ZIEL. Sofern unter Bemerkungen nichts anderes angegeben ist, betrifft die Zulassung das erste Studiensemester.
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- Jürgen Schreiber
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1 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM REGLEMENT ÜBER DIE ZULASSUNG ZU DEN BACHELORSTUDIENGÄNGEN IM BEREICH INGENIEURWESEN UND ARCHITEKTUR Version vom 15. Dezember 2015 ZIEL Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen präzisieren die Zulassungsbedingungen, die im Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Ingenieurwesen und Architektur der HES-SO vom 15. Juli 2014 vorgesehen sind. Sie betreffen die gängigsten Zugangswege und verfolgen im Wesentlichen das Ziel, sicherzustellen, dass die Bewerber/innen über die richtige Ausrichtung und die entsprechende Befähigung verfügen, um die gewählte Ausbildung mit Erfolg absolvieren zu können. Sofern unter Bemerkungen nichts anderes angegeben ist, betrifft die Zulassung das erste Studiensemester. Bemerkung: Wenn ein Dossier für die Zulassung / Immatrikulation, das bereits von der Verwaltung einer Hochschule der HES-SO bearbeitet wurde, bei einer anderen Hochschule erneut eingereicht wird, ist diese verpflichtet, sich mit der ersten Hochschule, die das Dossier bearbeitet hat, in Verbindung zu setzen; deren Entscheidung dient dann als Richtwert und ist massgebend. Seite 1 von 9
2 A. Abschlüsse in der Schweiz Erworbener Abschluss oder erworbenes Diplom Zulassung mit Aufnahmeprüfung Berufspraktikum 1 1. Berufsmaturität + EFZ, das dem gewählten Studiengang entspricht Nein Nein gemäss Liste der EFZ 2. Berufsmaturität + sonstiges EFZ Nein Ja 2 2a EFZ, das dem gewählten Studiengang entspricht + eidg. Fachausweis im jeweiligen Fachbereich Ja Nein gemäss Liste der EFZ 3. Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität + EFZ, das dem gewählten Studiengang entspricht Nein Nein Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität Diplom als Abschluss einer mindestens 3-jährigen Ausbildung der Sekundarstufe II (des Typs FMS) + EFZ, das dem gewählten Studiengang entspricht Nein Nein Ja Nein 5a. Fachmaturität Nein Ja 6. Diplom Techniker TS HF, das dem gewählten Studiengang entspricht. Nein Nein Bemerkungen Anerkennung von maximal 30 ECTS-Credits je nach Studiengang 1 Arbeitswelterfahrung gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Ingenieurwesen und Architektur: Die Dauer des Praktikums beträgt mind. ein Jahr, d. h. mind. 40 effektive Wochen. Über alle Gleichwertigkeiten (Anerkennung von Praktika oder anderen Leistungen) entscheidet die Direktion der Hochschule. 2 Laut Art. 4 Abs. 2 des Reglements über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Ingenieurwesen und Architektur der HES-SO können die Schuldirektionen nach Stellungnahme der Aufnahmekommission berufliche Elemente berücksichtigen, die im Rahmen der Erstausbildung erworben wurden, um die Restdauer der noch zu erwerbenden Arbeitswelterfahrung festzulegen. Seite 2 von 9
3 B. Abschlüsse in Frankreich Erworbener Abschluss oder erworbenes Diplom Zulassung mit Aufnahmeprüfung Berufspraktikum 1 7. Baccalauréat général (L, S, ES) Nein Ja Bemerkungen Gemäss den Beschlüssen des Rektorats der HES-SO: siehe Dokument (FR) Admission à la HES-SO des porteurs de titres étrangers équivalents à la maturité gymnasiale (Zulassung zur HES-SO von Inhabern ausländischer Abschlüsse, die mit der gymnasialen Maturität gleichwertig sind). 