Heft 1. Allerhöchste Kabinettsorder Friedrich Wilhelm IV. vom 21. April Organisationsplan für den Train im Frieden vom 01.

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1 Beiträge zur Geschichte der Nachschubtruppe Heft 1 Allerhöchste Kabinettsorder Friedrich Wilhelm IV. vom 21. April 1853 Organisationsplan für den Train im Frieden vom 01. April 1863 Verfasser: Erscheinungsjahr: Nachschubschule des Heeres Garlstedt Ausgabe April 2001

2 Allerhöchste Kabinettsorder Friedrich Wilhelms IV. Vom 21. April 1853, durch welche der Train als Waffe anerkannt wurde Aus der Mir gehaltenen Wertung erkläre ich Mich mit dem anliegenden Organisations- Plan für den Train im Frieden im allgemeinen einverstanden, und bestimme hierdurch Folgendes: 1. Bei einem jeden Armee-Corps sind ein Stabs-Officier der Arillerie als Commandeur des Trains mit dem chargenmäßigen Einkommen angestellt, welcher à la suite eines der Artillerie-Regimenter zu führen ist. 2. Unter dem Befehl des Train-Commandeurs sind für jedes Armee-Corps ein Train- Stamm in der Stärke von 6 Unterofficieren und 24 Gefreiten formiert und einem der Artillerie-Regimenter attachiert. 3. Außer den nach Meiner Order vom 20ten April 1852 für den Cavallerie-Regimenten auszubildenden Trainsoldaten werden künftig einer jeden Batterie der Feldartillerie 5 Train-Rekruten zur halbjährigen Ausbildung vom 1ten October jeden Jahres über den Friedens-Etat der Batterien überwiesen. 4. Bei einem jeden Armee-Coprs findet jährlich eine 14tägige Train-Übung statt 5. Dem gesamten Officier-Corps aller Klassen der Provinzial-Landwehr-Bataillone treten von jetzt ab beurlaubte Landwehr-Train-Officiere, mit denselben Rechten und Pflichten wie alle übrigen Landwehr-Officiere, hinzu. Dieselben tragen die Train- Uniform, jedoch am Helm das Landwehr-Kreuz und den Waffenrock ohne Vorstoß.

3 Von jedem Provinzial-Landwehr-Bataillon können als beurlaubte Landwehr-Train- Officiere 1 Rittmeister und 1 Premier-Lieutenant so wie eine unbeschränkte Zahl von Seconde-Lieutenants Mir zur Beförderung respective Ernennung in Vorschlag gebracht werden. 6. Dem Train-Commandeur steht die Disciplinar-Strafgewalt eines Bataillons- Commandeurs zu. Der Commandeur desjenigen Artillerie-Regiments, welches den Train-Stamm attachiert ist, hat über die Mannschaften desselben die Disciplinar-Strafgewalt und die niedere Gerichtsbarkeit. 7. Bei jedem Train-Depot werden für die materielle Verwaltung 2 Officiere als Erster und respective Zweiter Train-Officier - aus der Zahl der sich dazu meldenden activen und respective pensionierten von der Generals Inspection der Artillerie als geeignet anerkannter Artillerie-Officiere - angestellt, welche auch beim Eintritt einer Mobilmachung bei dem Train-Depot verbleiben. Das jährliche Gehalt wird für die Ersten Train- Officiere auf 600 bis 720 rth (Reichsthaler), für den Zweiten Train-Officier auf 360 rth (Reichsthaler) normiert, woneben sie den Lieutenant Service beziehen. Die gegenwärtig bei den Train-Depots mit einem höheren Einkommen angestellten Officiere bleiben in dem Genuß derselben bis zu ihrem Abgange,

4 respective Aufrücken in eine höher dotierte Stelle. Das Kriegs-Ministerium hat zur Ausführung dieser Bestimmung das Weitere zu veranlassen. Charlottenburg, den 21ten April 1853

