Beschluss des Rektorats vom

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1 Richtlinie der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete gemäß 9 Abs. 1 Leistungsbezügeverordnung (LBVO) vom Beschluss des Rektorats vom Gliederung: I. Abschnitt: Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge 3 Ruhegehaltfähigkeit II. Abschnitt: Berufungs- und Bleibezulagen 4 Vergabe von Berufungs- und Bleibezulagen III. Abschnitt: Leistungszulagen 5 Antrag und Selbstbericht 6 Stufenmodell 7 Leistungsbewertung für Professoren der Besoldungsgruppe W 2 8 Befristung, Bewilligungszeitraum 9 Beamtete Professoren auf Zeit und gleichgestellte außertarifliche Angestellte 10 Besoldungsanpassung IV. Abschnitt: Funktionszulagen 11 Vergabe von Funktionsleistungszulagen 12 Besoldungsanpassung V. Abschnitt: Forschungs- und Lehrzulagen 13 Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen VI. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 14 Deputatsreduzierung aus familiären Gründen, Behinderung, Krankheit 15 Wechsel nach Besoldungsordnung W 16 Höchstbetragsregelung 17 Inkrafttreten

2 Seite 2 I. Abschnitt: Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung LBVO) vom (2) Diese Richtlinie gilt für beamtete Professoren, gleichgestellte außertarifliche Angestellte und hauptamtliche Mitglieder des Rektorats, die nach der Besoldungsordnung W besoldet werden. Sie regelt das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen a) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibezulagen) 1 b) für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (Leistungszulagen) 1 c) für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktionszulagen) 1 sowie für Forschungs- und Lehrzulagen. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge Für die Vergabe von Leistungsbezügen wird folgende Verteilung des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens angestrebt: -10 Prozent für Leistungsbezüge nach 1 Abs. 2 Buchstabe a) -70 Prozent für Leistungsbezüge nach 1 Abs. 2 Buchstabe b) -15 Prozent für Leistungsbezüge nach 1 Abs. 2 Buchstabe c) sowie 5 Prozent zur Bildung von Rücklagen für Sondermaßnahmen. 3 Ruhegehaltfähigkeit Die Ruhegehaltfähigkeit richtet sich nach 6 LBVO. II. Abschnitt: Berufungs- und Bleibezulagen 4 Vergabe von Berufungs- und Bleibezulagen (1) Berufungszulagen können von einer für eine Berufung ausgewählten Person mit dem Rektorat nach vorheriger Stellungnahme der betroffenen Fakultät verhandelt werden. Für erstmals Berufene soll sie 300,-- Euro pro Monat nicht überschreiten. (2) Bleibezulagen können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors und nach vorheriger Stellungnahme der betroffenen Fakultät vom Rektorat gewährt werden, wenn der schriftliche Ruf einer anderen Hochschule vorliegt oder die Möglichkeit eines anderen Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird. (3) Die Stellungnahme der Fakultät nach 4 Abs. 1 und Abs. 2 muss das besondere Interesse an der Berufung bzw. dem Verbleiben an der Hochschule hinreichend begründen. 1 Leistungsbezüge werden in diesen Richtlinien verkürzt als Zulagen bezeichnet

