AGIEREN oder REAGIEREN Das Initiativrecht der MAV

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "AGIEREN oder REAGIEREN Das Initiativrecht der MAV"

Transkript

1 EVANGELISCHE KIRCHE BERLIN BRANDENBURG SCHLESISCHE OBERLAUSITZ H A U P T M I T A R B E I T E R V E R T R E T U N G Berlin (Friedrichshain) Georgenkirchstr Tel.: (030) Fax: (030) hmav@ekbo.de AGIEREN oder REAGIEREN Das Initiativrecht der MAV Bernd-Hartmut Hellmann

2 Herausgeber: Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz Hauptmitarbeitervertretung Georgenkirchstraße 69-70, Berlin-Friedrichshain Telefon: 030 / , FAX: 030 / hmav@ekbo.de 2

3 Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht ) 3

4 Inhalt Einleitung 5 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung - Vorschlagsrecht - 35 MVG.EKD Das Initiativrecht 47 MVG.EKD Initiativantrag in Fällen der Mitbestimmung 17 Initiativantrag in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung 22 Initiativantrag in Fällen der Mitberatung 29 Wertung Chancen und Grenzen Abkürzungen / Quellen

5 Einleitung 5

6 Einleitung Die Initiative liegt überwiegend bei der Dienststellenleitung. Sie muss die Beteiligung der Mitarbeitervertretung für Maßnahmen, die der Mitbestimmung, eingeschränkten Mitbestimmung oder der Mitberatung unterliegen auslösen. Dafür gibt es einen, im Mitarbeitervertretungsgesetz, vorgeschriebenen Weg. Erst wenn die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt worden ist und im Falle der Mitbestimmung oder eingeschränkten Mitbestimmung die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt bzw. kirchengerichtlich (Schiedsstelle) ersetzt wurde, kann die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme umsetzen. Die Mitarbeitervertretung ist jedoch nicht nur auf das Reagieren auf die Initiative der Dienststellenleitung beschränkt. Sie kann mit dem Vorschlags- und Initiativrecht selbst aktiv werden. 6

7 Allgemeine Aufgaben der MAV - Vorschlagsrecht - 35 MVG.EKD 7

8 Allgemeine Aufgaben der MAV - Vorschlagsrecht Aus 35 MVG.EKD ergeben sich zum Beispiel folgende allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung: Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Beschäftigten Förderung des Verständnisses für den Auftrag der Kirche Förderung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes Beschwerden, Anfragen und Anregungen entgegennehmen und auf deren Erledigung hinwirken Interessen der Beschäftigten vertreten für die Einhaltung, der arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eintreten Integration / Inklusion Gleichstellung / Gleichbehandlung 8

9 Allgemeine Aufgaben der MAV - Vorschlagsrecht Aus dem allgemeinen Aufgabenkatalog des 35 MVG.EKD leitet sich zweierlei ab: 1. ein entsprechender Informationsanspruch gegenüber der Dienststellenleitung, damit diese Aufgaben ( 35 MVG.EKD) durch die Mitarbeitervertretung erfüllt werden können und 2. das Recht und die Verpflichtung der Mitarbeitervertretung in diesem Bereich mit Vorschlägen und Anregungen selbst aktiv zu werden. Dafür gibt es jedoch kein förmliches Verfahren. Alles ist möglich oder auch nicht. 9

10 Das Initiativrecht 47 MVG.EKD 10

11 Das Initiativrecht Mit dem formalisierten Initiativrecht beinhaltet das Mitarbeitervertretungsrecht ein Instrument, welches der Mitarbeitervertretung Raum für Aktionen gibt. von der Rolle des Reagierenden zum Agierenden aktive Einflussnahme gleichberechtigte Partnerschaft geregeltes, an Fristen gebundenes Verfahren kirchengerichtlicher Rechtsschutz 47 MVG.EKD Initiativrecht der Mitarbeitervertretung Bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die sich aus der Mitbestimmung ( 39, 40 MVG.EKD) eingeschränkten Mitbestimmung ( 42, 43 MVG.EKD) und Mitberatung ( 46 MVG.EKD) ergeben. 11

12 Das Initiativrecht Der Ablauf des Verfahrens Die Mitarbeitervertretung schlägt der Dienststellenleitung die Durchführung einer Maßnahme (aus dem Katalog ( 39, 40 42, 43 und 46 MVG.EKD) vor. Der Initiativantrag erfolgt schriftlich an die Dienststellenleitung. Frist von einem Monat Innerhalb eines Monats muss die Dienststellenleitung zu dem Vorschlag der Mitarbeitervertretung inhaltlich Stellung nehmen. Bei unveränderter Zustimmung durch die Dienststellenleitung wird aus dem Vorschlag eine verbindliche Abrede. Eine Ablehnung der vorgeschlagenen Maßnahme muss schriftlich erfolgen. 12

