Satzung der Fachschaft des Instituts für Chemie der Universität Rostock

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1 Satzung der Fachschaft des Instituts für Chemie der Universität Rostock Nach Beschlussfassung durch den Fachschaftsrat Chemie der Universität Rostock am wird folgende Satzung der Fachschaft des Instituts für Chemie auf Grundlage von 9 Abs. 1 Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock (FSRO) vom erlassen: I. Allgemeines 1 Zusammensetzung der Fachschaft Mitglieder der Fachschaft sind die Studierenden der gemäß 1 Absatz 2 FSRO vom StudentINNenrat (StuRa) zugeordneten Studiengänge. 2 Organe der Fachschaft (1) Für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaft sind ihre Organe zuständig. Das sind: 1. der Fachschaftsrat 2. die Vollversammlung (2) Die Organe der Fachschaft sind keiner Partei, Organisation oder Vereinigung verpflichtet, sondern ausschließlich der Fachschaft. Alle Organe der Fachschaft sind überparteilich. (3) Nur die aus einer ordentlichen Wahl hervorgegangenen Organe können, für die Fachschaft verbindliche, Beschlüsse fassen. (4) Für Beschlüsse der Organe ist die einfache Mehrheit erforderlich, soweit diese Satzung, ihre Ergänzungsordnungen oder die Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft nichts anderes bestimmen. Es bestehen folgende Mehrheitsstufen: 1. einfache Mehrheit, die gegeben ist, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt; Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet, 2. absolute Mehrheit, die gegeben ist, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder des Organs mit Ja stimmt, 3. Zweidrittelmehrheit, die gegeben ist, wenn zwei Drittel der gewählten Mitglieder des Organs mit Ja stimmen. 3 Aufgaben der Fachschaft Es gelten die Bestimmungen in 3 FSRO. 1

2 II. Fachschaftsrat 4 Aufgaben des Fachschaftsrates (1) Der Fachschaftsrat nimmt die Aufgaben der Fachschaft gemäß der Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock wahr. (2) Er beruft auf eigenen Beschluss oder auf Verlangen von 10% der Fachschaft eine Vollversammlung ein und führt diese durch. Der Vorsitz des Fachschaftsrates leitet die Vollversammlung. 5 Zusammensetzung (1) Der Fachschaftsrat setzt sich aus den von der Fachschaft gewählten Vertretern zusammen. (2) Der Fachschaftsrat kann Mitglieder der Fachschaft als beratende Mitglieder kooptieren (passive Mitgliedschaft). Diese verfügen weder über ein Stimmrecht noch zählen sie als Mitglieder des Fachschaftsrates im Sinne dieser Satzung. 6 Rechenschaft (1) Der Fachschaftsrat ist gegenüber der Fachschaft und der Fachschaftsvollversammlung rechenschaftspflichtig. (2) Alle Organe des Fachschaftsrates sind gegenüber dem Fachschaftsrat rechenschaftspflichtig. 7 Amtszeit Die Amtszeit beträgt in der Regel zwölf Monate beginnend mit der konstituierenden Sitzung nach 8 Abs. 2 und endet mit der Konstituierung eines neuen Fachschaftsrates. 8 Konstituierung (1) Das erste Zusammentreffen eines neu gewählten Fachschaftsrates wird durch den Vorsitz des vorherigen Fachschaftsrates geführt, bis ein neuer Vorsitz gewählt wurde. Für den Fall der Abwesenheit wird aus der Mitte des Fachschaftsrates eine Sitzungsleitung bestimmt. (2) Die konstituierende Sitzung findet in der ersten Dezemberwoche nach der Wahl zum Fachschaftsrat statt. (3) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit werden zumindest der Vorsitzende oder die Vorsitzende (Vorsitz), die Stellvertretung (stellv. Vorsitz) und die Finanzreferentin oder der Finanzreferent aus der Mitte des Fachschaftsrates gewählt. (4) Ferner sollen nach Möglichkeit folgende Ämter besetzt werden. Alle Personenbezeichnungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts. 1. ein Evaluationsbeauftragter sowie ein Stellvertreter Sie unterstützen den Studiendekan bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Evaluation. 2. ein Pressereferent sowie ein Stellvertreter Sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Fachschaftsrates zuständig. 3. studentische Vertreter im Prüfungsausschuss Sie vertreten die Interessen der Fachschaft im Prüfungsausschuss. 2

