Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung -... S. 24

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1 Jahrgang 24, Nr. 5 vom Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 5, vom Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil für die Stadt Königs Wusterhausen Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung -... S. 24 Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung -... S Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Königs Wusterhausen für das Haushaltsjahr 2012/ S Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen vom Nachtruheschutz aus Anlass vom Stadtfest und von Ortsteilfesten in der Stadt Königs Wusterhausen - OBV Ausnahme Nachtruhe für das Jahr S. 33 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr S. 33 Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes 05/08 Einkaufsmarkt Wiesenstraße der Stadt Königs Wusterhausen... S. 33 Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans der Innenentwicklung 01/11 Wohnquartier An der Forst in der Stadt Königs Wusterhausen... S. 34 Öffentliche Bekanntmachung Teileinziehung Goethestraße... S. 34 Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses S. 35 Öffentliche Zustellung gemäß 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)... S. 35 Veröffentlichungshinweis nach 24 Absatz 3 Satz 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG)... S. 35 Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 08. April S. 35 Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 08. April S. 36 Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 22. April S. 36 Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. April S. 37 Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. April S. 38 Nichtamtlicher Teil Stadtverwaltung geschlossen... S

2 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 5 vom Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung - Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), vom (GVBl. I, S. 286) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I/04 S.174), des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 15, S. 358) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in den jeweils gültigen Fassungen, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Plätze, Fußgängerzonen, Gehwege und Überwege innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 2 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten und Wartehallen. (3) Gehwege sind alle Straßenteile, unabhängig von ihrem Ausbauzustand, deren Benutzung für Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch gemeinsame Rad- und Gehwege nach 41 Abs.2, Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung StVO-. Zu den zu reinigenden Flächen, im Sinne dieser Satzung, gehören auch unbefestigte Flächen zwischen Fahrbahnen, Geh- und Radwegen, sowie den angrenzenden Anliegergrundstücken. In verkehrsberuhigten Bereichen, Zeichen 325 der Straßenverkehrsordnung StVO-, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze, der gereinigt werden muss und winterdienstlich zu behandeln ist. (4) Der Winterdienst umfasst insbesondere das Schneeräumen und Streuen auf den Fahrbahnen oder Gehwegen, Fußgängerschutz- und -überwegen sowie gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte, soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 2 Übertragung von Reinigungspflicht und Winterdienst auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung und der Winterdienst der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege wird, in dem darin festgelegten Umfang, den Anliegern als Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke ( 4) oder den Hinterlieger als Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben, auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig ( 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung der Straße bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. (2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (3) Der Grundstückseigentümer kann übertragene Reinigungspflichten, bzw. den Winterdienst, an einen Dritten übertragen. Für eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Beauftragten ist seitens des Grundstückseigentümers zu sorgen. (4) Die Reinigung und der Winterdienst an Bushaltestellenbuchten und Wartehallen werden durch die Stadt durchgeführt. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht und Winterdienst nach 2 Abs. 1, 4 (1) Die Fahrbahnen und Gehwege sind, soweit die Reinigungspflicht den Grundstückseigentümern obliegt, sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat (wie z.b. Laub, Papier, Glas, Metall, Holz und Äste) sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Eine Zwischenlagerung im Verkehrsraum ist nicht zulässig. Zu den vom Grundstückseigentümer zu reinigenden Flächen gehören im straßenreinigungsrechtlichem Sinne nicht nur der Gehweg, sondern auch alle unbefestigten Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der Straße. Die Stadt führt in den Monaten Juli und August sowie Oktober bis Dezember die Laubabfuhr entsprechend dem Straßenverzeichnis (Anlage) durch. Bis zur Abholung ist das Laub aus dem öffentlichen Straßenraum, welches sich im Anliegerpflichtbereich befindet, im