5 Organisationsplan für den Train im Frieden Allgemeine Bestimmungen 1. Der Train ist eine besondere Klasse, und hat, gleich den übrigen alle Prärogative einer solchen. Sämtliche Train Mannschaften, sowohl des bestehenden Heeres wie des Beurlaubtenstandes, gehören zu den Kombattanten. 2. Die 9 Train-Bataillone der Armee mit den zugehörigen Depots bilden die Train-Inspektion. 3. Die Dienststellung und die Befugnisse des Train-Inspekteurs sind durch eine besondere Dienst-Instruktion für den Train-Inspekteur geregelt. Derselbe hat im allgemeinen ein analoges Dienstverhältnis, wie der Inspekteur der Jäger und Schützen. Die Angelegenheiten des Trains ressortieren. I. Von den Generalkommandos a) die Ersatz, b) die Invaliden- und Versorgungs-Angelegenheiten c) die höhere Gerichtsbarkeit d) Ehrengerichtliche Angelegenheiten II. Von den Korps-Intendanturen: die spezielle Verwaltung der Train-Depots III. Von der Train-Inspektion alle übrigen Dienstangelegenheiten.

6 I. Die Train-Bataillone 1. Etat derselben Jedes Train-Bataillon besteht aus dem Stabe und zwei Kompanien. Die Stärke der Train-Bataillone wird durch den Etat festgestellt. Die Train-Bataillone bilden selbständige Truppenkörper. Solche haben ihre eigene, nach den hierüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen geregelte Ökonomie-Verwaltung. Ihr Verhältnis zu der Train-Inspektion einerseits und dem General-Kommandeur andererseits ist durch vorstehende allgemeine und durch nachstehende Detail-Bestimmungen geregelt. 2. Stellungnahme und Befugnisse der Bataillonskommandeure Die Kommandeurstellen der Train-Bataillone werden in der Regel durch Stabsoffiziere oder Hauptleute der Artillerie auch durch Rittmeister des Trains besetzt. Das Dienstverhältnis des Train-Bataillons- Kommandeurs ist ein doppeltes. Er ist einmal Befehlshaber des ihm anvertrauten Bataillons und zweitens Ober-Aufsichtsbehörde des betreffenden Train-Depots. Demgemäß bilden in ersterer Eigenschaft die Train-Inspektion und das betreffende General-Kommando die ihm vorgesetzten Dienst-Instanzen, während er, in Betreff der Verwaltung das ihm untergeordneten Train-Depots, gleichzeitig in einem direkten Geschäftsverhältnis zu der resp Korps-Intendantur steht (vergleiche Abschnitt III.). Als Bataillons-Kommandeur leitet er die Angelegenheiten des Offizier- Korps und des Bataillons, sowie die Ausbildung der zu dem Train-Bataillon gehörigen Offiziere und Mannschaften.

7 Er hat die gerichtsherrlichen Befugnisse eines Regiments-Kommandeurs und die Disziplinar-Strafgewalt eines detachierten Bataillons-Kommandeurs. Er ernennt die Unteroffiziere und Gefreiten im Bataillon dagegen werden, mit Ausnahme der Wachtmeister des Garde-Train-Bataillons, deren Ernennung allerhöchsten Orts erfolgt, die Wachtmeister des Dienststandes und die Vize-Wachtmeister des Beurlaubtenstandes auf seinen Vorschlag von dem Train-Inspekteur ernannt. Die Vertretung des Bataillons-Kommandeurs geht bei Krankheit, Beurlaubung pp, jedoch mit Ausschluß seiner Funktionen dem Train-Depot gegenüber, auf den ältesten Offizier des Bataillons über. Das Kassenwesen beim Train-Bataillon regelt sich nach Analogen der Bestimmungen des Reglements über das Kassenwesen bei den Truppen vom 28.ten Januar Die Bataillons-Kasse 2. die Depot-Kasse. Beide bleiben voneinander gesondert. Die Kassen-Kommission der Train-Bataillone bilden: der Bataillons-Kommandeur, der älteste Kompanie-Chef und der Zahlmeister. 3. Leitung der personellen Angelegenheiten Die personellen Angelegenheiten des Trains und zwar sowohl die der Bataillone, als die des Beurlaubtenstandes, werden von den Bataillons- Kommandeuren und in höherer Instanz von dem Train-Inspekteur geleitet. Alle auf die persönlichen Verhältnisse der Offiziere bezughabenden Gesuche gelangen evtl. unter Cognition der betreffenden Kompanie-Chefs zunächst an den Bataillons-Kommandeur und demnächst evtl. an den Inspekteur, sowie durch diesen evtl. an Seine Majestät den König.

