Heft 1. Allerhöchste Kabinettsorder Friedrich Wilhelm IV. vom 21. April Organisationsplan für den Train im Frieden vom 01.
|
|
- Käthe Dittmar
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Beiträge zur Geschichte der Nachschubtruppe Heft 1 Allerhöchste Kabinettsorder Friedrich Wilhelm IV. vom 21. April 1853 Organisationsplan für den Train im Frieden vom 01. April 1863 Verfasser: Erscheinungsjahr: Nachschubschule des Heeres Garlstedt Ausgabe April 2001
2 Allerhöchste Kabinettsorder Friedrich Wilhelms IV. Vom 21. April 1853, durch welche der Train als Waffe anerkannt wurde Aus der Mir gehaltenen Wertung erkläre ich Mich mit dem anliegenden Organisations- Plan für den Train im Frieden im allgemeinen einverstanden, und bestimme hierdurch Folgendes: 1. Bei einem jeden Armee-Corps sind ein Stabs-Officier der Arillerie als Commandeur des Trains mit dem chargenmäßigen Einkommen angestellt, welcher à la suite eines der Artillerie-Regimenter zu führen ist. 2. Unter dem Befehl des Train-Commandeurs sind für jedes Armee-Corps ein Train- Stamm in der Stärke von 6 Unterofficieren und 24 Gefreiten formiert und einem der Artillerie-Regimenter attachiert. 3. Außer den nach Meiner Order vom 20ten April 1852 für den Cavallerie-Regimenten auszubildenden Trainsoldaten werden künftig einer jeden Batterie der Feldartillerie 5 Train-Rekruten zur halbjährigen Ausbildung vom 1ten October jeden Jahres über den Friedens-Etat der Batterien überwiesen. 4. Bei einem jeden Armee-Coprs findet jährlich eine 14tägige Train-Übung statt 5. Dem gesamten Officier-Corps aller Klassen der Provinzial-Landwehr-Bataillone treten von jetzt ab beurlaubte Landwehr-Train-Officiere, mit denselben Rechten und Pflichten wie alle übrigen Landwehr-Officiere, hinzu. Dieselben tragen die Train- Uniform, jedoch am Helm das Landwehr-Kreuz und den Waffenrock ohne Vorstoß.
3 Von jedem Provinzial-Landwehr-Bataillon können als beurlaubte Landwehr-Train- Officiere 1 Rittmeister und 1 Premier-Lieutenant so wie eine unbeschränkte Zahl von Seconde-Lieutenants Mir zur Beförderung respective Ernennung in Vorschlag gebracht werden. 6. Dem Train-Commandeur steht die Disciplinar-Strafgewalt eines Bataillons- Commandeurs zu. Der Commandeur desjenigen Artillerie-Regiments, welches den Train-Stamm attachiert ist, hat über die Mannschaften desselben die Disciplinar-Strafgewalt und die niedere Gerichtsbarkeit. 7. Bei jedem Train-Depot werden für die materielle Verwaltung 2 Officiere als Erster und respective Zweiter Train-Officier - aus der Zahl der sich dazu meldenden activen und respective pensionierten von der Generals Inspection der Artillerie als geeignet anerkannter Artillerie-Officiere - angestellt, welche auch beim Eintritt einer Mobilmachung bei dem Train-Depot verbleiben. Das jährliche Gehalt wird für die Ersten Train- Officiere auf 600 bis 720 rth (Reichsthaler), für den Zweiten Train-Officier auf 360 rth (Reichsthaler) normiert, woneben sie den Lieutenant Service beziehen. Die gegenwärtig bei den Train-Depots mit einem höheren Einkommen angestellten Officiere bleiben in dem Genuß derselben bis zu ihrem Abgange,
4 respective Aufrücken in eine höher dotierte Stelle. Das Kriegs-Ministerium hat zur Ausführung dieser Bestimmung das Weitere zu veranlassen. Charlottenburg, den 21ten April 1853
5 Organisationsplan für den Train im Frieden Allgemeine Bestimmungen 1. Der Train ist eine besondere Klasse, und hat, gleich den übrigen alle Prärogative einer solchen. Sämtliche Train Mannschaften, sowohl des bestehenden Heeres wie des Beurlaubtenstandes, gehören zu den Kombattanten. 2. Die 9 Train-Bataillone der Armee mit den zugehörigen Depots bilden die Train-Inspektion. 3. Die Dienststellung und die Befugnisse des Train-Inspekteurs sind durch eine besondere Dienst-Instruktion für den Train-Inspekteur geregelt. Derselbe hat im allgemeinen ein analoges Dienstverhältnis, wie der Inspekteur der Jäger und Schützen. Die Angelegenheiten des Trains ressortieren. I. Von den Generalkommandos a) die Ersatz, b) die Invaliden- und Versorgungs-Angelegenheiten c) die höhere Gerichtsbarkeit d) Ehrengerichtliche Angelegenheiten II. Von den Korps-Intendanturen: die spezielle Verwaltung der Train-Depots III. Von der Train-Inspektion alle übrigen Dienstangelegenheiten.
