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten sofort nach der Übergabe an den Nachfolger bei sich zu löschen. Da sich die Nachfolger aufgrund der für sie schwierigen Situation hinsichtlich der Kehrbezirksunterlagen verstärkt an die Behörde um Hilfe und Unterstützung wenden, entsteht in diesem Bereich ein zusätzlicher, nicht unerheblicher Arbeitsaufwand, der in der Vergangenheit nicht vorhanden war. Wie die Entwicklung zukünftig sein wird, bleibt abzuwarten. 3. Resümee Die Einführung des neuen Schornsteinfegerrechts hat für alle Beteiligten einschneidende Veränderungen und Unsicherheiten gebracht. Über viele Jahrzehnte gewohnte Gegebenheiten und Abläufe sind nun neu gestaltet, was nach den bisherigen Erfahrungen aus Sicht der Behörde mehr Nachteile als Vorteile zur Folge hatte.

10 Seite 10 von 11 Zwar haben Eigentümer nunmehr die Möglichkeit, das für sie attraktivste und finanziell vorteilhafteste Angebot zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auszuwählen, doch müssen sie dies in Eigeninitiative tun, ebenso wie sie den Nachweis über durchgeführte Arbeiten gegen über den BBS bzw. der Behörde eigenständig erbringen müssen. Die gewohnte Servicefunktion der BBS ist weggefallen, was orientiert man sich an bei der Behörde eingegangenen Rückmeldungen nicht wenige Eigentümer durchaus als Nachteil empfinden. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind bei ihrer Arbeit nicht mehr nur auf ihren eigenen Kehrbezirk und auch nicht mehr auf reine Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt. Erkauft wurde dies durch den Wegfall der Sicherheit, die mit einer potenziell lebenslangen Kehrbezirksverwaltung einherging und der Notwendigkeit, sich im freien Wettbewerb zu behaupten, was bei den Kehrbezirksinhabern durchaus Existenzängste erzeugt hat. Die Behörden sind durch den Vollzug des neuen Rechts, das in nicht wenigen Bereichen noch mit erheblichen Regelungslücken behaftet ist, mit zusätzlichen Aufgaben, verbunden mit einem massiven Informations- und Arbeitsmehraufwand konfrontiert, die nur schwer zu bewältigen sind. Die Umsetzung der Vorgaben der EU in deutsches Recht, mit denen das Schornsteinfegerhandwerk EU-weit geöffnet werden sollte, hat bisher, vor allem für die Vollzugsbehörden, mehr Nachteile als Verbesserungen gebracht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation nach der Neuausschreibung der Kehrbezirke zum darstellen wird. Sollte sich herauskristallisieren, dass eine Vielzahl von Kehrbezirken mangels Bewerbungen nicht nachbesetzt werden kann, muss überlegt werden, ob eine Struktur, wie sie derzeit noch vorhanden ist, auf lange Sicht aufrecht erhalten werden kann. Der Korreferent des Referates für Gesundheit und Umwelt, Herr Stadtrat Ingo Mittermaier, der zuständige Verwaltungsbeirat, Herr Stadtrat Dr. Georg Kronawitter sowie die Stadtkämmerei haben einen Abdruck der Vorlage erhalten.

11 Seite 11 von 11 II. Bekannt gegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Ober-/Bürgermeister Joachim Lorenz Berufsmäßiger Stadtrat III. IV. Abdruck von I. mit II. über den stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB Wv Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB zur weiteren Veranlassung (Archivierung, Hinweis-Mail).

Ein Jahr freier Wettbewerb für die Schornsteinfegerarbeiten Freie Wahl des Schornsteinfegers!?

