Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund. und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder
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- Ella Dresdner
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1 Rektor Seite 1 Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Sächsisches Besoldungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) 1.2 Verordnung des SMWK über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung SächsHLeistBezVO vom 10. Januar 2006 (Sächs. GVBl. S. 21)) 2 Geltungsbereich 2.1 Diese Ordnung regelt die Grundsätze des Verfahrens der Gewährung von Leistungsbezügen nach 13 SächsBesG sowie von nach 15 SächsBesG an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an der Hochschule Zittau/ Görlitz (FH). In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 2.2 Professoren, die aus einem Professorenamt der Bundesbesoldungsordnung (BBesO C) in ein befristetes hauptberufliches Leitungsamt der BBesO W gewählt werden, werden nach Ablauf der Amtszeit wieder aus ihrem Professorenamt nach BBesO C besoldet 1. Für Professoren in einem Amt der BBesO C, die nebenberuflich Leitungsfunktionen wahrnehmen, gilt die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung weiter ( 17 Abs. 1 S. 1 SächsBesG, 77 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)). 1 Gem. Erlass des SMWK vom , Az.: /111-87, ist die SächsHLeistBezVO auf Professoren im Angestelltenverhältnis entsprechend anzuwenden
2 Rektor Seite Die Entscheidung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung (Besondere Leistungsbezüge), für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) erfolgt auf der Grundlage dieser Ordnung und setzt die haushaltsmäßige Mittelverfügbarkeit voraus. Darüber hinaus regelt diese Ordnung Grundsätze zur Bemessung der Forschungsund Lehrzulage. 3 Vergaberahmenverteilung Es wird folgende Verteilung des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens angestrebt: 20 % für Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge 50 % für besondere Leistungsbezüge 20 % für Funktionsleistungsbezüge 10 % für Reserve 4 Berufungsleistungsbezüge 4.1 Berufungsleistungsbezüge können zwischen einer für die Berufung ausgewählten Person, dem zuständigen Dekan, dem Rektor und dem Kanzler verhandelt werden. 4.2 Die Erfüllung der Kriterien (Anlage 1) ist Antragsvoraussetzung. 4.3 Ein Berufungsleistungsbezug soll 250 nicht überschreiten und in der Regel für die Dauer von 3 Jahren ab dem Berufungstermin gewährt werden. 4.4 Die Gründe für die Entscheidung des Rektoratskollegiums sind aktenkundig zu dokumentieren.
3 Rektor Seite Berufungsleistungsbezüge können neben besondere Leistungsbezüge- und Funktionsleistungsbezüge nach 13 Abs. 6 S. 2 SächsBesG treten. 5 Bleibeleistungsbezüge 5.1 Bleibeleistungsbezüge können auf Antrag eines Professors und nach vorheriger Stellungnahme des Fachbereiches gewährt werden, wenn bei schriftlich nachgewiesener Ruferteilung durch eine andere Hochschule oder wegen eines anderen Beschäftigungsverhältnisses der Weggang droht. 5.2 Bleibeleistungsbezüge sind nur dann zu gewähren, wenn ein vom Fachbereich begründetes besonderes Interesse der Hochschule an der Fortführung der Professur durch diese Person besteht. 5.3 Bleibeleistungsbezüge können neben besondere Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge nach 13 Abs. 6 S. 2 SächsBesG treten. 6 Besondere Leistungsbezüge 6.1 Besondere Leistungsbezüge können gewährt werden aufgrund besonderer Leistungen in der Lehre, der Forschung, der Weiterbildung und bei der Nachwuchsförderung. Der Bewertungszeitraum soll jeweils drei Jahre umfassen. Die Anlage 2 enthält zu Ziffer und konkrete Leistungskriterien Als besondere Leistungen in der Lehre gelten insbesondere Ergebnisse von Lehrevaluationen, soweit diese durch gesetzliche Regelung für zulässig erklärt werden, Curriculumentwicklung und Entwicklung neuer Studiengänge, Einführung von Innovationen in der Lehre, Preise für herausragende Lehre, Förderung der Internationalität und Mobilität, Entwicklung von Lehrbüchern.
4 Rektor Seite 4 Lehrleistungen, die über die Regelverpflichtung hinaus erbracht werden, überdurchschnittliche Belastungen durch Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie besondere Betreuungsleistungen (Studienabschlussarbeiten) sollten angemessen berücksichtigt werden Als besondere Leistungen in der Forschung gelten insbesondere Publikationen und Herausgabe von Zeitschriften, Monografien, Patente und Transferleistungen, Preise und Evaluationen, Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeits- bzw. Forschungsgruppen, Ausgestaltung langfristiger Kooperationen, Gutachter- und Vortragstätigkeiten, Einwerben von Drittmitteln in erheblichem Umfang, sofern hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach Ziffer 9 gewährt wird, sowie Mitarbeit in und Leitung von wissenschaftlichen, nationalen und internationalen Gremien Als besondere Leistungen in der Weiterbildung gelten insbesondere: Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote Lehrleistungen in der Weiterbildung, die hauptamtlich über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht werden Ausgestaltung langfristiger Weiterbildungskooperationen mit Unternehmen, Institutionen und Verbänden Als besondere Leistungen bei der Nachwuchsförderung gelten insbesondere: Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses unter Berücksichtigung von GenderMainstreaming.