betreffendem Zeitraum der Monate Juli und August sowie Oktober bis Dezember vom Reinigungspflichtigen zwischen Gehweg und Fahrbahnrand zusammengekehrt zu lagern. Die Abholung erfolgt in einem 14-tägigen Entsorgungsrhythmus. Die Stadt kann im Einzelfall oder in bestimmten Bereichen Abweichungen hiervon festlegen. Der Entsorgungsplan wird von der Stadt vor Beginn des Entsorgungszeitraumes im Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen bekannt gegeben. (2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerschutz- und -überwege sowie die gefährlichen Stellen, auf den von den Reinigungspflichtigen zu reinigenden Fahrbahnen, mit geeigneten Streustoffen zu bestreuen. In der Zeit von 7.00 Uhr Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Das Streuen ist unverzüglich zu wiederholen, wenn die Streumittelwirkung nicht mehr gegeben ist. (3) Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf Gehwegen verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt: a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder -abgängen, bei starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. (4) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. (6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahrund Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den Grundstückseigentümer nicht von ihm nach 2 auferlegten Pflichten. (8) Die zu reinigenden Straßen sind in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis) aufgeführt und in Reinigungsgruppen eingeteilt. Die Reinigung innerhalb der Reinigungsgruppen erfolgt: Gruppe I: Die Reinigungspflicht auf Fahrbahnen und Gehwegen, einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der Straße, sowie der Winterdienst auf Gehwegen bzw. bei Nichtvorhandensein eines Gehweges in der Straße, für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Anliegern/Hinterliegern übertragen. Wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, kann die Stadt nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit in den Straßen der Reinigungsgruppe I Schnee räumen und bei Glätte streuen. Gruppe II: Die Reinigungspflicht auf Fahrbahnen und Gehwegen, einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der Straße, sowie der Winterdienst auf Gehwegen bzw. bei Nichtvorhandensein eines Gehweges in der Straße, für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Anliegern/Hinterliegern übertragen. Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird durch die Stadt durchgeführt. Gruppe III: Die Reinigungspflicht auf Gehwegen, einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der Straße, sowie der Winterdienst auf Gehwegen bzw. bei Nichtvorhandensein eines Gehweges in der Straße, für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den 24

3 Jahrgang 24, Nr. 5 vom Anliegern/Hinterliegern übertragen. Die Straßenreinigung (einmal monatlich) und der Winterdienst auf den Fahrbahnen werden durch die Stadt durchgeführt. Gruppe IV: Die Reinigungspflicht auf Gehwegen, einschließlich aller unbefestigter Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der Straße, sowie der Winterdienst auf Gehwegen, bzw. bei Nichtvorhandensein eines Gehweges in der Straße, für den als Gehweg vorgesehenen Teil der Straßenanlage, werden den Anliegern/Hinterliegern übertragen. Die Straßenreinigung (alle 6 Wochen) und der Winterdienst auf den Fahrbahnen werden durch die Stadt durchgeführt. Gruppe V: Die Reinigung der Gehwege und Straßen erfolgt in den Monaten Oktober bis April 3 mal wöchentlich, in den Monaten Mai bis September 5 mal wöchentlich; der Winterdienst auf Fahrbahnen und Gehwegen wird durch die Stadt durchgeführt. Gruppe VI: Das Laub aus dem öffentlichen Straßenraum, welches sich im Anliegerpflichtbereich befindet wird in den Monaten Juli und August sowie Oktober bis Dezember durch die Stadt entsorgt. 4 Begriff des Grundstückes (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück. (2 Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Dies gilt sowohl für so genannte Hinterliegergrundstücke, als auch für Grundstücke, die durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern, Wege oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Ausgenommen sind hierbei forstwirtschaftlich- und landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Gewässer. 5 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter seiner Reinigungspflicht auf den im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen und Gehwegen nach 2 dieser Satzung nicht nachkommt, b) als Reinigungspflichtiger gegen ein Ge- oder Verbot des 3 Abs. 1-7 dieser Satzung verstößt, insbesondere Fahrbahnen und Gehwege nicht sauber hält, bei Schnee- und Eisglätte nicht beräumt oder streut und entgegen den Geboten Salz auf Gehwegen einsetzt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der. Ordnungswidrigkeiten können gemäß 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom (BGBl. I S. 481) in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 geahndet werden. 6 Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gilt 163 der Abgabenordnung in Verbindung mit 12 KAG entsprechend. 