6 I. Die Train-Bataillone 1. Etat derselben Jedes Train-Bataillon besteht aus dem Stabe und zwei Kompanien. Die Stärke der Train-Bataillone wird durch den Etat festgestellt. Die Train-Bataillone bilden selbständige Truppenkörper. Solche haben ihre eigene, nach den hierüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen geregelte Ökonomie-Verwaltung. Ihr Verhältnis zu der Train-Inspektion einerseits und dem General-Kommandeur andererseits ist durch vorstehende allgemeine und durch nachstehende Detail-Bestimmungen geregelt. 2. Stellungnahme und Befugnisse der Bataillonskommandeure Die Kommandeurstellen der Train-Bataillone werden in der Regel durch Stabsoffiziere oder Hauptleute der Artillerie auch durch Rittmeister des Trains besetzt. Das Dienstverhältnis des Train-Bataillons- Kommandeurs ist ein doppeltes. Er ist einmal Befehlshaber des ihm anvertrauten Bataillons und zweitens Ober-Aufsichtsbehörde des betreffenden Train-Depots. Demgemäß bilden in ersterer Eigenschaft die Train-Inspektion und das betreffende General-Kommando die ihm vorgesetzten Dienst-Instanzen, während er, in Betreff der Verwaltung das ihm untergeordneten Train-Depots, gleichzeitig in einem direkten Geschäftsverhältnis zu der resp Korps-Intendantur steht (vergleiche Abschnitt III.). Als Bataillons-Kommandeur leitet er die Angelegenheiten des Offizier- Korps und des Bataillons, sowie die Ausbildung der zu dem Train-Bataillon gehörigen Offiziere und Mannschaften.
7 Er hat die gerichtsherrlichen Befugnisse eines Regiments-Kommandeurs und die Disziplinar-Strafgewalt eines detachierten Bataillons-Kommandeurs. Er ernennt die Unteroffiziere und Gefreiten im Bataillon dagegen werden, mit Ausnahme der Wachtmeister des Garde-Train-Bataillons, deren Ernennung allerhöchsten Orts erfolgt, die Wachtmeister des Dienststandes und die Vize-Wachtmeister des Beurlaubtenstandes auf seinen Vorschlag von dem Train-Inspekteur ernannt. Die Vertretung des Bataillons-Kommandeurs geht bei Krankheit, Beurlaubung pp, jedoch mit Ausschluß seiner Funktionen dem Train-Depot gegenüber, auf den ältesten Offizier des Bataillons über. Das Kassenwesen beim Train-Bataillon regelt sich nach Analogen der Bestimmungen des Reglements über das Kassenwesen bei den Truppen vom 28.ten Januar Die Bataillons-Kasse 2. die Depot-Kasse. Beide bleiben voneinander gesondert. Die Kassen-Kommission der Train-Bataillone bilden: der Bataillons-Kommandeur, der älteste Kompanie-Chef und der Zahlmeister. 3. Leitung der personellen Angelegenheiten Die personellen Angelegenheiten des Trains und zwar sowohl die der Bataillone, als die des Beurlaubtenstandes, werden von den Bataillons- Kommandeuren und in höherer Instanz von dem Train-Inspekteur geleitet. Alle auf die persönlichen Verhältnisse der Offiziere bezughabenden Gesuche gelangen evtl. unter Cognition der betreffenden Kompanie-Chefs zunächst an den Bataillons-Kommandeur und demnächst evtl. an den Inspekteur, sowie durch diesen evtl. an Seine Majestät den König.
8 4. Ersatz A. der Offiziere Das Offizier-Korps des Trains ergänzt sich durch Versetzung von Offizieren des Dienststandes der Kavallerie und Artillerie, das selbe bildet ein in sich abgeschlossenes Ganzes, auch in Betreff der Ehrengerichte. Eine Ergänzung der Offizier-Korps des Trains durch Beförderung zum Protepeefähnrich resp Offizier findet beim Dienststande des Trains während des Friedens nicht statt. Den Offizieren des Trains bleibt nach Maßgabe ihrer Qualifikation und Anciennität der Rücktritt zu ihrer ehemaligen Waffe in Aussicht gestellt. B. der Mannschaften a. Stammannschaften Die Stammannschaften des Trains (Unteroffiziere, Gefreite und Gemeinen) ergänzen sich: a. durch freiwilliges Engagement b. durch Abgaben von der Kavallerie und der Artillerie c. durch Aushebung zur dreijährigen Ausbildung. Die a, b, c erwähnten Abgaben finden nur insoweit statt, als der entstehende Abgang nicht durch freiwillige Engagements hart gedeckt werden können. Jeder zum Train abzugebende Mann muß sich zur Beförderung zum Gefreiten eignen und ist die Zurückversetzung untauglicher Subjekte bis nach Verlauf von 3 Monaten gestattet. Die zu den Train-Bataillonen von anderen Waffen übertretenden Mannschaften müssen ein Jahr lang gedient haben und diejenigen der Kavallerie als Reiter entsprechend ausgebildet sein. Die betreffenden General-Kommandos haben, ihr Einverständnis vorausgesetzt, auf den Antrag der Train-Inspektion den Übertritt zu verfügen. Rücksichtlich des freiwilligen Engagements, sowie in bezug auf die Ersatzgestellung gelten die allgemein bestehenden Bestimmungen.
