Merkblatt zur Schulmilchbeihilfe

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1 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Merkblatt zur Schulmilchbeihilfe Stand: November 2015 Dieses Merkblatt enthält die wesentlichen Bestimmungen, die bei der Beantragung der Zulassung als Schulmilchlieferant oder Direktantragsteller und der Beantragung von Beihilfen beachtet werden müssen. Alle erforderlichen Antragsformulare sowie die Liste der zugelassenen Schulmilchlieferanten stehen im Internet- Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter (Link: Schulmilch, Schulfrucht, Schülerunternehmen) zur Verfügung. Zuständige Stelle für die Abwicklung der Schulmichbeihilfe ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Abteilung Förderwesen und Fachrecht (AFR). 1. Höhe der Beihilfe, beihilfefähige Höchstmenge und Verwendung der Schulmilchprodukte 1.1 Beihilfehöhe Derzeit beträgt der Zuschuss der EU pro kg Schulmilch 18,15 Cent (je 250 ml = 4,67 Cent). 1.2 Beihilfefähige Höchstmenge Die Beihilfe kann für maximal 0,25 Liter Milch bzw. Milchäquivalent je Berechtigten und Schultag erstattet werden. Die beihilfefähige Höchstmenge wird je Einrichtung berechnet. 1.3 Anrechenbare Verpflegungstage Die Begünstigten erhalten die Beihilfe nur während der Schultage. Als Schultage gelten: Einrichtung Schulen Vorschulische Einrichtungen Schulische Einrichtungen mit wechselnder Belegung (Schullandheime) Behindertenheime (Behindertenwerkstätten) Klinikschulen anerkannte Schultage die vom StMUK bestätigten Unterrichtstage Öffnungstage Anwesenheitstage, einschließlich An- und Abreisetag, sofern diese Unterrichtstage sind. Aufenthaltstage Unterrichtstage 1.4 Verwendung von Schulmilchprodukten Schulmilchprodukte dürfen nicht für die Zubereitung von erhitzten Mahlzeiten verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Mahlzeiten in den Räumlichkeiten der Einrichtung verwendet werden (z.b. Fruchtquark, Erdbeermilch). Das Anwärmen von Milch (Kategorie I a und b) zum Direktverzehr ist erlaubt. 2. Beihilfeberechtigte Schulmilchempfänger Alle Schülerinnen und Schüler, sowie Kinder in vorschulischen Einrichtungen in Bayern können am Schulmilchprogramm teilnehmen, sofern die Schule bzw. die vorschulische Einrichtung sich daran beteiligt. Beihilfeberechtigt sind Schüler bzw. Kinder, die regelmäßig eine der folgenden Einrichtungen besuchen: vorschulische Einrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderhaus, Kinderkrippen), Grundschule, Mittelschule, weiterführende Schule (Real-, Wirtschaftsschule, Gymnasium o.ä.), berufsbildende Schulen und Berufsschulen, Fachschulen bis zur Fachhochschulreife oder Hochschulreife, Schullandheime, Klinikschulen oder Behindertenheime (Behindertenwerkstätten). Bei Einrichtungen mit wechselnder Belegung (z. B. Schullandheime, Klinikschulen) sind Schüler, die an Veranstaltungen teilnehmen, die nicht von einer schulischen Einrichtung bzw. von einem Schulträger veranstaltet werden (z.b. Vereine, Pfadfinder, Stadtjugendämter) nicht beihilfefähig. Diese Einrichtungen sind verpflichtet eine Liste (Belegungsliste) zu führen, aus der die Anzahl der beihilfebegünstigten Schulmilchempfänger und die Anzahl der anrechenbaren Verpflegungstage eindeutig hervorgeht. Hortkinder sind nicht beihilfefähig, da eine Doppelförderung über die von ihnen besuchte Schule nicht ausgeschlossen werden kann. Folgende Einrichtungen dürfen nicht mit Schulmilch beliefert werden: Kinderwohnheime, Ferieneinrichtungen für den Aufenthalt von Kindern, die insbesondere von den betreffenden schulischen Einrichtungen oder dem betreffenden Schulträger betreut werden, Jugendherbergen. 3. Beihilfefähige Schulmilchprodukte In Deutschland dürfen Schulmilchprodukte keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoffverordnung vom 29.Januar 1998 (in der jeweils gültigen Fassung) enthalten. Grundsätzlich sind folgende Produkte beihilfefähig: Kategorie I I a I b I c I d Wärmebehandelte Milch mit und ohne Schokolade oder Fruchtsaft oder Naturjoghurt wärmebehandelte Milch (einschließlich laktosefreier Milchgetränke wärmebehandelte Milch mit Schokolade oder Fruchtsaft oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mind. 90 % Milch und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker und/oder Honig, jedoch ohne Zusatz von sonstigen Süßungsmitteln Fermentierte Milcherzeugnisse, auch mit Fruchtsaft, auch aromatisiert, mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker und/oder Honig, jedoch ohne Zusatz von sonstigen Süßungsmitteln. Fermentierte Milcherzeugnisse ohne jegliche Zusätze (Naturjoghurt) 1