13 Das Initiativrecht Der Ablauf des Verfahrens Der Vorschlag der Mitarbeitervertretung kann mit der Dienststellenleitung erörtert werden. Frist von zwei Wochen Führt auch die Erörterung nicht zu einer Einigung kann innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung durch die Dienststellenleitung und auch innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Monatsfrist, wenn keine schriftliche Stellungnahme der Dienststellenleitung erfolgt ist die Schiedsstelle angerufen werden. 13

14 Das Initiativrecht Die Rolle der Schiedsstelle Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung darüber, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die beantragte Maßnahme durchzuführen, rechtswidrig ist. Die Prüfung der Schiedsstelle beschränkt sich auf Rechts- oder Ermessensfehler. Der Antrag muss diese Rechts- oder Ermessensfehlerhaftigkeit genau beschreiben. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann durch die Schiedsstelle die schriftliche Stellungnahme der Dienststellenleitung zur beantragten Maßnahme durchgesetzt werden. 14

15 Das Initiativrecht Die Rolle der Schiedsstelle Wird durch die Schiedsstelle die Rechtswidrigkeit oder Ermessensfehlerhaftigkeit festgestellt, muss die Dienststellenleitung erneut über den Antrag der Mitarbeitervertretung entscheiden. Der Beschluss der Schiedsstelle ist dabei zu berücksichtigen. Eine rechtswidrige Ablehnung liegt vor, wenn die Dienststelle aus anderen rechtlichen Gründen zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet ist. Von einer ermessensfehlerhaften Ablehnung wäre auszugehen, wenn die Weigerung der Dienststellenleitung willkürlich und nicht auf sachliche Erwägungen gestützt ist, oder außerhalb des Rahmes ist, was man von einer vernünftigen Dienststellenleitung erwarten darf. 15

16 Das Initiativrecht Die Zwei-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist! Verstreicht diese Frist, dann ist der Antrag erledigt. Eine fiktive Zustimmung gibt es beim Initiativrecht nicht! Wiederholte Initiativanträge gleichen Inhalts verstoßen gegen das Gebot der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit. 16

17 Initiativantrag in Fällen der Mitbestimmung 17

18 Initiativantrag in Fällen der Mitbestimmung Der Katalog der Maßnahmen, die unter die Mitbestimmung fallen ergibt sich aus den 39 und 40 MVG.EKD. Beispiel: Es ist hinlänglich bekannt, dass das Sitzen auf Stühlen, die ausschließlich für Kleinkinder konstruiert sind, eine extreme Rückenbelastung für Erwachsene, insbesondere für Erzieherinnen in KiTa s bedeutet. Diese Belastung ist eine Gesundheitsgefährdung für die betroffenen Beschäftigten. Darum wird von Arbeitsmedizinern, Berufsgenossenschaften und auch der EFAS die Anschaffung von Spezialstühlen für Erzieherinnen empfohlen. In den einzelnen KiTa s erfolgt diese Investition in die Gesundheitsprävention nur langsam. Die Mitarbeitervertretung nimmt dies wahr und möchte aktiv werden. 18

19 Initiativantrag in Fällen der Mitbestimmung Gemäß 40 Buchstabe b. MVG.EKD unterliegen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren der Mitbestimmung. Darunter fällt auch die Anschaffung von Spezialstühlen für Erzieherinnen (ZMV 5/2010, Seite 266 ff). In Verbindung mit 47 (1) Satz 1 MVG.EKD kann die Mitarbeitervertretung in diesem Fall von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen. Die Mitarbeitervertretung beschließt also im Wege eines schriftlichen Initiativantrages bei der Dienststellenleitung die Anschaffung von Spezialstühlen für die Erzieherinnen der KiTa zu beantragen. 19

20 Initiativantrag in Fällen der Mitbestimmung Nun muss die Dienststellenleitung zu diesem Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang Stellung nehmen ( 47 (1) Satz 2 MVG.EKD). Folgt die Dienststellenleitung dem Antrag der MAV, dann ist die Anschaffung der Spezialstühle eine verbindliche Abrede mit der MAV. Die Initiative hatte Erfolg! Lehnt die Dienststellenleitung die Anschaffung von Spezialstühlen für die Erzieherinnen ab, dann muss sie dies schriftlich begründen ( 47 (1) Satz 3 MVG.EKD). Nun kann die Mitarbeitervertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen beschließen, die Schiedsstelle anzurufen und sie muss ihren Antrag auch innerhalb dieser Frist an die Schiedsstelle richten. Sie müsste in dem Antrag eindeutig beschreiben, warum die Ablehnung rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft ist. 20