5 Rektor Seite Bei der Bewertung der Leistungen sind nur solche zu berücksichtigen, die dem Professor unmittelbar zuzurechnen sind. Als Vergleichsmaßstab sind die jeweiligen nationalen und internationalen Standards im Fach einerseits, die von anderen Professoren an der Hochschule erbrachten Leistungen andererseits heranzuziehen; auch die Dauer der jeweils erbrachten Leistungen ist zu berücksichtigen. Besonders zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die erbrachten Leistungen zur nationalen und internationalen Zusammenarbeit beitragen. 6.4 Besondere Leistungsbezüge nach Ziffer 6 werden in vier Stufen vergeben. Leistungsbezüge der ersten Stufe werden gewährt, wenn besondere Leistungen, Leistungsbezüge der weiteren Stufe, wenn und soweit herausragende Leistungen dies rechtfertigen. Die Höhe jeder Stufe beträgt in der Regel 300. Leistungsbezüge nach Ziffer 6 werden, soweit sie befristet vergeben werden, in der Regel für drei Kalenderjahre vergeben. Die erstmalige Vergabe eines besonderen Leistungsbezugs erfolgt stets befristet. 6.5 Nach Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs kann ein weiterer Antrag nur mit Wirkung für einen neuen Bewertungszeitraum gestellt werden. 6.6 In besonders begründeten Ausnahmefällen können Leistungsbezüge in Form einer Einmalzahlung gewährt werden. Sie soll nicht übersteigen. 6.7 Bei der befristeten Gewährung besonderer Leistungsbezüge können Zielvereinbarungen abgeschlossen werden, deren Erfüllung Voraussetzung für die nochmalige Gewährung oder Entfristung ist. 7 Verfahren zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen 7.1 Leistungsbezüge nach Ziffer 6 werden auf Antrag (Anlage 3) gewährt. In ihm sind die besonderen Leistungen des Antragsstellers in allen Tätigkeitsfeldern darzustellen und nachzuweisen. 7.2 Ein Antrag kann nur für volle Kalenderjahre und nur für die Zukunft gestellt werden. 7.3 Ein Antrag ist bis zum 1. Mai des laufenden Kalenderjahres beim Dekan zu stellen. In ihm sind die Leistungen, die die besonderen Leistungsbezüge rechtfertigen, darzustellen; entsprechende Nachweise sind beizufügen.
6 Rektor Seite Bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres begründet der Dekan gegenüber dem Fachbereichsrat den Antrag auf die Gewährung besonderer Leistungsbezüge inhaltlich. Für den Bereich der Lehre gibt der Studiendekan eine eigene Stellungnahme ab, der betreffende Fachschaftsrat kann eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntwerden der Begründung abzugeben. 7.5 Bis zum 31. Oktober eines Jahres erarbeitet das Rektoratskollegium einen Vorschlag für die Gewährung von Leistungsbezügen. Es gibt den Antragstellern/innen von abschlägig zu bescheidenden Anträgen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 7.6 Das Rektoratskollegium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von 7 Abs. 1 SächsHLeistBezVO unter Beachtung des Leistungs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Anträge bis zum 15. Dezember eines Jahres. 7.7 Für die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen als Einmalzahlung finden die Ziffern 7.1 bis 7.6 entsprechende Anwendung. Anträge auf Gewährung von Einmalzahlungen sind unter Darlegung der Besonderheit der Leistung und unter Beifügung geeigneter Nachweise an den Rektor zu richten. Das Rektoratskollegium entscheidet nach Anhörung des Dekans. 8 Funktionsleistungsbezüge 8.1 Die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen erfolgt für die hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien und für die Wahrnehmung von besonderen Selbstverwaltungsaufgaben der Hochschule für die Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion, im Übrigen stichtaggenau. 8.2 Funktionsleistungsbezüge können in folgender Höhe (monatlich) gewährt werden an: Dekane von Fachbereichen mit mehr als 30 VZÄ lehrwirksames Personal 400 mit bis zu 30 VZÄ lehrwirksames Personal* 300 Stand: des Vorjahres
7 Rektor Seite 7 Prodekane von Fachbereichen mit mehr als 30 VZÄ lehrwirksames Personal 150 mit bis zu 30 VZÄ lehrwirksames Personal* 100 Studiendekane in Fachbereichen mit mehr als 600 Studierenden* 250 mit bis zu 600 Studierenden* Die Entscheidung über die Höhe der Funktionsleistungsbezüge des Rektors und der Prorektoren und über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen trifft nach 7 Abs. 3 SächsHLeistBezVO das SMWK. 9 Vergabe von 9.1 Professoren, die Mittel privater Dritter für Lehr- oder Forschungsvorhaben einwerben, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden, soweit der private Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Im Übrigen gilt 15 SächsBesG. 9.2 Die Beantragung von erfolgt gemäß Anlage Die Vergabe einer Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter schließt die Vergabe von Besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Lehrvorhaben aus ( 6 SächsHLeistBezVO). 9.4 Über die Vergabe von entscheidet das Rektoratskollegium gemäß 7 Abs. 1 SächsHLeistBezVO. 9.5 können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für die Dauer des Drittmittelflusses vergeben werden. 9.6 nehmen nicht an den Besoldungsanpassungen teil und sind nicht ruhegehaltfähig. Stand: des Vorjahres
8 Rektor Seite 8 10 Datenschutz Alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen erhoben oder von den Betroffenen mitgeteilt werden, sind vertraulich zu behandeln. 11 Evaluation Die Wirkungen der vorstehenden Regelungen sind drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ordnung zu überprüfen. Zu diesem Zweck setzt der Senat eine Kommission ein. Ihr sollen auch Personen angehören, die in den verschiedenen in dieser Ordnung vorgesehenen Funktionen (Rektoratskollegium, Fachbereichsräte) mit der Vergabe von Leistungsbezügen befasst waren. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt auf der Grundlage des Beschlusses des Rektoratskollegiums vom sowie der Genehmigung durch das SMWK vom in Kraft und wird im Verwaltungshandbuch veröffentlicht. Sie findet Anwendung auf Anträge, die ab dem Kalenderjahr 2009 gestellt werden.
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