Satzung der Städtischen Musikschule Herdecke (Musikschulsatzung) 3.2 vom
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- Bernt Meinhardt
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1 Satzung der Städtischen Musikschule Herdecke (Musikschulsatzung) 3.2 vom Rechtsform und rechtliche Vertretung Die Städtische Musikschule Herdecke ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Herdecke. Ihre rechtliche Vertretung regelt sich nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW 1975 S. 91) in deren jeweils gültigen Fassung. 2 Aufgaben Die Musikschule dient der Erschließung und Förderung musikalischer Fähigkeiten von Musikinteressenten jeden Alters. Ihre besonderen Ziele sind die Förderung des Nachwuchses für das Laienmusizieren sowie die Begabtenauslese und förderung. Diese Zielsetzung erstreckt sich ebenfalls auf die angegliederte Abteilung für Tanz und Bewegung. Der Verwirklichung dieser Zielsetzungen dienen die Grundausbildung für Kinder sowie die Ausbildungs- und Ergänzungsfächer für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 3 Leitung der Musikschule (1) Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Über die Einstellung und Entlassung des Musikschulleiters/ der Musikschulleiterin entscheidet der Hauptausschuss. (2) Die Schulleitung ist unbeschadet der Regelung der 62 ff. GO in folgenden Aufgabenbereichen tätig: 1. Vertretung der Musikschule, 2. organisatorische Leitung, insbesondere: a) Feststellung der Arbeitspläne, b) Vorschlag für die Einstellung der Lehrkräfte, c) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, d) Öffentlichkeitsarbeit und Pflege der Kontakte zu den Eltern, e) Durchführung und Abrechnung der Lehrveranstaltungen, f) Statistik, Analyse und Planung, 3. die pädagogische Leitung, insbesondere 4 Lehrkräfte a) Aufsicht über die Lehrkräfte, b) Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen, c) Fortbildung der Lehrkräfte, d) Musikpädagogische Entwicklung, e) Pflege der fachlichen Beziehung zu den überörtlichen Stellen und Einrichtungen der Musikerziehung. (1) An der Musikschule unterrichten neben dem Leiter/ der Leiterin weitere Lehrkräfte. (2) Die Lehrkräfte werden mindestens einmal im Jahr von der Schulleitung zu einer Gesamtkonferenz eingeladen. (3) Die Lehrkräfte werden von dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin eingestellt und entlassen. 1
2 3.2 Musikschulsatzung 5 Aufbau (1) Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan für die Musikschulen in Nordrhein- Westfalen in folgenden Stufen: Vorstufe: Eltern-Kind-Gruppe für Kinder ab 6 Monate Musikgarten für Kinder ab 18 Monate Musikalische Früherziehung für Kinder im Vorschulalter (4- bis 6-jährige). Musikalische Grundausbildung: Unterstufe: Orff-Kreis (für Kinder im Grundschulalter) Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht, evtl. Ergänzungsfächer, Sing- und Spielkreise, Mittelstufe: Instrumentaler Einzel- und Gruppenunterricht (kleine Gruppen), Ergänzungsfächer: Sing- und Spielkreise, Orchester, Kammermusikgruppen, Oberstufe: Instrumentaler Einzelunterricht, Ergänzungsfächer: Kammermusikgruppen, Orchester (2) In den Einzelunterricht werden für die Zeit ab dem nur noch Kinder und Jugendliche ab dem 7. Schuljahr sowie Erwachsene aufgenommen, und dies nur dann, soweit ausreichende Kapazitäten für den Einzelunterricht zur Verfügung stehen. Teilnehmer, die bereits zum im Einzelunterricht unterrichtet wurden, können ihre Ausbildung im Einzelunterricht bis zu ihrem Ausscheiden aus der Musikschule fortsetzen. (3) Der musikalische Gruppenunterricht erfolgt in kleinen Gruppen mit mindestens drei (3-er Gruppe) bzw. vier Teilnehmern (4-er Gruppe) und großen Gruppen; außerdem können Ensembles und Chöre gebildet werden. Die Ausbildung im Bereich Tanz und Bewegung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene erfolgt ebenfalls in Form eines Gruppenunterrichts. Sämtliche Gruppen werden grundsätzlich nach Kindern und Erwachsenen getrennt gebildet. (4) Scheidet aus einer kleinen Gruppe (3-er Gruppe oder 4-er Gruppe) während oder zum Ende eines Kalendermonats ein Teilnehmer durch Beendigung seines Benutzungsverhältnisses aus und kann die Musikschulleitung die Gruppe nicht kurzfristig durch einen neuen Teilnehmer ergänzen, haben die verbleibenden Teilnehmer das Recht, mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des folgenden Kalendermonats außerordentlich zu kündigen. Anderenfalls zahlen die Teilnehmer mit Beginn des wiederum folgenden Kalendermonats die entsprechend höhere Gebühr gemäß der Gebührensatzung. Diese Regelungen gelten auch, wenn durch das Ausscheiden eines Teilnehmers nur noch eine Gruppe von zwei Teilnehmern besteht; diese wird ausnahmsweise als 2-er Gruppe fortgeführt. Scheidet aus der 2-er Gruppe ein Teilnehmer aus und ist eine Ergänzung der Gruppe durch die Musikschulleitung nicht möglich, ist der Gruppenunterricht, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des Monats beendet, in dem der Teilnehmer ausgeschieden ist. Eine Fortsetzung als Einzelunterricht ist nur unter den in Absatz 2 geregelten Voraussetzungen möglich. 2