7 In-Kraft-Treten Die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung- inklusive Anlage Straßenverzeichnis, tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung Straßenreinigungssatzung - vom , bekannt gemacht am , außer Kraft. Siegel Anlage Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Straßenverzeichnis zu 2 (1) sowie die Verteilung der Reinigungspflichten nach 3 (geordnet nach Ortsteilen) x1 )= Stichstraße ohne Durchgangsverkehr x2 ) = Straßenzug mit Durchgangsverkehr Teil A Kernstadt Königs Wusterhausen Gruppe I Ahornweg Akazienweg Alte Försterei x1) Am Anger Am Hang Am Kiefernhain Am Krebssee x1) Am Park Am Teich Am Wasserwerk Am Windmühlenberg x1) Am Weinberg x1) Amselweg An der Forst An der Eisenbahn (Nr.1 bis Nr. 15) Berliner Weg Beethovenring x1) Brückenstraße (von Köpenicker Straße bis Brückenkörper) Birkenallee Clara-Schumann-Straße Dubrower Straße Eichenweg Finkenweg (außer Teil vom Amselweg bis Potsdamer Straße) Fontaneplatz Gartenstraße Gartenweg Gertrudenstraße Grünauer Forst (von Schenkenlandstraße bis Spreewaldallee) Grunewaldstraße Heideweg H.- von- Kleist- Straße (Sackgassen) Hermann- Voigt-Straße (von Amselweg bis Kanal) Im Wiesengrund Im Eck J.-R.-Becher-Straße x1) Kiefernweg Kleeweg Krimnickallee (von Zernsdorfer Straße bis Heideweg sowie alle Sackgassen) Pappelweg Pirschgang (Teilstück von Am Nottefließ am Pennymarkt vorbei bis Am Nottefließ) Rosenweg Scheederstraße (Schwarzer Weg bis H.- Voigt-Straße) Schenkenlandstraße Schorfheider Straße Schwarzer Weg Seglersteg Spreewaldallee (von Schenkenlandstraße bis Grünauer Forst) Strohmathen Triftweg Ulmenweg x1) Weidenufer Weihersteg Wüstermarker Straße Zum Priestergraben Gruppe II Alte Plantage Am Denkmalplatz Am Nottefließ (von Hausnr. 57 bis hinterer Eingang Musterhaussiedlung) An der Eisenbahn (von Brückenstraße bis Nr.16) Bachstraße Berliner Straße (von B179 bis Tor Kleingartenanlage) Birkenweg (von Bergstraße bis Am Pennigsberg) Drosselweg Erlenweg 25

4 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 5 vom Fasanenweg Finkenweg (von Amselweg bis Potsdamer Straße) Fürstenwalder Weg Goethestraße (von Luckenwalder Straße bis Nottekanal) Grünauer Forst (von L30 bis Schenkenlandstraße) Händelstraße Hermann- Voigt- Straße (von Potsdamer Straße bis Amselweg) Krimnickallee (von Küchenmeisterallee bis Zernsdorfer Straße, ohne Sackgassen) Mittelweg Pirschgang (außer Teilstück der Gruppe I) Potsdamer Ring Schulweg Spreewaldallee (von L30 bis Schenkenlandstraße) Gruppe III Alte Försterei x2) Am Amtsgarten Am Krebssee x2) Am Nottefließ (von Chausseestraße bis einschl. Hausnr. 59, ohne Musterhaussiedlung) Am Pennigsberg Am Weinberg x2) Am Windmühlenberg x2) Beethovenring x2) Bergstraße Berliner Straße x2) Brückenstraße (außer von Köpenicker Straße bis Brückenkörper) Eichenallee Erich Kästner Straße Fichtestraße Fontanestraße Friedrich-Engels-Straße (von Eichenallee bis Jahnstraße) Gerichtsstraße Goethestraße (von Cottbuser Sr. bis Luckenwalder Straße) Hoherlehmer Straße (bis Ortseingang Diepensee) Jahnstraße Karl-Marx-Straße (von Eichenallee bis Cottbuser Straße) Kirchplatz Kirchsteig x2) Köpenicker Straße Küchenmeisterallee Luckenwalder Straße Max Werner-Straße Maxim-Gorki-Straße Scheederstraße (von Schlossstraße bis Schwarzer Weg) Schlossplatz Schlossstraße Storkower Straße Weg am Krankenhaus Wiesenstraße Gruppe IV Am Güterbahnhof Am Nordhafen An der Eisenbahn (von Ortseingang bis Brückenstraße) B.-Brecht-Straße B.-von-Arnim-Straße Birkenweg (von Grenzweg bis Bergstraße) Carl- Kindler- Straße Chausseestraße Cottbuser Straße Darwinbogen Dorfstraße E.- Weinert- Straße Fliederweg Funkerberg G.- Hauptmann- Straße Grenzweg Grüner Weg Heinrich-Heine-Straße Heinrich von-kleist-straße (ohne Sackgassen) Hafenstraße Herderstraße J.-R.-Becher- Straße x2) K.-Kollwitz-Straße Lindenweg Märkische Zeile Nielsenstraße Potsdamer Straße R.- Luxemburg- Straße Schenkendorfer Flur Schillerstraße Siedlerweg Siemensstraße Tiergartenstraße Ulmenweg x2) Zernsdorfer Straße Gruppe V Bahnhofstraße Friedrich-Engels-Straße (von Bahnhofstraße bis Eichenallee) Karl-Marx-Straße (von Bahnhofstraße bis Eichenallee) Gruppe VI Ahornweg Alte Plantage Am Amtsgarten Am Denkmalplatz Am Park Amselweg Berliner Straße Birkenallee Birkenweg (von Grenzweg bis Bergstraße) Chausseestraße Cottbuser Straße Drosselweg Eichenallee Erlenweg Fasanenweg Fichtestraße Fürstenwalder Weg G. Hauptmann Straße Gartenstraße Heideweg (zw. Im Eck und Rosenweg) Hoherlehmer Straße Karl-Marx-Straße (von Eichenallee bis Cottbuser Straße) Käthe-Kollwitz-Straße Kirchplatz Kirchsteig Köpenicker Straße Krimnickallee Küchenmeisterallee Lindenweg Luckenwalder Straße Maxim-Gorki-Straße Potsdamer Straße Rosenweg (zwischen Heideweg und Zernsdorfer Straße) Schenkendorfer Flur Schlossplatz Siedlerweg Storkower Straße Tiergartenstraße Weg am Krankenhaus Weihersteg Wiesenstraße (zwischen Festwiese und Luckenwalder Straße) Zernsdorfer Straße Teil B Ortsteil Diepensee Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Am Flutgraben 26