8 4. Ersatz A. der Offiziere Das Offizier-Korps des Trains ergänzt sich durch Versetzung von Offizieren des Dienststandes der Kavallerie und Artillerie, das selbe bildet ein in sich abgeschlossenes Ganzes, auch in Betreff der Ehrengerichte. Eine Ergänzung der Offizier-Korps des Trains durch Beförderung zum Protepeefähnrich resp Offizier findet beim Dienststande des Trains während des Friedens nicht statt. Den Offizieren des Trains bleibt nach Maßgabe ihrer Qualifikation und Anciennität der Rücktritt zu ihrer ehemaligen Waffe in Aussicht gestellt. B. der Mannschaften a. Stammannschaften Die Stammannschaften des Trains (Unteroffiziere, Gefreite und Gemeinen) ergänzen sich: a. durch freiwilliges Engagement b. durch Abgaben von der Kavallerie und der Artillerie c. durch Aushebung zur dreijährigen Ausbildung. Die a, b, c erwähnten Abgaben finden nur insoweit statt, als der entstehende Abgang nicht durch freiwillige Engagements hart gedeckt werden können. Jeder zum Train abzugebende Mann muß sich zur Beförderung zum Gefreiten eignen und ist die Zurückversetzung untauglicher Subjekte bis nach Verlauf von 3 Monaten gestattet. Die zu den Train-Bataillonen von anderen Waffen übertretenden Mannschaften müssen ein Jahr lang gedient haben und diejenigen der Kavallerie als Reiter entsprechend ausgebildet sein. Die betreffenden General-Kommandos haben, ihr Einverständnis vorausgesetzt, auf den Antrag der Train-Inspektion den Übertritt zu verfügen. Rücksichtlich des freiwilligen Engagements, sowie in bezug auf die Ersatzgestellung gelten die allgemein bestehenden Bestimmungen.

9 b. Train-Rekruten Dieselben werden aus den betreffenden Ersatzbezirken gestellt. c. der Pferde a. Offizier-Dienstpferde b. Stamm-Pferde Zur Ergänzung der Offizier-Dienstpferde werden den Train-Bataillonen Remonten aus den Depots überwiesen. Der Ersatz derselben wird durch die alljährlich überzählig werdenden Pferde der Kavallerie und Artillerie bewirkt. 5. Garnisonen Die Train-Bataillone garnisonieren wo möglich in den Orten, in denen sich die Train-Depots befinden. II. Der Beurlaubtenstand des Train 1. Übungen Nach Beendigung der Herbstübungen der übrigen Truppen findet alljährlich bei jedem Armee-Korps der oberen Leitung des Train-Bataillons- Kommandeurs, durch Einberufung von Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum Stamm und durch Bespannung eines entsprechenden Teils der Train-Kolonne, im Bataillon-Stabs-Quartier eine 14-tägige Train-Übung statt, deren Zeitpunkt, mit Berücksichtigung der entsprechenden Verhältnisse durch die General-Kommandos zu bestimmen ist. Die Zahl der einzuziehenden Offiziere, Unteroffiziere und Trainsoldaten des Beurlaubtenstandes sowie an Pferden, wird durch den Etat festgesetzt. Behufs theoretischer und vorbereitender Ausbildung werden die Offiziere vier, die Mannschaften drei Tage vor Beginn der 14-tägigen Übung einberufen.