9 b. Train-Rekruten Dieselben werden aus den betreffenden Ersatzbezirken gestellt. c. der Pferde a. Offizier-Dienstpferde b. Stamm-Pferde Zur Ergänzung der Offizier-Dienstpferde werden den Train-Bataillonen Remonten aus den Depots überwiesen. Der Ersatz derselben wird durch die alljährlich überzählig werdenden Pferde der Kavallerie und Artillerie bewirkt. 5. Garnisonen Die Train-Bataillone garnisonieren wo möglich in den Orten, in denen sich die Train-Depots befinden. II. Der Beurlaubtenstand des Train 1. Übungen Nach Beendigung der Herbstübungen der übrigen Truppen findet alljährlich bei jedem Armee-Korps der oberen Leitung des Train-Bataillons- Kommandeurs, durch Einberufung von Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum Stamm und durch Bespannung eines entsprechenden Teils der Train-Kolonne, im Bataillon-Stabs-Quartier eine 14-tägige Train-Übung statt, deren Zeitpunkt, mit Berücksichtigung der entsprechenden Verhältnisse durch die General-Kommandos zu bestimmen ist. Die Zahl der einzuziehenden Offiziere, Unteroffiziere und Trainsoldaten des Beurlaubtenstandes sowie an Pferden, wird durch den Etat festgesetzt. Behufs theoretischer und vorbereitender Ausbildung werden die Offiziere vier, die Mannschaften drei Tage vor Beginn der 14-tägigen Übung einberufen.
10 Die zu den bewegten Übungen heranzuziehenden Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden auf Grund der vln dem betreffenden General-Kommando aufzustellenden Repartition durch die Landwehr-Bataillone einbeordert. Die für die Übung erforderliche Verstärkung des Pferde-Etats ist durch die bei den Truppen alljährlich überzählig werdenden Pferde zu bewirken. Die General-Kommandos vermitteln die Überweisung dieser Pferde an das Kommando des Train-Bataillons. Bewegte Übungen sind entweder durch den Train-Inspekteur zu inspizieren oder es ist mit der Inspizierung derselben der betreffenden Artillerie- Brigadier zu beauftragen. In dem letzteren Fall haben die Train-Bataillone ihren Übungsbericht dem betreffenden Brigadier zu übersenden, der denselben mit seinen Bemerkungen versehen, an die Train-Inspektion, Behufs Vorlage bei dem Allgemeinen Kriegs-Departement, gelangen läßt. Nach Beendigung der Übungen werden die hierzu gestellten Pferde soweit nicht ein Umtausch mit den Stammpferden geeignet erscheinen sollte, sofort verkauft. Über die Übungen der Krankenträger-Kompanie wird jedesmal besonders bestimmt werden. 2. Verhältnis der Offiziere des Beurlaubtenstandes Zum Gesamt-Offizier-Korps aller Waffen der Provinzial-Landwehr-Bataillone gehören auch die Train-Offiziere des Beurlaubtenstandes mit denselben Rechten und Pflichten aller übrigen Offiziere des Beurlaubtenstandes. Sie treten daher in allen Beziehungen in dasselbe Verhältnis zu den heimatlichen Landwehr-Bataillonen, wie die Offiziere der anderen Waffen und werden in den Ranglisten der Bataillone hinter den Pionieroffizieren geführt. Die Train-Offiziere des Beurlaubtenstandes tragen die Train-Uniform, jedoch am Helm das Landwehrkreuz, und das weiß-lackierte lederne Bandolier nebst Kartusche.
11 Bei jedem Provinzial-Landwehr-Bataillon können innerhalb eines jeden Aufgebots von den beurlaubten Train-Offizieren zur Beförderung resp zur Ernennung 1 zum Rittmeister und 1 zum Premier-Lieutenant sowie eine unbeschränkte Zahl zu Seconde Lieutenants in Vorschlag gebracht werden. Es ist dabei eine Übertragung nach Maßgabe der Gesamtzahl von Stellen innerhalb eines jeden Armee-Korps-Bezirks zulässig. Die Designierung von Train-Offizieren der Provinzial-Armee-Korps zur Abgabe an das Train-Bataillon des Garde-Korps für den Fall der Mobilmachung erfolgt analog der Designierung für alle übrigen Garde-Truppen auf Grund jährlich zu erneuernder Festsetzungen. Die Train-Offiziere ergänzen sich, wie bisher, aus besonders für den Traindienst qualifizierten Offizieren des Beurlaubtenstandes der anderen Waffen, sowie aus für den Train geeigneten Offizier Kandidaten, namentlich der Kavallerie und Artillerie. Personen der letztbezeichneten Kategorie sind den Offizier-Korps des betreffenden Landwehr-Bataillons zur Wahl zu stellen und zwar, nachdem sie auf Grund einer 4-6-wöchentlichen Dienstleistung bei dem Train-Bataillon, von dem Train-Inspekteur zu Vize-Wachtmeistern ernannt worden sind. Die Versetzung der betreffenden Individuen zum Train darf jedoch nur mit deren Zustimmung erfolgen. Die Beförderung der Landwehr-Train-Offiziere in den vorbezeichneten Grenzen hat nach Maßgabe der Offiziere des Train-Bataillons stattzufinden.