2 Kategorie II II Kategorie III III a Fruchtjoghurt (incl. Fruchttrinkjoghurt) Fermentierte und nicht fermentierte Milcherzeugnisse, auch aromatisiert, mit Früchten, mit einem Gewichtsanteil von mind. 75 % Milch und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker und/oder Honig, jedoch ohne Zusatz von sonstigen Süßungsmitteln Frischkäse (z.b. Quark, Doppelrahmfrischkäse, Hüttenkäse) und Schmelzkäse Frischkäse und Schmelzkäse ohne milchfremden Bestandteilen III b Frischkäse und Schmelzkäse mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen Kategorie V V a V b Käse, die nicht unter Kategorie III fallen, mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen Käse ohne milchfremden Bestandteile Käse mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen Schulmilchdirektantragsteller können nur die in Nr. 6.1 genannten Produkte beantragen. Kategorie IV (Grana Padano-Käse) wird nicht gefördert. Für welche Produkte der Antragsteller Beihilfe erhält ist abhängig von der Art des Antragstellers (vgl. Nr. 6) und den von ihm belieferten schulischen Einrichtungen bzw. der Vorlage einer Produktspezifikation, aus der die Beihilfefähigkeit hervorgeht. 4. Höchstabgabepreise Zur Sicherstellung, dass die Schulmilchbeihilfe den Schülern zugute kommt, werden Höchstabgabepreise festgelegt. Es handelt sich hier um keine Festpreise. Sie dürfen unterschritten aber nicht überschritten werden. Der Höchstabgabepreis ist also der maximale Preis, der in der Schule beim Verkauf verlangt werden darf. Zur Abrechnung und Beantragung der einzelnen gelieferten Schulmilchprodukte erstellt und pflegt die LfL eine Liste mit Schlüsselnummern. Dabei werden die unterschiedlichen Packungsgrößen, die Herkunft der Milchprodukte (konventionell oder ökologisch erzeugt), die unterschiedlichen Kategorien und die unterschiedlichen Produkte innerhalb einer Kategorie berücksichtigt. Für jede Schlüsselnummer wird ein Höchstabgabepreis festgelegt. Die Liste der aktuell gültigen Höchstabgabepreise kann im Internet-Förderwegweiser des StMELF unter o.g. Link abgerufen werden. Für Produkte der Kategorie III (Frischkäse) und Kategorie V (Käse) wird kein Höchstabgabepreis festgelegt. Sie können daher nur an schulische Einrichtungen, die die Schulmilchprodukte mit einem pauschalen Verpflegungssatz abrechnen, beantragt werden. 5. Warenkontrolle bzw. Produktuntersuchung Zum Nachweis der Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse (maximaler Zuckerzusatz, Mindestgewichtsanteil Milch bzw. Höchstgehalt an milchfremden Bestandteilen) gemäß den Kategorien Ib, Ic, II, IIIb und Vb sind vom Antragsteller vor der ersten Beantragung Produktspezifikationen bzw. Laborergebnisse der LfL vorzulegen. Aus diesem Grund können diese Erzeugnisse nicht von Direktantragstellern (vgl. Nr. 6.1) beantragt werden. Es können nur Produkte gefördert werden, die von einem nach VO (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieb stammen, d.h. auf dem Produkt muss sich das Genusstauglichkeitskennzeichen befinden. Beispiel: Zulassung der Antragsteller Die Antragsteller auf Schulmilchbeihilfe werden wie folgt unterteilt: Direktantragsteller (schulische Einrichtungen, Schulträger) Schulmilchlieferanten (mit und ohne Vorschusszahlung) 5.1 Direktantragsteller Jede anerkannte schulische Einrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe, Grundschule o.ä.) kann einen Antrag auf Zulassung als Schulmilchdirektantragsteller stellen. Direktantragsteller dürfen die Schulmilchprodukte nicht an die Begünstigten verkaufen, stattdessen müssen die Kosten für diese Produkte im pauschalen Verpflegungssatz enthalten sein. Der Schulmilchdirektantragsteller organisiert den Einkauf der Schulmilch selbst und übernimmt die Antragstellung. Schulmilchdirektantragsteller können Beihilfe für folgende Produkte beantragen: wärmebehandelte Milch (Kategorie I a) Naturjoghurt ohne Zusätze (Kategorie I d) Frischkäse ohne Zusätze (Kategorie III a) Käse ohne Zusätze (Kategorie V a) Der Antragsteller verpflichtet sich, die Schulmilcherzeugnisse nur an Berechtigte in seiner Einrichtung zu verteilen und die Schulmilcherzeugnisse nicht für die Zubereitung von erhitzten Mahlzeiten zu verwenden. Ab dem im Zulassungsbescheid genannten Datum kann der Antragsteller die genannten Milchprodukte und Milch einkaufen und hierfür Beihilfe beantragen. 