21 Initiativantrag in Fällen der Mitbestimmung Hat die MAV die Schiedsstelle angerufen, wird diese prüfen ob eine rechtswidrige oder ermessensfehlerhafte Ablehnung durch die Dienststellenleitung vorliegt. Eine Rechtswidrigkeit wird nicht nachzuweisen sein, weil es keine rechtliche Verpflichtung zur Anschaffung bzw. Bereitstellung von Spezialstühlen für Erzieherinnen in KiTa s gibt. Wird ein Ermessensfehler festgestellt, muss die Dienststellenleitung erneut über den Initiativantrag der MAV entscheiden und dabei den Beschluss der Schiedsstelle berücksichtigen. Die Anschaffung von Spezialstühlen für Erzieherinnen in KiTa s kann auch über das Initiativrecht nicht durchgesetzt werden. 21

22 Initiativantrag in Fällen der einschränkten Mitbestimmung 22

23 Initiativantrag in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung Der Katalog der Maßnahmen, die unter die eingeschränkte Mitbestimmung fallen ergibt sich aus den 42 und 43 MVG.EKD. Beispiel: Eine Mitarbeiterin wendet sich an die Mitarbeitervertretung, weil sie der Meinung ist, dass sie, gemäß der arbeitsvertraglich vereinbarten auszuübenden Tätigkeiten, nicht richtig eingruppiert ist. Bei der Überprüfung das Anliegens kommt die Mitarbeitervertretung zu dem Schluss, dass die Dienststellenleitung die Entgeltordnung nicht korrekt anwendet. Sie empfiehlt der Mitarbeiterin die korrekte Eingruppierung gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich geltend zu machen. Gleichzeitig will sie sich selbst der Sache annehmen. Die Mitarbeitervertretung möchte nun die ihrer Auffassung nach richtige Eingruppierung im Wege des Initiativrechtes durchsetzen. 23

24 Initiativantrag in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung Eingruppierung und Initiativrecht im Spiegel der Kirchengerichte Schlichtungsstelle Baden Beschluss vom 14. Juni 2010 Tenor: Mit dem Initiativrecht kann die Mitarbeitervertretung, auch über ihre Beteiligung im Zustimmungsverfahren hinaus, auf die Eingruppierung Einfluss nehmen. (Schlichtungsstelle Baden) Kirchengerichtshof der EKD Beschluss vom 8. August 2005 Tenor: Die zweiwöchige Frist zur Anrufung des Kirchengerichts ( 38 (4) MVG.EKD) gilt nicht für Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung. (I-0124/L22-05) Siehe auch: ZMV 2011, 43 Siehe auch: ZMV 2009, 260; ZMV 2011, 99 24

25 Initiativantrag in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung Schlichtungsstelle Baden Die Mitarbeitervertretung hatte im Zustimmungsverfahren der beabsichtigten Eingruppierung nicht zugestimmt. Die Dienststellenleitung ließ fehlende Zustimmung nicht durch das Kirchengericht ersetzten. Sie gruppierte die Mitarbeiterin nach ihrem Willen ein. Über ihren Initiativantrag setzte die Mitarbeitervertretung die höhere, nach ihrer Auffassung richtige Eingruppierung durch. Die Schlichtungsstelle erkannte die Weigerung der DL, die Mitarbeiterin in die vorgeschlagene EG einzugruppieren als rechtswidrig an. Kirchengerichtshof der EKD Da die Maßnahme der Eingruppierung nicht vom Willen der Dienststellenleitung abhängt, sondern ein Akt strikter Rechtsanwendung und keine einmalige Maßnahme ist, handelt es sich um einen andauernden Zustand, bei dem der Mitarbeitervertretung ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Die Eingruppierung erfolgt tarifautomatisch entsprechend der auszuübenden Tätigkeit. Darum sind die Fristen aus 38 (4) MVG.EKD) nicht anwendbar. 25

26 Initiativantrag in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung Gemäß 42 Buchstabe c. MVG.EKD unterliegt die Eingruppierung der eingeschränkten Mitbestimmung. In Verbindung mit 47 (1) Satz 1 MVG.EKD kann die Mitarbeitervertretung von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen und die Zuordnung der Mitarbeiterin in die, nach Auffassung der Mitarbeitervertretung, richtige Eingruppierung vorschlagen. Die Mitarbeitervertretung beschließt also im Wege eines schriftlichen Initiativantrages bei der Dienststellenleitung die richtige Eingruppierung zu beantragen. 26

