Zweite Stellungnahme der European Commodity Clearing AG (ECC), European Energy Exchange AG (EEX) und der European Power Exchange SE (EPEX SPOT)

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1 Zweite Stellungnahme der European Commodity Clearing AG (ECC), European Energy Exchange AG (EEX) und der European Power Exchange SE (EPEX SPOT) Im Rahmen des Festlegungsverfahrens zur Änderung des Bilanzkreisvertrags (Az: BK ) Datum / Date Ort / Place Dokumentversion / Document Release Leipzig/Paris 0001A

2 I. VORBEMERKUNG Die European Commodity Clearing AG (ECC), die European Energy Exchange AG (EEX) und die European Power Exchange SE (EPEX SPOT) begrüßen, dass die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen des Festlegungsverfahrens zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Strom (Az: BK ) eine zweite Konsultation durchführt. Der nach der ersten Konsultationsrunde am 17. September stattgefundene Workshop mit den Marktparteien hat gezeigt, dass nach wie vor eine Reihe von offenen Fragen besteht. Darüber hinaus hat die BNetzA darum gebeten, die zweite Konsultationsrunde dazu zu nutzen, alternative Vorschläge zur Weiterentwicklung des Standardbilanzkreisvertrags zu unterbreiten. ECC, EEX und EPEX SPOT nehmen gern die Gelegenheit wahr, um die Erkenntnisse aus dem Workshop zu reflektieren und verschiedene Optionen für alternative Anpassungen des Standardbilanzkreisvertrags aufzuzeigen. Darüber hinaus besitzen unsere Bewertung und Aussagen aus der ersten Stellungnahme weiter Gültigkeit und sie werden an dieser Stelle konkretisiert und ergänzt. Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 2

3 II. Problemstellung Der Workshop der BNetzA mit Vertretern der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und den Marktteilnehmern am 17. September hat gezeigt, dass offenbar drei verschiedene Faktoren und damit verbundene Risiken für die Anpassung des Standardbilanzkreisvertrags maßgeblich sind: a) Bilanzkreistreue b) Systemstabilität c) Betrugsbekämpfung Gleichzeitig gab es bei dem Workshop wenige Hinweise, dass das Argument Bilanzkreistreue für sich allein genommen ohne die Argumente Systemstabilität und Betrugsbekämpfung eine derart umfassende Änderung des Standardbilanzkreisvertrags rechtfertigen würde. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die BNetzA selbst gestützt, wonach das bestehende System der Bilanzkreisbewirtschaftung mit dem Agieren der BKV am Markt grundsätzlich richtig eingestellt ist. Als Gründe werden insbesondere genannt 1 : Für normale BKV bestehen rationale und ausreichende ökonomische Anreize Deutlicher Zuwachs an Liquidität im Intraday-Viertelstunden-Handel Etablierung eines Day-Ahead-Viertelstundenhandels Diverse neue Dienstleister für kleinteiligen Bilanzausgleich Folglich kommt als substantielle Risikoquelle vor allem schädliches Verhalten bei der Bilanzkreisbewirtschaftung in Betracht, bei dem Auswirkungen auf die Systemstabilität zu erwarten sind oder dem Betrug bzw. Missbrauch zu Grunde liegt: Stromdiebstahl, also Nominierung eines Geschäftes zur Stromlieferung ohne tatsächliche Lieferung Positionsnahme in substantieller Höhe verbunden mit dem Risiko der Nicht- Eindeckung 1 Vgl. 7,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 3

