Merkblatt Weinwirtschaftsjahr 2016/2017

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1 Merkblatt Weinwirtschaftsjahr 2016/2017 Zentrale Verbraucherinformationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten über verantwortungsvollen Weinkonsum oder über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Weine aus der Union gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/ Einleitung Die Europäische Union beteiligt sich finanziell im Rahmen der Stützungsmaßnahmen an Verbraucherinformationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten über a) verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren und, b) die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Weine aus der Union. Ziel der Maßnahmen ist a) die Sensibilisierung über den verantwortungsvollen Umgang mit Wein und Weinerzeugnissen in Abgrenzung zum missbräuchlichen Konsum und seinen negativen Folgen zu erreichen und b) den Zusammenhang der Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben mit der Vielfalt, Qualität, den Erzeugungsbedingungen und den besonderen Charakteristika deutscher Prädikats-, Qualitäts- und Landweine und ihres geografischen Ursprungs darzustellen. 2. Rechtliche Grundlagen In den nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen sind die Bestimmungen zu den Verbraucherinformationsmaßnahmen im Rahmen des Stützungsprogramms geregelt: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347) Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU L 170) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 (ABl. EU L190) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 (ABl. EU L190) Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) Wein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S.1300) in der jeweils geltenden Fassung. 1

2 3. Voraussetzungen: Die Programmvorschläge müssen sich auf eine einheitliche Information über die Erzeugnisse aus den deutschen Weinbaugebieten beziehen und sollten möglichst die Erzeugnisse aller 13 deutschen Anbaugebiete berücksichtigen, zumindest jedoch Erzeugnisse von Anbaugebieten mehrerer Bundesländer. Maßnahmen, die erkennbar auf ausschließlich ein einziges Anbaugebiet oder Anbaugebiete eines einzigen Bundeslandes ausgerichtet sind, sind nicht förderfähig. Die Inhalte der Informationen müssen auf den inhärenten Eigenschaften des Weins oder seinen Merkmalen beruhen und dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein oder aufgrund seines besonderen Ursprungs zu dessen Konsum anregen. Der Ursprung des Weins darf jedoch als Teil der Informationstätigkeit genannt werden. 4. Förderfähige Maßnahmen Gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden. Sie sind nur förderfähig wenn: - sie eindeutig definiert und die veranschlagten Kosten enthalten sind, - die Begünstigten über entsprechende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten - sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und mit der Vorgehensweise der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorhaben durchgeführt werden, vereinbar sein sind 5. Finanzierung der Programme Die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union beträgt gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen 50% der förderfähigen Ausgaben. Die Beteiligung des Projektträgers umfasst die restlichen tatsächlichen Kosten. Der Projektträger erhält im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms gemäß 3 b Absatz 2 Weingesetz (WeinG) aus finanziellen Mitteln der Europäischen Union - vorbehaltlich deren Verfügbarkeit - für tatsächlich getätigte Ausgaben zur Durchführung der in Punkt 4 aufgeführten Maßnahmen einen Zuschuss in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Die für die Informationsmaßnahmen zu Verfügung stehenden Mittel sind auf Euro jährlich begrenzt. 2

3 Die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union kann auf keinen Fall erhöht werden, auch wenn die tatsächlichen Ausgaben für die Maßnahmen die vom Projektträger in seinem Antrag angesetzten Kosten übersteigen. Der Projektträger trägt allein das Risiko einer solchen Überschreitung. 6. Antragsvoraussetzungen und -verfahren Interessenten werden durch Bekanntmachung der BLE aufgefordert, Programmvorschläge für Verbraucherinformationsmaßnahmen im Binnenmarkt einzureichen. Programmvorschläge können nur von den aus dem Weinbereich stammenden Berufsverbänden, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden und öffentlichen Stellen eingereicht werden. Die entsprechende fachliche Qualifikation sowie Erfahrungen im Messe- und Veranstaltungsbereich auf nationaler und EU-Ebene sind nachzuweisen. Für Programmvorschläge zum Thema verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren sind zusätzlich sektorspezifische Kenntnisse in diesem Bereich nachzuweisen. Darüber hinaus müssen diese Antragsteller sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen über verantwortungsvollen Weinkonsum von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Stelle des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist dem Programmvorschlag beizufügen. Ohne Genehmigung kommt eine Förderung der Maßnahme nicht in Betracht. Für Informationsmaßnahmen, die in Deutschland durchgeführt werden sollen, ist die BLE sowohl potenzieller Vertragspartner als auch die für die öffentliche Gesundheit zuständige Stelle. Mit Vorlage eines Programmvorschlags über verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Gefahren durch Alkohol erfolgt deshalb automatisch die Prüfung, ob dieses Projekt von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Stelle genehmigt werden kann. Die Vorgabe, dem Programmvorschlag eine entsprechende Genehmigung beizufügen, ist also nur für Informationsmaßnahmen erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden sollen. 7. Antragsfristen und Termine Der Antrag ist jährlich unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt im Zeitraum vom 1. September bis 30. April des folgenden Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzureichen. 3

4 8. Prüfung der Programmvorschläge Die BLE prüft die eingereichten Programmvorschläge nach folgenden Kriterien gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 : a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Informationstätigkeit und Angabe der veranschlagten Kosten; b) Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten; c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten d) Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben. Die BLE trifft nach Maßgabe der in Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag gestellt worden ist. 9. Vertragsabschluss Nach der Auswahl des entsprechenden Antrags schließt die BLE mit dem betreffenden Antragsteller einen Vertrag. 10. Durchführung der Programme / Berichte / Zahlungen Programmabstimmung und -durchführung Der Projektträger ist allein für die ordnungsgemäße, fachliche und finanzielle Durchführung des Programms im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages verantwortlich. Dies beinhaltet insbesondere auch die Beachtung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und Wettbewerbsregeln. Berichte und Zahlungen Die Zahlungen erfolgen aufgrund eines Antrags des Projektträgers. 4

5 Anträge auf Zwischenzahlung sind zulässig. Sie betreffen mindestens die innerhalb eines Monats getätigten Ausgaben. Den Anträgen auf Zwischenzahlung sind eine Finanzübersicht, Kopien der entsprechenden Rechnungen und Belege, insbesondere Bankauszüge beizufügen. Die Belege sind zu quittieren, d. h. es muss ein Zahlungsnachweis erbracht werden. Dem Antrag auf Schlusszahlung ist ein Abschlussbericht mit folgenden Unterlagen beizufügen: Übersicht über die Durchführung des Vertrags und einer Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse, Kopien der Rechnungen und Belege über die getätigten Ausgaben. Der Abschlussbericht ist nach dem Formblatt in Anhang IV des Vertrags zu erstellen. Der Antrag auf Schlusszahlung muss mit dem Abschlussbericht bis spätestens 1. September 2017 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingereicht werden. Die Abschlusszahlung erfolgt nach Prüfung der o. g. Unterlagen. 11. Kontrollen Die BLE ist befugt, jederzeit technische und buchhalterische Kontrollen durchzuführen, um den Stand und die Durchführung der betreffenden Maßnahmen verfolgen zu können. Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Empfänger der Vergünstigung die für die Gewährung der Begünstigung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Gewährung der Vergünstigung aufzubewahren. 12. Anlagen Antragsformular Nähere Informationen sowie die entsprechenden Formulare finden Sie hier: (Markt / Absatzförderung / Deutscher Wein). Folgende Ansprechpartner in der BLE erteilen Ihnen weitere Auskunft: Frau Fritsch und Frau Hardt und 5

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