5.2 Schulmilchlieferant Folgende Unternehmen können eine Zulassung als Schulmilchlieferant beantragen: Molkereien Frischdienste Direktvermarkter mit zugelassener Hofmolkerei (Genusstauglichkeitskennzeichen) sonstige Lieferanten Antragsteller, die selbst Hersteller der Schulmilcherzeugnisse sind, müssen in der Liste der zugelassenen Betriebe für den Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Deutschland gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 (Unterliste IX Rohmilch und Molkereiprodukte - Genusstauglichkeitskennzeichen) aufgenommen sein. Lieferanten können für Produkte der Kategorie III (Frischkäse) und Kategorie V (Käse) nur bei Lieferung an schulische Einrichtungen, die die Schulmilchprodukte über einen pauschalen Verpflegungssatz abrechnen, Beihilfe beantragen. Das heißt in der Regel können nur vorschulische Einrichtungen mit diesen Produkten beliefert werden Schulmilchlieferant ohne Vorschuss Der Schulmilchlieferant verpflichtet sich, dass sich die Beihilfe auf den Kaufpreis auswirkt, für jede belieferte Einrichtung eine schriftliche Verpflichtungserklärung eingeholt wird, Bücher geführt werden, in denen Namen und Anschrift der belieferten Einrichtungen und die an diese verkauften Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind, jeder von ihm belieferten schulischen Einrichtung das vorgeschriebene Schulmilchplakat und die Liste der Höchstabgabepreise zukommen zu lassen. Ab dem im Zulassungsbescheid genannten Datum ist der Schulmilchlieferant berechtigt, mit der Belieferung von schulischen Einrichtungen mit Schulmilchprodukten zu beginnen. Mit 2

3 der Zulassung wird der Antragsteller in die Liste zugelassener Schulmilchlieferanten eingetragen. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich Schulmilchlieferant mit Vorschuss Zusätzlich zu Nr muss ein Schulmilchlieferant, der am Vorschussverfahren teilnehmen möchte, bei der LfL eine Höchstbetragsbürgschaft (Sicherheit) in Höhe der zu erwartenden Beihilfe für mindestens 12 Monate multipliziert mit dem Faktor 1,1 vorlegen. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Am Vorschussverfahren können nur Lieferanten teilnehmen, die monatlich mindestens 100 EUR Beihilfe beantragen. 5.3 Landwirtschaftliche Betriebsnummer Jeder Antragsteller benötigt für die Zulassung zum Schulmilchprogramm eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Diese erteilt das jeweils zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Im Internet-Förderwegweiser des StMELF steht hierzu das Formular Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer zur Verfügung. 6. Beantragung der Schulmilchbeihilfe Der Antrag ist schriftlich bei der LfL zu stellen. Zur Fristwahrung genügt eine Übermittlung per Fax.. oder Scan sind nicht zulässig. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn er vollständig der LfL vorliegt. 6.1 Antragsfristen ohne Vorschuss Für Direktantragsteller und Schulmilchlieferanten, die keinen Vorschuss beantragen, sind folgende Antragsfristen maßgeblich: Schulhalbjahr Abrechnungszeitraum Antragsstellung bis I II Antragsfristen mit Vorschuss Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat. Auch hier gilt, dass der Förderantrag spätestens bis zum letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraums möglich ist. 6.3 Kürzung bei Überschreitung der Antragsfrist Bei einer Überschreitung dieser Antragsfristen um bis zu einem Monat wird die Beihilfe um 5%, bei einer Überschreitung um mehr als einen aber weniger als zwei Monate um 10% gekürzt. Bei einer Überschreitung der Antragsfrist von zwei Monaten oder mehr wird der Antrag abgelehnt. Wichtiger Hinweis: Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten und Kürzungen aufgrund einer verspäteten Antragstellung zu vermeiden, wird dringend angeraten, den Förderantrag möglichst umgehend nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes zu stellen und nicht erst kurz vor dem Ende der Antragsfrist. 6.4 Angaben zum Antragsteller Wenn sich die Adresse oder die Bankverbindung seit der Zulassung als Schulmilchlieferant oder Direktantragsteller geändert hat, ist dies vor Antragstellung dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schriftlich mitzuteilen. 