3 Seite 3 (4) Berufungs- und Bleibezulagen werden grundsätzlich unbefristet gewährt. Sie sollen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (5) Neben Berufungs- und Bleibezulagen können Leistungs- und Funktionszulagen gewährt werden. III. Abschnitt: Leistungszulagen 5 Antrag und Selbstbericht (1) Leistungszulagen können auf schriftlichen Antrag einer Professorin oder eines Professors aufgrund besonderer Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Mitarbeit in der Hochschulselbstverwaltung, die deutlich über dem Durchschnitt liegen und die in der Regel über mehrere Jahre an der Hochschule erbracht worden sind, nach Stellungnahme der Fakultät durch das Rektorat gewährt werden. (2) Dem Antrag ist ein teilformalisierter Selbstbericht zu dem in der Anlage 2 zu diesen Richtlinien aufgeführten Kriterienkatalog beizufügen, der die letzten drei Jahre umfasst. Nachweise, die als Beleg der Erbringung überdurchschnittlicher Leistungen dienen können, sind dem Antrag beizufügen. (3) Der Antrag auf Gewährung von Leistungszulagen ist über den Fakultätsvorstand dem Rektorat spätestens bis zum 31. August des Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vorzulegen. Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist). Die Stellungnahme des Fakultätsvorstandes ist dem Rektorat bis zum 31. Oktober eines Jahres vorzulegen. (4) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungszulagen erfolgt einmal jährlich. Anträge auf Evaluation können grundsätzlich frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren an der Hochschule, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Bezugszeitraum), zu jeder Bewertungsrunde gestellt werden. 6 Stufenmodell (1) Leistungszulagen nach 1 Abs. 2 Buchstabe b) werden nach einem dreistufigen Modell gewährt (Leistungsstufen 1 bis 3). Dabei bedeuten die Stufen: Leistungsstufe 1: Leistungen, die dem Durchschnitt entsprechen (gute Leistungen). Es erfolgt keine Erhöhung. Leistungsstufe 2: Leistungen, die deutlich über dem Durchschnitt liegen (sehr gute Leistungen). Erhöhung um ein Delta. Leistungsstufe 3: Leistungen, die deutlich über dem Durchschnitt liegen, das Profil der Hochschule nachhaltig mitprägen und zur Erhöhung der Reputation der Hochschule beitragen (herausragende Leistungen). Erhöhung um zwei Delta. (2) Die Höhe des Stufenbetrages (Delta) errechnet sich aus dem voraussichtlich für die nächsten fünf Jahre zur Verfügung stehenden Vergaberahmen und wird jährlich durch das Rektorat ermittelt und mitgeteilt. Für die Dauer der Vergabe von befristeten und sich ggf. daran anschließenden unbefristeten Leistungsstufen ist derjenige Delta-Betrag maßgebend, der für das Jahr der Antragstellung festgesetzt wurde. Dies gilt auch bei einer neuerlichen Befristung einer vormals befristeten Leistungsstufe.

4 Seite 4 7 Leistungsbewertung für Professoren der Besoldungsgruppe W 2 (1) Die Leistungsbewertung erfolgt nach einem Punktesystem. Besondere Leistungen können in den Bereichen Lehre und Prüfungen (grundsätzlich bis zu 210 Punkte), Forschung und Technologietransfer (grundsätzlich bis zu 60 Punkte) sowie Weiterbildung (grundsätzlich bis zu 40 Punkte) anerkannt werden. (2) Die Leistungsstufen nach 6 Abs. 1 werden nach folgender Gesamtpunktzahl vergeben: Gesamtpunkte entspricht Leistungsstufe 1 Gesamtpunkte entspricht Leistungsstufe 2 Gesamtpunkte entspricht Leistungsstufe 3 (3) Als Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung von besonderen Leistungen in der Lehre und bei Prüfungen können insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden: Quantitative Kriterien Qualitative Kriterien Lehrinnovationen besondere Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Lehre bis zu 50 Punkte bis zu 100 Punkte bis zu 30 Punkte bis zu 30 Punkte (4) Besondere Leistungen in Forschung und Transfer können insbesondere anerkannt werden durch: besondere Maßnahmen zur Förderung der Forschung an der Hochschule, die nicht durch Abschnitt V abgedeckt sind, sowie Publikationen, Vorträge, Preise und vergleichbare Leistungen bis zu 60 Punkte (5) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere durch folgende Kriterien anerkannt werden: Entwicklung bzw. Durchführung von neuen Weiterbildungsangeboten bis zu 30 Punkte (6) Die in Absatz 3, 4 und 5 genannten Punkte stellen Höchstpunktzahlen dar, die bei der Leistungsbewertung in der Regel nicht überschritten werden sollen. 8 Befristung, Bewilligungszeitraum (1) Die erstmalige Gewährung einer Leistungszulage erfolgt stets befristet. Der Bewilligungszeitraum für eine befristete Leistungszulage beträgt in der Regel 36 Monate. Im Falle der erstmaligen Gewährung einer Leistungszulage nach 15 Abs. 4 S. 1 oder aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verlängert sich der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der 36-Monatszeitraum abläuft. (2) Nach Gewährung einer Leistungszulage kann ein weiterer Antrag nur mit Wirkung für einen neuen Bewilligungszeitraum gestellt werden. Im Fall der Nichtgewährung einer Leistungszulage kann im Folgejahr ein erneuter Antrag gestellt werden. (3) Am Ende des Bewilligungszeitraums entfällt die befristete Leistungszulage, soweit kein weiterer Antrag auf Gewährung von Leistungszulagen gestellt wird bzw. die bisherige Leistungsstufe nicht mehr erreicht wird. Andernfalls kann sie nochmals in der entsprechenden Leistungsstufe befristet oder im Folgenden unbefristet gewährt werden. (4) Leistungszulagen können auch als Einmalzahlung gewährt werden. 9 Beamtete Professoren auf Zeit und gleichgestellte außertarifliche Angestellte