27 Initiativantrag in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung Nun muss die Dienststellenleitung zu diesem Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang Stellung nehmen ( 47 (1) Satz 2 MVG.EKD). Folgt die Dienststellenleitung dem Antrag der MAV, dann gilt die vorgeschlagene Eingruppierung für diese Beschäftigte als verbindliche Abrede mit der MAV. Lehnt die Dienststellenleitung die vorgeschlagene Eingruppierung ab, dann muss sie dies schriftlich begründen ( 47 (1) Satz 3 MVG.EKD). Die Initiative hatte Erfolg! Nun kann die Mitarbeitervertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen beschließen, die Schiedsstelle anzurufen und muss ihren Antrag auch innerhalb dieser Frist an die Schiedsstelle richten. Sie müsste in dem Antrag eindeutig beschreiben, warum die Ablehnung rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft ist. 27

28 Initiativantrag in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung Hat die MAV die Schiedsstelle angerufen, wird diese prüfen ob eine rechtswidrige oder ermessensfehlerhafte Ablehnung durch die Dienststellenleitung vorliegt. Eine Rechtswidrigkeit könnte nachzuweisen sein, wenn die Dienststellenleitung mit ihrer bisherigen Eingruppierungspraxis die zwingend anzuwendenden Eingruppierungsvorschriften verletzt. Wird ein Ermessensfehler festgestellt, muss die Dienststellenleitung erneut über den Initiativantrag der MAV entscheiden und dabei den Beschluss der Schiedsstelle berücksichtigen. Eine bestimmte Eingruppierung ist über das Initiativrecht zwar nicht durchsetzbar, jedoch aber, dass sich die Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der Auffassung des Kirchengerichtes erneut mit dem Antrag der MAV auseinandersetzen und über diesen entscheiden muss. 28

29 Initiativantrag in Fällen der Mitberatung 29

30 Initiativantrag in Fällen der Mitberatung Der Katalog der Maßnahmen, die unter die Mitberatung fallen, ergibt sich aus den 46 MVG.EKD. In den Fällen der Mitberatung gibt es für die Mitarbeitervertretung wenig Spielraum für einen Initiativantrag. Hier geht es im Normalfall um die formelle Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Die Dienststellenleitung muss sich lediglich mit dem Initiativantrag der MAV befassen. Im Fall der Ablehnung ist nur die schriftliche Begründung vor der Schiedsstelle durchsetzbar. 30

31 Wertung Chancen und Grenzen 31

32 Wertung Chancen und Grenzen Das Initiativrecht ermöglicht der Mitarbeitervertretung in einem formalisierten Verfahren über Gespräche und Vorschläge hinaus aktiv zu werden. Das Initiativrecht sollte nicht inflationär, sondern geschickt und mit Augenmaß eingesetzt werden. Solange die Dienststellenleitung sich rechtmäßig verhält und die Rechtsvorschriften, Ordnungen und Bestimmung achtet und einhält, wird sich die MAV mit Ihren Initiativanträgen nicht durchsetzen können. Es sollte immer genau geprüft werden, welche Möglichkeiten der Durchsetzung es gibt und welche davon die sinnvollste und erfolgversprechendste ist. In vertrauensvollen Gesprächen kann oft mehr erreicht werden als in formalisierten Verfahren. 32

33 Abkürzungen Quellen 33

34 Abkürzungen: EG EKBO EKD DL MVG-AG MVG.EKD TV-EKBO TVÜ-EKBO ZMV - Entgeltgruppe - Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz - Evangelische Kirche in Deutschland - Dienststellenleitung - Mitarbeitervertretungsgesetz-Anwendungsgesetz der EKBO - Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - Tarifvertrag der EKBO - Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter in den TV-EKBO - ZMV Die Mitarbeitervertretung, Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung 34

35 Quellen PraxisKommentar MVG.EKD Fey / Rehren OTTO BAUER VERLAG STUTTGART ZMV Die Mitarbeitervertretung Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche KETTELERVERLAG Das Mitarbeitervertretungsrecht (MVG.EKD und MVG.AG) und das Arbeitsrecht (TV-EKBO) unser Landeskirche im Internet unter Informationen zum MVG.EKD, dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGH.EKD) und dessen Entscheidungen unter Themen > Recht > Das Mitarbeitervertretungsrecht 35

36 36

Initiativrecht der MAV ( 47 MVG.EKD).

Initiativrecht der MAV ( 47 MVG.EKD). Initiativrecht der MAV ( 47 MVG.EKD). Jürgen Jendral (HMAV) Im Normalfall muss die Dienststellenleitung die Initiative ergreifen, wenn sie eine Maßnahme durchführen möchte, die der Mitbestimmung, der eingeschränkten

Mehr

Die zweiwöchige Frist zur Anrufung der Schiedsstelle gilt n i c h t für die Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung. Jürgen Jendral (HMAV)

Die zweiwöchige Frist zur Anrufung der Schiedsstelle gilt n i c h t für die Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung. Jürgen Jendral (HMAV) Die zweiwöchige Frist zur Anrufung der Schiedsstelle gilt n i c h t für die Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung. Jürgen Jendral (HMAV) 42 MVG.EKD zählt die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung

Mehr

KGH.EKD I-0124/S62-10

KGH.EKD I-0124/S62-10 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 10.3.2011 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 10.03.2011 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

KGH.EKD I-0124/L60-05

KGH.EKD I-0124/L60-05 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 31.10.2006 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 31.10.2006 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

KGH.EKD I-0124/N33-07

KGH.EKD I-0124/N33-07 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 14.1.2008 KHG.EKD I-0124/N33-07 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.01.2008 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in

Mehr

Die Initiativ-Möglichkeiten der Mitarbeitervertretung (MAV) und die entsprechenden Beteiligungsverfahren

Die Initiativ-Möglichkeiten der Mitarbeitervertretung (MAV) und die entsprechenden Beteiligungsverfahren Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 12.08.2014 Die Initiativ-Möglichkeiten

Mehr

KGH.EKD II-0124/P6-08

KGH.EKD II-0124/P6-08 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 22.4.2008 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 22.04.2008 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Beschluss In dem Schiedsverfahren

Beschluss In dem Schiedsverfahren Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

KGH.EKD I-0124/R83-09

KGH.EKD I-0124/R83-09 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 13.12.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 13.11.2010 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

KGH.EKD I-0124/T8-11. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum:

KGH.EKD I-0124/T8-11. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum: Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 28.11.2011 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 28.11.2011 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Überwachungsrecht der Mitarbeitervertretung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).

Überwachungsrecht der Mitarbeitervertretung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Überwachungsrecht der Mitarbeitervertretung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Jürgen Jendral (HMAV) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 7.2.2012 entschieden: Der Betriebsrat

Mehr

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses Themen der Sitzungen am 01. u. 29.10 / 18.12.2014 Name des GA Diakonie rechtliche Grundlage für die Teilnahme an den Sitzungen Kostenübernahmeregelung / Freistellung

Mehr

KGH.EKD I-0124/R63-09

KGH.EKD I-0124/R63-09 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 26.3.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 26.03.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

KGH.EKD I-0124/R65-09

KGH.EKD I-0124/R65-09 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 26.4.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 26.04.2010 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss

Mehr

KGH.EKD I-0124/R52-09

KGH.EKD I-0124/R52-09 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 26.3.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 26.03.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

Kirchengesetz. der Evangelischen Landeskirche Anhalts zur Ausführung des Kirchengesetzes

Kirchengesetz. der Evangelischen Landeskirche Anhalts zur Ausführung des Kirchengesetzes Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts 8. Tagung / 22. Legislaturperiode 13. / 14. Nov. 2009 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchengesetz der Evangelischen Landeskirche

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

KGH.EKD I-0124/R55-09

KGH.EKD I-0124/R55-09 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 12.4.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 12.04.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

KGH.EKD I-0124/V49-13

KGH.EKD I-0124/V49-13 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 8.9.2014 KGH.EKD I- 0124/V49-13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 08.09.2014 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen

Mehr

KGH.EKD I-0124/U27-12

KGH.EKD I-0124/U27-12 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 25.1.2013 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 25.01.2013 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

KGH.EKD I-0124/R44-09

KGH.EKD I-0124/R44-09 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 22.3.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 22.03.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

KGH.EKD I-0124/R8-09. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum:

KGH.EKD I-0124/R8-09. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum: Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 29.4.2011 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 29.04.2011 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich

Mehr

Eingruppierung - Teil I

Eingruppierung - Teil I Erforderliche Zustimmung der MAV 940-980 985 990 995 1000 1005 men. Eine Form des Widerrufs ist nicht vorgeschrieben. Beim Widerruf der Übertragung darf der Dienstgeber nicht willkürlich handeln; er muss

Mehr

B e s c h l u s s im schriftlichen Verfahren gem. 61 Abs. 5 Satz 6 MVG.EKD. Mitarbeitervertretungssache wegen Eingruppierung.

B e s c h l u s s im schriftlichen Verfahren gem. 61 Abs. 5 Satz 6 MVG.EKD. Mitarbeitervertretungssache wegen Eingruppierung. - 2 M 62/09 - B e s c h l u s s im schriftlichen Verfahren gem. 61 Abs. 5 Satz 6 MVG.EKD Mitarbeitervertretungssache wegen Eingruppierung. Antragstellerin: Die Dienststellenleitung xxx Antragsgegnerin:

Mehr

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender Die Einigungsstelle agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund Grundlagen 76 BetrVG 71 BPersVG 36a MVG Aufgaben Zusammensetzung Einigungsstelle Grundlage BetrVG 76 BetrVG Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin,

die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Schieds- und Schlichtungsstelle DWBO e.v. II-36/10 Diakonisches Werk Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte: B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung

Mehr

B E S C H L U S S. der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 5. Tagung. zum