4 Den Aussagen aller Beteiligten zufolge stellen die vorgenannten Verhaltensweisen allerdings eine Ausnahme dar. Demgegenüber steht ein mit den Bilanzierungsregeln konformes Verhalten der weit überwiegenden Mehrheit der Bilanzkreisverantwortlichen. Neben Risiken aus schädlichem Verhalten bestehen zudem Herausforderungen für die Bilanzkreisbewirtschaftung durch die potentiell schwerer prognostizierbare Einspeisungen aus fluktuierenden erneuerbaren Energien. Hier leisten funktionierende Marktmechanismen wie z.b. der 1/4h Handel über den Intraday-Markt der Börse einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Bilanzkreisbewirtschaftung. Für darüber hinausgehende Änderung des Bilanzkreisvertrags in Zusammenhang mit der Einspeisung erneuerbarer Energien ist eine differenzierte Betrachtung notwendig, die in erster Linie auf solche Marktteilnehmer abstellen sollte, die erneuerbare Energien einspeisen. Grundsätzlich ist unser Petitum, zunächst alle potentiellen Auswirkungen sowohl auf die Marktteilnehmer selbst, als auch auf die Handelsmärkte und Marktinfrastrukturen wie Börse und Clearinghaus (Zentraler Kontrahent) zu betrachten und zu bewerten und darauf aufbauend Marktregeln möglichst wenig eingriffsintensiv zu gestalten. Leitmotiv sollte dabei immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sein. Diesem Grundsatz folgend, sind die bisher vorgeschlagenen Maßnahmen zur Änderung des Standardbilanzkreisvertrags zwar grundsätzlich zweckdienlich und effektiv, um negative Auswirkungen zu vermeiden, die sich aus den identifizierten Fällen schädlichen Verhaltens ergeben können. Dem gegenüber bestehen aber erhebliche Zweifel, ob die beabsichtigten Änderungen und damit verbundenen Maßnahmen tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig sind, oder ob nicht andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen zu einem vergleichbaren Ergebnis führen können. Insbesondere lassen die im Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags bisher angeführten Vorschläge befürchten, dass es einen signifikanten Einbruch im Intraday-Handel geben wird. Aus diesem Grunde betonen wir, dass die Änderungen im Bilanzkreisvertrag keine negativen Auswirkungen auf die Liquidität des Intraday-Marktes haben dürfen, da er sich zu einem effizienten Instrument entwickelt hat. Das ist umso wichtiger vor dem Hintergrund der laufenden Debatte um die Weiterentwicklung des Strommarktdesigns, bei der funktionierende kurzfristige Handelsmärkte als ein Kernelement eines optimierten Energy-Only-Markts angesehen werden. Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 4

5 III. Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen des Standard-Bilanzkreisvertrags ECC/EEX/EPEX unterstützen grundsätzlich eine Weiterentwicklung des bestehenden Bilanzierungsregimes insbesondere in Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der erneuerbaren Energien, die Nutzung von 1/4h-Kontrakten sowie eine Reduktion der Vorlaufzeit zur Fahrplananmeldung (Leadtime) bei börslichen Intraday-Geschäften um 15 Minuten. Allerdings halten wir die bisher beabsichtigten Änderungen des Standardbilanzkreisvertrags für nicht geeignet, um diese Ziele zu erreichen, da sie insbesondere zu substanziell höheren bzw. zusätzlichen Aufwendungen und Kosten bei allen Marktteilnehmern führen. Hier sind insbesondere folgende Punkte zu nennen: Die zusätzlichen Kosten für einen 24/7-Handel einschließlich des Betriebs der Nominierungsanwendung und eine 24/7-verfügbare technische und fachliche Bereitschaft werden substanziell sein. Die wesentlich höheren Anforderungen an die Ausfallsicherheit der Nominierungsapplikationen bedeuten ebenso erhebliche Zusatzkosten. Nach unserer Einschätzung sind Kosten von bis zu 1 Million Euro pro Unternehmen für die Einrichtung einer 24/7-Handels- und Nominierungsinfrastruktur als durchaus realistische Größe anzusehen. Es ist fraglich, ob die im gesamten Markt anfallenden Umstellungskosten die letztlich von den Endkunden zu tragen sind in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch vermiedenen Schäden stehen. Folge wären insbesondere massive Veränderungen im Intraday-Markt: kleinere Handelsteilnehmer werden den Markt verlassen, die sehr kurzfristige Bewirtschaftung erneuerbarer Energien wird gefährdet, auch größere Handelsteilnehmer werden handelbare Ticketgrößen reduzieren und längere Vorlaufzeiten vorsehen. Durch den Ausstieg von Händlern, die Positionen nehmen, wird eine Verengung des Marktes erwartet. Interne Studien der EPEX SPOT lassen vermuten, dass der Intraday-Markt mit den derzeit geplanten Vertragsänderungen signifikant an Liquidität verlieren würde. Vor allem die beabsichtigten Regeln zur außerordentlichen Kündigung können einen massiven Entzug von Marktliquidität vor allem kurz vor Lieferung im Intraday-Markt zur Folge haben. Gründe dafür sind insbesondere: Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 5