3 4. zwei Technikbeauftragte Sie pflegen die Webpräsenz des Fachschaftsrates. 5. ein Vertreter für ausländische Studierende / Contact person for foreign students Er steht den ausländischen Studenten als direkter Ansprechpartner zur Verfügung. 6. zwei Vertreter für die Bachelorstudenten Sie stehen den Bachelorstudenten als direkte Ansprechpartner zur Verfügung. 7. zwei Vertreter für die Lehramtsstudenten Sie stehen den Lehramtsstudenten als direkte Ansprechpartner zur Verfügung. 8. zwei Vertreter für die Masterstudenten Sie stehen den Masterstudenten als direkte Ansprechpartner zur Verfügung. (5) Die Verteilung der Aufgaben soll nach Möglichkeit gleichmäßig erfolgen. 9 Vorsitz (1) Der Vorsitz übernimmt nach Maßgabe der FSRO die Fachschaftssprecherfunktion. (2) Er beruft die Sitzungen des Fachschaftsrates ordnungsgemäß ein und leitet diese. (3) Er vertritt die Fachschaft nach außen. (4) Er koordiniert die Arbeit des Fachschaftsrates. (5) Er ist an die Beschlüsse des Fachschaftsrates, der Fachschaftsvollversammlung und an durch Urabstimmung herbeigeführte Beschlüsse gebunden. 10 stellvertretender Vorsitz (1) Der stellv. Vorsitz übernimmt im Falle der Verhinderung des Vorsitzes dessen Ämter und Funktionen, soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden. 11 Finanzreferent (1) Der Finanzreferent ist verantwortlich für die finanziellen Angelegenheiten der Fachschaft. Ihm obliegt die Haushalts-, Wirtschafts- und Buchführung. Er stellt die Finanzanträge beim AStA. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock. (2) Er verwaltet die Bar-Kasse. (3) Er ist an die Beschlüsse des Fachschaftsrates, der Fachschaftsvollversammlung und an durch Urabstimmung herbeigeführte Beschlüsse gebunden. (4) Er darf nicht gleichzeitig das Amt des Vorsitzes oder stellv. Vorsitzes innehaben. 12 Organisation des Fachschaftsrates (1) Die Amtsinhaber nach 8 Abs. 3 und 4 können Aufgaben delegieren. (2) Sie können durch ein konstruktives Misstrauensvotum durch eine andere Person ersetzt werden. Dazu ist die absolute Mehrheit erforderlich. Das konstruktive Misstrauensvotum muss mindestens 6 Werktage im Voraus fachschaftsratsöffentlich gemacht werden. (3) Sie können ihr Amt ohne Nennung von Gründen jederzeit niederlegen. Die Wahl eines Nachfolgers findet in der darauf folgenden Sitzung statt. Über die Wahl muss in der Einladung zur Sitzung informiert werden. 3

4 13 Sitzungen des Fachschaftsrates Die Sitzungen des Fachschaftsrates werden in der Geschäftsordnung nach 21 Abs. 1 geregelt. 14 Mitwirkung in Fachschaftskonferenzen (1) Der Fachschaftsrat entsendet Mitglieder zu den Fachschaftskonferenzen nach 6 FSRO. (2) Mitglieder des Fachschaftsrates nehmen an regelmäßigen Treffen der Fachschaftsräte der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät teil. III. Wahlen zum Fachschaftsrat 15 Wahlordnung (1) Der Fachschaftsrat wird jährlich im November von den Mitgliedern der Fachschaft nach den Grundsätzen der Personenwahl in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Fachschaft. Die Wahlhandlung ist öffentlich. (2) Vor der Wahl wird ein Wahlausschuss aus mindestens drei Studierenden der Universität Rostock vom Fachschaftsrat gewählt, die nicht zur Wahl stehen dürfen. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Protokollführer. Näheres regelt Anlage 2 1 FSRO. (3) Die Wahlen werden vom Wahlausschuss spätestens 18 Werktage vor der Wahl fachschaftsöffentlich ausgeschrieben. Näheres regelt Anlage 2 2 FSRO. (4) Die Wahlen werden vom Wahlausschuss spätestens 10 Werktage vor der Wahl fachschaftsöffentlich bekannt gemacht. Näheres regelt Anlage 2 3 FSRO. (5) Zur Wahl kann sich jedes Mitglied der Fachschaft bis zum 10. Werktag vor der Wahl schriftlich beim Wahlausschuss stellen. Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Fachrichtung, Fachsemester 2. eine persönlich unterzeichnete Einverständniserklärung 3. ein kurzes Motivationsschreiben (2-3 Sätze) (6) Die Wahlvorschläge werden vom Wahlausschuss unverzüglich geprüft. Näheres regelt Anlage 2 5 FSRO. (7) Die vollständige Liste der Kandidaten ist spätestens 6 Werktage vor der Wahl fachschaftsöffentlich zu machen. (8) Der Wahlausschuss bereitet die Stimmzettel vor. Sie müssen einheitlich sein und die Namen in alphabetischer Reihenfolge, die Fachrichtung, das Fachsemester und bei jeder kandidierenden Person die Stimmmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung enthalten. (9) Die Wahl erfolgt unter Verwendung von Wahlurnen, die vor Beginn der Wahl durch den Wahlausschuss versiegelt werden. Eine Briefwahl ist nicht möglich. (10) Für die Wahl zum Fachschaftsrat hat jedes Mitglied der Fachschaft genau so viele Stimmen, wie Kandidaten aus der Fachschaft zur Verfügung stehen. Dabei darf höchstens eine Stimme pro Kandidat abgegeben werden. 4

