Verordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung)
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- Jörg Hertz
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1 45.5 Verordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) Vom. Mai 007 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 4 Abs. und 40 Abs. des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 0. Oktober 009 ), ) beschliesst:. Allgemeines Diese Verordnung regelt den Vorbereitungskurs und die Passerellenprüfung an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene. Gegenstand Die Passerellenausbildung bezweckt, Personen mit Berufsmaturitätsausweisen den Zugang an die universitären Hochschulen zu ermöglichen. Der Vorbereitungskurs wird als zweisemestriger Jahreskurs durchgeführt. Er umfasst 540 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fächern. Ausbildungszweck. Vorbereitungskurs Form, Dauer und Fächer ) SAR 4.0 ) Fassung gemäss Ziff. II./. der Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene vom 9. Mai 00, in Kraft seit. August 00 (AGS 00 S. 9).
2 45.5 Passerellenverordnung Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung entscheidet jeweils, ob zusätzlich auch Französisch angeboten wird. 4 Unterrichtsinhalte Die Unterrichtsinhalte in den einzelnen Fächern orientieren sich an den Bildungszielen in den jeweils aktuellen Richtlinien zur Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen der Schweizerischen Maturitätskommission ). Aufnahme 5 In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer im Besitze eines eidgenössischen Berufsmaturitätsausweises ist und das Aufnahmegespräch mit der Schulleitung geführt hat. Die Schulleitung entscheidet im Rahmen der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge der Anmeldungen über die Aufnahme in den Vorbereitungskurs.. Passerellenprüfung Zulassung 6 Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs an der Aargauischen Maturitätsschule absolviert und die Kursgelder bezahlt hat. Prüfungsinhalt und Prüfungsverfahren 7 Bezüglich Prüfungsfächer, Ziele und Inhalte der Prüfungen, Art und Dauer der Prüfungen, erlaubte Hilfsmittel, Bewertung, Notengebung, Punktzahl und Notengewichtung, Bestehensnormen sowie Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Reglements über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 004 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ) und den jeweils aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission dazu. Die Prüfung findet am Ende des Kurses als Gesamtprüfung statt. ) Diese Richtlinien können bei der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport bezogen werden. ) Rechtssammlung EDK 4...
3 Passerellenverordnung Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schulleitung. Sie bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren, die Expertinnen und Experten sowie die Redaktorinnen und Redaktoren der schriftlichen Prüfungsaufgaben. Durchführung der Prüfung 9 Bei nachgewiesener unselbständiger Arbeitsweise oder bei Benützung unerlaubter Hilfsmittel wird die Prüfung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport für ungültig erklärt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen. Verstösse gegen die Prüfungsordnung 0 Die Schulleitung legt anlässlich der Notenkonferenz die Prüfungsnoten fest und stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport Antrag auf Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Prüfung. Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten nehmen an der Notenkonferenz mit beratender Stimme teil. Anträge auf Nichtbestehen werden den Betroffenen schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass sie die Möglichkeit einer Stellungnahme an das Departement haben. Notengebung und Antrag Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Prüfungsentschei d Das Passerellenzeugnis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport ausgestellt, wenn die Prüfung bestanden ist. Dieses enthält folgende Angaben a) die Überschrift «Kanton Aargau» und die Bezeichnung der Schule, b) einen Vermerk betreffend die Anerkennung des Passerellenzeugnisses durch die Schweizerische Maturitätskommission, c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer das Herkunftsland) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, d) die Noten der Prüfungsfächer, e) Datum und Ort der Prüfung, Passerellenzeugnis
4 45.5 Passerellenverordnung f) die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements und der Rektorin oder des Rektors der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene. 4. Gebühren Anmeldegebühr Kursgeld Die Schülerinnen und Schüler haben bei der Anmeldung eine Gebühr von Fr. 00. zu bezahlen. Dieser Betrag wird an das Kursgeld des ersten Semesters angerechnet. Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet, wenn eine Anmeldung mehr als zwei Monate vor Kursbeginn zurückgezogen wird oder wenn nach der Kursanmeldung die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden wird. 4 Die Schülerinnen und Schüler haben pro Semester ein Kursgeld von Fr. '000. zu bezahlen. Bei den ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern richtet sich das zu bezahlende Kursgeld nach der Verordnung über die Schulgelder für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen und Studierende an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene vom. Februar 997 ). Die Kosten für die Unterrichtsmaterialien tragen die Schülerinnen und Schüler. 5. Rechtsschutz Beschwerdeverfahren 5 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schulleitung und des Departements Bildung, Kultur und Sport richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. ) SAR 4.9 4
5 Passerellenverordnung Schlussbestimmung 6 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am. August 007 in Kraft. Publikation und Inkrafttreten 5
6 45.5 Passerellenverordnung Anhang Fächer Präsenzlektionen Deutsch 60 Englisch oder Französisch 90 Mathematik 0 Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geographie, Geschichte) 40 0 Total 540 6
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