12 3. Listenführung in bezug auf die Train-Mannschaft des Beurlaubtenstandes Die zur Argumentation des Stammes als Aufsichts-Personal für die verschiedenen Kolonnen und für die Feldlazarette pp in der Kriegsstärke nach Maßgabe der Mobilmachung-Etats erforderlichen Unteroffiziere und Gefreiten sind als Beurlaubte des Trains in besonderes stets korrekt zu haltenden Listen, sowohl von den Train-Bataillonen, wie von den betreffenden Landwehr-Behörden namentlich zu führen. Diese haben demnach dem General-Kommando jährlich Veränderungs-Nachweisungen einzureichen, welche von dort den Train-Bataillonen zugehen. Auch von der summarischen Stärke der übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden die Train-Bataillone in Kenntnis erhalten. Soweit die beim Stamm und im Beurlaubten-Verhältnis befindlichen Unteroffiziere und Gefreiten, welche letztere hauptsächlich als Unteroffizier- Kandidaten auszubilden sind, zur Argumentation des Aufsichts-Personals für die Kolonnen pp im Falle einer Mobilmachung nicht ausreichen, sind qualifizierte Leute aus der Reserve und aus der Landwehr-Kavallerie hierzu zu resignieren. Bei einer Mobilmachung erfolgt die Deckung des Bedarfs an Unteroffizieren für die Ponten-Kolonnen und an Trainsoldaten aller Kategorien, insoweit derselbe nicht aus den besonders hierzu ausgebildeten, im Beurlaubtenstande befindlichen Mannschaften entnommen werden kann, zunächst durch überschießende Reservisten der Kavallerie, sodann nötigenfalls durch unausgebildete Leute. III. Die Train-Depots 1., Das Personal Der Bataillons-Kommandeur beaufsichtigt das unter seiner Verantwortlichkeit niedergelegte Material, dessen spezielle Verwaltung den beiden á la suite der Bataillone stehenden Train-Offizieren übertragen ist. Diese haben mit dem inneren Dienst des Bataillons nichts zu schaffen und daher den Bataillons-Kommandeur bei zeitiger Behinderung auch nur in der oberen Leitung der Depots-Verwaltung, nicht aber im Bataillon-Kommandeur zu vertreten.
13 Sie bleiben beim Eintritt der Mobilmachung zur Verwaltung der im Depot verbliebenen resp zu beschaffenden Vorräte in der Garnison zurück. Die Train-Depot-Offiziere haben prinzipiell keine Aussicht auf den Rücktritt in ihre ehemalige Waffe. Der als Schirrmeister bei dem Depot fungierende Unteroffizier wird aus dem Dienststande des Bataillons entnommen. Derselbe verbleibt bei eintretender Mobilmachung ebenfalls beim Depot. 2. Das Material Das gesamte in den Train-Depots befindliche Material für die im 14 des Mobilmachungsplans bezeichneten Administrationen und die Dispositionsbestände an Feld... Stücken für die Truppen, sowie die in den 10 Depots aufbewahrten Vorräte an Feld-Lazarett-Utensilien, Kochgeschirr für Ersatztruppen, Bekleidungs-Proben der General-Kommandos, Zelten und Inventarien stehen unter der oberen Aufsicht des Bataillons- Kommandeurs. Derselbe bestimmt den Geschäftsgang und die Verteilung der Arbeiten. In Betreff des Train-Materials finden die rücksichtlich der Feld... bei den Truppen geltenden Vorschriften analog Anwendung. Die Verwaltung der übrigen in den Train-Depots asservierten Vorräte an Feldlazarett-Utensilien, Kochgeschirren pp erfolgt nach den dafür bestehenden besonderen Bestimmungen und hat das Train-Depot den dieserhalb ergehenden Requisitionen der Intendantur genügen. Die zur Konservation und laufenden Instandhaltung des Train-Materials und der übrigen Vorräte notwendigen Kosten bestreitet das Train-Depot aus den ihm überwiesenen eisernen Verwaltungs-Vorschuß. Die durch letzteren gebildete Depot-Kasse wird nach den Vorschriften des Kassen- Reglements vom 28.ten Januar 1841 verwaltet. Die Kommission für diese Kasse bilden: der Bataillons-Kommandeur und die beiden Depot-Offiziere. Größere Reparaturen und resp Neubeschaffungen werden bei den Musterungen beantragt.