Ein Jahr freier Wettbewerb für die Schornsteinfegerarbeiten Freie Wahl des Schornsteinfegers!? Ein Jahr freier Wettbewerb für die Schornsteinfegerarbeiten Freie Wahl des Schornsteinfegers!? Seit dem 01.01.2013 befindet sich das Schornsteinfegerhandwerk nach dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes

Mehr

Freier Wettbewerb für die Schornsteinfegerarbeiten Informationen zum Schornsteinfegerrecht

Freier Wettbewerb für die Schornsteinfegerarbeiten Informationen zum Schornsteinfegerrecht Freier Wettbewerb für die Schornsteinfegerarbeiten Informationen zum Schornsteinfegerrecht Seit dem 01.01.2013 befindet sich das Schornsteinfegerhandwerk nach dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes

Mehr

Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen

Mehr

Umsetzung Rahmenlehrplan Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger - für eine innovative (Berufs) - Zukunfts - Gestaltung

Umsetzung Rahmenlehrplan Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger - für eine innovative (Berufs) - Zukunfts - Gestaltung Umsetzung Rahmenlehrplan Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger - für eine innovative (Berufs) - Zukunfts - Gestaltung Seite 1 Die Neuordnung aus Sicht des Berufstandes Warum eine neue Ausbildungsverordnung?

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4610 02.12.2015 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Wirtschaft Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Mehr

Kommt morgen der Schornsteinfeger?

Kommt morgen der Schornsteinfeger? Kommt morgen der Schornsteinfeger? Eine Informationsbroschüre der Schornsteinfeger-Innung in Berlin für Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentümer Vorwort Diese Informationsbroschüre richtet sich an alle

Mehr

Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts

Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts Zustandsbericht des Wirtschaftsministeriums: Von Thomas Ernst, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Berlin [1] 09.06.2009 Mit der Novellierung des

Mehr

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger- Handwerksgesetz - SchfHwG)

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger- Handwerksgesetz - SchfHwG) Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger- Handwerksgesetz - SchfHwG) SchfHwG Ausfertigungsdatum: 26.11.2008 Vollzitat: "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Mehr

(1) Die Verfahren nach dieser Richtlinie sind sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.

(1) Die Verfahren nach dieser Richtlinie sind sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen. Stand 02.09.2015 Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach 9 und 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz -SchfHwG-)

Mehr

Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM

Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM Telefon 233-4 76 08 Telefax 233-4 76 05 Frau Rauschenbach s-bm.rgu@muenchen.de Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM Privatisierung von Krankenhäusern - Auswirkung auf den

Mehr

Schornsteinfegerwesen Ausschreibung von Kehrbezirken Matrix zur Bewertung der Bewerbungen Stand:

Schornsteinfegerwesen Ausschreibung von Kehrbezirken Matrix zur Bewertung der Bewerbungen Stand: Schornsteinfegerwesen Ausschreibung von Kehrbezirken Matrix zur Bewertung der Bewerbungen Stand: 28.04.2014 Anforderungen Ausschreibungsverfahren *) ja nein schriftliche Bewerbung tabellarischer Lebenslauf

Mehr

Kreisverwaltungsreferat

Kreisverwaltungsreferat Telefon: 0 233-39972 Telefax: 0 233-989-39972 Kreisverwaltungsreferat Seite 1 von 5 Hauptabteilung III Straßenverkehr Verkehrsmanagement Strategische Konzepte und Grundsatzangelegenheiten KVR-III/111 CarSharing

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016 Richtlinie für die Beurteilung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft,

Mehr

Informationsveranstaltung Nr. 26/2015 Umsetzung 1. BImSchV

Informationsveranstaltung Nr. 26/2015 Umsetzung 1. BImSchV 1. rechtliche Stellung des Schornsteinfegers nach: Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) 26.11.2008 / 01.04.2015 Thüringer Bauordnung (ThürBO) 13.03.2014 2. Erfahrungen aus der Praxis Feuerungsanlagen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom Richtlinie über die Führung, Vorlage und Prüfung von Kehrbüchern sowie der Überprüfung des jeweiligen Bezirkes nach dem Schornsteinfeger- Handwerksgesetz in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (SchfZG) 18.

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (SchfZG) 18. 18. Wahlperiode Drucksache 18/5301 HESSISCHER LANDTAG 17. 02. 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (SchfZG) Die Landesregierung legt mit Schreiben

Mehr

und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23

und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23 Telefon: 0 233-47583 Telefax: 0 233-47580 Seite Referat 1 von 5für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23 Jährlicher Bericht über die Entnahme von Tertiärgrundwasser durch Münchner Firmen

Mehr

(1) Die Verfahren nach dieser Richtlinie sind sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.