6 Das Risiko, die eigene Nominierung nicht fristgerecht durchzuführen und dadurch in Unausgeglichenheit zu geraten und gekündigt zu werden. Das Risiko, dass der Kontrahent die Gegennominierung nicht fristgerecht durchführt, folglich eine Unausgeglichenheit entsteht und man selbst dadurch gekündigt wird. Das Risiko, dass eine automatisierte Kündigung des Kontrahenten dazu führt, dass Handelsgeschäfte nach Kündigungszeitpunkt aufgehoben werden und eine daraus entstehende Unausgeglichenheit zu einer eigenen (hohen) Unausgeglichenheit und damit wiederum zur Kündigung des eigenen Bilanzkreisvertrags führt. Damit würde die außerordentliche Kündigung eines Marktteilnehmers möglicherweise einen klassischen Dominoeffekt zur Folge haben. Sollte eine außerordentliche Kündigung des Bilanzkreises auch für bereits erfolgte Nominierungen Effekt haben, muss daher folgendes berücksichtigt werden: Alle Marktteilnehmer sollten möglichst früh über eine Kündigung eines Bilanzkreises informiert werden, um ihr weiteres Handelsgeschäft darauf abzustellen, dies gilt im besonderen Maße für die Börse/das Clearinghaus. Berücksichtigung bei der Bemessung der Kündigungsfrist, so dass bereits erfolgte Nominierungen in jedem Fall die der Börse/des Clearinghauses firm bleiben und so den kurzfristigen Markt nicht betreffen können. Da den Marktteilnehmern faktisch das Nominierungsrisiko übergewälzt wird, benötigen diese adäquate Informationen, um ihr Counterparty-Nominierungsrisiko abschätzen zu können: So müsste jederzeit der Betrag der Unausgeglichenheit jedes Kontrahenten einsehbar sein, oder die Übertragungsnetzbetreiber müssten ein Risikorating auf Grundlage des historischen Nominierungsverhaltens erstellen. Eine außerordentliche Kündigung eines Marktteilnehmers sollte nicht dazu führen, dass der Gegenpartei die Risiken aus der Brutto-Nominierung überwälzt werden, sondern nur Nettomengen. Zwangsläufig sollte eine Wiedereindeckung der Nettomenge ausreichend sein. (Beispiel: Eine Unausgeglichenheit von 1GW basiert auf einem Handelsvolumen von 10 GW, wobei 4 GW produziert, 5 GW gekauft und 10 GW verkauft werden. In diesem Falle wäre eine Wiedereindeckung von 1 GW ausreichend). Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 6