5 Seite 5 (1) Anträge auf Evaluation aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind, abweichend von 5 Abs. 3, spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses mit einer Stellungnahme der Fakultät über den Fakultätsvorstand dem Rektorat zuzuleiten. (2) Beamtete Professoren auf Zeit erhalten bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Zulage der Leistungsstufe 2. Diese soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums unbefristet weiter gewährt werden. (3) 9 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für außertarifliche Angestellte mit Dienstaufgaben nach 46 Landeshochschulgesetz. 10 Besoldungsanpassung Leistungszulagen nehmen nicht an Besoldungsanpassungen teil. IV. Abschnitt: Funktionszulagen 11 Vergabe von Funktionszulagen (1) Haupt- und nebenamtliche Mitglieder des Rektorats, Gleichstellungsbeauftragte sowie Mitglieder der Fakultätsvorstände erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit Funktionszulagen. Die Funktionszulagen werden mit Beginn des Monats gezahlt, in welchem das Amt angetreten wird bzw. bis Ende des Monats, in welchem die Amtszeit abläuft. (2) Die Höhe der Funktionszulagen für haupt- und nebenamtliche Mitglieder des Rektorats und der Fakultätsvorstände wird durch den Personalausschuss des Hochschulrats festgelegt. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Funktionszulage von 150,-- Euro. 12 Besoldungsanpassung Funktionszulagen der hauptamtlichen Mitglieder des Rektorats nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; andere Funktionszulagen nehmen daran nicht teil ( 11 Abs. 4 LBesG.) V. Abschnitt: Forschungs- und Lehrzulagen 13 Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Lehr- oder Forschungsvorhaben einwerben, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der private Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Im übrigen gilt 8 LBVO. (2) Über die Festsetzung und Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet das Rektorat auf Antrag. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt entsprechend. VI. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 14 Deputatsreduzierung aus familiären Gründen, Behinderung, Krankheit Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungszulagen darf eine Deputatsreduzierung oder zeitweise Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor aus Gründen nach 153b und

6 Seite 6 153f Landesbeamtengesetz nicht nachteilig berücksichtigt werden. Gleiches gilt bei anerkannten Behinderungen oder bei Krankheit. 15 Wechsel nach Besoldungsordnung W (1) Professorinnen und Professoren, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Landsbesoldungsgesetzes i. d. F. vom 19. Oktober 2004 nach Besoldungsgruppe C 2 besoldet wurden, können innerhalb von fünf Jahren (Optionszeitraum) nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Wechsel nach Besoldungsordnung W stellen; der Antrag ist unwiderruflich. (2) Anträge auf Wechsel der Besoldungsordnung können innerhalb des Optionszeitraums, unabhängig von Antragsfristen, gestellt werden. Sie werden mit Beginn des Monats wirksam, in welchem sie beim Rektorat eingehen. (3) Aus Anlass des Wechsels nach Besoldungsordnung W wird eine Zulage nach 4 dieser Richtlinien in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach C 2 des Antragsstellers und dem W-2-Grundgehalt gewährt, soweit das C-2-Grundgehalt das W-2-Grundgehalt übersteigt, maximal in Höhe des Betrages nach Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 19. Oktober 2004 (Optionszulage). Die Optionszulage wird unbefristet gewährt und nimmt an den Besoldungsanpassungen teil. (4) Reicht die Optionszulage nicht zur Erreichung des C 2 Grundgehalts des Antragstellers aus, kann abweichend von 5 Abs. 3 eine Leistungszulage nach Abschnitt III dieser Richtlinie zusätzlich festgesetzt werden, wenn das Ergebnis der Leistungsbeurteilung dies rechtfertigt. Diese Leistungszulage soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach 9 Abs. 1 unbefristet weiter gewährt werden. (5) Neben den Zulagen nach Abs. 3 und 4 ist die Zahlung von weiteren Leistungszulagen und Funktionszulagen möglich. 16 Höchstbetragsregelung Die in dieser Richtlinie und den Anlagen genannten Prozentsätze und absoluten Eurobeträge sind Höchstbeträge, bis zu deren Höhe im Rahmen der haushaltsrechtlichen und sonstigen Vorgaben und Vorschriften Leistungsbezüge gewährt werden können. Insofern können hieraus Ansprüche nicht abgeleitet werden. 17 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Kehl, den Prof. Hans-Jürgen Sperling Rektor

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