Integrativer Waldorfkindergarten Bochum e. V. Satzung

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1 Integrativer Waldorfkindergarten Bochum e. V. Satzung

2 INTEGRATIVER WALDORFKINDERGARTEN BOCHUM E. V. Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein führt den Namen" Integrativer Waldorfkindergarten Bochum e.v." 2. Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Aufgaben des Vereins 1. Der Verein ist der Zusammenschluss der Eltern und Erzieher mit dem besonderen Zweck, die gemeinsame Erziehung von behinderten und nichtbehinderten Kindern zu ermöglichen, getragen von dem gemeinsamen Willen, Kinder im Sinne der Kleinkindpädagogik Rudolf Steiners zu erziehen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung einer Tageseinrichtung für Kinder. 2. Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schulen, die die Förderung/Integration unserer Kinder zum Ziel haben. 3. Der Verein arbeitet im Sinne der 78 und 80 des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammen. Eine Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe, den Gesundheitsbehörden und den Frühförderstellen wird angestrebt. Der Verein ist Mitglied im DPWV (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) und in der Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e. V. und beteiligt sich in diesem Rahmen an der Erfüllung der gemeinsamen Ziele. Die Rechte und Bedürfnisse der Kinder und die Rechte der Eltern sind Hauptanliegen in der Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungsarbeit und Beteiligung bei politischen Prozessen. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins werden alle Erziehungsberechtigten, die die Einrichtung des Vereins für ihre Kinder in Anspruch nehmen, mit Aufnahme der Kinder in diese Einrichtung. Mitglieder werden ferner alle diejenigen, die im Kindergarten hauptberuflich pädagogische Aufgaben erfüllen, mit dem Beginn ihrer Tätigkeit (Ordentliche Mitglieder). Weitere (außerordentliche) Mitglieder können aufgenommen werden, wenn hierfür ein besonderes

3 Interesse besteht. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Erziehungsberechtigten sowohl für die laufende Beschlussfassung, als auch für die Änderung der Satzung jeweils die erforderliche Mehrheit haben. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein als außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft wird ohne Rücksicht auf Vermögens- und Einkommensverhältnisse erworben. 3. Über die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten entscheidet das Kollegium der Erzieherinnen und Erzieher aufgrund der vom Rat der Tageseinrichtung vereinbarten Aufnahmekriterien. 4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet für die Eltern mit dem Ausscheiden ihres Kindes aus dem Kindergarten, für die Erzieherinnen und Erzieher mit der Beendigung ihrer Anstellung, für die außerordentlichen Mitglieder durch Erklärung ihres Austrittes. Sie endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde. 5. Der Austritt eines außerordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende. 6. Ein Mitglied kann, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Erzieherkollegium mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand c) das Kollegium der Erzieherinnen und Erzieher 5 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2. Mitgliederversammlungen finden darüber hinaus statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt. 3. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Termin zur Post zu geben.. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge, die außerdem behandelt werden sollen, müssen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand bekanntgegeben worden sein.

4 4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird. 6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben gemäß dieser Satzung zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: -Satzungsänderungen ( 9) -Auflösung des Vereins ( 11) -den jährlichen Vereinshaushalt -Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich -Festsetzung des Beitrags 6 Der Vorstand 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. In den Vorstand können nur ordentliche oder außerordentliche Mitglieder gewählt werden. In ihm müssen Mitglieder der Elternschaft und können Erzieherinnen und Erzieher aus dem Kollegium vertreten sein. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. 4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilebedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

5 8. Bei Beschlüssen des Vorstandes, die die Mitglieder des Vorstandes in ihrem Status als Angestellte des Vereins betreffen, haben dieselben kein Stimmrecht. 9. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. 7 Das Kollegium der Erzieherinnen und Erzieher 1.Die pädagogischen Aufgaben des Vereins werden vom Kollegium der Erzieherinnen und Erzieher verantwortet und selbständig entschieden. Das Kollegium der Erzieherinnen und Erzieher gibt sich eine Kollegiumsordnung und schlägt die neu einzustellenden pädagogischen Mitarbeiter vor. Die Anstellung der Mitarbeiter erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Rates der Tageseinrichtung. Das Kollegium der Erzieherinnen und Erzieher beschließt im Einvernehmen mit dem Vorstand über seine Vertretung. 2.Die Beschlussfassung hat einstimmig zu erfolgen. Kommt keine einstimmige Beschlussfassung zustande, so fällt die Entscheidung dem Vorstande zu, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Zur Beschlussfassung bedarf es grundsätzlich der Anwesenheit aller hauptamtlichen, d.h. unbefristet beschäftigten Mitglieder. 8 Beurkundung der Beschlüsse Die in Vorstandssitzungen, ErzieherInnenkollegium und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen. 9 Satzungsänderungen 1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und auf der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. 3. Satzungsänderungen, die 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung betreffen, sind ausgeschlossen. 10 Beitrag Ein Vereinsbeitrag wird nicht erhoben. Im Rahmen des Etatausgleichs stellen die Mitglieder die Mittel zur Einrichtung und zum Betrieb des Vereins zur Verfügung. Unabhängig davon sind Spenden möglich.

6 11 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 aller anwesenden Mitglieder. In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, müssen mindestens zwei Vertreter des Vorstandes und zwei Vertreter des Kollegiums der Erzieherinnen und Erzieher anwesend sein; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Waldorfkindergarten Bochum e.v., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Ersatzweise wird auch der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband als Heimfallberechtigter bestimmt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. 3. Vor einer Entscheidung über die Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören. Die vorliegende veränderte Satzung wurde am von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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