7 IV. Alternative Lösungsansätze Alle unter II. genannten Auswirkungen sprechen aus unserer Sicht dafür, zielgerichtet Lösungen für die Vermeidung der beiden wesentlichen Risiken Stromdiebstahl und Positionsnahme in Verbindung mit Nichteindeckung zu finden. Für ECC/EEX/EPEX ist der Umfang dieser Probleme und das daraus tatsächlich resultierende Risiko für die Systemstabilität aufgrund nicht ausreichend verfügbarer Informationen letztlich nicht abschließend bewertbar. Daher können wir an dieser Stelle nur mögliche Alternativen aufzeigen, die weniger invasiv sind als die Vorschläge des neuen Standardbilanzkreisvertrags. Es ist uns aber bewusst, dass diese Alternativen auch zu potentiell signifikanten Aufwendungen und Kostenerhöhungen bei den Marktteilnehmern führen können. Wir sehen die unten aufgezeigten Alternativen daher nicht als abschließende Handlungsempfehlungen, sondern als Debattenbeiträge, auf denen z.b. im Rahmen einer Marktkonsultation weiter aufbaut werden kann. Ex-Post Nominierung Anstatt des kompletten Verbots der Ex-Post Nominierung, getrieben von der alternativen Nominierung bis zum nächsten Geschäftstag, könnte die Möglichkeit zur Ex- Post Nominierung zeitlich verkürzt werden. So wäre denkbar, eine Ex-Post Nominierung zumindest bis zum nächsten Kalendertag zu ermöglichen. Gleichwohl gibt es eine Reihe von kleineren Handelsteilnehmern, für die auch diese Fristverkürzung mit erheblichem Aufwand verbunden wäre und damit ihre weitere selbständige Handelstätigkeit in Frage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund wäre alternativ auch eine nach Handelsintensität gestaffelte Ex-Postnominierung denkbar, bei der Marktteilnehmer unter einem festzulegenden Schwellenwert weiterhin bis zum nächsten Werktag und Marktteilnehmer über dem Schwellenwert nur noch in einer verkürzen Frist, z.b. bis zum folgenden Kalendertag, nachträglich Nominierungen vornehmen können. Sollte dennoch weiterhin ein Verbot der Ex-Post Nominierung erwogen werden, so könnte dieses begrenzt und zielgerichtet für als risikoreich eingestufte BKV durchgeführt werden. Dies könnte analog der Risikomitigierung durch Sicherheiten beim Risiko Bonität erfolgen (das auch auf als risikoreich eingestufte Teilnehmer beschränkt ist), wie es bereits im Bilanzkreisvertrag angelegt und etabliert ist. Dazu Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 7

8 müssten die ÜNB eine Risikoanalyse analog des KYC-Prozesses einführen, wie ihn z.b. ECC/EEX/EPEX seit Jahren als Instrument der Risikofrüherkennung praktizieren. Ein Verbot der Ex-Post Nominierung könnte auch nur für Geschäfte gelten bei denen nicht nachweisbar ist (ex-post), dass der Geschäftsursprung vor dem Lieferzeitpunkt liegt. Intraday-Nominierung Ein Verbot der unausgeglichenen Intraday-Nominierung kann nicht im Sinne der Systemstabilität sein, da die ÜNB sonst nicht erkennen können, ob ein Risiko der Positionsnahme ohne Eindeckung vorliegt und die ÜNB dieses Risiko damit auch nicht steuern können. Darüber hinaus stellt das Verbot der unausgeglichenen Intraday- Nominerung durch das verzögerte Matching mit Gegennominierungen ein erhebliches Risiko für andere Marktteilnehmer dar. Statt der beabsichtigten Sofortmeldung von Intraday-Geschäften könnten weiterhin Sammelmeldungen zugelassen werden, sofern sie z.b. in bestimmten Zeitintervallen erfolgen, z.b. spätestens alle x Stunden nach Öffnung des Intraday-Handels, oder bis zu einem festzulegenden Zeitpunkt t-x vor Beginn der Lieferung. Alternativ könnte es statt des Verbots der unausgeglichenen Intraday-Nominierung mehr Sinn haben, zur Vermeidung der genannten Risiken Handelslimite einzuführen. Aus unserer Sicht sind Limite ein bewährtes Instrument des Risikomanagements und stellen auch per se keine Diskriminierung von einzelnen Marktteilnehmern dar, sofern für alle gleiche Maßstäbe gelten, die transparent und nachvollziehbar sind. So könnte zum Beispiel unter angemessener Beteiligung aller Marktakteure ein konkreter Prozess definiert werden, der einer externen Governance, z.b. einem Risiko- Komitee, unterliegt. Ein mögliches Beispiel wäre, offene Positionen von Marktteilnehmern zeitabhängig zu limitieren. Dabei könnte das erlaubte Limit der Unausgeglichenheit mit der Annäherung an den Erfüllungszeitpunkt zeitgestaffelt abgesenkt werden. Unausgeglichenheiten, die über diese Handelslimite hinausgehen, würden von dem entsprechenden ÜNB nach vorheriger Warnung und Mitteilung korrigiert. Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 8