14 Die in den Train-Depots nötigen Handarbeiten werden von den Train- Mannschaften geleistet soweit dies ohne Beeinträchtigung der Ausbildung derselben umgänglich ist, evtl. werden Zivil-Arbeiter gegen Tagelohn angenommen. Die Verwaltungskosten werden vierteljährig bei der Intendantur liquidiert und über die Train-Materialien und übrigen Vorräte in der bisherigen Art Rechnungen, resp Ab- und Zugangsnachweisungen vorgelegt und von der Intendantur revidiert.... Reservisten der zu den Feld-Lazarett-Utensilien gehörigen chirurgischen Instrumente und Apotheken-Utensilien tritt der Korps-General-Arzt resp dessen Stellvertreter regelmäßig der Musterungs-Kommission hinzu. Die baulichen Angelegenheiten der Train-Gebäude werden in der Lokal- Instanz von der Garnison-Verwaltung des Orts nach der Geschäftsordnung für das Garnison-Bauwesen besorgt. Berlin, den 1.ten April 1863 Der Kriegs- und Marine-Minister gez. von Roon
Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ( Original )... Erster Teil: Das Personenrecht ( Original )... Zweiter Titel: Die juristischen Personen... Zweiter Abschnitt: Die Vereine Art. 60 A. Gründung I. Körperschaftliche
Mehr3. Die Entwicklung der Gliederung von preußischen Infanterie-Divisionen von 1806 bis dargestellt in Gliederungsbildern
3. Die Entwicklung der Gliederung von preußischen Infanterie-Divisionen von 1806 bis 1918 - dargestellt in Gliederungsbildern Hinweis: Aus dem Grunde der leichteren Vergleichbarkeit wurde für alle Gliederungsbilder
MehrReglement. Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli
Reglement Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 51.1 Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 Gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 mit Änderung vom 29. Januar 2009 und Änderung
MehrLudwig Alexander Friedrich August Philipp Freiherr von Falkenhausen
Reinhard Montag: Die Generale der Kgl. Preußischen Armee Ludwig Alexander Friedrich August Philipp Freiherr von Falkenhausen (13.09.1844-04.05.1936) Eltern: Alexander - kgl. preuß. General-Lieutenant z.
MehrSchützengilde Höxter von 1595 e.v. Kommandeur
Schützengilde Höxter von 1595 e.v. Kommandeur Dienstgradordnung der Schützengilde Höxter von 1595 e.v. 1: Geltungsbereich Diese Dienstgradordnung gilt für alle Mitglieder. 2: Dienstgradgruppen a) Mannschaften.
MehrRegierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1
63. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) (Vom. Oktober 973) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 3. März
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN Der Jugendgemeinderat der Stadt Göppingen hat in seiner Sitzung am 05. Februar 1996 folgende Geschäftsordnung, geändert durch Beschluss am
MehrStadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL
76. Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL vom. November 009 in Kraft ab. Januar 009 Verordnung zum Reglement der Stützpunkt-Feuerwehr der Stadt Liestal vom.
MehrSatzung. mittelbares Mitglied des BSB e.v. ( Stand: 2008 ) Krieger und Militärverein Rothaurach
Satzung Krieger und Militärverein Rothaurach mittelbares Mitglied des BSB e.v. ( Stand: 2008 ) Krieger und Militärverein Rothaurach Der Verein wurde am 27. Januar 1923 gegründet Nach dem Zusammenbruch
MehrGemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement
Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz 1) des Kantons Zug vom 15. Dezember 1994, beschliesst: 1 Zweck Dieses regelt namentlich
MehrAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung
Übersetzung 1 0.831.109.636.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Abgeschlossen am 28. März 1958 Von der Bundesversammlung
MehrSatzung für das Jugendamt des Wartburgkreises
Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises vom 28.09.1994 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2007 Der Kreistag des Wartburgkreises hat am 07.09.1994 die nachstehende Satzung für das Jugendamt
MehrFeuerwehrreglement der Stadt Aarau
Stadt Aarau 5.- Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Vom 9. Juni 009 (Stand 0. November 009) Der Stadtrat, gestützt auf des Feuerwehrgesetzes (FwG) ) vom. März 97, beschliesst:. Rekrutierung und Einteilung
MehrVerbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald
Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald Satzung 1.430-516 Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Vom 13. September 2016 (KABl. S. 378) 03.11.2016 Nordkirche
MehrReglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich
RSETHZ 604 Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich vom 4. Juni 04 Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 4 Absatz Buchstabe k der Verordnung über die Organisation der
MehrSatzung für die Sparkasse Celle
Satzung für die Sparkasse Celle 1 Name, Sitz, Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Celle hat den Namen Sparkasse Celle. Sie führt das dieser Satzung beigedruckte Siegel mit dieser Bezeichnung. (2)
Mehr(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht
MehrSatzung des TSV 1883 Untergrombach
Satzung des TSV 1883 Untergrombach 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (TSV) 1883 e. V. Untergrombach. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bruchsal, Stadtteil Untergrombach.
MehrSatzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015
Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Gemäß 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel
MehrVom 21. November 2009 (ABl. S. 291), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. April 2017 (ABl. S. 120) Änderungen
Kirchengemeindestrukturgesetz KGStruktG 110 Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden
MehrFeuerwehrreglement der Stadt Aarau
STADT AARAU Feuerwehrreglement der Stadt Aarau vom 29. Juni 2009 Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Der Stadtrat, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) 1 vom 23. März 1971, beschliesst: A. Rekrutierung
MehrGEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH
GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH STATUTEN 1 Die «Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zürich», gegründet 1829, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrSatzung der Vertretungsorgane der Schüler des Liborius-Gymnasiums
Satzung der Vertretungsorgane der Schüler des Liborius-Gymnasiums in der Fassung vom 16. Februar 2014 Es gilt das generische Maskulinum Abschnitt 1: Die Vertretung im Klassenverband 1 2 Abschnitt 1 Die
MehrVerordnung über die Organisation der Armee
Verordnung über die Organisation der Armee (VOA) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 16. November 1994 1 über die Organisation der Armee wird wie
MehrSatzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v.
Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. 1 Der Verein der Freunde der Zwieseltalschule mit Sitz in Schwabach/Wolkersdorf, Am Wasserschloss 65, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
MehrSatzung der Kreisgruppen innerhalb des Hundesportverbandes Rhein-Main e.v.
Satzung der Kreisgruppen innerhalb des Hundesportverbandes Rhein-Main e.v. 1 Kreisgruppen, Name und Sitz Die Kreisgruppen werden von den gebietsmäßig zusammengefassten Vereinen des Hundesportverbandes
MehrVerordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung)
Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung) Vom 1. Januar 1981 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den des Gesetzes vom 5. Juni 1980 betreffend
MehrArt. 1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk.
.. Gesetz vom 0. November 975 über die Oberamtmänner Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates
MehrAufbau und Aufgaben des preußisches Generalstabs nach C.v.Decker
Autor: Klöffler Freitag, 30. Dezember 2011 Klöffler_Aufgaben_Preußischer_Generalstab_2011_11_27 Aufbau und Aufgaben des preußisches Generalstabs 1813-15 nach C.v.Decker Lesung bei der 6. Krieges-Schule
MehrSatzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins
Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins A. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Warburger Heimat- und Verkehrsverein" und hat seinen Sitz in 34414 Warburg-Kernstadt. 2 Der Verein soll
MehrVfL Sittensen. Geschäftsordnung der Abteilung TENNIS im VfL Sittensen von 1904 e.v. v
Geschäftsordnung der Abteilung TENNIS im VfL Sittensen von 1904 e.v. v. 24.02.2015 1. Stellung der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung regelt alle Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes, soweit sie die
MehrVerordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern
Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 20 lit. k) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT: FIRMA,
MehrStatuten Verein hunde-agenda.ch Rechtsform, Zweck und Sitz
Statuten Verein hunde-agenda.ch Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein hunde-agenda.ch besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel
MehrSTATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light!
STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light! I. NAME UND ART 1. Die Schweizerische F18HT-Vereinigung ist ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB gelten, soweit nicht
MehrVereinssatzung. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins. 2 Mitgliedschaft. 3 Anmeldungen und Aufnahme zur Mitgliedschaft
Grundbesitzer-Verein der Gartenstadt Berlin-Frohnau e.v. Geschäftsstelle: Zeltinger Str. 6, 13465 Berlin Telefon 030/280 82 10 Fax 030/97 00 56 50 Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins (1)
MehrReglement für die Geschäftsprüfungskommission
Reglement für die Inhaltsverzeichnis I. Stellung und Organisation der Art. 1 Stellung 3 Art. 2 Zusammensetzung 3 Art. 3 Beschlussfähigkeit 3 Art. 4 Wählbarkeit, Ausstandsgründe 3 II. Rechte und Pflichten
MehrTruppenkartei Deutsches Heer D Stand:
Truppenkartei Deutsches Heer 1933-1945 D01-010000013 Stand: 04.08.2015 Teil 13 Ostvölkische Truppen 700 Ostvölkische Truppen in der Wehrmacht 1 701 Ostvölkische Infanterie 7011 Infanterie-Divisionen russisch
MehrDie Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT
Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT Art. Zweck Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation
MehrPfarrverwaltergesetz
Pfarrverwaltergesetz PfVerwG 403 A Pfarrverwaltergesetz Vom 15. August 1988 KABl. 1988, S. 118, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 13. Juni 2017, KABl. 2017, S. 58 I. Abschnitt Grundbestimmungen
MehrS a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille.
S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille Auf Grund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 19 Abs. 1 (GVBl. S. 501) und 38 Abs. 1 3 des Thüringer Gesetzes
MehrVom 21. November (ABl. S. 291) Inhaltsübersicht
Kirchengemeindestrukturgesetz KGStruktG 110 Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden
MehrVEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT
VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT S A T Z U N G 1 Name Sitz Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT 2.
MehrGeschäftsordnung für die Ortsbeiräte
Aufgrund des 82 Abs. 5 in Verbindung mit 62 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1951 (GVBL. I S. 11) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBL. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrUnter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
STIFTUNG SUCCURSUS STIFTUNGSURKUNDE A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen Art. 1 Name und Art der Stiftung Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des
MehrStiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013
Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...
MehrFEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN
FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN Gültig ab 0.0.204 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Regelungsbereich 2 Feuerwehr 3 Gemeinderätliches Aufgebot der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrSatzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.