6.5 Antragsbestandteile a. Direktantragsteller Direktantragsteller können ab dem im Zulassungsbescheid genannten Datum Schulmilchbeihilfe beantragen. Antrag auf Schulmilchbeihilfe (Direktantragsteller), Anlage Monatsrechnung für jeden Monat und jedes Geschäft, von dem Schulmilcherzeugnisse gekauft wurden. In der Anlage sind alle Einkäufe eines Monats zusammengefasst. Die jeweiligen Rechnungen müssen daher nicht eingereicht werden, sind aber beim Antragsteller für Vor-Ort- Kontrollen mindestens 7 Jahre aufzubewahren. b. Schulmilchlieferant ohne Vorschuss Die Schulmilchbeihilfe wird vom Schulmilchlieferanten beantragt. Antrag auf Schulmilchbeihilfe (Schulmilchlieferant ohne Vorschuss), Anlage zum Antrag auf Schulmilchbeihilfe für jede belieferte schulische Einrichtung (aufgegliedert nach Schlüsselnummern), Rechnungs- und Zahlungsbelege für die gelieferten Schulmilcherzeugnisse, Lieferscheine, Produktspezifikationen bzw. Laborergebnisse bei der erstmaligen Beantragung der Schulmilchbeihilfe nach Zulassung bzw. wenn die Beihilfe für neue oder in der Zusammensetzung geänderte Erzeugnisse beantragt wird. In der Anlage zum Antrag sind alle Lieferungen eines Monats an eine belieferte Einrichtung zusammengefasst. Die jeweiligen Lieferscheine und Rechnungen müssen eingereicht werden. Es können nur Lieferungen anerkannt werden, für die ein von der belieferten Einrichtung unterschriebener Lieferschein vorliegt. c. Schulmilchlieferant mit Vorschuss Antrag auf Vorschuss Schulmilchbeihilfe, Anlage zum Antrag auf Vorschuss Schulmilchbeihilfe für jede belieferte schulische Einrichtung (aufgegliedert nach Schlüsselnummern), Produktspezifikationen bzw. Laborergebnisse bei der erstmaligen Beantragung der Schulmilchbeihilfe nach Zulassung bzw. wenn die Beihilfe für neue oder in der Zusammensetzung geänderte Erzeugnisse beantragt wird. Die jeweiligen Rechnungen und von der belieferten Einrichtung unterschriebene Lieferscheine müssen nicht eingereicht werden, sind aber beim Antragsteller für Kontrollen vor Ort mindestens 7 Jahre aufzubewahren. 7. Ergänzende Hinweise für Schulen Die Beantragung der Schulmilchbeihilfe übernimmt der Schulmilchlieferant. Der Schulmilchlieferant erhält für die gelieferten Produkte eine Beihilfe. Die Schulen bekommen die Milch und Milcherzeugnisse zu dem um die Beihilfe verringerten Preis. Wichtig für Schulen ist, dass sie das offizielle Schulmilchposter deutlich sichtbar und lesbar am Haupteingang der Schule anbringen. sie Schulmilch nicht für die Zubereitung von erhitzten Mahlzeiten verwenden. Die Zubereitung von kalten Mahlzeiten ist zulässig. Schulmilch zum Direktverzehr angewärmt werden darf. Schulmilch nur an Schülerinnen und Schüler ihrer Schule abgegeben werden darf. 3

4 8. Bewilligung und Auszahlung Die LfL prüft den Antrag mit allen Anlagen, erlässt den Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung auf das Konto des jeweiligen Antragstellers. Schulmilchlieferanten, die einen Vorschuss beantragt haben, erhalten zunächst diesen Vorschuss. Zur Festsetzung der endgültigen Höhe der Beihilfe findet vor Ort eine Verwaltungskontrolle durch die LfL statt. Diese findet spätestens nach Einreichung des Förderantrags, der aufgrund nicht ausreichender Bürgschaft von der Vorschusszahlung ausgeschlossen ist, statt. 9. Kontrollen und Aufbewahrungsfristen Die für die Förderung relevanten Unterlagen sind mindestens sieben Jahre für Prüfungen aufzubewahren. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der Europäischen Union sowie die für die Förderabwicklung zuständigen Stellen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Nachträgliche Buchprüfungen gemäß VO (EG) Nr. 485/2008 können auch Prüfungen bei Dritten beinhalten. 10. Sanktionen Wird im Rahmen einer Kontrolle festgestellt, dass ein Betrugsfall vorliegt, hat dies folgende Konsequenzen: Der rechtsgrundlos gezahlte Betrag wird gekürzt bzw. zurückgefordert. Zusätzlich ist der Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den er Anspruch hat, vom Antragsteller zu zahlen. 