Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO), I. Allgemeine Bestimmungen. Grundlage der künstlerischen Fähigkeiten der Bewerber/innen.
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- Kristin Stein
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1 Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen des Bereichs Musik und Darstellende Künste der HES- Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz (HES-), gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-) vom 26. Mai 2011, gestützt auf das Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der HES- vom 11. Dezember 2014, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Ziel Art. 1 Das vorliegende Reglement legt die Anwendungsmodalitäten des Reglements über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der HES- für den Bereich Musik und Darstellende Künste an der HES- fest. Zulassungsbeschränkungen Art. 2 1Der Regierungsausschuss kann in den Studiengängen des Bereichs Musik und Darstellende Künste Zulassungsbeschränkungen einführen. 2Im Fall einer Zulassungsbeschränkung erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der künstlerischen Fähigkeiten der Bewerber/innen. Anzahl der Ausbildungsplätze Art. 3 Der Bereichsrat Musik und Darstellende Künste (nachstehend Bereichsrat) schlägt dem Rektorat der HES- die Anzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die Verteilung auf die einzelnen Ausbildungsstandorte vor. Seite 1/7
2 II. Allgemeine Zulassungsbedingungen Prinzip Art. 4 1Bewerber/innen, die die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Zulassungsbedingungen erfüllen, können ihre Bewerbung bei dem gewählten Ausbildungsstandort einreichen. 2Folgende Personen können ihre Bewerbung einreichen: a) Inhaber/innen einer anerkannten gymnasialen Maturität 1 ; b) Inhaber/innen einer anerkannten Fachmaturität im Bereich Musik, Theater oder Tanz; c) Inhaber/innen einer anerkannten Berufsmaturität 1. 3Die Prüfung der Abschlüsse wird durch die Verwaltung des Standorts sichergestellt, an dem die Bewerber/innen eingeschrieben sind. 4Ausserdem müssen die Bewerber/innen eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. Vorherige Ausbildung oder Praxis Art. 5 Im Bereich Musik und Darstellende Künste wird die Anforderung einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung durch diejenige einer vorherigen Ausbildung oder Praxis in der angestrebten künstlerischen Disziplin ersetzt. Falls diese Erfahrung als unzureichend beurteilt wird, können die Bewerber/innen zu einem Vorbereitungsjahr verpflichtet werden. Unterrichtssprache Art. 6 1Die Bewerber/innen müssen die Unterrichtssprache beherrschen. 2Die Unterrichtssprache wird in den Beschrieben der Unterrichtseinheiten festgelegt. III. Besondere Zulassungsbedingungen Zulassung in Sonderfällen Art. 7 Eine Schule kann in Sonderfällen darauf verzichten, von den Bewerbern und Bewerberinnen einen Abschluss der Sekundarstufe II zu verlangen, wenn diese ein aussergewöhnliches Talent im künstlerischen Bereich nachweisen können. 1 Siehe das Profil der Musikhochschulen (MHS) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 10. Juni Seite 2/7
3 IV. Zulassungsverfahren a) Musik, Musik und Bewegung Allgemeine Grundsätze, Einschreibungen Art. 8 1Bewerber/innen, die zum Bachelorstudiengang Musik oder Musik und Bewegung zugelassen werden wollen, werden einer Bewertung der Kompetenzen unterzogen (Aufnahmeprüfung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Reglements über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der HES- ), die aus einem künstlerischen Eignungstest und einer Prüfung der allgemeinen musikalischen Kenntnisse besteht. 2Mehrfachbewerbungen, die bei den zwei Musikhochschulen des Bereichs eingereicht werden, sind uneingeschränkt zulässig. Künstlerischer Eignungstest Art. 9 1Im Rahmen des künstlerischen Eignungstests werden die Bewerber/innen auf der Basis des Dokuments mit dem Titel Répertoire instrumental et vocal des examens (Prüfungs-Repertoire für Instrumente und Gesang) bewertet. 2Diese Prüfung ist für alle eingeschriebenen Bewerber/innen obligatorisch. Eine Anerkennung von Ausbildungsleistungen ist nicht möglich. 3Es wird eine Einzelprüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Prüfung der allgemeinen musikalischen Kenntnisse Art. 10 1Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen musikalischen Kenntnisse werden die Bewerber/innen auf der Basis des Kompetenzprofils bewertet. 2Diese Prüfung ist ebenfalls eine Auswahlprüfung. Prüfungskommission und Verfahren Art Die Prüfungskommission, unter dem Vorsitz des Direktors oder der Direktorin der Schule oder seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin, ist aus Dozierenden der betroffenen Disziplinen zusammengesetzt. 2Die Entscheidungen werden dem/der Bewerber/in und der anderen Musikhochschule des Bereichs mitgeteilt. 3Die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die getroffene Entscheidung sind im Protokoll der Aufnahmeprüfungen festgehalten. 4Sonderfälle werden dem Bereichsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Seite 3/7