B E S C H L U S S. der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 5. Tagung. zum B E S C H L U S S der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf ihrer 5. Tagung zum Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD Vom 14. November 2018 Die Synode

Mehr

Faktenblatt: E I N I G U N G S S T E L L E

Faktenblatt: E I N I G U N G S S T E L L E Ohne Einigungsstelle keine Mitbestimmung Ohne Einigungsstelle ist eine wirkliche und echte Mitbestimmung nicht möglich. Das Mitbestimmungsverfahren ist bürokratisch, überreguliert, fristgebunden und spielt

Mehr

Beschluss vom 8. März 2018

Beschluss vom 8. März 2018 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg 1 AS 35/2017 D Beschluss vom 8. März 2018 In der mitarbeitervertretungsrechtlichen

Mehr

KGH.EKD II-0124/P65-08

KGH.EKD II-0124/P65-08 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 10.3.2011 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 10.03.2011 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr

MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr Katholisches Schulwerk in Bayern MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, 01.03.2011, 09:00 16:15 Uhr KSW - Sr. Dr. Hanna Sattler OSB März 2011 Beteiligungsrechte

Mehr

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Leitsatz:

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Leitsatz: Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten 1 KG 5/2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 19.05.2005 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der

Mehr

KGH.EKD I-0124/S20-10

KGH.EKD I-0124/S20-10 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 24.1.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 24.01.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

VerwG.EKD II-0124/G28-02

VerwG.EKD II-0124/G28-02 Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.3.2003 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 24.03.2003 Aktenzeichen: Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Mehr

Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von MAV-Aufgaben für MAV-Vertreter der Kirchenkreise, Gemeinden und Verwaltungsämter. ( 19 Abs. 2 MVG.

Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von MAV-Aufgaben für MAV-Vertreter der Kirchenkreise, Gemeinden und Verwaltungsämter. ( 19 Abs. 2 MVG. Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von MAV-Aufgaben für MAV-Vertreter der Kirchenkreise, Gemeinden und Verwaltungsämter. ( 19 Abs. 2 MVG.EKD) Zum Anspruch auf Arbeitsbefreiung gem. 19 Abs. 3 MVG.EKD für

Mehr

14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.2/1B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt

14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.2/1B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt 14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.2/1B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt Die Landessynode hat am 22. November 2014 folgendes Kirchengesetz

Mehr

LS 2016 Drucksache 22 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

LS 2016 Drucksache 22 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode LS 2016 Drucksache 22 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Zweiten Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in

Mehr

KGH.EKD I-0124/S13-10

KGH.EKD I-0124/S13-10 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 12.4.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 12.04.2010 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 1.16 OVG 5 A 10556/15 In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Forderungen der Bundeskonferenz an eine Novellierung des MVG-EKD I. Regelungsvorschlag zu 38, 36a und 47 MVG.EKD

Forderungen der Bundeskonferenz an eine Novellierung des MVG-EKD I. Regelungsvorschlag zu 38, 36a und 47 MVG.EKD Forderungen der Bundeskonferenz an eine Novellierung des MVG-EKD 2013 I. Regelungsvorschlag zu 38, 36a und 47 MVG.EKD 1. Problem Möglicherweise auftretende Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitungen

Mehr

KGH.EKD I-0124/S48-10

KGH.EKD I-0124/S48-10 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 22.11.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 22.11.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 13

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 13 AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 13 S c h r e i b e n des Kirchensenates betr. Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen

Mehr

KGH.EKD I-0124/R39-09

KGH.EKD I-0124/R39-09 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 7.8.2009 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 07.08.2009 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

38 MVG.EKD. Arbeitshilfe für (neugewählte) Mitarbeitervertretungen. Jürgen Jendral (HMAV)

38 MVG.EKD. Arbeitshilfe für (neugewählte) Mitarbeitervertretungen. Jürgen Jendral (HMAV) Die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2014 ist in diesem Info bereits berücksichtigt. 38 MVG.EKD Arbeitshilfe für (neugewählte) Mitarbeitervertretungen Stand: April 2014 Jürgen Jendral (HMAV) 1 Verfahren bei

Mehr

Brief zur Personalratsarbeit. Initiativrecht

Brief zur Personalratsarbeit. Initiativrecht Brief zur Personalratsarbeit Initiativrecht 2 3 Das dem Personalrat in 70 BPersVG eingeräumte Initiativrecht erlaubt ihm die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in aktiver Form. Mit dem Initiativrecht

Mehr

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v.

