Studienordnung zur Promotion an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 4. Juli

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1 Studienordnung zur Promotion an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 4. Juli Diese Studienordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur «Promotionsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich» vom 8. Juli Vorbemerkungen Die Fakultät stellt in dieser Studienordnung Informationen zusammen, die den Doktorierenden helfen, ihr Studium zweckmässig zu planen. Insbesondere wird der Ablauf des Promotionsprozesses detailliert dargestellt. 2. Registrierung zur Promotion Doktorierende haben sich zum Promotionsstudium beim Studiendekanat 2 der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät zu registrieren. Sie müssen während ihrer ganzen Promotionszeit immatrikuliert sein. Die Einzelheiten sind dem Merkblatt «Zulassung zum Promotionsstudium» zu entnehmen, das bei der Universitätskanzlei und im Studiendekanat erhältlich ist. Bei der Registrierung ist eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät vorzulegen, dass es bereit ist, die Betreuung und Begutachtung der Dissertation zu übernehmen (verantwortliches Fakultätsmitglied). Doktorierende, die ihr Diplom oder ihren Master nicht an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich erlangt haben, müssen vor der Immatrikulation ein Gesuch stellen, damit ihr Studienabschluss als Voraussetzung für die Promotion anerkannt wird. Eine Zulassung zum Promotionsstudium kann unter Auflagen erfolgen. Studierende können nach dem Modus «Promotion nach Erfüllung eines von der Fakultät genehmigten individuellen oder generellen Studien- und Prüfungsplans» promovieren. Zu den generellen Studien- und Prüfungsplänen (z. B. «MD-PhD-Programm für Ärzte an der Universität Zürich», «Biomedizinische Dissertationen an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät») bestehen spezielle Richtlinien. 3. Das Promotionsstudium Innerhalb eines Jahres nach Beginn des Promotionsstudiums meldet das verantwortliche Fakultätsmitglied dem Studiendekanat die Mitglieder des Promotionskomitees (mindestens zwei Mitglieder). Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation ist auch dann Mitglied des Promotionskomitees, wenn sie oder er nicht Fakultätsmitglied ist. Das Promotionskomitee betreut die Doktorierende oder den Doktorierenden und empfiehlt ihr oder ihm weiterführende Lehrveranstaltungen. Es überprüft jährlich den Fortschritt der Dissertation. 4. Einreichung der Dissertation Die Einreichung der Dissertation erfolgt ohne Berücksichtigung von Anmeldeterminen beim Studiendekanat gemäss 5 der Promotionsordnung (PO) und dem Merkblatt «Promotionsprüfung» der Fakultät, das im Studiendekanat erhältlich ist. 1 Exemplar der Dissertation ist mit der Prüfungsanmeldung im Studiendekanat einzureichen, 5 Exemplare sind dem verantwortlichen Fakultätsmitglied abzugeben. 1 2 Revidierte Fassung gemäss Beschlüssen der Fakultätsversammlungen vom 22. Mai 2003, 3. Februar 2005 und 30. Juni 2005, inkl. Korrekturen des Rechtsdiensts vom Juli Nach Promotionsordnung «Dekanat». In dieser Studienordnung wird zur leichteren Orientierung der Begriff «Studiendekanat» verwendet.