3 (5) Für den übrigen Gruppenunterricht gelten folgende Mindestgruppenstärken: Kursart Mindestgruppenstärke Große Gruppe Musikunterricht 6 Tai-Chi/Qui-Gong 7 Behindertengruppe 7 Allgemeine Tanzausbildung 8 Stepptanz 8 Dance-Mix 8 Jazzdance 8 Ballett 8 Musikalische Früherziehung 10 Eltern-Kind-Gruppe 10 Musikgarten 10 Scheiden während eines Kalendermonats so viele Teilnehmer aus, dass die Mindestgruppenstärke unterschritten wird, endet der Kurs, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des übernächsten Monats, es sei denn, dass bis zu diesem Termin die Mindestgruppenstärke durch eine Ergänzung der Teilnehmer seitens der Musikschulleitung wieder erreicht wird. 6 Teilnehmer und Gebühren (1) An der Musikschule werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet. (2) Der Zugang zur Musikschule steht allen Einwohnern der Stadt Herdecke im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten offen. Soweit Plätze frei sind oder Gegenseitigkeit mit anderen Musikschulen vereinbart ist, können auch Auswärtige aufgenommen werden. (3) Für die Benutzung werden nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung Gebühren erhoben. 7 Beginn des Benutzungsverhältnisses (1) Anmeldungen sind schriftlich an das Sekretariat der Musikschule zu richten. Aufnahmen können in der Regel zum , oder erfolgen, in die musikalische Früherziehung nur zum Beginn des Unterrichtsjahres. Ausnahmeregelungen kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Fachlehrer zulassen. (2) Die Unterrichtsgruppen legt die Schulleitung so fest, dass ein geordneter Schulbetrieb sichergestellt ist. 8 Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis kann durch eine ordentliche Kündigung (Abmeldung) seitens des Teilnehmers oder seitens der Stadt Herdecke grundsätzlich nur zum 31.12, oder beendet werden, im Bereich der musikalischen Früherziehung nur zum Ende eines Unterrichtsjahres. In allen Fällen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Wochen. (2) Außerordentliche Kündigungen (Abmeldungen) durch die Teilnehmer sind möglich 3
4 3.2 Musikschulsatzung (a) bei einer eigenen lang andauernden Erkrankung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, (b) in den Fällen des 5 Absatz 4 Satz 1. (3) Wenn der Teilnehmer sich in Höhe von mindestens zwei Monatsgebühren (aufeinanderfolgende Monatsgebühren oder Gesamtbetrag verschiedener Monatsgebühren) in Verzug befindet und eine schriftliche Nachfrist mit Kündigungsandrohung abgelaufen ist, ohne dass der Rückstand vollständig beglichen wurde, soll die Stadt Herdecke das Benutzungsverhältnis mit Wirkung zum nächsten Monatsende kündigen. (4) Die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Teilnehmer oder die Stadt Herdecke aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung des 314 BGB bleibt unberührt. (5) Kündigungen und Ummeldungen sind seitens der Teilnehmer schriftlich an das Sekretariat der Musikschule zu richten. (6) Das Benutzungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Zugang eines schriftlichen Verweises von der Schule ( 9 Absatz 8) und in den Fällen des 5 Absatz 4 Satz 4 und 5 Absatz 5). 9 Unterrichtsordnung (1) Das Unterrichtsjahr der Musikschule beginnt am und endet am eines jeden Jahres. Der Unterricht ruht während der allgemeinen Schulferien, an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen. An sonstigen unterrichtsfreien Tagen der allgemeinbildenden Schulen (Wandertag, Sportfest, bewegliche Ferientage etc.) fällt der Unterricht der Musikschule nicht aus. (2) Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, so wird er nach Möglichkeit nachgeholt. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und Teilnehmer zu Gruppen zusammengefasst werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Unterrichtsausfall durch Krankheit eines Dozenten bis zu 6 Wochen (siehe Gebührensatzung). Unterricht, der aus Gründen ausfällt, die der Teilnehmer zu vertreten hat, wird nicht nachgeholt. (3) Der Unterricht erfolgt in der Regel einmal wöchentlich. (4) Der Unterricht wird in der Musikschule und nach Bedarf und Möglichkeit in den Schulen der Stadt Herdecke durchgeführt. (5) Öffentliches Auftreten als Schüler der städtischen Musikschule Herdecke und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen müssen dem jeweiligen Fachlehrer gemeldet werden und bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. (6) Der Leistungsstand der Teilnehmer wird jährlich überprüft, in der Regel durch interne Klassenvorspiele. (7) Die Teilnehmer sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Kann ein Teilnehmer nicht am Unterricht teilnehmen, hat er oder sein Erziehungsberechtigter den Fachlehrer oder das Sekretariat rechtzeitig zu informieren. (8) Die Teilnehmer müssen die für sie geltenden Bestimmungen dieser Satzung, die Weisungen der Schulleitung oder der beauftragten Lehrkräfte sowie die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsgebäudes beachten. Sie dürfen durch ihr Verhalten nicht die Ausbildungsziele der Musikschule gefährden. Verstöße, insbesondere Disziplinlosigkeit, mangelnder Fleiß, unentschuldigtes Fehlen im Unterricht, können durch folgende Maßnahmen geahndet werden (ohne Bindung an die Reihenfolge): 4 - Verwarnung durch die Schulleitung, bei Minderjährigen unter schriftlicher Mitteilung an den/die Erziehungsberechtigten,