5 Jahrgang 24, Nr. 5 vom An der Koppel Hauptstraße Hoherlehmer Straße (von Ortseingang bis Ortsausgang Diepensee) Rotberger Straße Gruppe V Gruppe VI Hoherlehmer Straße Teil C Ortsteil Kablow Gruppe I Am Bahndamm Amselweg Blackbergstell Feldweg (bis zur letzten Bebauung) Fischerweg Fontanestraße (von Am Krüpelsee bis Ende Sackgasse) Hasenheide Mühlenweg (von Am Krüpelsee bis Ende der Sackgasse) Seesteg Triftweg (südlich der Fontanestraße in Richtung Krüpelsee) Ziegeleier Straße (von Kablower Straße, Kablow-Ziegelei bis Ende Bebauung Hausnr. 16q) Verbindungsweg zwischen Bahnhofstraße und Amselweg (parallel zur Eisenbahn) Alle namenlosen öffentlichen Wege, Verbindungswege zwischen Straßen und Stichwege von Straßen, die in keiner der nachfolgenden Gruppen benannt werden. Gruppe II Am Krüpelsee Bahnhofstraße Bindower Weg (von Dannenreicher Straße bis Dorfaue) Dorfaue Fontanestraße (von Bahnhofstraße bis Am Krüpelsee) Heinrich-Heine-Straße Mühlenweg (von Triftweg bis Am Krüpelsee) Triftweg (zwischen Zernsdorfer Straße und Fontanestraße) Ziegeleier Straße (vom Bahnübergang bis Ortsausgang Sportplatz) Gruppe III Gruppe IV Dannenreicher Straße Zernsdorfer Straße Gruppe V Gruppe VI Am Krüpelsee Bahnhofstraße (zwischen Dannenreicher Straße und Fontanestraße) Bindower Weg Dorfaue Fischerweg Fontanestraße (von Mühlenweg bis Am Krüpelsee) Heinrich-Heine-Straße Mühlenweg (zw. Fontanestraße und Am Krüpelsee) Triftweg Teil D Ortsteil Niederlehme Gruppe I Am Fuchsberg Am Luch (unbefestigter Teil) An der Fähre Anglerweg Bergring Bergstraße Dahmestraße Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Drosselweg Erich-Weinert-Straße (unbefestigter Teil) Fasanenring Friedenstraße Gartenweg Heidegrund Kiefernstraße Lindenstraße Mauerstraße Mittelstraße Rehstraße Storkower Weg (von K.- Marx- Straße bis Ende Bebauung) Spreenhagener Straße Triftstraße Uferweg Werftstraße Wiesenring Verbindungsweg zwischen Goethestraße und Pappelallee Verbindungsweg zwischen Pappelallee und August-Bebel-Ring Alle namenlosen öffentlichen Wege, Verbindungswege zwischen Straßen und Stichwege von Straßen, die in keiner der nachfolgenden Gruppen benannt werden. Gruppe II Am Bahnhof Am Luch (befestigter Teil) August-Bebel-Ring Birkenstraße Dorfanger Friedrich-Engels-Straße Fürstenwalder Weg (von W-Külz-Straße bis Am Möllenberg) Heinrich-Heine-Straße In den Höfestücken Kirchstraße Liebknechtstraße Pappelallee Paul-Malzahn-Straße Rathenaustraße Seestraße Wilhelm-Külz-Straße Zernsdorfer Straße Gruppe III Zurzeit nicht belegt Gruppe IV Am Möllenberg (im Gewerbegebiet) Am Möllenberg (von K.-M.-Straße bis Fürstenwalder Weg) Erich-Weinert-Straße (befestigter Teil) Friedrich- Ebert- Straße Goethestraße Karl-Marx-Straße R.- Guthmann- Straße Schulstraße (bis Wendestelle ) Wernsdorfer Straße Gruppe V Gruppe VI Dorfanger Karl-Marx-Straße (außer von K.- Marx- Straße 84 bis Spreenhagener Straße) Lindenstraße Triftstraße Wernsdorfer Straße Teil E Ortsteil Senzig Gruppe I Akazienallee Am Anger Am Schiedeholz Am Wiesengrund Am Wukrosch Amselsteg 27

6 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 5 vom Bebelstraße Bergstraße (von Drosselweg bis Ende Sackgasse und von Wiesendamm in Richtung Gewässer) Birkenallee Brunhildstraße Drosselweg Elfensteg Finkenstraße Fliederweg Fontaneallee Friedenstraße Friedhofsweg Gudrunstraße Hasensprung Herderstraße Im Gehölz Jägersteig Körbiskruger Straße (von Chausseestraße bis Gräbendorfer Straße) Kriemhildstraße Lessingstraße (von An der Ziegelei in Richtung Werftstraße) Libellenweg Luchstraße Neptunstraße Nixenweg Ringstraße (unbefestigter Teil) Roseggerstraße Pirolweg Poseidonstraße Sonnenweg Grüner Weg (unbefestigter Teil) Uferpromenade Uferstraße Wacholderweg Wachtelweg Wendenstraße Werftstraße (von Ringstraße in Richtung Krüpelsee) Werftstraße (von An der Ziegelei bis Ringstraße unbefestigter Teil) Wiesendamm Wildpfad Alle namenlosen öffentlichen Wege, Verbindungswege zwischen Straßen und Stichwege von Straßen, die in keiner der nachfolgenden Gruppen benannt werden. Gruppe II Ahornallee Am Fließ An der Ziegelei Bergstraße (von Körbiskruger Straße bis Wiesendamm) Clara-Zetkin-Straße Goethestraße Gussower Straße (bis letztes bebautes Grundstück in Richtung Senziger Heide) Grüner Weg (befestigter Teil) Heidestraße Körbiskruger Straße (von Bergstraße bis Talstraße, Ende der Bebauung) Lessingstraße (von Ringstraße bis An der Ziegelei) Lindenstraße Pappelallee Rotdornstraße Parkpromenade Ringstraße (befestigter Teil) Schillerstraße Talstraße Unter den Eichen Unter den Kiefern Waldstraße Werftstraße (von Kita bis An der Ziegelei) Gruppe III Gruppe IV An der Chaussee (von Chausseestraße bis Birkenallee) Bergstraße (von Körbiskruger Straße bis Drosselweg) Chausseestraße Gräbendorfer Straße Körbiskruger Straße (von Gräbendorfer Straße bis Bergstraße) 28 Gruppe V Gruppe VI Ahornallee Akazienallee An der Chaussee (von Chausseestraße bis Birkenallee) Chausseestraße Gräbendorfer Straße Körbiskruger Straße (von Gräbendorfer Straße bis Bergstraße) Lindenstraße (von Chausseestraße bis Abzweig Schule) Waldstraße Teil F Ortsteil Wernsdorf Gruppe I Ahornweg Alte Dorfstraße Am Gräbchen Am Kanal (unbefestigter Teil) Am Sandberg Am Werder August-Bebel-Straße Bachstelzenweg Birkenweg (von Sonnenweg in Richtung Gewässer) Buchfinkenweg Crossinstraße Dorfstraße (von Haasestraße bis L 30 Dorfstraße) Erlenweg Fliederweg Friedhofstraße (von Storkower b. Bebelstraße) Haasestraße Hafenweg Hänflingweg (von Meisenweg bis Uferpromenade) Jovestraße [alle