Satzung Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "Kleinkunstbühne Pirna Q24". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. 2. Der Verein
MehrTruppenkartei Deutsches Heer D Stand:
Truppenkartei Deutsches Heer 933-945 D0-000000 Stand: 04.08.205 Teil Truppenschulen 40 Schulen für Offiziere 400 Kommandeure der Heeresschulen 40000 Kommandeur der Fahnenjunkerschulen der Infanterie 400002
MehrStatuten Verein Pflegekind Bern
Statuten Verein Pflegekind Bern Angenommen durch die Gründungsversammlung am 8. Mai 1991. Revidiert durch die Mitgliederversammlungen vom 7. November 1995, vom 23. Mai 2011 und vom 14. Mai 2012. Bern,
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrSTATUTEN. des. Schulvereins für das Freie Gymnasium Zürich. 1. Name und Sitz Art Vereinszweck Art.2
STATUTEN des Schulvereins für das Freie Gymnasium Zürich 1. Name und Sitz Art.1 Unter dem Namen "Schulverein für das Freie Gymnasium Zürich" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
MehrBadminton-Club Trimbach
Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler
MehrReglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA) vom 14. Juni 2002 vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002 Der Verwaltungsrat der Schweizerischen
MehrReparaturstempel der Büchsenmacher und Waffenmeister auf Blankwaffen der preussischen bzw. mit Militärkonvention verbundenen
Reparaturstempel der Büchsenmacher und Waffenmeister auf Blankwaffen der preussischen bzw. mit Militärkonvention verbundenen Truppen. Bei der Betrachtung von Truppen- und Abnahmestempel wird ein weiterer
MehrAllgemeine Geschäftsordnung
Landessportbund Nordrhein-Westfalen Friedrich-Alfred-Straße 25 47055 Duisburg Tel. 0203 7381-0 Fax 0203 7381-616 E-Mail: Info@lsb-nrw.de www.lsb-nrw.de Allgemeine Geschäftsordnung des Landessportbundes
MehrVerordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden
Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Vom 15. Oktober 2012 Kurztitel: Feuerwehr Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit Verordnung über die Feuerwehr der Stadt
MehrPensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde
Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 26. Januar 1920
MehrRegistereintrag der stenographischen Reichstagsberichte Bayerische Staatsbibliothek Online-Version: 30. Januar 2016 um 22:57:03 Uhr CET
Registereintrag der stenographischen Reichstagsberichte Bayerische Staatsbibliothek Online-Version: 30. Januar 2016 um 22:57:03 Uhr CET Graf v. Oriola Graf v. Oriola, Abgeordneter für den 2. hessischen
MehrGeschäftsgang und Einrichtungen des preußische Generalstabs
Dr. Martin Klöffler Neusser Weg 72 D-40474 Düsseldorf Germany D:\MILITARY\Dokumentation\Materialien_zu r_living_history\geschäftsgang_pr_general stab_1813\klöffler_geschäftsgang_preußisc her_generalstab_2011_11_27.docx
MehrGeschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts
Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts in der vom Bundesrat am 11. April 2003 bestätigten Fassung 1 Senate (1) Die Senate führen die Bezeichnung Erster Senat, Zweiter Senat usw. (2) Jeder Berufsrichter
MehrABTEILUNGSORDNUNG der Abteilung Baseball des TSV Holm v e.v.
ABTEILUNGSORDNUNG der Abteilung Baseball des TSV Holm v. 1910 e.v. 1.) Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.1.) Für alle Abteilungsmitglieder gelten die Bestimmungen der Satzung des TSV Holm. Ergänzend
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrReglement über den Gemeindeführungsstab
Reglement über den Gemeindeführungsstab Urversammlung vom. Mai 08 INHALTSVERZEICHNIS. Titel Allgemeine Bestimmungen Seite Art. Zweck... Art. Organisation... Art. Einsatzformationen.... Titel Gemeinderat
MehrFreundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien
Übersetzung Freundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien 0.142.114.361 Abgeschlossen am 25. April 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. November
MehrSatzung. Name und Sitz
Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen
Mehrvom (Fassung in Kraft getreten am )
.. Gesetz über die Oberamtmänner vom 0..975 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf
MehrBeförderungs- und Ehrungsordnung
BÜRGER BATAILLON BÜCKEBURG e.v. TRADITION SEIT 1683 Bürgerbataillon Bückeburg e.v. www.buergerbataillon-bueckeburg.de Beförderungs- und Ehrungsordnung Aufgrund der bereits seit 1993praktizierten Grundsätze
MehrBürgerschützenverein 1605 Nordkirchen
, den 09. April 2017 Satzung Bürgerschützenverein 1605 1: Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Bürgerschützenverein, Gründungsjahr 1605, ist ein Verein zu Pflege des Brauchtums und der Geselligkeit. Der
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )
84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über
MehrDie Bayerische Armee in Russland Markus Gärtner & Markus Stein 29. April 2012
Die Bayerische Armee in Russland 1812 Markus Gärtner & Markus Stein 29. April 2012 Mobilisation für den Feldzug Rheinbundvertrag verlangt den größten Tribut eines Rheinbundstaates : 30.000 Mann Bayern
MehrSTATUTEN DES VEREINS
STATUTEN DES VEREINS Statuten des Vereins bülachstadt Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Unter dem Namen «bülachstadt» besteht in Bülach ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrGESCHÄFTSORDNUNG. der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode. Inhaltsverzeichnis:
GESCHÄFTSORDNUNG der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode Inhaltsverzeichnis: 1 Mitgliedschaft 2 Organe 3 Fraktionsversammlung 4 Aufgaben der Fraktionsversammlung 5 Vorsitzender
MehrVerbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin
KGV Retzin Satzung 1.430-520 Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin Vom 24. Juni 2016 (KABl. 2017 S. 49) 24.02.2017 Nordkirche 1 1.430-520 KGV Retzin Satzung Die Verbandsversammlung
MehrStatuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
Statuten des Verbands Aluminium-Verband Schweiz I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Aluminium-Verband Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verband
MehrSatzung des Bürgerschützenverein Bösel e. V., Bösel
Satzung des Bürgerschützenverein Bösel e. V., 26219 Bösel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Bürgerschützenverein Bösel e. V. und hat seinen Sitz in Bösel. Er ist am 11. März 1981 unter
MehrS a t z u n g. des Vereins. "Freunde des Fränkischen Theaters" "Freunde des Fränkischen Theaters". II. Zweck des Vereins
S a t z u n g des Vereins "Freunde des Fränkischen Theaters" I. Name und Sitz des Vereins 1 Der Verein führt den Namen "Freunde des Fränkischen Theaters". 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen.
MehrÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) Geschäftsordnung für die Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz)
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) Geschäftsordnung für die Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz) Gemäß Beschluss der XIV. Alpenkonferenz vom 13. Oktober 2016 1 I. ANWENDUNGSBEREICH
MehrNeugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )
Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen
MehrSTIFTUNGS REGLEMENT. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS)
STIFTUNGS REGLEMENT Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) Das vorliegende Stiftungsreglement wird in Ausführung zum Stiftungsstatut erlassen. Bei geschlechtsspezifischen Bezeichnungen wird
MehrVerordnung über die Regiofeuerwehr Agglomeration Biel
Verordnung über die Regiofeuerwehr Agglomeration Biel vom 27. April 2012 SGR 875.11 Der Gemeinderat der Stadt Biel, gestützt auf Artikel 18 des Reglements der Regiofeuerwehr Agglomeration Biel 1, erlässt:
MehrVereinbarung. über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates
GEMEINDE BIRSFELDEN 10-18 Vereinbarung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates Ingress... 1 1 Gegenstand... 1 2 Aufgaben und Geltungsbereich... 1 3 Zusammensetzung...
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
MehrSatzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..
Satzung 1 Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v.. Der Sitz des Vereins ist Soest. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest
MehrMitglieder des vbob erhalten bei Streitigkeiten in beruflichen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten Rechtsschutz durch
Rechtsschutz im vbob Mitglieder des vbob erhalten bei Streitigkeiten in beruflichen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten Rechtsschutz durch Rechtsberatung Gewährung von Verfahrensrechtsschutz Rechtsschutz
MehrSatzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine
SPARKASSE H I L D E S H E I M P E I N E G O S L A R Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine
MehrStamm Ritter von Dalberg VCP Wachenheim
Stamm Ritter von Dalberg VCP Wachenheim Stammessatzung des Stammes Ritter von Dalberg Bei allen Wahlen, Bestätigungen oder sonstigen Beschlüssen der verschiedenen Gremien sind zur Annahme des Vorschlags
MehrJungheinrich AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach Frankfurt
, Hamburg Ordentliche Hauptversammlung am 24. Mai 2016 in Hamburg Ergänzende Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes einschließlich
MehrDas Vereinsvermögen dient ausschließlich den hier festgelegten Zwecken.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e.v. Der Sitz des Vereins ist Kenzingen. 2 Zweck des Vereins Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen
MehrORGANISATIONS-REGLEMENT DES VERWALTUNGSRATES. mit Anhang: - Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen - Regelung des Berichtswesens
ORGANISATIONS-REGLEMENT DES VERWALTUNGSRATES mit Anhang: - Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen - Regelung des Berichtswesens 1 Ausgabe vom INHALT 1. Grundlagen 2. Zweck 3. Organisations Struktur 3.1.
MehrFürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde
Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom
MehrAnlage 2. Vierter Nachtrag zur Satzung. Artikel Abs. 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:
Vierter Nachtrag zur Satzung Artikel 1 1. 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt gefasst: (2) Der Vorstand setzt sich aus je 6 Vertreterinnen/Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber
MehrVerwaltungsordnung des s (VwO-BEV) Vom 28. Juli 1999 (Verkehrsblatt Nr. 3 vom 15. Februar 2000) Gemäß 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember
MehrSATZUNG des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer- Vereins Kaiserslautern und Umgebung e.v. Kaiserslautern
SATZUNG des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer- Vereins Kaiserslautern und Umgebung e.v. Kaiserslautern 1 NAME UND SITZ DES VEREINS Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Kaiserslautern und
MehrTREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten
TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich vom 5. Dezember 2014 I. Name, Sitz und Dauer 1. Unter dem Namen TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich besteht
MehrSATZUNG. Name des Vereins Präambel Der Verein führt den Namen: Haus- und Wohnungseigentümerverein Nordkreis Aachen e.v.
SATZUNG 1 Name des Vereins Präambel Der Verein führt den Namen: Haus- und Wohnungseigentümerverein Nordkreis Aachen e.v. 2 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist Würselen. Der Verein soll im Vereinsregister
Mehrf) Feldausbildungs-, Feldersatz-, Ausbildungs-Divisionen und Ersatz-Brigaden Die Feldausbildungs-Divisionen...485
Inhalt f) Feldausbildungs-, Feldersatz-, Ausbildungs-Divisionen und Ersatz-Brigaden... 485 1. Die Feldausbildungs-Divisionen...485 2. Die Aufstellung von fünf Feldausbildungs-Divisionen für den Osten (September
MehrGEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit
GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft
MehrSTATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH
STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Die Wakeboard-School.ch ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in 5324 Full-Reuenthal Art. 2 Der
Mehr