SATZUNG. der Musikkapelle Gabelbach e.v. 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

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1 Musikkapelle Gabelbach e.v. SATZUNG der Musikkapelle Gabelbach e.v. 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Musikkapelle Gabelbach e.v. und ist eingetragener Verein. Sitz ist Gabelbach. 2. Der Verein stellt sich die Aufgabe, das musikalische und kulturelle Leben in Gabelbach und darüber hinaus zu pflegen, zu fördern und weiter auszubauen. Heimatverbundenheit und Brauchtum sollen durch Einstudierung und Darbietung von Volksmusik und guter Blasmusik vertieft werden. 3. Die Musikkapelle Gabelbach e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 4. Der Verein ist politisch, konfessionell und gesellschaftlich neutral und ungebunden. Jede diesbezügliche Tätigkeit im Verein oder in dessen Zusammenhang ist unstatthaft. 5. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Der Verein ist Mitglied des Allgäu Schwäbischen Musikbundes. Ein Austritt kann vom Vereinsausschuss nach vorheriger Anhörung der Musikerversammlung beschlossen werden. 7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 8. Für die Jugendarbeit im Verein gilt die Jugendordnung. Satzung Seite 1 von 8

2 2 Vereinsmitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus: aktiven Mitliedern passiven Mitgliedern Ehrenmitgliedern. 2. Eintritt von Mitgliedern a) Mitglied kann jeder ehrenhafte Bürger werden. Der Eintritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden. b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet auf Wunsch des Antragstellers der Vereinsausschuss endgültig. c) Als Bestätigung über die erfolgte Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Vereinssatzung. 3. Beendigung der Mitgliedschaft a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. b) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erfolgen. c) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vereinsausschuss nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet vereinsintern endgültig. Gründe für den Ausschluss sind schwere Schädigung der Ehre und der Belange des Vereins, sowie schwere und dauernde Verstöße gegen die Kameradschaft. d) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben. 4. Ehrenmitglieder Satzung Seite 2 von 8

3 Ehrenmitglied des Vereins kann jede Person auch Nichtmitglieder werden, die sich besondere Verdienste um die Kapelle erworben hat. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Sie sind von Beitragszahlungen befreit. 1. Rechte 2. Pflichten 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Jedes Mitglied hat persönlich in der Mitgliederversammlung beratende und beschließende Stimme. b) Ein eventueller Probenbeitrag kann vom Vereinsausschuss bestimmt werden. a) Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, mit dem Mitgliedsbeitrag den Verein zu unterstützen. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. b) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den Proben und Aufführungen der Kapelle unentgeltlich und regelmäßig teilzunehmen. Barauslagen können ersetzt werden. Den Anordnungen der Vorstandschaft und des Dirigenten ist nachzukommen. Das Vereinseigentum, insbesondere Instrumente, Noten und Requisiten, ist schonendst zu behandeln. Bei Verlust oder mutwilliger Beschädigung ist Schadensersatz zu leisten. c) Eine auf Erwerb gerichtete musikalische Tätigkeit einzelner Vereinsmitglieder außerhalb der Kapelle bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie muss erteilt werden, wenn die Belange des Vereins nicht beeinträchtigt werden. Bei Verwendung von Noten und Instrumenten sind zehn Prozent der Einnahmen an die Vereinskasse abzuführen. Organe des Vereins sind: 4 Organe des Vereins 1. Vorstandschaft 2. Vereinsausschuss 3. Musikerversammlung 4. Mitgliederversammlung 5. Vereinsjugendleitung Satzung Seite 3 von 8

4 5 Vorstandschaft 1. Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Sie haben die Geschäfte, Interessen und Vereinsangelegenheiten zu erledigen und zu vertreten. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. 2. Der Vorstand wird in geheimer Wahl oder durch Akklamation von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 3. Bei finanziellen Angelegenheiten wird die Vertretungsmacht des Vorstandes vereinsintern dahingehend eingeschränkt, dass er für Verfügungen, die einen gewissen Betrag übersteigen, die Zustimmung des Vereinsausschusses benötigt. Die Höhe des Betrages wird vom Vereinsausschuss jeweils in der ersten Sitzung einer Wahlperiode festgelegt. 1. Der Vereinsausschuss besteht aus: 6 Vereinsausschuss dem 1. und 2. Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassierer dem Notenwart dem Zeugwart dem Dirigenten und bis zu sechs Beisitzern. 2. Der Vereinsausschuss ist zuständig für sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. 3. Der Vereinsausschuss wird in geheimer Wahl oder durch Akklamation von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren. Der Vereinsausschuss bleibt im Amt, bis ein neuer Vereinsausschuss gewählt ist. 4. Der Vereinsausschuss wird auf Antrag eines Ausschussmitgliedes durch den Vorstand einberufen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Die Leitung des Vereinsausschusses obliegt dem Vorstand. Satzung Seite 4 von 8