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art 1 1 der Rechtsverordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung

Mehr

die C Antragsgegnerin,

die C Antragsgegnerin, Schieds- und Schlichtungsstelle DWBO e.v. II-45/10 Diakonisches Werk Beschluss der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: B gegen die C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

2. Auf den Hilfsantrag zu 2) unterbreitet die Kammer folgenden Vorschlag:

2. Auf den Hilfsantrag zu 2) unterbreitet die Kammer folgenden Vorschlag: Schieds- und Schlichtungsstelle DWBO e.v. I-35/11 Diakonisches Werk Beschluss In dem Schiedsverfahren Antragstellerin A Verfahrensbevollmächtigte: B gegen Antragsgegner C Verfahrensbevollmächtigte: D hat

Mehr

KGH.EKD II-0124/W9-14

KGH.EKD II-0124/W9-14 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 31.3.2014 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 31.03.2014 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Was ist eine Mitarbeitervertretung (MAV) und welche Aufgaben hat sie? MAV Katholisches Stadtdekanat Stuttgart

Was ist eine Mitarbeitervertretung (MAV) und welche Aufgaben hat sie? MAV Katholisches Stadtdekanat Stuttgart Was ist eine Mitarbeitervertretung (MAV) und welche Aufgaben hat sie? 24.11.2016 1 AG- Öffentlich keitsarbeit Frau Organisciak, Schriftführerin Herr Ruthofer, Vorsitzender und Sprecher der MAV Frau Stegmeier,

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

KGH.EKDII-0124/V52-13

KGH.EKDII-0124/V52-13 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 3.11.2014 KGH.EKD II-0124/V52-13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 03.11.2014 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss

Mehr

KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab

KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab KAGO Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab 01.07.2005 Dienstvertrag / Arbeitsvertrag Dienstgeber Mitarbeiter/in Dienstvertrag Betriebliche Übung * MAVO KAGO AVR-Recht Dienstvereinbarungen KAVO Schlichtungsempfehlungen

Mehr

KGH.EKD I-0124/S53-10

KGH.EKD I-0124/S53-10 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 6.9.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 06.09.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig) Rechtsgrundlagen:

Mehr

KGH.EKD I-0124/L79-05

KGH.EKD I-0124/L79-05 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 3.4.2006 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 03.04.2006 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

KGH.EKD II-0124/P36-08

KGH.EKD II-0124/P36-08 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 27.1.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 27.01.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Datum:

Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Datum: NK-MG 1-27/2013 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 28.08.2014 der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Beschluss (rechtskräftig) Aktenzeichen: NK-MG 1-27/2013 Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen:

Mehr

KGH.EKD II-0124/T60-11

KGH.EKD II-0124/T60-11 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 23.2.2012 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 23.02.2012 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

KGH.EKD II-0124/P32-08

KGH.EKD II-0124/P32-08 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 11.1.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 11.01.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 35 Abs lit. c) KTD (NEK): 14 Abs. 1, EntgeltO TV zur Einführung des KTD im DW K.

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 35 Abs lit. c) KTD (NEK): 14 Abs. 1, EntgeltO TV zur Einführung des KTD im DW K. Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten 1 KG 14/2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 27.10.2005 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der

Mehr

KGH.EKD I-0124/H41-03

KGH.EKD I-0124/H41-03 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 2.2.2004 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 02.02.2004 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig) Rechtsgrundlagen:

Mehr

Arbeitsschutz. Arbeitsschutz - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Arbeitsschutz. Arbeitsschutz - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - in der Evangelischen Landeskirche in Baden Arbeitsschutz - - in der Evangelischen Landeskirche in Baden Delegiertenversammlung im Haus der Kirche in Bad Herrenalb 15.03.2011 Arbeitsschutz - - in der Evangelischen Landeskirche in Baden Warum Arbeitsschutz

Mehr

der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Antragsgegnerin, hat die Schiedsstelle aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.

der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Antragsgegnerin, hat die Schiedsstelle aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Schieds- und Schlichtungsstelle I-37/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: B gegen die Mitarbeitervertretung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

KGH.EKD I-0124/L33-05

KGH.EKD I-0124/L33-05 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 31.10.2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 31.10.2005 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten 1 KG 47/2007 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 08.05.2008 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der

Mehr

Beteiligung der MAV an Dienstplänen. Sven Feuerhahn Fachanwalt für Arbeitsrecht

Beteiligung der MAV an Dienstplänen. Sven Feuerhahn Fachanwalt für Arbeitsrecht Beteiligung der MAV an Dienstplänen Sven Feuerhahn Fachanwalt für Arbeitsrecht Schwerpunkte: Beteiligung der MAV an der Dienstplangestaltung Beteiligungsrecht der MAV an Dienstplänen? Probleme? Rechtsprechung

Mehr

KGH.EKD II-0124/6-2015

KGH.EKD II-0124/6-2015 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 31.8.2015 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 31.08.2015 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

Konflikt um eine Eingruppierung

Konflikt um eine Eingruppierung Konflikt um eine Eingruppierung 1 HANDLUNGS- MÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. 22.10.2014 Gründe für Ein- oder Umgruppierung 2 Neueinstellung

Mehr

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Mitarbeitervertretungsgesetz EKiR MVG-EKIR 620 Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Vom 12. Januar

Mehr

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel. GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den

Mehr

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.