5 - Verweisung von der Schule durch die Schulleitung. 10 Veranstaltungen (1) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteile des Unterrichts. Die Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. (2) Die Teilnahme an Sing- und Musizierkreisen (Ergänzungsfächer) ist auch ohne Instrumentalunterricht möglich. Für alle Schüler ist die Teilnahme an einem Ergänzungsfach verbindlich, sobald dieses von der Schulleitung angeordnet wird. 11 Lernmittel Erforderliche Lernmittel (Instrumente, Noten) müssen im Regelfall von den Schülern beschafft werden. Soweit vorhanden, können schuleigene Instrumente entliehen werden. 12 Teilnahmebescheinigungen Über die Teilnahme am Unterricht kann die Musikschule Bescheinigungen ausstellen. 13 Unfallschutz Die Teilnehmer sind durch die Stadt Herdecke nicht gegen Unfallschäden versichert. 14 Haftung (1) Die Teilnehmer, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften nach den gesetzlichen Vorschriften. 15 Beirat (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass Beschädigungen oder Verlust nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Teilnehmer beruhen. (1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit von Schülern und Musikschule wird ein Beirat gebildet. Er vertritt die Interessen der Schüler gegenüber der Schulleitung und dem Schulträger. (2) Der Beirat unterstützt die Schulleitung in allgemeinen Fragen der Organisation des Unterrichts und der Veranstaltungen der Musikschule. Er soll gleichzeitig die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule fördern. (3) Die Zuständigkeiten der Schulleitung nach 3 dieser Satzung werden durch die Arbeit des Beirates nicht berührt. 16 Wahl und Wahlzeit des Beirats (1) Der Beirat wird für die Dauer zweier Schuljahre (Kalenderjahre) durch die Schülerversammlung der Musikschule aus ihrer Mitte gewählt. Minderjährige Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten in der Schülerversammlung und im Beirat mit einer Stimme vertreten. 5
6 3.2 Musikschulsatzung (2) Gewählt werden 7 ordentliche Mitglieder. Eine möglichst gleichmäßige Beteiligung der Unterrichtszweige und der Altersgruppen soll dabei angestrebt werden. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. (3) Die Schülerversammlung ist innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Wahlzeit mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen schriftlich einzuberufen. (4) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Schüler bzw. Erziehungs-berechtigten beschlussfähig. 17 Mitglieder des Beirates Mitglieder des Beirates sind a) die von der Schülerversammlung gewählten 7 Mitglieder oder ihre Vertreter, b) mit beratender Stimme der Leiter/ die Leiterin der Musikschule, der Leiter/ die Leiterin des zuständigen Fachamtes des Schulträgers, oder ein(e) andere(r) vom Schulträger beauftragter Mitarbeiter(in) und ein(e) aus der Mitte des Kollegiums gewählte(r) Lehrer(in). 18 Regularien des Beirats (1) Der Beirat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) sowie dessen/deren Stellvertreter(in). (2) Der Beirat wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Er ist von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung dieser Frist und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, wenn ein Drittel der gewählten Mitglieder oder die Schulleitung dies beantragen. (3) Zur konstituierenden Sitzung wird der Beirat von der Schulleitung unverzüglich nach der Wahl der Beiratsmitglieder unter Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Frist geladen. (4) Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (5) Über die Sitzung des Beirates wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem/der Vorsitzenden, der Schulleitung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (6) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen. (7) Scheidet ein Mitglied des Beirates aus der Musikschule aus, so ist die Amtszeit dieses Mitgliedes beendet. 19 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft (2) Gleichzeitig treten die bisherige Satzung der Städtischen Musikschule Herdecke vom , geändert durch Satzung vom , sowie die bisherige Schulordnung für die Städtische Musikschule Herdecke vom außer Kraft. 6
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