(1) Die Verfahren nach dieser Richtlinie sind sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen. Stand: Februar 2018 Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach 9 bis 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Mehr

Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Bewerbers um einen Kehrbezirk in Bayern

Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Bewerbers um einen Kehrbezirk in Bayern Regierung von Oberfranken Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Bewerbers um einen Kehrbezirk in Bayern 1. Eignung Ausschlusskriterien ja nein 1.1 Die Bewerbungsunterlagen wurden

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4330 28.08.2015 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und Änderung der

Mehr

und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24

und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24 Telefon: 0 233-47761 Telefax: 0 233-47742 Seite Referat 1 von 5für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24 Mobilfunk; Münchner Vorsorgemodell für

Mehr

Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Veranstaltungen

Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Veranstaltungen Telefon: 233-82807 Telefax: 233-82800 Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Veranstaltungen Vergabe des Sanitätsdienstes für das Oktoberfest und die Oide Wiesn der Jahre 2018 mit 2021 Sitzungsvorlage

Mehr

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung Telefon: 233-2 32 77 Telefax: 233-2 42 38 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/1 Gartenstadtsatzung (GartS); Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Begründung; Nichtzulassungsbeschwerde

Mehr

SenStadtUm II E 37 Tel.:90139 (9139) 4390 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Gebührenordnung

Mehr

und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23

und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23 Telefon: 0 233-47583 Telefax: 0 233-47580 Seite Referat 1 von 5für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23 Jährlicher Bericht über die Entnahme von Tertiärgrundwasser durch Münchner Firmen

Mehr

Stadtkämmerei Referatsleitung

Stadtkämmerei Referatsleitung Telefon: 089/33-9100 Telefax: 089/33-9400 Stadtkämmerei Referatsleitung Städtisches Klinikum München GmbH Geschäftsverteilung der Geschäftsführung nach dem Ausscheiden von Herrn Freddy Bergmann und Herrn

Mehr

Nr. 52 KÖLN der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln

Nr. 52 KÖLN der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Entwurf/erstellt von: Schäfer Datum 06.06.2018 Az.: 34.02.02-KB Nr. 52KÖLN- Bearb.: Herr Schäfer Raum: K 615 Tel.: 3314 Bearb.2: Frau Köhler Raum: K 623 Tel.: 3573 E-Mail: hans-peter.schaefer@bezreg-koeln.nrw.de

Mehr

Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 Trudering-Riem vom Öffentliche Sitzung

Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 Trudering-Riem vom Öffentliche Sitzung Telefon: 233-60300 Telefax: 233-60305 Baureferat Gartenbau Seite 1 Flohmarktparkplatz öffnen bei Bürgerversammlungen in der Riemer Messestadt Empfehlung Nr. 14-20 / E 01193 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes

Mehr

Diese Fassung ist nur bis zum 31. Dezember 2012 gültig!

Diese Fassung ist nur bis zum 31. Dezember 2012 gültig! Diese Fassung ist nur bis zum 31. Dezember 2012 gültig! Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) (am 29.11.2008 in Kraft getreten) Artikel 1 Gesetz über

Mehr

Modul Schulung Verwaltungsrecht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisationsrecht

Modul Schulung Verwaltungsrecht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisationsrecht Modul 1 Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisationsrecht Das Recht der öffentlichen Verwaltung Der Standort des Verwaltungsrechts im Rechtsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Allgemeines

Mehr

Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft

Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Telefon: 233-22605 Telefax: 233-21136 Angelika Schultze Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Flughafen München GmbH (FMG) und Beteiligungsgesellschaften Aktualisierung des FMG-Gesellschaftsvertrages

Mehr

Bewertungsformular für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Bayern

Bewertungsformular für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Bayern Bewertungsformular für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Bayern Geschäftszeichen der Regierung (optional) Ausschreibung des Bezirks Bewerbungsstichtag Name,

Mehr

Das Schornsteinfegerwesen

Das Schornsteinfegerwesen Das Schornsteinfegerwesen im Saarland Info- Broschüre 2019 Foto: Gina Sanders Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 1 Sehr geehrte Damen und Herren, das Schornsteinfegerwesen wurde im Jahr 2013