Mehr

Zustimmungsfiktion bei Mitbestimmung

Zustimmungsfiktion bei Mitbestimmung Evang. Kirche in Deutschland Zustimmungsfiktion bei Mitbestimmung KGH.EKD I-0124/M1-06 3.4.2006 Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD I-0124/M1-06 vom 3. April 2006 lauten: 1. Die Verweigerung der Zustimmung

Mehr

Umsetzung der Entgeltordnung 2017

Umsetzung der Entgeltordnung 2017 A. Allgemeines 1. In die neue Entgeltordnung werden übergeleitet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der AVR-Württemberg Erstes und Zweites Buch Anwendung finden

Mehr

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie Bayern Frauengasse Nürnberg

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie Bayern Frauengasse Nürnberg Treffen der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte MitarbeiterInnen (SBVen), Nürnberg, 25.10.2017 Markus Wiedemann, SBV Gesamtausschuss Diakonie Bayern Das Referat wurde aktualisiert; das Bundesteilhabegesetz

Mehr

Beschluss 13. Dezember 2017

Beschluss 13. Dezember 2017 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg 2 AS 6/2017 D Beschluss 13. Dezember 2017 In der mitarbeitervertretungsrechtlichen

Mehr

KGH.EKD I-0124/K19-04

KGH.EKD I-0124/K19-04 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 24.1.2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 24.01.2005 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

KGH.EKD I-0124/N80-07

KGH.EKD I-0124/N80-07 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 7.4.2008 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 07.04.2008 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig) Rechtsgrundlagen:

Mehr

Az.: G:EKD:5 L Un Kiel, 9. Juni V o r l a g e. der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom

Az.: G:EKD:5 L Un Kiel, 9. Juni V o r l a g e. der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom Büro der Landessynode TOP 3.8 14. Tagung der I. Landessynode 09/2016 Az.: G:EKD:5 L Un Kiel, 9. Juni 2016 V o r l a g e der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom 29.09. 01.10.2016 Gegenstand:

Mehr

Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern Postanschrift: Landeskirchenamt der Evang.- Luth. Kirche in Bayern Kirchengericht in mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten Postfach 20 07 51 80007 München Sitz der Geschäftsstelle: Katharina-von-Bora-Straße

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 19/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

KGH.EKD I-0124/S68-10

KGH.EKD I-0124/S68-10 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 21.3.2011 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 21.03.2011 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen

Mehr

VerwG.EKD I-0124/G19-02

VerwG.EKD I-0124/G19-02 Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.1.2003 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 10.01.2003 Aktenzeichen: Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Mehr

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Leitsatz:

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Leitsatz: Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten 1 KG 15/2008 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 04.08.2008 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der

Mehr

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin

Mehr

Beschluss In dem Schiedsverfahren

Beschluss In dem Schiedsverfahren Schieds- und Schlichtungsstelle DWBO e.v. Diakonisches Werk Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz e.v. I-73/15 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Die Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen. KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT FÜR DIE DIÖZESE FULDA AKTENZEICHEN: M 5/08 U R T E I L In dem Verfahren der MAV des H. z. H. G. Stiftung des privaten Rechts, - Klägerin - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt

Mehr

KGH.EKD I-0124/P89-08

KGH.EKD I-0124/P89-08 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 22.6.2009 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 22.06.2009 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen: Zustimmungs und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtregelungsgrundsätzegesetz der EKD ZAG-ARGG-EKD 900.310 Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse

Mehr

KGH.EKD II-0124/L42-05

KGH.EKD II-0124/L42-05 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 12.9.2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 12.09.2005 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

KGH.EKD I-0124/U35-12

KGH.EKD I-0124/U35-12 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 15.4.2013 KGH.EKD I- 0124/U35-12 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 15.04.2013 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss

Mehr

Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht und in Aussicht genommene betriebsbedingte Kündigung

Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht und in Aussicht genommene betriebsbedingte Kündigung Seite 1 von 5 Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht und in Aussicht genommene betriebsbedingte Kündigung KHG.EKD I-0124/N80-07 7.4.2008 Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD I-0124/N80-07 vom 7.4.2008

Mehr

KGH.EKD II-0124/7-2016

KGH.EKD II-0124/7-2016 Beschluss der Senate für mitarbeitervertretungsechtliche Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 29.08.2016 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

Beschluss vom 3. Mai 2018

Beschluss vom 3. Mai 2018 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg 2 AS 30/2016 D Beschluss vom 3. Mai 2018 In der mitarbeitervertretungsrechtlichen

Mehr