8. Baccalauréat technologique Nein Ja 3 Notendurchschnitt von 12/20 erforderlich 9. Brevet de Technicien Supérieur (BTS) Nein (Ja) max. 30 ECTS-Credits je nach Studiengang 10. Diplôme Universitaire de Technologie (DUT) Nein (Ja) max. 60 ECTS-Credits je nach Studiengang 11. Licence professionnelle Diplôme National de Nein (Ja) Technologie Spécialisée (DNTS) max. 60 ECTS-Credits je nach Studiengang 12. Diplôme d'etudes Universitaires Scientifiques et Nein (Ja) Techniques (DEUST) max. 60 ECTS-Credits je nach Studiengang 13. Universitätsdiplom nach zweijährigem Studium (Typ DEUG oder gleichwertiges Niveau einer Kunst- oder Nein (Ja) max. 60 ECTS-Credits je nach Studiengang Architekturschule) C. Sonstige Abschlüsse, die in den Rubriken A und B nicht behandelt wurden Erworbener Abschluss oder erworbenes Diplom Zulassung mit Aufnahmeprüfung Berufspraktikum International Baccalaureate * Ja Bemerkungen *Gemäss der für Westschweizer Universitäten anwendbaren Bestimmung von swissuniversities. Die Aufnahmeprüfung ist erforderlich, wenn für eine Westschweizer Universität die Ergänzungsprüfung ECUS verlangt wird. 3 In Zusammenhang mit Zeile 2 (Berufsmaturität + sonstiges EFZ) können die Direktionen der Hochschulen nach Stellungnahme der Aufnahmekommission berufliche Elemente berücksichtigen, die im Rahmen des Baccalauréat technologique erworben wurden, um die Restdauer der noch zu erwerbenden Arbeitswelterfahrung festzulegen. Seite 3 von 9
4 Erworbener Abschluss oder erworbenes Diplom Zulassung mit Aufnahmeprüfung Berufspraktikum Europäisches Baccalauréat * Ja 16. Ausländisches Reifezeugnis der Sekundarstufe II (Ja) Ja 17. Zulassung sur Dossier Bemerkungen *Gemäss der für Westschweizer Universitäten anwendbaren Bestimmung von swissuniversities. Die Aufnahmeprüfung ist erforderlich, wenn für eine Westschweizer Universität die Ergänzungsprüfung ECUS verlangt wird. Gemäss den Beschlüssen des Rektorats der HES-SO: siehe Dokument (FR) Admission à la HES-SO des porteurs de titres étrangers équivalents à la maturité gymnasiale (Zulassung zur HES-SO von Inhabern ausländischer Abschlüsse, die mit der gymnasialen Maturität gleichwertig sind). Die Aufnahmeprüfung ist erforderlich, wenn für eine Westschweizer Universität die Ergänzungsprüfung ECUS verlangt wird. Verfahren ausschliesslich für Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Das Reglement betreffend die Zulassung sur Dossier (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO vom 15. Juli 2014 ist anwendbar. D. Einzuhaltendes Verfahren bei einer Zulassung in Sonderfällen gemäss Art. 7 des Reglements über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Ingenieurwesen und Architektur der HES-SO (grundsätzlich für Fälle, die in den oben genannten Bestimmungen nicht behandelt werden) 1. Rücksprache mit den für die Zulassung zuständigen Sekretariaten der verschiedenen Hochschulen. 2. Anfrage an den/die lokale/n Vertreter/in der Aufnahmekommission des Bereichs Ingenieurwesen und Architektur. 3. Rücksprache (in dringenden Fällen per ) mit allen Mitgliedern der Aufnahmekommission für Vorschläge und Diskussion. 4. Übermittlung der Stellungnahme durch den/die Vorsitzende/n an die Direktion der betroffenen Hochschule, mit Kopie an alle Mitglieder der Aufnahmekommission. 5. Beschluss durch die Direktion der Hochschule. Seite 4 von 9
5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen wurden mit dem Beschluss R 2014/29/96 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 30. September 2014 verabschiedet. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen wurden mit dem Beschluss R 2015/43/108 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Dezember 2015 geändert. Die Teilrevision tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Anhang: Liste der EFZ, die durch den Erwerb einer Berufsmaturität den direkten Zugang zu den Studiengängen des Bereichs Ingenieurwesen und Architektur ermöglichen Seite 5 von 9