9 Außerordentliche Kündigung Zwar sieht der Vorschlag des neuen Bilanzkreisvertrages vor, dass bei einer außerordentlichen Kündigung die berechtigten Interessen des Bilanzkreisinhabers angemessen zu berücksichtigen sind, allerdings gibt dieser unbestimmte Rechtsbegriff weder dem ÜNB eine sicherer Entscheidungsgrundlage noch bietet er dem Bilanzkreisinhaber hinreichend Schutz, um gegen mögliche Fehlentscheidungen des ÜNB vorzugehen. Hier ist dringend eine weitergehende Klarstellung erforderlich. Die außerordentliche Kündigung bei Überschreiten einer bestimmten Unausgeglichenheitsschwelle sollte auf absolute Ausnahmefälle reduziert werden und könnte zum Beispiel ausschließlich für vom ÜNB als besonders risikoreich eingestufte BKV gelten. Ein Dominoeffekt wie oben beschrieben ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Speziellen sollten marktwesentliche Akteure wie z.b. große Produzenten/Konsumenten oder Marktinfrastrukturen wie die Börse/das Clearingaus nur nach Rücksprache und auf bewusste Anordnung der BNetzA gekündigt werden. Fehler im Nominierungsprozess, die z.b. technischer Natur sind, bzw. die der Akteur nicht zu verantworten hat, sollten insbesondere keine Kündigung zur Folge haben. Statt einer rückwirkenden Aufhebung einer bereits erfolgten Nominierung durch außerordentliche Kündigung mit dem Ziel, dass Marktparteien sich selbst wiedereindecken, wäre eine zentrale Wiedereindeckung durch die ÜNB ein milderes und effizienteres Mittel. Eine solche zentrale Wiedereindeckung würde insbesondere bei den potentiell zeitkritischen Prozessen marktschonend und fehlerreduzierend wirken. Hiermit könnten auch die Kosten für die Marktteilnehmer reduziert werden, die sonst für die Bereithaltung von Prozessen anfallen, um zu jeder Zeit extrem kurzfristige Wiedereindeckungen durchzuführen. Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 9

10 Ergänzende Vorschläge a. Änderung Ausgleichsenergie-Preissystem Als Alternative oder Ergänzung könnte das Ausgleichsenergie-Preissystem bei wesentlichen Unausgeglichenheiten anders gestaltet werden um schädliches Verhalten bei der Bilanzkreisbewirtschaftung zu mitigieren. So könnte beispielsweise eine Anpassung der Kopplung an die Börsenpreise potentielle Arbitrageeffekte zwischen der Ausgleichsenergie und dem Marktpreis weitgehender als heute ausschließen. Zudem wäre denkbar, bei wesentlichen Unausgeglichenheiten substantielle Aufschläge in Betracht zu ziehen, um stärkere Anreize zur Ausgeglichenheit von Bilanzkreisen zu erreichen. Dabei ist auch eine Staffelung der Aufschläge in Abhängigkeit der Höhe der offenen Positionen denkbar. b. Partizipation des Marktes bei Risikomodellen des ÜNB In den vorangegangenen Vorschlägen wurden verschiedene Optionen genannt, die Maßnahmen der ÜNB von Risikoeinschätzungen abhängig machen. Diese werden typischerweise aufgrund von Modellen getroffen und beinhalten daher immer einen gewissen Grad an Vereinfachung. Im Falle eines Clearinghauses das ebenfalls regelmäßig Risikoeinschätzungen vornimmt sind diese Prozesse reguliert (EMIR, KWG), d.h. es sind Mindestanforderungen an die Marktinfrastruktur zur Transparenz der Steuerungsmaßnahmen und eine Partizipation zum Interessenausgleich zwischen Markt und Infrastruktur etabliert (z.b. mittels eines Risiko-Komitees). Perspektivisch sollte geprüft werden, entsprechende Regelwerke auch für die Risikoeinschätzungsmodelle der ÜNB zu entwickeln. c. Erweiterte Handelsmodelle der Börsen/des Clearinghauses Im Übrigen könnte das Risiko, Handelsgeschäfte aufgrund technischer Fehler nicht rechtzeitig zu nominieren, gegebenenfalls durch erweiterte Dienstleistungen der Börse bzw. des Clearinghauses mitigiert werden, die sich auch auf den OTC-Bereich erstrecken, z.b. in Form von kombinierten OTC Handels- und Nomierungsdienstleistungen. Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 10

