Übersicht über Einleitbedingungen nach dem MARPOL-Übereinkommen
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- Renate Kurzmann
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1 Übersicht über Einleitbedingungen nach dem MARPOL-Übereinkommen I. Anlage I (Öl) TABELLE I ÖLTANKSCHIFFE ALLER GRÖSSEN Einleiten von Öl aus dem Bereich des Ladetanks, einschließlich Pumpenraum Innerhalb der Sondergebiete ODER außerhalb der besonderen Gebiete, jedoch innerhalb von 50 Seemeilen (SM) vom nächstgelegenen Land EINLEITEN VERBOTEN, mit Ausnahme von sauberem oder getrenntem Ballast Außerhalb der Sondergebiete, jedoch mehr als 50 SM vom nächstgelegenen Land EINLEITEN VERBOTEN, mit Ausnahme von sauberem oder getrenntem Ballast, oder wenn: 1. das Tankschiff auf seinem Kurs fährt und 2. die jeweilige Öl-Einleitrate 30 l/sm nicht überschreitet und 3. die Gesamtmenge des ins Meer eingeleiteten Öls - bei vorhandenen Tankschiffen 1/ bei neuen Tankschiffen 1/ der zuletzt beförderten Fracht nicht überschreitet und 4. das Tankschiff ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl in Betrieb hat und eine Sloptankanlage gemäß Regel 15 vorhanden ist.
2 TABELLE II ÖLTANKSCHIFFE ALLER GRÖSSEN SONSTIGE SCHIFFE MIT 400 UND MEHR BRT Einleiten von Öl aus dem Maschinenraum In Sondergebieten DAS EINLEITEN VON ÖL IST VERBOTEN, außer wenn: 1. das Schiff auf seinem Kurs fährt und 2. der Ölgehalt des Ausflusses unverdünnt nicht mehr als 15 ppm beträgt und 3. das Schiff eine Ölfilteranlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Unterbrechung bei 15 ppm in Betrieb hat und 4. Bilgewasser nicht mit Rückständen der Ölladung oder mit Ladungs- Pumpenraumbilgen (auf Öltankschiffen) vermischt wird. Außerhalb von Sondergebieten DAS EINLEITEN VON ÖL IST VERBOTEN, außer wenn: 1. das Schiff auf seinem Kurs fährt und 2. der Ölgehalt des Ausflusses weniger als 15 ppm * beträgt und 3. das Schiff ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl, eine Öl- Wasser- Separator- oder Filter-Anlage oder eine sonstige Einrichtung gemäß Regel 16 in Betrieb hat und 4. Bilgewasser nicht mit Rückständen der Ölladung oder mit Ladungs- Pumpenraumbilgen (auf Öltankern) vermischt wird Anmerkung: Ölhaltige Gemische, die nicht mit Rückständen der Ölladung oder Ladungs-Pumpenraumbilgen vermischt werden und bei denen der Ölgehalt des Ausflusses unverdünnt nicht mehr als 15 ppm beträgt, dürfen außerhalb der Sondergebiete ohne sonstige Beschränkungen eingeleitet werden.