11. Sonstige Hinweise 11.1 Rechtliche Grundlagen Grundlage für die Schulmilchbeihilfe ist die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 sowie die Schulmilch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015 in der jeweils gültigen Fassung Datenschutz Die mit dem Antrag einschließlich Anlagen erhobenen Daten werden zur Feststellung der Förderberechtigung und höhe benötigt und dafür erhoben und verarbeitet. Die Daten werden an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Überwachung der Mittelauszahlung sowie in anonymer Form zur Erstellung des Agrarberichts und sonstiger vorgeschriebener Berichte übermittelt Hinweise zur Veröffentlichung Angaben über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Fischereifonds (EFF) sowie die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, im Folgenden Informationen genannt, werden, soweit es sich um juristische Personen handelt, im Internet veröffentlicht. Juristische Personen sind z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, Aktiengesellschaften (AG), Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des privaten oder des öffentlichen Rechts. Keine juristischen Personen sind hingegen Einzelpersonen, Ehegatten, Erbengemeinschaften und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG). Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung auch dann, soweit es sich bei den Empfängern um Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind. Die Informationen werden auf einer besonderen vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre auf der Webseite zugänglich. Veröffentlicht werden der vollständige eingetragene Name mit Rechtsform der juristischen Personen, der vollständige eingetragene oder anderweitig amtlich anerkannte Name der Vereinigung im o.g. Sinne Postleitzahl und Gemeinde, in der der Empfänger eingetragen ist, der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel, die der Empfänger in dem betreffenden EU-Haushaltsjahr empfangen hat; hierzu gehören der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der Betrag der nationalen öffentlichen Mittel, soweit der Empfänger neben den Mitteln aus dem ELER auch Mittel aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft erhalten hat, die Gesamtsumme der Beträge der beiden Zahlungen. Die Veröffentlichung für die in einem EU-Haushaltsjahr getätigten ELER-Zahlungen erfolgt jeweils bis zum 30. April des dem jeweiligen EU-Haushaltsjahr folgenden Kalenderjahres (Beispiel: EU-Haushaltsjahr = Veröffentlichung bis zum ). Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union und des Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Die Europäische Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetseite eine Website ein, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist. Mit der Veröffentlichung der Informationen für den Empfänger von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds und dem Europäischen Fischereifonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Transparenz der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln zu verbessern. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom , S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom , S. 1), sowie der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom , zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 410/2011 vom mit Durchführungsbestimmung zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) (ABl. L 76 vom , S. 28 und ABl. L

5 vom ) sowie des Agrar- und Fischereifonds- Informationen-Gesetzes (AFIG) vom (BGBl. I S. 2330) und der Agrar- und Fischereifonds- Informationen Verordnung (AFIVO) vom (ebanz.2008, AT 147 V 1). Informationen, die natürliche Personen betreffen, werden in Folge des Urteils des EuGH vom in den Rechtssachen C-92/2009 und C und der Durchführungs- Verordnung (EU) Nr. 410/2011 derzeit nicht veröffentlicht. Die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung Personen bezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom , S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom , S. 1), sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Der Widerspruch, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung unrichtiger Daten kann bei den jeweils für die Zahlung der Mittel zuständigen Stellen der Länder und des Bundes geltend gemacht werden. 12. Weitere Informationen Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Abteilung Förderwesen und Fachrecht Menzinger Str München Tel. 089 / schulmilch@lfl.bayern.de 5

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