2 2 Studierende, die nach 2 Abs. 2 Ziff. 1 PO Auflagen zu erfüllen haben oder die nach 2 Abs. 2 Ziff. 2 PO («Promotion nach Erfüllung eines von der Fakultät genehmigten individuellen oder generellen Studien- und Prüfungsplanes») promovieren, müssen vor der Einreichung der Dissertation in begründeten und vom Studiendekanat zu bewilligenden Fällen spätestens bis zur Zulassung zur Promotionsprüfung sämtliche Anforderungen erfüllt und sämtliche Prüfungen bestanden haben. 5. Evaluationsprozess Das Studiendekanat beauftragt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionskomitees, einen Kreis von mindestens vier Fakultätsmitgliedern zu bezeichnen, denen die Dissertation vorgelegt werden muss (Zirkulationskreis). Gleichzeitig macht das Studiendekanat den Titel der Dissertation sowie die Namen der oder des Doktorierenden und des verantwortlichen Fakultätsmitglieds den Mitgliedern der Fakultät zugänglich. Die Fakultätsmitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter der Privatdozierenden in der Fakultätsversammlung können auf eigenen Wunsch in den Zirkulationskreis aufgenommen werden. Das Studiendekanat beauftragt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionskomitees, gemäss 6 PO mindestens zwei Fachgutachten beizubringen. Bei Dissertationen mit Publikationen mehrerer Autorinnen und Autoren muss mindestens eines der Gutachten zur Eigenleistung der oder des Doktorierenden Stellung nehmen. Wird eine Auszeichnung beantragt, müssen mindestens zwei Gutachten, davon ein auswärtiges, explizit dazu Stellung nehmen. Liegen alle Gutachten vor, stellt das verantwortliche Fakultätsmitglied den Komiteemitgliedern Exemplare der Dissertation und Kopien der Gutachten zu, setzt Kopien von Dissertation und Gutachten bei den Mitgliedern des Zirkulationskreises in Umlauf und meldet dem Studiendekanat die Mitglieder des Zirkulationskreises sowie einen Termin und einen Ort für die Promotionsprüfung. Die Mitglieder des Zirkulationskreises vermerken ihr Einverständnis auf der Zirkulationsliste. Promotionsprüfungen sind an keine Prüfungsperioden gebunden. Alle Fakultätsmitglieder sind berechtigt, im Studiendekanat eine Kopie der Dissertation und der Gutachten einzusehen. 6. Promotionsprüfung Die Promotionsprüfung besteht gemäss 8 PO aus einem Kolloquium und einer Befragung. Das Studiendekanat teilt allen Fakultätsmitgliedern die Verfasserin oder den Verfasser und den Titel der Dissertation, den Namen des verantwortlichen Fakultätsmitglieds sowie Ort und Termin des Kolloquiums mit. Das verantwortliche Fakultätsmitglied lädt darüber hinaus die Mitglieder des Promotionskomitees und des Zirkulationskreises zur Teilnahme an der Befragung ein und teilt deren Namen der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. Die Promotionsprüfung (Kolloquium und Befragung) wird von der oder dem Vorsitzenden des Promotionskomitees geleitet. Damit die Prüfung gültig ist, müssen mindestens drei Personen (Mitglieder des Promotionskomitees sowie des Zirkulationskreises) anwesend sein; davon müssen mindestens zwei Personen der Fakultät angehören. Die Promotionsprüfung (Kolloquium und Befragung) wird mit bestanden oder nicht bestanden qualifiziert. Bei der Prüfung sind alle anwesenden Mitglieder des Promotionskomitees sowie des Zirkulationskreises stimmberechtigt. 7. Promotion durch die Fakultät Die oder der Doktorierende nimmt die geforderten Korrekturen in der Dissertation vor und unterbreitet sie dem verantwortlichen Fakultätsmitglied. Das verantwortliche Fakultätsmitglied überreicht dem Studiendekanat eine Kopie der definitiven Version der Dissertation sowie die unterschriebene Zirkulationsliste im Original und meldet die Resultate (samt Stimmenzahlen) der Promotionsprüfung, d. h. - Datum und Ort der Prüfung sowie Anzahl der bei der Befragung anwesenden Komitee- und Zirkulationskreis-Mitglieder; - Antrag für die Qualifikation der Promotionsprüfung; - Antrag über Annahme/Ablehnung der Dissertation;