3 TABELLE III SCHIFFE UNTER 400 BRT AUSSER ÖLTANKSCHIFFEN Einleiten von Öl aus dem Maschinenraum In Sondergebieten DAS EINLEITEN VON ÖL IST VERBOTEN, außer wenn der Ölgehalt des Ausflusses unverdünnt nicht mehr als 15 ppm beträgt. Außerhalb von Sondergebieten DAS EINLEITEN VON ÖL IST VERBOTEN, außer wenn nach Ansicht des Flaggenstaates alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, soweit dies möglich und zumutbar ist: 1. das Schiff auf seinem Kurs und 2. der Ölgehalt des Ausflusses beträgt weniger als 15 ppm* und 3. das Schiff hat eine geeignete Anlage oder Einrichtung gemäß Regel 16 in Betrieb Anmerkung: Ölhaltige Gemische, bei denen der Ölgehalt des Ausflusses unverdünnt nicht mehr als 15 ppm beträgt, dürfen ohne sonstige Beschränkungen eingeleitet werden. *Nord- und Ostsee sind Sondergebiete im Sinne der Anlage I des MARPOL- Übereinkommens II. Anlage II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) 1. Allgemeines - Einteilung der Schadstoffe in 4 Gruppen: Gruppe Einfluss auf Schätze des Meeres oder die menschl. Gesundheit Einfluss auf Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonst. Nutzung des Meeres A große Gefahr ernstliche Schädigung B Gefahr Schädigung C geringe Gefahr geringfügige Schädigung
4 D noch erkennbare Gefahr geringfügige Beeinträchtigung 2. Einleiten von Ladungsresten Gruppe in allen Gebieten A, B und C - Schiff auf seinem Kurs - Mindestgeschwindigkeit 7 kn (eigener Antrieb) bzw. 4 kn - mindestens 12 sm vom nächstgelegenen Land - Einleiten unterhalb der Wasserlinie - Mindestwassertiefe 25 m sowie außerhalb von Sondergebieten innerhalb A - Höchstkonzentration des Tankwaschwassers 0,1 Gewichtsprozente - Höchstkonzentration des Tankwaschwassers 0,05 Gewichtsprozente B - pro Tank max. 1 kbm bzw. 1/3.000 der Tankkapazität in kbm - Stoffkonzentration im Kielwasser max. 1 ppm - Tank wurde vorgewaschen, Waschwasser an Auffanganlage abgegeben - Stoffkonzentration im Kielwasser max. 1 ppm C - pro Tank max. 3 kbm bzw. 1/1.000 der Tankkapazität in kbm - Stoffkonzentration im Kielwasser - pro Tank max. 1 kbm bzw. 1/3.000 der Tankkapazität in kbm - Stoffkonzentration im Kielwasser D max. 10 ppm max. 1 ppm in allen Gebieten - Schiff auf seinem Kurs - Mindestgeschwindigkeit 7 bzw. 4 kn - mindestens 12 sm vom nächstgelegenen Land - max. 1 Teil des Stoffes auf 10 Teile Wasser Sondergebiete - Ostsee - Schwarzes Meer - Antarktis
5 III. Anlage IV (Schiffsabwasser) 1. Allgemeines Seit dem in Kraft Die Einleitregeln der Anlage IV zu MARPOL 73/78 sind für den deutschen Hoheitsbereich der Ostsee durch die - 1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung i.v.m. dem Helsinki- Übereinkommen und für den deutschen Hoheitsbereich der Nordsee durch die - Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser anwendbar. 2. Einleitbestimmungen Abwasser aus Aufbereitungsanlagen mechanisch behandelt und desinfiziert unbehandelt - Anlage von der Verwaltung zugelassen - in umgebendem Wasser keine Festkörper und keine Verfärbung sichtbar - Anlage von der Verwaltung zugelassen - mindestens 4 sm vom nächstgelegenen Land - in Sammeltanks aufbewahrt - mindestens 12 sm vom nächstgelegenen Land - von Verw. zugelassene Einleitrate - Schiff auf seinem Kurs - Mindestgeschwindigkeit 4 kn
6 IV. Anlage V (Schiffsmüll) Müllbeseitigung: innerhalb von Sondergebieten außerhalb sonst. Müll Kunststoff Lebensmittel-abfälle Kunststoff Stauholz, Schalungs- und Verpackungsmaterial, das schwimmt Lebensmittelabfälle und sonstiger Müll verboten verboten Mindestentfernung vom nächstgelegenen Land 12 sm verboten Mindestentfernung vom nächstgelegenen Land 25 Seemeilen (sm) Mindestentfernung vom nächstgelegenen Land 12 sm Aber: wenn durch Zerkleinerungs- oder Mahlanlage geleitet 3 sm Sondergebiete: - Nordsee - Ostsee - Mittelmeer - Schwarzes Meer - Rotes Meer - Gebiet der Golfe - Antarktis - Karibik
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