11 V. Zusätzliche Anforderungen bei Anpassung des Bilanzkreisvertrags Ein Verbot der Ex-Post Nominierung in Kombination mit den außerordentlichen Kündigungsregeln würde alle Marktteilnehmer einschließlich der Börse und des Clearinghauses vor eine massive technische und prozessuale Herausforderung stellen, die bisher in keiner Weise adressiert und berücksichtigt wurden: Notwenigkeit adäquater Backup-Prozesse: Redundante Nominierungssysteme der ÜNB, so dass eine Redundanz auf Handelsteilnehmerseite bis zum ÜNB beibehalten werden kann. Teilnehmer sollen dann für sich eines der redundanten Nominierungssysteme als für ihre Nominierung führend setzen können (sofern der ÜNB das nicht selbst erkennt). Auch vor dem Hintergrund des Abschaltens von ISDN: die ÜNB sollten die Möglichkeit bieten, die Nominierungssysteme vollständig redundant erreichen zu können, z.b. über separate Standleitungen. Fahrpläne sollten bei Einzelfehlern (bspw. Kunde nicht bekannt) nicht mehr vollständig abgelehnt werden, sondern sollten soweit möglich vom ÜNB akzeptiert werden, um zu vermeiden, dass ein minimaler Fehler (z.b. 1MW in ¼ Stunde falsch) einen vielfach größeren Effekt auslöst. Dominoeffekte sollten vermieden bzw. begrenzt werden, d.h. die Unfähigkeit einer Marktpartei zur Wiedereindeckung nach fristloser Kündigung der Gegenpartei soll nicht zu fristloser Kündigung der Marktpartei selbst führen, insbesondere dann nicht, wenn eine Wiedereindeckung aufgrund von Marktsituation (Zeit, Verfügbarkeit) nicht möglich ist. Beaufsichtigte bzw. regulierte Marktinfrastrukturen wie Börsen/Clearinhäuser sollten nicht ohne weiteres außerordentlich kündbar sein, um massive Einschränkungen für den gesamten Markt zu vermeiden. Eine außerordentliche Kündigung von Marktinfrastrukturen sollte nur in äußersten Ausnahmefällen, nur mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf und nur nach explizitem Beschluss der BNetzA erfolgen. Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 11