Mehr

Informationen zu den Änderungen im Schornsteinfegerrecht

Informationen zu den Änderungen im Schornsteinfegerrecht Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Rheinland-Pfalz und Schornsteinfegerinnung für das Saarland Informationen zu den Änderungen im Schornsteinfegerrecht Ihr Dienstleister in den Bereichen

Mehr

und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23

und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23 Telefon: 0 233-47583 Telefax: 0 233-47580 Seite Referat 1 von 5für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Wasserrecht RGU-UW23 Jährlicher Bericht 2008 Entnahme von Tertiärgrundwasser durch Münchner Firmen

Mehr

Im Landkreis Uelzen wird zum

Im Landkreis Uelzen wird zum Der Landkreis Uelzen liegt in der landschaftlich reizvollen Lüneburger Heide und bildet den Lebensmittelpunkt für ca. 93.000 Einwohner. Er gehört zur Metropolregion Hamburg eine der erfolgreichsten Wirtschaftsregionen

Mehr

Bezirksregierung Arnsberg

Bezirksregierung Arnsberg Hans-Josef Vogel Regierungspräsident Bezirksregierung Arnsberg Schornsteinfeger: ein Beruf, der Glück bringt und mehr - Ansprache anlässlich des Neujahrsempfangs der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger

Mehr

und Umwelt Umweltschutz - Leitung

und Umwelt Umweltschutz - Leitung Telefon: 0 233-47701 Telefax: 0 233-47705 Seite Referat 1 von 6für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz - Leitung RGU-UW 2 Surfen in München; Zweite Surfer-Welle im Englischen Garten erhalten Antrag Nr.

Mehr

Stadtkämmerei HA II/22

Stadtkämmerei HA II/22 Telefon: 089/233-92114 Telefax: 089/233-28998 Az. 915-32-2299 Stadtkämmerei HA II/22 Aufnahme eines Förderdarlehens der LfA Förderbank Bayern zur Finanzierung neuer Gas-Otto-Motoren beim Klärwerk Gut Großlappen

Mehr

und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24

und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24 Telefon: 0 233-47749 Telefax: 0 233-47742 Seite Referat 1 von 5für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24 Vertrauensschutz für Windkraftanlagen,

Mehr

letzte berücksichtigte Änderung: 3, 4 geändert, Anlage 3 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Oktober 2016 (GVOBl. M-V S. 826).

letzte berücksichtigte Änderung: 3, 4 geändert, Anlage 3 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Oktober 2016 (GVOBl. M-V S. 826). Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Anlagen und die Gebührenerhebung durch das Schornsteinfegerhandwerk (Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung - RÜGVO M-V) Vom 7. Dezember

Mehr

(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) bemessen. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 0,65 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) bemessen. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 0,65 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. - SGV.NRW. - Seite 1 7125 Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO) vom 01.12.2000

Mehr

Kleve Nr. 14. Er umfasst im Wesentlichen Teile der Stadt Goch sowie die Ortsteile Hassum, Hommersum

Kleve Nr. 14. Er umfasst im Wesentlichen Teile der Stadt Goch sowie die Ortsteile Hassum, Hommersum Bezirksregierung Düsseldorf Im Regierungsbezirk Düsseldorf wird zum 01.04.2018 gemäß Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/bevollmächtigter

Mehr

Das Deutsche Schornsteinfegerwesen

Das Deutsche Schornsteinfegerwesen Das Deutsche Schornsteinfegerwesen Rechtsvorschriften, Materialien und Erläuterungen Ergänzbares Handbuch für die Schornsteinfeger, die Handwerksorganisationen, die Haus- und Grundbesitzer sowie für die

Mehr

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV 1. Diese Meldung betrifft: die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen eine wesentliche Änderung von Umständen, welche

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Bundesrat Drucksache 265/17 31.03.17 Gesetzentwurf der Bundesregierung Wi - K - U Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes A. Problem und Ziel Der Entwurf stellt

Mehr

Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom Öffentliche Sitzung

Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom Öffentliche Sitzung Telefon: 324686-17 Telefax: 324686-20 Telefon: 16 22288 (GL) Az: 612/GL/00 Großmarkthalle Änderung der Betriebssatzung der Großmarkthalle München; Umstellung auf Euro Beschluss der Vollversammlung des