3 3 - Begründeter Antrag auf allfällige Auszeichnung. - Besteht die oder der Doktorierende darauf, auf geforderte Korrekturen in der Dissertation zu verzichten, so ergänzt die oder der Vorsitzende des Promotionskomitees die oben genannten Unterlagen mit einem Bericht über die fehlenden Korrekturen. Das Studiendekanat kontrolliert die formalen Aspekte der Dissertation, insbesondere das Titelblatt. Die Resultate der Promotionsprüfung werden der jeweils nächsten Sitzung der Studienkommission und der Fakultätsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt, falls sie mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Studienkommission 3 im Studiendekanat eintreffen. Wird für Dissertationen eine Auszeichnung beantragt, erhalten sämtliche Mitglieder des Fakultätsausschusses alle Gutachten. Die Studienkommission gibt eine Empfehlung zuhanden der Fakultätsversammlung ab, welche über die Auszeichnungen einzeln abstimmt. Der Beschluss der Fakultät wird der oder dem Doktorierenden durch die Dekanin oder den Dekan schriftlich mitgeteilt. Der oder dem Doktorierenden muss auf Verlangen Einsicht in die Gutachten gewährt werden. 8. Publikation, Doktorurkunde und Bekanntmachung Die Fakultät erlässt Richtlinien über Form und Inhalt des Titelblatts der Dissertation. Die Einzelheiten zur Ablieferung der Pflichtexemplare an die Zentralbibliothek gemäss PO sind dem Merkblatt zu entnehmen, das im Studiendekanat erhältlich ist. Die Zentralbibliothek informiert die Universitätskanzlei, welche von der oder dem Vorsitzenden des Promotionskomitees die Dissertation visieren lässt und anschliessend das Studiendekanat auffordert, die Promotionsurkunden anzufertigen. Die Promotionsurkunde wird erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare zugestellt. Sie wird in deutscher Sprache abgefasst und trägt das Datum der Freigabe der Pflichtexemplare. Das Datum der Promotion, der Titel der Dissertation sowie die allfällige Auszeichnung sind auf der Urkunde anzuführen. Die Urkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor und von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet, mit dem Siegel der Universität und demjenigen der Fakultät versehen. Die Bekanntmachung der Promotion erfolgt im Schulblatt des Kantons Zürich nach Freigabe der Pflichtexemplare. Das Führen des Doktortitels vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist untersagt. Diese Studienordnung wurde von der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät am 4. Juli 2002 verabschiedet. Sie tritt gleichzeitig mit der Promotionsordnung auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Zürich, den 20. April 2006 Der Studiendekan: Der Dekan: Prof. Dr. P. Endress Prof. Dr. P. Truöl 3 Statt «Fakultätsausschuss» wird gemäss den ab SS 2006 vorgesehenen Änderungen des Organisationsreglements schon die Bezeichnung «Studienkommission» verwendet.

4 4 Anhang zur Studienordnung des Promotionsstudiums der MNF: Promotionsstudiengänge und deren Lehrveranstaltungen An der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät können folgende Promotionsstudiengänge absolviert werden (aktualisiert ): Fach Beteiligte Fachbereiche, Fakultäten und Universitäten MNF Andere FB FB FB FB Ande- I II III IV Fak. ETH re UZH Univ. Reglement und Er- scheinungsmonat/- jahr Anorganische Chemie X X Anorganische Chemie, Anthropologie X Med. Anthropologie, Phil. Biochemie X X Med. X Basel Biochemie, Biologie X X Biologie, Evolutionsbiologie X X Evolutionsbiologie, Experimentalphysik X X Experimentalphysik, Geographie X Geographie, Chemical and Molecular Sciences X X Chemical and Molecular Sciences, Informatik X Wirt. Informatik, Integrative Molecular Medicine X Med. Vet. Integrative Molecular Medicine, Makroevolution und Systematik X Makroevolution und Systematik, Mathematik X X Mathematik, MD-PhD X X X MD-PhD Programm, Mikrobiologie X X Basel Mikrobiologie, Molekularbiologie X X X Molecular Life Sciences, + Neuroinformatik X X Neuroinformatik, Neurowissenschaften X Med. X Neuroscience, + Organische Chemie X X Organische Chemie, Pflanzenwissenschaften X X Basel Plant Sciences, Physikalische Chemie X X Physikalische Chemie, Strukturbiologie X X X Structural Biology, Theoretische Physik X X Bern Theoretische Physik, Tumorbiologie X Med. X Tumorbiologie, Ecology X X X Ecology, Anzahl KP

5 Die Lehrveranstaltungen, die im Umfang von mindestens Kreditpunkten (KP, mit Leistungsnachweis) absolviert werden müssen, sind in den Reglementen der einzelnen Promotionsstudiengänge aufgeführt. Die Reglemente können bei den Sekretariaten der Institute oder der beteiligten Fachbereiche bezogen werden. 5

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