4 b) Theater und Contemporary Dance Allgemeine Grundsätze und Verfahren Art. 12 1Für die Zulassung zu den Studiengängen Theater und Contemporary Dance erfolgt das Zulassungsverfahren (Aufnahmeprüfung) in drei Phasen: a) Zulassungsunterlagen; b) Vorsprechen; c) Probepraktikum. 2Die genauen Modalitäten der drei Phasen des Zulassungsverfahrens werden von der Direktion der Schule in einer Anwendungsbestimmung festgelegt und den Bewerbern und Bewerberinnen zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung mitgeteilt. Prüfungskommission Art. 13 Die Prüfungskommission, unter dem Vorsitz des Direktors oder der Direktorin der Schule oder seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin, ist aus externen Sachverständigen und/oder aus Dozierenden der betroffenen Schule zusammengesetzt. Seite 4/7
5 Entscheidungen und Verfahren betreffend die Zulassungen in dem Bereich Art. 14 1Nach Abschluss jeder der Aufnahmeprüfungen des Zulassungsverfahrens trifft die Prüfungskommission eine der folgenden Entscheidungen: der/die Bewerber/in ist zugelassen: er/sie verfügt über das entsprechende Niveau, um eine Berufsausbildung auf Bachelorstufe zu absolvieren; die Standorte, die die Aufnahmeprüfung organisieren, verfügen über die entsprechende Aufnahmekapazität, vorbehaltlich des Bestehens der nachfolgenden Prüfungen und der endgültigen Entscheidung der Aufnahmekommission; der/die Bewerber/in ist zulassungsfähig: er/sie verfügt über das entsprechende Niveau, um eine Berufsausbildung auf Bachelorstufe zu absolvieren, doch die Aufnahmekapazität des Studiengangs ermöglicht es nicht, ihn/sie an einem Ausbildungsstandort aufzunehmen; der/die Bewerber/in ist nicht zulassungsfähig: er/sie verfügt nicht über das entsprechende Niveau, um eine Ausbildung auf Bachelorstufe zu absolvieren. 2Die zugelassenen Bewerber/innen müssen ihre Einschreibung vor Ablauf der vom Bereichsrat festgelegten Fristen bestätigen. 3Die für zulassungsfähig erklärten Bewerber/innen werden auf eine Warteliste gesetzt und können zugelassen werden, falls im Laufe des ersten Semesters ein Ausbildungsplatz frei wird. 4Die Zulassungsfähigkeit ist während eines Semesters gültig. Die für zulassungsfähig erklärten Bewerber/innen können im folgenden Jahr erneut ein Gesuch um Zulassung stellen. Sie werden dann einer erneuten Bewertung der Kompetenzen unterzogen. 5Bewerber/innen, die in einem Studiengang für nicht zulassungsfähig erklärt wurden, können nicht an einer anderen Schule des Bereichs in demselben Studiengang für denselben Studienjahrbeginn ein Gesuch um Zulassung stellen. 6Bewerber/innen, die für nicht zulassungsfähig erklärt wurden, können höchstens zwei weitere Male ein Gesuch um Zulassung stellen, d. h. insgesamt drei Mal. Zwischen zwei Bewerbungen muss mindestens ein Jahr verstreichen. Zulassung an mehreren Standorten im Bereich Musik Art. 15 Wenn Bewerber/innen für den Bachelorstudiengang in Musik aufgrund einer Mehrfachbewerbung von den beiden Schulen des Bereichs zugelassen werden, müssen sie spätestens bis zum 31. Mai den Standort wählen, an dem sie studieren möchten. Die von dem/der zugelassenen Bewerber/in gewählte Schule informiert die andere Schule darüber. Aufnahmeprüfungsgebühr Art. 16 Die Bewerber/innen müssen vor der Aufnahmeprüfung eine Gebühr in Höhe von CHF 80.- für die Organisation der Aufnahmeprüfungen bezahlen, gemäss Art. 5 des Reglements über die Gebühren an der HES-. Seite 5/7
6 Einschreibegebühr und Studiengebühr Art Die zu den Bachelorstudiengängen in Musik und in Musik und Bewegung zugelassenen Bewerber/innen sind verpflichtet, die Einschreibegebühr und die jährliche Studiengebühr innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Zulassungsentscheidung zu bezahlen. Falls innerhalb dieser Frist keine Zahlung erfolgt oder der Standort, an dem die Einschreibung erfolgt ist, einer Ratenzahlung nicht zugestimmt hat, kann ihnen der Ausbildungsplatz nicht mehr garantiert werden. 2Die zu den Bachelorstudiengängen in Theater und in Contemporary Dance zugelassenen Bewerber/innen sind verpflichtet, die Einschreibegebühr und die Studiengebühr für das Semester innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Zulassungsentscheidung zu bezahlen. Falls innerhalb dieser Frist keine Zahlung erfolgt oder der Standort, an dem die Einschreibung erfolgt ist, einer Ratenzahlung nicht zugestimmt hat, kann ihnen der Ausbildungsplatz nicht mehr garantiert werden. 3Die Beträge der Einschreibegebühr und der Studiengebühr sind im Reglement über die Gebühren an der HES- festgelegt. Rechtsmittel und Beschwerdegründe Art Die Rechtsmittel der Bewerber/innen unterliegen in erster Instanz der zuständigen Behörde gemäss den für die Hochschule geltenden Rechtsvorschriften. 2Rechtsmittel gegen die künstlerischen Bewertungen einer eingesetzten Prüfungskommission sind ausgeschlossen. Nur Willkür und die Verletzung von Organisations- oder Verfahrensregeln können geltend gemacht werden. 3Beschwerdeentscheide können in zweiter Instanz bei der Rekurskommission HES- angefochten werden. V. Schlussbestimmungen Seite 6/7
7 Aufhebung und Inkrafttreten Art. 19 Kraft. 1Das vorliegende Reglement tritt zum 16. September 2013 in 2Es hebt die Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen des Bereichs Musik und Darstellende Künste der HES- vom 6. Juli 2012 auf. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2013/20/83 vom Rektorat der HES- an seiner Sitzung vom 17. September 2013 verabschiedet. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2014/23/78 vom Rektorat der HES- an seiner Sitzung vom 15. Juli 2014 geändert. Die Teilrevision tritt rückwirkend auf den 12. Mai 2014 in Kraft. Dieses Reglement war am 19. Januar 2015 Gegenstand formeller Berichtigungen. Seite 7/7
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