Mehr

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

Mehr

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV Telefon 2 33-2 53 27 Telefax 2 33-2 11 36 Frau Lang-Hornfeck Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV Besetzung des Aufsichtsrates der Bayerngas GmbH Sitzungsvorlage

Mehr

und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22

und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22 Telefon: 0 233-47692 Telefax: 0 233-47690 Seite Referat 1 von für 6 Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22 Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen im Stadtgebiet

Mehr

Referat für Arbeit und Wirtschaft Wirtschafts- und beschäftigungspolitische

Referat für Arbeit und Wirtschaft Wirtschafts- und beschäftigungspolitische Telefon 16-24329 Telefax 16 25090 hp.heidebach@muenchen.de Hans Peter Heidebach Referat für Arbeit und Wirtschaft Wirtschafts- und beschäftigungspolitische Grundsatzfragen Anhörung Informations- und Kommunikationstechnik

Mehr

Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung. Gewerbe Waffen/Jagd/Fischerei KVR-I/212

Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung. Gewerbe Waffen/Jagd/Fischerei KVR-I/212 Telefon: 233-44634 Telefax: 233-44636 Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung. Gewerbe Waffen/Jagd/Fischerei KVR-I/212 Neue jagdrechtliche Zuständigkeiten beim KVR Antrag Nr. 02-08/A

Mehr

Bestellung einer/ eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/

Bestellung einer/ eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ DER LANDRAT Ausschreibung eines Kehrbezirks hier: Göttingen Land 5 Servicezeiten: Mo, Mi, Fr Do 09.00-12.00 Uhr 13.30-16.00 Uhr Bestellung einer/ eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfegers

Mehr

Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Fachbereich VI Veranstaltungen

Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Fachbereich VI Veranstaltungen Telefon: 233-82802 Telefax: 233-82800 Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Fachbereich VI Veranstaltungen Oide Wiesn 2015; Verwendung von zweckgebundenen Mehreinnahmen Kostenerstattung für die Münchener

Mehr

$-#(%#'($. C!D?+ ! "#$%&'()*(+,-- *!!'(#(%#'($. !!"#$%& /# *! 0 '$%&'()%&(("#&(( *&'(&' $%&( +,$-'("#(.&/0"#1234$/56 '(;! -'("#*!? &(:0"#?

$-#(%#'($. C!D?+ ! #$%&'()*(+,-- *!!'(#(%#'($. !!#$%& /# *! 0 '$%&'()%&((#&(( *&'(&' $%&( +,$-'(#(.&/0#1234$/56 '(;! -'(#*!? &(:0#? C!?+ C!D?+ $3 "! $-#(%#'($.! "#$%&'()*(+,-- *!!'(#(%#'($.!!"#$%& /# *! 0 '$%&'()%&(("#&(( *&'(&' $%&( +,$-'("#(.&/0"#1234$/56 10'&7&!%&((("#!82"#&#02' 9*'&%&("#!!4(#5 9(:"#''$%&'()%&(("#&((( ;!#'0'"#

Mehr

und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22

und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22 Telefon: 0 233-47682 Telefax: 0 233-47690 Seite Referat 1 von für 5 Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22 Kompostieranlage der Fa. Schernthaner GmbH, Goteboldstr. 100, 81249 München;

Mehr

Beschluss der gemeinsamen Sitzung des Finanzausschusses und des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am (VB) Öffentliche Sitzung

Beschluss der gemeinsamen Sitzung des Finanzausschusses und des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am (VB) Öffentliche Sitzung Telefon 233-92 085 Telefax 233-28 998 Telefon 233 22 858 Stadtkämmerei Referatsleitung Referat für Arbeit und Wirtschaft Stadtwerke München GmbH; Vereinbarung über die Nutzung städtischer Grundstücke Personennahverkehrs

Mehr

Kommunalreferat Vermessungsamt

Kommunalreferat Vermessungsamt Telefon: 0 233-24396 Telefax: 0 233-21146 Az.: 04/2012 Vermessungsamt Bernd-Eichinger-Platz Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 09063 3 Anlagen Kurzübersicht zum Beschluss des Kommunalausschusses vom 19.04.2012