5 (11) Die Wahlberechtigung ist anhand des Studienausweises zu prüfen und eine nochmalige Stimmabgabe durch Notation der Matrikelnummer auszuschließen. (12) Die Wahlzettel werden vom Wahlausschuss ausgezählt. Als gewählt gilt, wer mehr Ja - als Nein -Stimmen erhalten hat. Enthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet. Die 15 Kandidaten mit den meisten Ja - Stimmen werden Mitglieder des Fachschaftsrates, bei Gleichstand entscheidet zuerst die geringere Anzahl an Nein - Stimmen, danach das Los. Die anderen, gemäß Satz 2 Gewählten, werden in Reihenfolge ihrer Stimmzahlen Nachrücker für die Mitglieder des Fachschaftsrates. (13) Das Wahlergebnis ist spätestens 3 Werktage nach Ende der Wahl fachschaftsöffentlich zu machen. Die Gewählten werden per über das Ergebnis informiert. Wer die Wahl nicht annehmen möchte, hat dies dem Wahlausschuss schriftlich vor der konstituierenden Sitzung mitzuteilen. (14) Gegen das Wahlergebnis kann bis 10 Tage nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse beim Wahlausschuss Widerspruch eingelegt werden. Näheres regelt Anlage 2 9 Abs. 8 FSRO. (15)Das Wahlprotokoll, dessen Inhalte in Anlage 2 9 FSRO geregelt werden, und das Protokoll der konstituierenden Sitzung werden innerhalb von 12 Tagen an das Innenreferat überführt. Die Stimmzettel werden bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl vom Wahlausschuss aufbewahrt. (16) Durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte werden durch Anlage 2 FSRO geregelt. 16 Nachrücker Tritt ein Mitglied des Fachschaftsrates zurück oder verliert seine Wählbarkeit, tritt ein nach 15 Abs. 12 gewählter Nachrücker an seine Stelle. IV. Finanzen 17 Kassenführung Die Finanzen der Fachschaft werden vom Finanzreferenten des Fachschaftsrates geführt. 18 Verwendung der Mittel (1) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Fachschaftsrat. Die Mittel dürfen nur den Mitgliedern der Fachschaft zu Gute kommen bzw. zur Aufrechterhaltung der Arbeit der Fachschaft / des Fachschaftsrates eingesetzt werden. (2) Eine Ausreichung der Mittel an Privatpersonen ohne entsprechenden Verwendungsnachweis ist nicht zulässig. (3) Es gelten die Bestimmungen der FSRO und FiO. 19 Haftung Fachschaften haften nur mit ihrem eigenen Vermögen. Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft. 5

6 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 20 Änderung Diese Satzung kann nur vom Fachschaftsrat mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. 21 Ergänzungsordnungen (1) Der Fachschaftsrat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung. (2) Er kann sich mit Zweidrittelmehrheit weitere Ergänzungsordnungen geben. (3) Bei einer Änderung dieser Satzung sind alle Ergänzungsordnungen anzupassen. Die Abstimmung über die neue Satzung beinhaltet in diesem Fall auch die Abstimmung über alle Ergänzungsordnungen. 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Wirksamwerden dieser Satzung tritt die Satzung vom außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachschaftsrates vom Rostock, Erik Jacobs, Vorsitzender des Fachschaftsrates 6

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