und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22
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1 Telefon: Telefax: Seite Referat 1 von für 5 Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22 Kompostieranlage der Fa. Schernthaner GmbH, Goteboldstr. 100, München; Optimierung des Anlagenbetriebes durch Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage, Änderung der Konfektionierung von Kompost und Errichtung einer Absackanlage, Reduzierung der Emissionsfracht Bekanntgabe in der Sitzung des Umweltschutzausschusses vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Fa. Schernthaner GmbH betreibt am Standort Goteboldstr. 100 in München-Allach eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Kompostieranlage. Am hat die Fa. Schernthaner GmbH die Optimierung bzw. Änderung des Betriebes der bestehenden Kompostieranlage beantragt. Geplant ist die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage mit Trockenfermentation sowie die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Konfektionierung des erzeugten Komposts. Auf die Bekanntgabe in der Sitzung des Umweltschutzausschusses vom (SV-Nr / V 04337) und auf den Beschluss des Umweltschutzausschusses vom ( SV-Nr / V 06180) wird insoweit verwiesen. U. a. wurde beschlossen, dass nach Eingang des Gutachtens der TÜV Süd Industrie Service GmbH (TÜV) zu den Themen Luftreinhaltung, Anwendung der Störfallverordnung, Lärmschutz und Abfallwirtschaft nochmals eine Bekanntgabe im Umweltschutzausschuss erfolgt. Mit Schreiben vom ist dem Referat für Gesundheit und Umwelt das o.g. Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme zu Einwendungen von Bürgern zugegangen. Beides wurde den Fraktionen bereits vorab zugeleitet. Die umfangreichen Prüfungen und Aussagen des TÜV lassen sich wie folgt zusammenfassen: Aus fachtechnischer Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Voraussetzung hierfür sind die antragsgemäße Errichtung und der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage sowie die Beachtung der im Gutachten vorgeschlagenen Auflagen.
2 Seite 2 von 5 Die im Laufe des Genehmigungsverfahrens von Bürgern aus dem Wohngebiet östlich der Anlage erhobenen Einwände können durch das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des TÜV vom vollständig ausgeräumt werden. Dazu im Einzelnen: 1. Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren Der TÜV geht ebenso wie das Referat für Gesundheit und Umwelt von einer Einstufung des Vorhabens in Spalte 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aus, nach der ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. 2. Luftreinhaltung (Gerüche und Keimemissionen) Erhebliche Belästigungen durch Geruchsimmissionen sind durch den geänderten Anlagenbetrieb nicht zu erwarten. Der Immissionsrichtwert nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (10 % der Jahresstunden) wird mit 5,1 % bis 7,8 % der Jahresstunden an allen fünf maßgeblichen Immissionsorten deutlich unterschritten. Insbesondere im Wohngebiet östlich der Anlage ist sogar von einer Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand auszugehen. Von Seiten des TÜV wird im Übrigen eine stationäre Gasverwertungseinrichtung (z. B. Fackel, Reservemotor) gefordert, um ein Austreten von Biogas zuverlässig zu verhindern. Das Referat für Gesundheit und Umwelt wird eine entsprechende Auflage in den Genehmigungsbescheid mit aufnehmen. Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Keimemissionen ist im bestimmungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage nicht zu besorgen. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen mit verhältnismäßigen Mitteln zu vermindern, weitestgehend ausgeschöpft sind. Unter den genannten Randbedingungen sind keine zusätzlichen Anforderungen aus Sicht des Immissionsschutzes abzuleiten. Weitere Auflagen, wie die Kapselung einzelner Aggregate oder Anlagenbereiche oder die Errichtung von Windschutzwänden bleiben für den Fall, dass relevante Staubemissionen festgestellt werden, vorbehalten. Von Seiten des Referats für Gesundheit und Umwelt wird ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Biogasanlage keine Einsatzstoffe tierischen Ursprungs eingesetzt werden. Dies war jedoch in den Einwendungen der Bürger angenommen worden.