5 5. Besondere Zuständigkeit der Ausschussmitglieder: a) Dem Schriftführer unterliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins. Er hat Niederschriften zu führen über Ausschusssitzungen, Musikerversammlungen und Mitgliederversammlungen. Insbesondere sind die gefassten Beschlüsse zu protokollieren. Die Niederschriften sind von Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem soll er über Proben und Veranstaltungen ein Verzeichnis führen, aus dem die geprobten Werke, sowie der Besuch der Proben und Veranstaltungen hervorgeht. b) Dem Kassierer untersteht das gesamte Finanzwesen des Vereins. Die Kassenbelege sind vom Vorstand gegenzuzeichnen. c) Der Notenwart hat die vereinseigenen Instrumente und Notenbestände ordentlich zu lagern und zu verwalten. Über die Bestände sind Verzeichnisse zu führen. Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. d) Der Zeugwart hat Trachten und sonstiges Inventar des Vereins ordentlich zu lagern und zu verwalten. Über die Bestände sind Verzeichnisse zu führen. Außerdem ist er für den ordnungsgemäßen Zustand der Vereinsräumlichkeiten verantwortlich. Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. e) Die Beisitzer sind verpflichtet, die Ausschussmitglieder in den oben angeführten Tätigkeiten zu unterstützen, sowie deren Aufgabe in Verhinderungsfalle ganz oder teilweise zu übernehmen. Außerdem können ihnen zusätzlich anfallende Tätigkeiten übertragen werden. 6. Werden die ihnen übertragenen Aufgaben von Ausschussmitgliedern auf grobe Weise vernachlässigt, kann der Ausschluss aus dem Vereinsausschuss von diesem beschlossen werden. 7 Musikerversammlung 1. Die Musikerversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern über 16 Jahren. 2. Eine Musikerversammlung kann von jedem aktiven Mitglied beim Vorstand beantragt werden. Über die Einberufung entscheidet der Vereinsausschuss. Die Leitung der Musikerversammlung obliegt dem Vorstand. 3. Die Aufgaben der Musikerversammlung sind: a) Die Bestimmung und Berufung des Dirigenten oder Musiklehrers. Satzung Seite 5 von 8

6 b) Die Beratung des Vereinsausschusses, wobei der Vereinsausschuss gegen den ausdrücklichen Willen der Musikerversammlung keinen Beschluss fassen sollte. c) Die Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahlen zum Vorstand und zum Vereinsausschuss. Dies sollte eine Woche vor der Mitgliederversammlung erfolgen. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Jahresschluss durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang an der Ortstafel in Gabelbach unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 3. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt. Sie muss folgende Punkte enthalten: Rechenschaftsbericht des Vorstandes Bericht des Dirigenten Kassenbericht Bericht des Schriftführers Entlastung des Vorstandes, Kassierers und Schriftführers Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) Wahl des Vereinsausschusses (alle zwei Jahre) Wahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre) Wünsche und Anträge 4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. 5. Wahlen und Beschlüsse über Anträge werden durch Akklamation, auf Antrag geheim, abgehalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit genügt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. 6. Für die Durchführung von Wahlen ist ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden. Diesem dürfen keine Mitglieder des bisherigen Vorstandes und Vereinsausschusses angehören Satzung Seite 6 von 8

7 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Vereinsausschusses b) auf Antrag von mindestens ein Drittel der Mitglieder. 2. Auf die außerordentliche Mitgliederversammlung finden die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß Anwendung. 10 Rechnungsprüfung 1. Zwei Mitglieder, die kein Vereinsamt innehaben, werden von der Mitgliederversammlung zu Rechnungsprüfern gewählt. Sie sind verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung sowie Richtigkeit des Kassenberichtes zu prüfen. Dabei ist einmal im Jahr unvermutet eine Kassenprüfung vorzunehmen. 2. Die Rechnungsprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht anzufertigen, der in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird. 11 Auflösung des Vereins 1. Ein gültiger Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder. Dabei müssen mindestens drei Viertel aller eingeschriebenen Vereinsmitglieder anwesend sein. Erscheinen drei Viertel der Mitglieder nicht, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit beschlussfähig ist. 2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Marktgemeinde Zusmarshausen. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Gabelbach zu verwenden. Satzung Seite 7 von 8

8 12 Schlussbestimmungen 1. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, gelten die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Diese Vereinssatzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom geändert und neu gefasst. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Musikkapelle Gabelbach e.v. Satzung Seite 8 von 8

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