10 Die zu den bewegten Übungen heranzuziehenden Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden auf Grund der vln dem betreffenden General-Kommando aufzustellenden Repartition durch die Landwehr-Bataillone einbeordert. Die für die Übung erforderliche Verstärkung des Pferde-Etats ist durch die bei den Truppen alljährlich überzählig werdenden Pferde zu bewirken. Die General-Kommandos vermitteln die Überweisung dieser Pferde an das Kommando des Train-Bataillons. Bewegte Übungen sind entweder durch den Train-Inspekteur zu inspizieren oder es ist mit der Inspizierung derselben der betreffenden Artillerie- Brigadier zu beauftragen. In dem letzteren Fall haben die Train-Bataillone ihren Übungsbericht dem betreffenden Brigadier zu übersenden, der denselben mit seinen Bemerkungen versehen, an die Train-Inspektion, Behufs Vorlage bei dem Allgemeinen Kriegs-Departement, gelangen läßt. Nach Beendigung der Übungen werden die hierzu gestellten Pferde soweit nicht ein Umtausch mit den Stammpferden geeignet erscheinen sollte, sofort verkauft. Über die Übungen der Krankenträger-Kompanie wird jedesmal besonders bestimmt werden. 2. Verhältnis der Offiziere des Beurlaubtenstandes Zum Gesamt-Offizier-Korps aller Waffen der Provinzial-Landwehr-Bataillone gehören auch die Train-Offiziere des Beurlaubtenstandes mit denselben Rechten und Pflichten aller übrigen Offiziere des Beurlaubtenstandes. Sie treten daher in allen Beziehungen in dasselbe Verhältnis zu den heimatlichen Landwehr-Bataillonen, wie die Offiziere der anderen Waffen und werden in den Ranglisten der Bataillone hinter den Pionieroffizieren geführt. Die Train-Offiziere des Beurlaubtenstandes tragen die Train-Uniform, jedoch am Helm das Landwehrkreuz, und das weiß-lackierte lederne Bandolier nebst Kartusche.

11 Bei jedem Provinzial-Landwehr-Bataillon können innerhalb eines jeden Aufgebots von den beurlaubten Train-Offizieren zur Beförderung resp zur Ernennung 1 zum Rittmeister und 1 zum Premier-Lieutenant sowie eine unbeschränkte Zahl zu Seconde Lieutenants in Vorschlag gebracht werden. Es ist dabei eine Übertragung nach Maßgabe der Gesamtzahl von Stellen innerhalb eines jeden Armee-Korps-Bezirks zulässig. Die Designierung von Train-Offizieren der Provinzial-Armee-Korps zur Abgabe an das Train-Bataillon des Garde-Korps für den Fall der Mobilmachung erfolgt analog der Designierung für alle übrigen Garde-Truppen auf Grund jährlich zu erneuernder Festsetzungen. Die Train-Offiziere ergänzen sich, wie bisher, aus besonders für den Traindienst qualifizierten Offizieren des Beurlaubtenstandes der anderen Waffen, sowie aus für den Train geeigneten Offizier Kandidaten, namentlich der Kavallerie und Artillerie. Personen der letztbezeichneten Kategorie sind den Offizier-Korps des betreffenden Landwehr-Bataillons zur Wahl zu stellen und zwar, nachdem sie auf Grund einer 4-6-wöchentlichen Dienstleistung bei dem Train-Bataillon, von dem Train-Inspekteur zu Vize-Wachtmeistern ernannt worden sind. Die Versetzung der betreffenden Individuen zum Train darf jedoch nur mit deren Zustimmung erfolgen. Die Beförderung der Landwehr-Train-Offiziere in den vorbezeichneten Grenzen hat nach Maßgabe der Offiziere des Train-Bataillons stattzufinden.

12 3. Listenführung in bezug auf die Train-Mannschaft des Beurlaubtenstandes Die zur Argumentation des Stammes als Aufsichts-Personal für die verschiedenen Kolonnen und für die Feldlazarette pp in der Kriegsstärke nach Maßgabe der Mobilmachung-Etats erforderlichen Unteroffiziere und Gefreiten sind als Beurlaubte des Trains in besonderes stets korrekt zu haltenden Listen, sowohl von den Train-Bataillonen, wie von den betreffenden Landwehr-Behörden namentlich zu führen. Diese haben demnach dem General-Kommando jährlich Veränderungs-Nachweisungen einzureichen, welche von dort den Train-Bataillonen zugehen. Auch von der summarischen Stärke der übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden die Train-Bataillone in Kenntnis erhalten. Soweit die beim Stamm und im Beurlaubten-Verhältnis befindlichen Unteroffiziere und Gefreiten, welche letztere hauptsächlich als Unteroffizier- Kandidaten auszubilden sind, zur Argumentation des Aufsichts-Personals für die Kolonnen pp im Falle einer Mobilmachung nicht ausreichen, sind qualifizierte Leute aus der Reserve und aus der Landwehr-Kavallerie hierzu zu resignieren. Bei einer Mobilmachung erfolgt die Deckung des Bedarfs an Unteroffizieren für die Ponten-Kolonnen und an Trainsoldaten aller Kategorien, insoweit derselbe nicht aus den besonders hierzu ausgebildeten, im Beurlaubtenstande befindlichen Mannschaften entnommen werden kann, zunächst durch überschießende Reservisten der Kavallerie, sodann nötigenfalls durch unausgebildete Leute. III. Die Train-Depots 1., Das Personal Der Bataillons-Kommandeur beaufsichtigt das unter seiner Verantwortlichkeit niedergelegte Material, dessen spezielle Verwaltung den beiden á la suite der Bataillone stehenden Train-Offizieren übertragen ist. Diese haben mit dem inneren Dienst des Bataillons nichts zu schaffen und daher den Bataillons-Kommandeur bei zeitiger Behinderung auch nur in der oberen Leitung der Depots-Verwaltung, nicht aber im Bataillon-Kommandeur zu vertreten.