befestigten und unbefestigten Teile, ausgenommen der Teil der Gr. II) Kablower Weg Kiefernweg Kirchsteig Meisenweg Nelkenweg Niederlehmer Chaussee (außer Teil der L30) Niederlehmer Straße (außer Teil L30) Pappelweg Rosenweg Rotschwänzchenweg Schulstraße Schwarzer Weg Seepromenade Skabyer Straße Sonnenweg Steinfurter Straße (unbefestigter Teil) Storkower Straße (unbefestigter Teil) Strandpromenade Uferpromenade Waldeck Waldsiedlung Weg am See Alle namenlosen öffentlichen Wege, Verbindungswege zwischen Straßen und Stichwege von Straßen, die in keiner der nachfolgenden Gruppen benannt werden. Gruppe II Am Großen Zug Am Kanal (befestigter Teil) Birkenweg (von Niederlehmer Straße bis Sonnenweg) Falkenweg Friedhofstraße (von Dorfstraße bis Friedhof) Hänflingweg (von Niederlehmer Straße bis Meisenweg) Hechtweg Jovestraße (befestigter Teil bis Hausnr.26, Abzweig Richtung Am Gräbchen) Schleiweg Steinfurter Straße (befestigter Teil) Storkower Straße (befestigter Teil) Zum Großen Zug Gruppe III

7 Jahrgang 24, Nr. 5 vom Gruppe IV Dorfstraße (L 30 und L301) Neu Zittauer Straße (L30 und Stichstraße in Richtung Steinfurter Straße) Niederlehmer Chaussee (nur Teil der L30) Niederlehmer Straße (nur Teil der L 30) Gruppe V Gruppe VI Niederlehmer Chaussee Teil G Ortsteil Zeesen Gruppe I Ahornstraße Am Bahndamm Am Birkenhain (unbefestigter Teil) Am Erlengrund (Stichweg Richtung Bahn) Am Fanggraben Am Feld Am Feldrain Am Gut Am Krummensee Am Luch Am Schlosspark Am Steinberg Am Tiergarten Am Todnitzsee Am Wald Am Waldrand (unbefestigter Teil) Am Wiesenrain Amselsteg An der Aue An der Obstwiese Apfelweg Asternstraße August-Bebel-Straße (unbefestigte Nebenwege) Bergweg Bindower Straße Blumenstraße Brandenburgische Straße Bürgerswalder Straße (von Spreewaldstraße bis Krumme Straße und Stichweg zwischen den Grundstücken Bürgerswalder Straße 65 und 66a-e) Dahlienstraße Dostweg Eibenweg Eschenweg (unbefestigter Teil) Fasanenstraße (von Am Erlengrund bis letzte Bebauung sowie alle Stichwege der Fasanenstraße) Fichtenweg Fliederstraße Florastraße Friedenstraße Föhrenweg Goldregenstraße Grünfinkenweg Grünstraße (unbefestigter Teil) Heinrich-Zille-Straße Im Winkel K.- Liebknecht Straße (außer Teil der B179) Kamerun Kameruner Straße Kranichweg Kronenhof Krumme Straße Kuckucksweg Kurze Straße Lärchenweg Lilienstraße Lindenstraße (zwischen Am Erlengrund in Richtung Am Krebssee) Lübbener Straße Luchblick Margeritenweg Märkischer Platz Mohnblumenweg Nordstraße (Stichwege) Parkstraße Rosenstraße Saarstraße Seeblick (unbefestigter. Teil) Seeidyll Seestraße (unbefestigter Teil) Senziger Straße (unbefestigter Teil) Sonnenweg Tannenweg Teupitzer Straße Uferstraße Unter den Eichen Waldstraße (unbefestigter Teil) Weg am Tonsee Weidendamm (Stich- und Nebenwege) Wiesenweg Wilhelm Busch-Straße Zossener Straße Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Verbindungsweg zwischen Friedenstraße und Karl-Liebknecht-Straße (in Höhe Blumenstraße) Verbindungsweg zwischen Friedenstraße und Karl-Liebknecht-Straße (in Höhe Sonnenweg) Verbindungsweg zwischen Straße zum ehemaligen Funkgelände und August- Bebel-Straße Verbindungsweg zwischen Gewerbepark II und Schütte-Lanz-Straße Alle namenlosen öffentliche Wege, Verbindungswege zwischen Straßen und Stichwege von Straßen, die in keiner der nachfolgenden Gruppen benannt werden. Gruppe II Alte Hauptstraße Am Birkenhain (befestigter Teil) Am Erlengrund (ohne Stichweg Richtung Bahn) Am Waldrand (befestigter Teil) Bürgerswalder Straße (von Seestraße bis Spreewaldstraße, außer Stichwege) Dorfaue Eschenweg (befestigter Teil) Fasanenstraße (ab Schulstraße bis Am Erlengrund) Grünstraße (befestigter Teil) Hangweg Lindenstraße (zw. Am Erlengrund und Ulmenstraße) Nordstraße (außer Stichwege) Rotdornstraße Schütte-Lanz-Straße Seeblick (befestigter Teil) Seestraße (befestigter Teil) Senziger Straße (befestigter Teil) Straße zum ehemaligen Funkgelände( bis zum Abzweig Verbindungsweg zur August-Bebel-Straße) Ulmenstraße Waldstraße (befestigter Teil) Weidendamm (befestigter Teil) Gruppe III Zurzeit nicht belegt Gruppe IV August-Bebel-Straße (von Karl-Liebknecht-Straße- bis Waldstraße, außer unbefestigter Nebenwege) Bahnhofsvorplatz Eisenbahnstraße Im Gewerbepark I Im Gewerbepark II Karl-Liebknecht-Straße (nur Teil der B179) Puschkinstraße Schulstraße Spreewaldstraße Gruppe V Gruppe VI Am Waldrand (von Waldstraße bis Bergweg) August-Bebel-Straße Dorfaue 29

8 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 5 vom Fasanenstraße (von Schulstraße bis Rotdornstraße) Kameruner Straße Karl-Liebknecht-Straße Rotdornstraße Saarstraße Schulstraße Seeblick (befestigter Teil) Senziger Straße Spreewaldstraße Unter den Eichen Weg am Tonsee Teil H Ortsteil Zernsdorf Gruppe I Am Fließ Am Graben Am Lankensee Am Schmulangsberg Am Stujangsberg Amselgrund An der Bahn An der Lanke (zwischen Seekorso und Badeweg) Badeweg Bahnhofsweg Birkensteg Birkenweg Buersweg Dannenreicher Weg (bis Ende Friedhofsgrundstück) Dietrichstraße Drosselgrund Eckardstraße Eichenweg Einsiedelweg Fährweg Feldstraße (von Stujangsberg bis Mittelstraße) Finkengrund Flurweg Forstallee Friedrich- Engels- Straße (zwischen F.