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

Änderungen im Schornsteinfegerwesen

Änderungen im Schornsteinfegerwesen Hans-Jörg Kramer Stellvertretender Obermeister Schornsteinfegerinnung Arnsberg 1 Neuerungen Änderung des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) Das neue Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz (SchfHwG) Die Feuerstättenschau

Mehr

Telefon: Stadtkämmerei Telefax: HA I/4 Steuern Herr Schneider

Telefon: Stadtkämmerei Telefax: HA I/4 Steuern Herr Schneider Telefon: 233-25841 Stadtkämmerei Telefax: 233-24981 HA I/4 Steuern Herr Schneider Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG); Auswirkungen auf die Finanzen der Landeshauptstadt München 1 Anlage Bekanntgabe

Mehr

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1077 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung Vom 14. Juni 2011 Auf Grund des

Mehr

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Telefon 16-2 11 50 Telefax 16-2 11 36 Herr Huber Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke München GmbH; SWM-Versorgungs GmbH; Änderung der Aufsichtsräte Beschluss der Vollversammlung

Mehr

möglich und zulässig. Auf dem üblichen Postwege oder per

möglich und zulässig. Auf dem üblichen Postwege oder per Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Im Regierungsbezirk Köln (Land NRW) wird gem. 9 Abs. 1 SchfHwG zum 01.01.2018 für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger/als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2495 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Vom 17. Juli 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Kreisverwaltungsreferat

Kreisverwaltungsreferat Telefon: 0 233-27540 Telefax: 0 233-27507 Kreisverwaltungsreferat Seite 1 von 5 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Gewerbeangelegenheiten gewerblicher Kraftverkehr KVR-I/43 Änderung der Verordnung

Mehr

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,

Mehr

Datum: 25. Juni Fundstelle: BGBl I 1984, 771. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab:

Datum: 25. Juni Fundstelle: BGBl I 1984, 771. Ein Service der juris GmbH -  - Seite 1. Textnachweis ab: Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schornsteinfeger-Handwerk

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Postfach 80 02 09, 81602 München

Mehr

Kommunalreferat Immobiliendienstleistungen

Kommunalreferat Immobiliendienstleistungen Telefon: 0 233-24546 Telefax: 0 233-21200 Az.: KR-ID-IFM-SK Kommunalreferat Immobiliendienstleistungen Vergabe der Sicherungsdienstleistungen für das Oktoberfest 2016 - Auftragserweiterung Sitzungsvorlage

Mehr

Nr. 19 AAS des StädteRegionsrates Aachen

Nr. 19 AAS des StädteRegionsrates Aachen Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Im Regierungsbezirk Köln (Land NRW) wird gem. 9 SchfHwG zum 01.06.2018 für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger/als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin

Mehr

Stadtkämmerei HA II/22

Stadtkämmerei HA II/22 Telefon: 089/233-92114 Telefax: 089/233-28998 Az. 915-32-2299 Stadtkämmerei HA II/22 Aufnahme eines Förderdarlehens der LfA Förderbank Bayern zur Finanzierung neuer Gas-Otto-Motoren beim Klärwerk Gut Großlappen

Mehr

Tag gegen Lärm Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V

Tag gegen Lärm Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Tag gegen Lärm 2015 Lärmaktionsplanung in Mecklenburg-Vorpommern Rostock, 28. April 2015 Manja Schott Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V Grundsätzliches 47d BImSchG schreibt die Erstellung

Mehr

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV Telefon: 233-2 53 27 Telefax: 233-2 11 36 Frau Lang-Hornfeck Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV SWM Services GmbH Aufsichtsrat - Nachbesetzung eines Mandats - Sitzungsvorlage

Mehr

Referat für Bildung und Sport

Referat für Bildung und Sport Telefon: 233 84 17 0 Telefax: 233 84 17 3 Referat für Bildung und Sport Zentrale Verwaltung Geschäftsleitung Abteilung Finanzen Vergabestelle 10 Haushalt 2012 Beschaffung lernmittelfreier Bücher für Grund-,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 80525 München In Sammelanschrift: An

Mehr

Die Aufsichtspflicht der Schützenvereine beim Schießen auf genehmigten Schießstätten