13 Sie bleiben beim Eintritt der Mobilmachung zur Verwaltung der im Depot verbliebenen resp zu beschaffenden Vorräte in der Garnison zurück. Die Train-Depot-Offiziere haben prinzipiell keine Aussicht auf den Rücktritt in ihre ehemalige Waffe. Der als Schirrmeister bei dem Depot fungierende Unteroffizier wird aus dem Dienststande des Bataillons entnommen. Derselbe verbleibt bei eintretender Mobilmachung ebenfalls beim Depot. 2. Das Material Das gesamte in den Train-Depots befindliche Material für die im 14 des Mobilmachungsplans bezeichneten Administrationen und die Dispositionsbestände an Feld... Stücken für die Truppen, sowie die in den 10 Depots aufbewahrten Vorräte an Feld-Lazarett-Utensilien, Kochgeschirr für Ersatztruppen, Bekleidungs-Proben der General-Kommandos, Zelten und Inventarien stehen unter der oberen Aufsicht des Bataillons- Kommandeurs. Derselbe bestimmt den Geschäftsgang und die Verteilung der Arbeiten. In Betreff des Train-Materials finden die rücksichtlich der Feld... bei den Truppen geltenden Vorschriften analog Anwendung. Die Verwaltung der übrigen in den Train-Depots asservierten Vorräte an Feldlazarett-Utensilien, Kochgeschirren pp erfolgt nach den dafür bestehenden besonderen Bestimmungen und hat das Train-Depot den dieserhalb ergehenden Requisitionen der Intendantur genügen. Die zur Konservation und laufenden Instandhaltung des Train-Materials und der übrigen Vorräte notwendigen Kosten bestreitet das Train-Depot aus den ihm überwiesenen eisernen Verwaltungs-Vorschuß. Die durch letzteren gebildete Depot-Kasse wird nach den Vorschriften des Kassen- Reglements vom 28.ten Januar 1841 verwaltet. Die Kommission für diese Kasse bilden: der Bataillons-Kommandeur und die beiden Depot-Offiziere. Größere Reparaturen und resp Neubeschaffungen werden bei den Musterungen beantragt.

14 Die in den Train-Depots nötigen Handarbeiten werden von den Train- Mannschaften geleistet soweit dies ohne Beeinträchtigung der Ausbildung derselben umgänglich ist, evtl. werden Zivil-Arbeiter gegen Tagelohn angenommen. Die Verwaltungskosten werden vierteljährig bei der Intendantur liquidiert und über die Train-Materialien und übrigen Vorräte in der bisherigen Art Rechnungen, resp Ab- und Zugangsnachweisungen vorgelegt und von der Intendantur revidiert.... Reservisten der zu den Feld-Lazarett-Utensilien gehörigen chirurgischen Instrumente und Apotheken-Utensilien tritt der Korps-General-Arzt resp dessen Stellvertreter regelmäßig der Musterungs-Kommission hinzu. Die baulichen Angelegenheiten der Train-Gebäude werden in der Lokal- Instanz von der Garnison-Verwaltung des Orts nach der Geschäftsordnung für das Garnison-Bauwesen besorgt. Berlin, den 1.ten April 1863 Der Kriegs- und Marine-Minister gez. von Roon

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