3 Seite 3 von 5 3. Lärmschutz und Fahrverkehr Die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten werden sicher eingehalten. Beim Fahrverkehr wurde bei der Berechnung der Beurteilungspegel ein äußerst konservativer Ansatz (100 Lkw-Fahrten, 50 Pkw-Fahrten) gewählt. Im Gutachten wird nochmals angemerkt, dass im Zusammenhang mit der geplanten Änderung keine Erhöhung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs erfolgt. Das Referat für Gesundheit und Umwelt wird dies in der Genehmigung zudem durch die erstmalige Festsetzung der Lkw-Fahrbewegungen (durchschnittlich 90 pro Tag) sicherstellen. 4. Abfallwirtschaft (Gehandhabte Stoffe und Qualitätsmanagement) In der Biogasanlage werden ausschließlich die biologisch abbaubaren Stoffe Landschaftspflegegut und Grünschnitt eingesetzt. Weitere Abfälle (z.b. Bioabfall, Holz) sind nur für den Einsatz in der Kompostieranlage zugelassen. Ein von Bürgern gefordertes Qualitätssicherungsmanagement nach 4 a Abs. 3 Nr. 4 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Höchstgrenzen für Schadstoffgehalte) ist für das geplante Vorhaben nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Anlage zur Verbrennung bzw. Mitverbrennung von Abfällen handelt. Zur Qualitätssicherung sind im Gutachten jedoch mehrere Auflagenvorschläge formuliert (z.b. Festlegung von Annahmebedingungen, keine Vermischung unterschiedlicher Abfallfraktionen). Die Fa. Schernthaner GmbH wird im Übrigen regelmäßig nach der Entsorgungsfachbetriebsverordnung überprüft und verfügt aktuell über ein entsprechendes Zertifikat. Darüber hinaus ist die Fa. Schernthaner GmbH Mitglied in der Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e.v. und lässt den hergestellten Fertigkompost regelmäßig gemäß den Qualitätskriterien für Kompost untersuchen. 5. Anwendung der Störfallverordnung Der TÜV Süd kommt in seinem Gutachten vom schließlich zu dem Ergebnis, dass der Standort der Schernthaner GmbH keinen Betriebsbereich gemäß 3 Abs. 5 a BImSchG darstellt und somit die Störfallverordnung nicht anzuwenden ist.
4 Seite 4 von 5 6. Aktueller Sachstand / Weiteres Vorgehen Bei diesem Genehmigungsverfahren für eine Abfallentsorgungsanlage mit innovativen Techniken war ergänzend eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) einzuholen. Am erklärte das LfU mit den Ausführungen im TÜV- Gutachten in allen wesentlichen Punkten sein Einverständnis. Lediglich in zwei Teilbereichen forderte das LfU zwei zusätzliche Nebenbestimmungen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung stellte in einer abschließenden Stellungnahme vom fest, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Auch der gültige Flächennutzungsplan steht dem Vorhaben nicht entgegen. Damit fallen sämtliche behördlichen Stellungnahmen positiv aus, alle Genehmigungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Vorhabensträgerin hat daher einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ( 6 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Zu den Einwendungen und Bedenken der Bürger wird das Referat für Gesundheit und Umwelt diesen gegenüber noch detailliert Stellung nehmen. Darüber hinaus wird der Bezirksausschuss des 23. Stadtbezirks nach Durchsicht des Gutachtens des TÜV nochmals Gelegenheit erhalten, sich abschließend zum Vorhaben zu äußern. Der Korreferent des Referates für Gesundheit und Umwelt, Herr Stadtrat Ingo Mittermaier, der zuständige Verwaltungsbeirat, Herr Stadtrat Dr. Georg Kronawitter, das Referat für Stadtplanung und Bauordnung sowie die Stadtkämmerei haben einen Abdruck der Vorlage erhalten.
5 Seite 5 von 5 II. Bekannt gegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Ober-/Bürgermeister Joachim Lorenz Berufsmäßiger Stadtrat III. Abdruck von I. mit II. über den stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB IV. Wv Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB zur weiteren Veranlassung (Archivierung, Hinweis-Mail).
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