- Engels- Straße und Schillingstraße) Friedensaue (unbefestigter Teil) Friedersdorfer Straße (von Dorfstraße bis hinter Grundstück Haus- Nr. 20) Friesenstraße (über Rehgrund) Friesenstraße (zwischen Badeweg undan d. Lanke) Gunterstraße Gutsstraße Hagenstraße (unbefestigter Teil) Heideweg Jahnstraße (unbefestigter Teil) Kablower Straße Karlsweg Knorrsweg Krüpelweg Landhausstraße Lankensteg Lindenweg Mittelstraße (von Hochstraße bis Alte Trift) Niederlehmer Straße (von Friedensaue bis Knorrsweg) Niederlehmer Straße (vom Bahnübergang Feldstraße bis Pflaumenallee) Nordstraße (unbefestigter Teil ) Parkallee Pflaumenallee Rehgrund Robinienweg Schillingstraße (unbefestigter Teil) Siegfriedstraße (unbefestigter Teil) Seeblickstraße (unbefestigter Teil) Seestraße (unbefestigter Teil) Senziger Weg Strandweg Triftstraße Uckley Ufersteg Ukleysteg Vorderkietz Waldallee 30 Waldsiedlung Weidengrund Wustrowweg Zur alten Werft Zur Heide Zum langen Berg (unbefestigter Teil) Alle namenlosen öffentlichen Wege, Verbindungswege zwischen Straßen und Stichwege von Straßen, die in keiner der nachfolgenden Gruppen benannt werden. Gruppe II Alte Trift (von Jahnstraße bis Bahnübergang Feldstraße) An der Lanke (zwischen F.- E.- Straße und Seekorso) Feldstraße (von Triftstraße bis Mittelstraße) Hagenstraße (befestigter Teil) Hinterkietz Hochstraße Jahnstraße (befestigter Teil) Mittelstraße (von Hochstraße in Richtung Waldallee und von Alte Trift bis Jahnstraße) Nordstraße (befestigter Teil ab F. Engels-Straße) Seeblickstraße (befestigter Teil) Seekorso Seestraße (befestigter Teil) Schillingstraße (befestigter Teil) Siegfriedstraße (befestigter Teil) Zum Bahnhof Zum langen Berg (befestigter Teil) Gruppe III Gruppe IV Dorfstraße Friedensaue (Teil der Ortsdurchfahrt) Friedensaue (von K.- Marx- Straße in Richtung Triftstraße) Friedrich-Engels-Straße (von Friedensaue bis Ende Bebauung, außer zwischen F.- Engels-Straße und Schillingstraße) Iris-Hahn-Hoffstetter-Straße (von Undinestraße bis Rütgersstraße) Kablower Chaussee Karl-Marx-Straße Platanenallee Rütgersstraße (bis Iris-Hahs-Hoffstetter-Straße) Segelfliegerdamm (von Karl- Marx- Straße bis R.- Guthmann und Am Möllenberg OT Niederlehme) Undinestraße (bis Iris-Hahs-Hoffstetter-Straße) Wernsdorfer Straße Gruppe V Gruppe VI Dorfstraße Feldstraße (außer zwischen Triftstraße und Bahnübergang) Forstallee Friedensaue Friedersdorfer Straße Friedrich-Engels-Straße (außer zwischen Friedensaue und Kablower Chaussee sowie zwischen Friedrich-Engels- Straße und Schillingstraße) Gutsstraße (zw. Am Graben und Waldsiedlung) Kablower Straße Karl-Marx-Straße Lindenweg Mittelstraße (zwischen Hochstraße und Friedrich-Engels-Straße ) Seekorso (außer zwischen Gunterstraße und Nordstraße) Triftstraße Zum langen Berg Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am beschlossene Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Straßenreinigung inklusive Anlage Straßenverzeichnis - Straßenreinigungssatzung -, öffentlich bekannt gemacht. Siegel,

9 Jahrgang 24, Nr. 5 vom Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung - Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), vom (GVBl. I, S. 286) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S.174), des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 15, S. 358) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in den jeweils gültigen Fassungen, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung sowie den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Satzung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen und Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), sowie die Anzahl der monatlichen Reinigungen und die Ausführung des Winterdienstes. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße (z. B. Hinterliegergrundstücke), so wird an Stelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 zur Straße verläuft. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist, bei abgeschrägten oder angerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. (3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Für die Straßenreinigung und den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite jährlich: a) für Straßen der Gruppe I 0,00 Euro b) für Straßen der Gruppe II 2,17 Euro c) für Straßen der Gruppe III 4,43 Euro d) für Straßen der Gruppe IV 3,84 Euro e) für Straßen der Gruppe V 28,42 Euro f) für Straßen der Gruppe VI 0,58 Euro (5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den im Absatz 4 Buchstabe a) bis f) genannten Straßen sowie die Anzahl der monatlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungssatzung). Ist eine Straße in mehreren Reinigungsgruppen aufgeführt wird eine Gebührenveranlagung in jeder einzelnen Reinigungsgruppe durchgeführt. 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Wohnungs-, Teil- und Miteigentum wird der Veranlagung für das gesamte Grundstück der entsprechende Gebührenmaßstab und der Gebührensatz gemäß 2 zu Grunde gelegt. Der Gebührenbescheid wird mit dem nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter oder der Verwalterin Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen bekannt gegeben. Ist kein Verwalter oder keine Verwalterin bestellt, wird der Gebührenbescheid einem Gebührenpflichtigen oder einer Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerin bekannt gegeben. (4) Im Falle eines Eigentums-, Erbbaurechts- bzw. Nutzerwechsels ist der neue Eigentümer oder Erbbau- bzw. Nutzungsberechtigte vom Beginn des Monates an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (5) Der bisherige und der neue Gebührenpflichtige haben der Stadt den Wechsel unverzüglich anzuzeigen. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 4 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss. (3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 5 In-Kraft-Treten Die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren inkl. Anlage - Straßenreinigungsgebührensatzung - tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung - vom , bekannt gemacht am außer Kraft. Siegel, Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am beschlossene Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Straßenreinigungsgebührensatzung -, öffentlich bekannt gemacht. Siegel, Impressum Herausgeber: Herstellung: Verantwortlich: Erscheinungsweise: Auflage: Bezugsmöglichkeiten: Druck: Stadt Königs Wusterhausen, Der ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, Königs Wusterhausen, Tel.: / , kw.presse@stadt-kw.brandenburg.de Katrin Dewart-Weschke monatlich (nach Bedarf) Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 und Karl-Marx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden. Darüber hinaus wird das Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder mit der städtischen Publikation rathaus aktuell als Beilage zur Wochenzeitung KaWeKurier kostenlos an die Haushalte innerhalb des Gebietes der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des Amtsblattes wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf weder ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das Amtsblatt alle Haushalte erreicht. Druckhaus Schöneweide 31

10 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 5 vom Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Königs Wusterhausen für das Haushaltsjahr 2012/2013 Auf Grund des 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden -in EURdie bisher festgesetzten Gesamtbeträge von erhöht um vermindert um und damit der Gesamt- Betrag einschl. Nachträge festgesetzt auf im Ergebnisplan ordentliche Erträge , , , ,00 ordentliche Aufwendungen , , , ,00 außerordentliche Erträge , , , ,00 außerordentliche Aufwendungen , ,00 0, ,00 Im Finanzhaushalt die Einzahlungen , , , ,00 die Auszahlungen , , , ,00 davon bei den: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit , , , ,00 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit , , , ,00 Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit , , , ,00 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit , , , ,00 Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 0,00 0,00 0,00 Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit ,00 0,00 0, ,00 Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 0,00 0,00 0,00 Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 0,00 0,00 0,00 2 Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht verändert. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird von bisher ,00 um ,00 erhöht/vermindert und damit auf ,00 festgesetzt. 4 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: Die Gemeindesteuern bleiben unverändert bei Grundsteuer A: 250,00 v. H. Grundsteuer B: 375,00 v. H. Gewerbesteuer: 350,00 v. H Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, bleibt unverändert ,00 2. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, bleibt unverändert. 1,00 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und Finanzauszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, bleibt unverändert ,00 32 Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungen (gerechnet über den gesamten maßnahmebezogenen Zeitraum) der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, bleibt unverändert ,00 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages von 2 v. H. der ordentlichen Aufwendungen gemäß 1 Punkt 1 der Nachtragshaushaltssatzung, b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen zahlungswirksame Einzelaufwendungen von 1 v. H. der ordentlichen Aufwendungen gemäß 1 Punkt 1 der Nachtragshaushaltssatzung und c) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelauszahlungen von 1 v. H. der Gesamtauszahlungen gemäß 1 Punkt 2 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt. Nicht zahlungswirksam werdende Aufwendungen, insbesondere die bilanziellen Abschreibungen und Abschlussbuchungen sind im Sinne des 70 BbgKVerf grundsätzlich nicht als erheblich anzusehen. 6 Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert. 7 Auszahlungsermächtigungen für Baumaßnahmen (Kontenart 785) dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine belastbare Kostenschätzung (Entwurfsplanung) vorliegt. Die 2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Königs Wusterhausen liegt zur Einsichtnahme zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Haus 1 in der Schlossstraße 3, Zimmer 118 aus. Siegel Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am beschlossene 2. Nachtragshaushaltssatzung 2012/2013 der Stadt Königs Wusterhausen öffentlich bekannt gemacht.