Die Aufsichtspflicht der Schützenvereine beim Schießen auf genehmigten Schießstätten Seite 1 von 5 Die Aufsichtspflicht der Schützenvereine beim Schießen auf genehmigten Schießstätten In der Vergangenheit kam es immer wieder zu kontroversen Diskussionen bezüglich der gesetzlichen Vorraussetzungen

Mehr

Direktorium Hauptabteilung II Verwaltungsabteilung

Direktorium Hauptabteilung II Verwaltungsabteilung Telefon 233-9 25 50 Telefax 233-98992550 Direktorium Hauptabteilung II Verwaltungsabteilung Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats Sitzungsvorlage Nr.: 08-14 / V 09725 Beschluss des Personal- und

Mehr

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Information, 12. Februar 2013 Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten I. Welche Gewerbe gibt

Mehr

Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung KÜGebO vom 1. Januar 2004

Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung KÜGebO vom 1. Januar 2004 Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung KÜGebO vom 1. Januar 2004 Inhaltverzeichnis 1 Erhebung von Gebühren 2 Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten 3 Grundgebühr 4 Kehrgebühr 5 Überprüfungsgebühr

Mehr

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und

Mehr

Zugangsprüfungsordnung

Zugangsprüfungsordnung Nichtamtliche Gesamtfassung Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländerinnen und -Ausländer für den Studiengang Science Communication and Bionics, B.A./B.Sc. an der Hochschule Rhein-Waal vom 24.03.2014

Mehr

Kommunalreferat Landwirtschaftliche Betriebe

Kommunalreferat Landwirtschaftliche Betriebe Telefon: 32468617 Telefax: 32468620 Az: 175/GL/04 Landwirtschaftliche Betriebe Landwirtschaftliche Betriebe (LB); Entgeltumwandlung für Tarifbeschäftigte Sitzungsvorlage Nr. 02-08 / V 04367 Beschluss des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42/13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja IP-Attorney (Malta) PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG

Mehr

Ausschreibung bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Ausschreibung bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger 1 Ausschreibung bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Bestellungsbehörde: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Tätigkeitsprofil: Für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter

Mehr

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) *)

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) *) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) *) Vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S.

Mehr

Ausschreibung eines Kehrbezirks im Landkreis Grafschaft Bentheim

Ausschreibung eines Kehrbezirks im Landkreis Grafschaft Bentheim Ausschreibung eines Kehrbezirks im Landkreis Grafschaft Bentheim Der Landkreis Grafschaft Bentheim schreibt zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Mehr

Referat für Bildung und Sport Zentrale Verwaltung Geschäftsleitung Abteilung Finanzen Vergabestelle 10

Referat für Bildung und Sport Zentrale Verwaltung Geschäftsleitung Abteilung Finanzen Vergabestelle 10 Telefon: 233 8 41 70 Telefax: 233 8 41 73 Referat für Bildung und Sport Zentrale Verwaltung Geschäftsleitung Abteilung Finanzen Vergabestelle 10 Haushalt 2011 Beschaffung lernmittelfreier Bücher für Grund-,

Mehr

Referat für Arbeit und Wirtschaft Wirtschafts- und beschäftigungspolitische Grundsatzfragen

Referat für Arbeit und Wirtschaft Wirtschafts- und beschäftigungspolitische Grundsatzfragen Telefon: 233-27668 Telefax: 233-22734 Ulfried Müller Referat für Arbeit und Wirtschaft Wirtschafts- und beschäftigungspolitische Grundsatzfragen Ausstieg aus den Atomkraftwerken Isar I und Isar II Antrag

Mehr

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/40 VS PLAN-HA II/40 V PLAN-HA II/542

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/40 VS PLAN-HA II/40 V PLAN-HA II/542 Telefon: 0 233-25258 0 233-21698 0 233-23195 Telefax: 0 233-24217 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/40 VS PLAN-HA II/40 V PLAN-HA II/542 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit

Mehr

2. welche Aufgaben und Befugnisse dem neu zu schaffenden Amt des Bezirksbevollmächtigten

2. welche Aufgaben und Befugnisse dem neu zu schaffenden Amt des Bezirksbevollmächtigten 14. Wahlperiode 26. 03. 2008 Antrag der Abg. Dr. Reinhard Löffler u. a. CDU und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Reform des Schornsteinfegerwesens Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung

Mehr