12 VI. Stellung von Börsen und Clearinghäusern Generell anzumerken ist, dass die Rolle der Börse und des Clearinghaus als beaufsichtigte bzw. regulierte Teile der Energiemarktinfrastruktur zur Herstellung der Marktliquidität, Kopplung von Märkten und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwicklung im Vorschlag für einen neuen Bilanzkreisvertrag nicht ausreichend reflektiert wird. Es steht außer Frage, dass Börse und Clearinghaus sich ausdrücklich für die Ziele der Systemstabilität und Versorgungssicherheit einsetzen, ohne Marktteilnehmer im engeren Sinne zu sein. Eine Regelung, die dem ÜNB Sonderkündigungsrechte über die Börse/das Clearinghaus selbst bei rein technischen Problemen gibt, oder es erlaubt, dass die ÜNB Großrisiken, die sonst durch sie selbst gesteuert werden, durch Aufhebung von Geschäften von gekündigten Marktparteien zum Problem der Börse/Clearinghauses machen, kann nicht zweckdienlich und effizient sein. Vor allem ist anzumerken, dass die derzeit üblichen Nominierungsbeziehungen Käufer- Clearinghaus und Clearinghaus-Verkäufer nur zur Wahrung der Anonymität im Handel erfolgen. Die Zwischenschaltung des Clearinghauses dient daher der Verbesserung der Liquidität und die ECC als Clearinghaus verfolgt keine eigenen Zwecke mit der Zwischenschaltung in den Nominierungsprozess. Daher plädieren wir im Weiteren dafür, Börsen & EMIR-regulierte Clearinghäuser von der Pflicht der Sicherheitenstellung generell auszunehmen, da Börsen und Clearinghäuser ihrerseits als Hauptaufgabe die Sicherstellung der Abwicklung haben und das Clearinghaus gemäß EMIR als reguliert und ausreichend sicher angesehen werden kann; von Gebühren generell auszunehmen, da die Zwischenschaltung des Clearinghauses in der Nominierung nur der Wahrung der Anonymisierung dient. Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 12

13 VII. ÜBER ECC, EEX und EPEX SPOT European Commodity Clearing AG (ECC) Die European Commodity Clearing AG (ECC) ist das zentrale europäische Clearinghaus für Energie und verschiedene Rohstoffe. Derzeit bietet die ECC Clearing-Dienstleistungen für die Börsen CEGH Gas Exchange der Wiener Börse, European Energy Exchange (E- EX), European Power Exchange (EPEX SPOT), die Hungarian Power Exchange (HUPX), die Power Exchange Central Europe (PXE) und die Powernext an. Seit dem 11. Juni 2014 hält die ECC eine Lizenz als Zentraler Kontrahent nach der Verordnung 648/2012 (EMIR). European Energy Exchange AG (EEX) Die European Energy Exchange (EEX) ist die führende europäische Energiebörse. Sie entwickelt, betreibt und vernetzt sichere, liquide und transparente Märkte für Energie und energienahe Produkte, an denen Strom, Erdgas, CO2-Emissionsberechtigungen, Kohle und Herkunftsnachweise gehandelt werden. Im Zuge ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Cleartrade Exchange (CLTX) bietet die EEX zudem die Märkte für Fracht, Eisenerz, Schiffsdiesel und Dünger an. Clearing und Abwicklung aller Handelsgeschäfte übernimmt das Clearinghaus European Commodity Clearing AG (ECC). EEX ist Mitglied der Eurex Group. European Power Exchange SE (EPEX SPOT) Die Europäische Strombörse EPEX SPOT SE betreibt die Strom-Spotmärkte für Deutschland, Frankreich, Österreich und die Schweiz (Day-Ahead und Intraday). Diese Länder machen zusammen mehr als ein Drittel des europäischen Stromverbrauchs aus. Zudem ist EPEX SPOT Dienstleister für die Marktsteuerung der ungarischen Strombörse HUPX und betreibt im Auftrag der lokalen Börsen die Kopplung der Märkte von Tschechien, der Slowakei, Ungarn und bald Rumänien. EPEX SPOT entstand 2009 aus der Fusion der Stromspotmärkte der deutschen und der französischen Energiebörsen EEX und Powernext. Sie ist eine Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea) mit Sitz in Paris und Niederlassungen in Leipzig, Bern und Wien. Über 220 Unternehmen aus Europa und den USA sind an der EPEX SPOT aktiv. Im Jahr 2013 wurden 346 TWh auf den Märkten der EPEX SPOT gehandelt. Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 13

14 VIII. ANSPRECHPARTNER European Commodity Clearing AG (ECC) Eric Reuter Clearing & Settlement European Energy Exchange AG (EEX) Robert Gersdorf Senior Expert Political Communications European Power Exchange SE (EPEX SPOT) Patrick Adigbli Head of Public Affairs +33 (0) Stellungnahme - Festlegungsverfahren zur Änderung des Bilanzkreisvertrags Page 14

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