I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen ngs vom 17. März 2011 (Stand 1.

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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 0. Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen* vom 7. März 0 (Stand. Januar 07) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestu tzt auf die Art., 4 und 5 des Konkordats vom 9. Oktober 970 u ber die Schulkoordination und auf die Art., 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung u ber die Anerkennung von Ausbildungsabschlu ssen vom 8. Februar 99 sowie in Anwendung der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Januar / 5. Februar 995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Gegenstand Dieses Reglement regelt die Ergänzungspru fung fu r die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.* Art. Zweck der Ergänzungspru fung Mit der Ergänzungspru fung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.* In Vollzug ab. April 0. ngs 06-04

2 0. Die bestandene Ergänzungspru fung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses als einer schweizerischen oder schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Matura gleichwertiger Abschluss. Als solcher berechtigt er zur Zulassung* a) an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 99 und b) zu den eidgenössischen Medizinalpru fungen nach dem Medizinalberufegesetz vom. Juni 006. Fu r die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht. II. Ergänzungsprüfungen (.) Art. Grundsätze Die Ergänzungspru fungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Maturitätskommission. Sie werden unter Vorbehalt von Abs. von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen. Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine Schule mit schweizerisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungspru fung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs fu hrt, der auf die Pru fung vorbereitet. Art. 4 Pru fungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebu hren Fu r den Pru fungszweck, die Pru fungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebu hren gelten sinngemäss die Bestimmungen a) der Verordnung vom 7. Dezember 998 u ber die schweizerische Maturitätspru fung 4 und b) der Verordnung vom 4. Februar 970 u ber Gebu hren und Entschädigungen fu r die schweizerische Maturitätspru fung 5. Die Pru fungssessionen, die Anmeldung und die Gebu hren fu r Ergänzungspru fungen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. SR SR SR SR 4..

3 0. Schulen, die befugt sind, Ergänzungspru fungen durchzufu hren, du rfen nur Kandidatinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben. Art. 5 Pru fungsziele und -inhalte fu r die einzelnen Fächer Die Pru fungsziele und -inhalte fu r die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK fu r die Maturitätsschulen. Sie sind in den Richtlinien gemäss Art. 6 enthalten. Art. 6 Richtlinien Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu diesem Reglement Richtlinien. Diese regeln insbesondere a) Einzelheiten u ber die Zulassung, b) die Pru fungsziele und -inhalte fu r die einzelnen Fächer, c) das Pru fungsverfahren und die Beurteilungskriterien, d) die in den Pru fungen zugelassenen Hilfsmittel und e) die Fächergruppen bei einer Pru fungsaufteilung. Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.* Die Richtlinien bedu rfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements fu r Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Vorstands der EDK.* Art. 7 Pru fungsfächer Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungspru fungen in folgenden Fächern abzulegen: a) erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch), b) zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch, c) Mathematik, d) Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie). Art. 8 Pru fungsart In den Pru fungsfächern wird wie folgt gepru ft: a) erste Landessprache: schriftlich und mu ndlich, b) zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mu ndlich, c) Mathematik: schriftlich und mu ndlich, d) Bereich Naturwissenschaften: schriftlich,

4 0. e) Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich. Art. 9 Pru fungsaufteilung Die Pru fung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzigen Pru fungssession als Gesamtpru fung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt werden. Die Pru fung an einer Schule muss in einer Pru fungssession als Gesamtpru fung abgelegt werden. Art. 0 Noten, Punktzahl und Notengewichtung Die Leistung in jedem der fu nf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedru ckt. 6 ist die höchste, die tiefste Note; Noten unter 4 stehen fu r ungenu gende Leistungen. Die Noten der mu ndlichen Pru fungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mu ndlichen Pru fungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fu nf Fächern. 4 Alle Noten haben das gleiche Gewicht. Art. Bestehensnormen Die Pru fung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a) mindestens 0 Punkte erreicht, b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 und c) keine Note unter hat. Die Pru fung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a) die Voraussetzungen nach Abs. nicht erfu llt, b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gru nde der Pru fung fernbleibt, c) ohne Bewilligung die angefangene Pru fung nicht fortsetzt, d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt. 4

5 Art. 0. Sanktionen, Pru fungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren Fu r die Sanktionen, den Pru fungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen sowie fu r das Beschwerdeverfahren gelten: a) fu r Ergänzungspru fungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 998 u ber die schweizerische Maturitätspru fung 6, b) fu r von Schulen abgenommene Ergänzungspru fungen: sinngemäss die kantonalen Bestimmungen fu r deren gymnasiale Maturitätspru fung. Art. Wiederholung der Pru fung Die Pru fung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Pru fungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden. Pru fungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, mu ssen nicht wiederholt werden. III. Schlussbestimmungen (.) Art. 4 7 Art. 5 Übergangsbestimmungen Wer die Pru fung gestu tzt auf das Reglement u ber die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen fu r die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 004 begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 0 nach diesem Recht abschliessen. Wer die Pru fung gestu tzt auf das Passerellenreglement gemäss Absatz nicht bestanden hat, kann sie ab dem. Januar 0 nur noch nach neuem Recht wiederholen. Art SR Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgefu hrt. 8 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgefu hrt. 5

6 0. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass Erlasstitel geändert Art., Abs. geändert Art., Abs. geändert Art., Abs. geändert Art. 6, Abs. geändert Art. 6, Abs. geändert * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass Erlasstitel geändert Art., Abs. geändert Art., Abs. geändert Art., Abs. geändert Art. 6, Abs. geändert Art. 6, Abs. geändert - 6

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