6 Agronomie Chemie Umweltingenieurwesen Önologie Life Technologies Architektur Landschaftsarchitektur Bauingenieurwesen Geomatik Gebäudetechnik Informatik Telekommunikation Ingenieurwesen in Informationstechnologien Medieningenieurwesen Energie und Umwelttechnik Elektrotechnik Maschinentechnik Wirtschaftsingenieurwesen Industrial Design Engineering Mikrotechnik Systemtechnik Ausführungsbestimmungen zum Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Ingenieurwesen und Architektur der HES-SO Version vom 15. Dezember 2015 Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Ingenieurwesen und Architektur der HES-SO Liste der EFZ, die durch den Erwerb einer Berufsmaturität den direkten Zugang zu den Studiengängen des Bereichs Ingenieurwesen und Architektur ermöglichen Version vom , gültig für den Studienjahrbeginn 2016 Pol Chemie & Life Sciences Pol Bau und Umwelt Pol Informationsund Kommunikationstechnologien Pol Industrielle Technologien Kunststofftechnologe/-login Landwirt/in Obstfachmann / Obstfachfrau Pharma-Assistent/in Automatiker/in Fleischfachmann / Fleischfachfrau Seite 6 von 9
7 Bäcker-Konditor / Bäckerin-Konditorin Isolierspengler/in Carrossier/in Lackiererei Carrossier/in Spenglerei Weintechnologe / Weintechnologin Industriekeramiker/in Zimmermann / Zimmerin Multimediagestalter/in Anlagen- und Apparatebauer/in Grundbauer/in Strassenbauer/in Betonwerker/in Lüftungsanlagenbauer/in Metallbauer/in Messerschmied/in Koch / Köchin Diätkoch / Diätköchin Zeichner/in, Fachrichtung Architektur Zeichner/in, Fachrichtung Landschaftsarchitektur Zeichner/in, Fachrichtung Raumplanung Zeichner/in, Fachrichtung Ingenieurbau Mikrozeichner/in Konstrukteur/in Metallbaukonstrukteur/in Drogist/in Montage-Elektriker/in Netzelektriker/in Elektroniker/in Seite 7 von 9
8 Multimediaelektroniker/in Oberflächenbeschichter/in Spengler/in Florist/in Forstwart/in Tierpfleger/in Geomatiker/in Grafiker/in Uhrmacher/in Uhrmacher/in Produktion Gärtner/in Informatiker/in Heizungsinstallateur/in Sanitärinstallateur/in Elektroinstallateur/in Biologielaborant/in Chemielaborant/in Physiklaborant/in Maurer/in Gemüsegärtner/in Mechaniker (alle EFZ Mechaniker) Mechatroniker/in Mediamatiker/in Schreiner/in Müller/in Mikromechaniker/in Automatikmonteur/in Kältesystem-Monteur/in Seite 8 von 9
9 Formenbauer/in Gussformer/in Anlagenführer/in Augenoptiker/in Feinwerkoptiker/in Konditor/in-Confiseur/in Fotograf/in Elektroplaner/in Polygraf/in Polymechaniker/in Gebäudetechnikplaner/in (Heizung/Sanitär/Lüftung) Kältesystem-Planer/in Recyclist/in Schlosser/in Drucktechnologe / Drucktechnologin Verpackungstechnologe / Verpackungstechnologin Gusstechnologe / Gusstechnologin Lebensmitteltechnologe / Lebensmitteltechnologin Milchtechnologe / Milchtechnologin Chemie- und Pharmatechnologe / Chemie- und Pharmatechnologin Telematiker/in Oberflächenveredler/in Uhren und Schmuck Winzer/in Wenn ein/e Bewerber/in über eine Berufsmaturität mit beruflicher Grundbildung in einem dem gewählten Studienbereich nicht verwandten Beruf verfügt (kein in der obenstehenden Liste), legt die Direktion der betroffenen Schule nach Stellungnahme der Aufnahmekommission des Fachbereichs die eventuell erwarteten Zusatzausbildungen zur bereits erworbenen Arbeitswelterfahrung fest (berufliche Grundbildung in einem dem gewählten Studienbereich nicht verwandten Beruf, siehe Art. 5 Abs. 2 des Reglements über die Zulassung). Seite 9 von 9
Sofern unter Bemerkungen nichts anderes angegeben ist, betrifft die Zulassung das erste Studiensemester.
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