11 Jahrgang 24, Nr. 5 vom Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen vom Nachtruheschutz aus Anlass vom Stadtfest und von Ortsteilfesten in der Stadt Königs Wusterhausen - OBV Ausnahme Nachtruhe für das Jahr 2013 Aufgrund des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10) und des 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 22. Juli 1999 (GVBl. Bbg. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I S. 28) in den derzeit gültigen Fassungen erlässt der der Stadt Königs Wusterhausen als örtliche Ordnungsbehörde auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 16. April 2012 folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen vom Nachtruheschutz aus Anlass vom Stadtfest und von Ortsteilfesten in der Stadt Königs Wusterhausen 1. Änderung OBV Ausnahme Nachtruhe - für das Jahr 2013: I. Änderung Der 1 wird geändert. Nach 2. werden die Punkte 3 bis 5 wie folgt eingefügt: 3. für den Ortsteil Diepensee anlässlich des Dorffestes vom zum bis 02:00 Uhr 4. für den Ortsteil Zeesen anlässlich des Strandfestes vom zum bis 02:00 Uhr 5. für den Ortsteil Kablow anlässlich des Sommerfestes vom zum bis 02:00 Uhr 6. für die Kernstadt Königs Wusterhausen anlässlich der Veranstaltung Bergfunk Openair 2013 vom zum bis 02:00 Uhr Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen am Sonntag, dem , in der Zeit von Uhr bis Uhr und am Sonntag, dem , in der Zeit von Uhr bis Uhr zu öffnen. 2 Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Grund dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung sind 10 BbgLöG, der Tarifabschluss für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum Ablauf der im 1 genehmigten Ladenöffnungszeit. Siegel Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende von der Stadtverordnetenversammlung am beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2013 öffentlich bekannt gemacht. II. In-Kraft-Treten Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen vom Nachtruheschutz aus Anlass vom Stadtfest und von Ortsteilfesten in der Stadt Königs Wusterhausen 1. Änderung OBV Ausnahme Nachtruhe - tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft und gilt bis zum Ablauf der im 1 genehmigten Zeiten. (Siegel) Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung am beschlossene 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen vom Nachtruheschutz aus Anlass vom Stadtfest und von Ortsteilfesten in der Stadt Königs Wusterhausen - OBV Ausnahme Nachtruhe - für das Jahr 2013 öffentlich bekannt gemacht. Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes 05/08 Einkaufsmarkt Wiesenstraße der Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat mit Beschluss Nr am den Bebauungsplan 05/08 Einkaufsmarkt Wiesenstraße für das Gebiet zwischen der Luckenwalder Straße und dem Nottekanal nordöstlich der Wiesenstraße als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes 05/08 Einkaufsmarkt Wiesenstraße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Gebietsabgrenzung zum Bebauungsplan 05/08 Einkaufsmarkt Wiesenstraße ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Königs Wusterhausen anlässlich von überregionalen Festen für das Jahr 2013 Aufgrund des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG) und des 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I/10, S. 158), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 46] wird folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Aus besonderen Anlässen ist es den in der Stadt Königs Wusterhausen ansässigen Verkaufseinrichtungen gestattet, Übersichtsplan zum Bebauungsplan 05/08 Einkaufsmarkt Wiesenstraße 33

12 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 24, Nr. 5 vom Der Bebauungsplan 05/08 Einkaufsmarkt Wiesenstraße tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan 05/08 Einkaufsmarkt Wiesenstraße mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ab diesem Tag in der Stabstelle Stadtentwicklung/Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstraße 3, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Unbeachtlich werden in eine bisherige zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Königs Wusterhausen, den 11. April 2013 (Siegel) 1. eine nach 214 Abs. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Königs Wusterhausen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Normenkontrollanträge gegen diese Satzung sind nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten zulässig. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Königs Wusterhausen, den 09. April 2013 Übersichtsplan zum Bebauungsplan der Innenentwicklung 01/11 Wohnquartier An der Forst der Stadt Königs Wusterhausen Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans der Innenentwicklung 01/11 Wohnquartier An der Forst in der Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat mit Beschluss Nr am den Bebauungsplan der Innenentwicklung 01/11 Wohnquartier An der Forst in der Stadt Königs Wusterhausen als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplans der Innenentwicklung 01/11 Wohnquartier An der Forst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Lage des Plangebietes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung 01/11 Wohnquartier An der Forst tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab diesem Tag in der Stabsstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstraße 3, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Unbeachtlich werden eine nach 214 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Königs Wusterhausen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Normenkontrollanträge gegen diese Satzung sind nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten zulässig. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe Öffentliche Bekanntmachung Teileinziehung Auf der Grundlage des 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung vom 28. Juli 2009 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl. I/09 [Nr. 15] S.358), zuletzt geändert durch Gesetz am 18. Oktober 2011 (GVBl. I/11 [Nr.24]) wird folgende Straße durch die Stadt Königs Wusterhausen als Träger der Straßenbaulast für den Fahrzeugverkehr über 7,5 t gesperrt. Goethestraße Niederlehme Einstufung: Gemeindestraße Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungs- Zwecke und Benutzerkreise Sonstige Besonderheiten: Kategorie: Anliegerstraße Fahrzeuge bis 7,5 t ÖPNV Lieferverkehr für Anlieger keine Diese Widmungsverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist in der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Karl-Marx-Straße 23, SG Tiefbau einzusehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Rang- und Reihenfolge der Straßenbaumaßnahmen (Stand )

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