Fachschaftsrahmenordnung. der Studierendenschaft. der Universität Rostock

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1 Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock

2 2 1 Begriff der Fachschaft 2 Aufgaben der Fachschaft 3 Organe der Fachschaft 4 Fachschaftsrätekonferenz 5 Finanzen 6 Haftung 7 Ordnungen 8 Wahlen 9 Inkrafttreten

3 3 F a c h s c h a f t s r a h m e n o r d n u n g d e r S t u d i e r e n d e n s c h a f t d e r U n i v e r s i t ä t R o s t o c k Nach Beschlussfassung durch den StudentINNenrat der Universität Rostock am 10. November 2003 wird folgende Fachschaftsrahmenordnung auf Grundlage von 26 Abs. 3 LHG MV (GVOBl MV 2002, 397) erlassen: 1 Begriff der Fachschaft (1) Die Studierendenschaft der Universität Rostock gliedert sich in Fachschaften. Diese werden in Anlehnung an die Fakultäten oder deren erste nachgeordnete Organisationseinheit gebildet. Sollten in einer Fakultät oder einer nachgeordneten Organisationseinheit mehr als 1200 Studierende immatrikuliert sein, ist auf Beschluss des StuRa eine Aufteilung der Fachschaften am entsprechenden Fachbereich möglich. Dabei sollten fachliche Belange entscheidend sein. (2) In Anlehnung an Abs. 1 gliedert der StuRa die Fachschaften wie folgt: (a) Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät (AUF) i. Landeskultur- und Umweltschutz ii. Agrarökologie (b) Medizinische Fakultät (MEF) i. Medizin ii. Zahnmedizin (c) Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät (MNF) i. Mathematik ii. Physik iii. Biologie iv. Chemie

4 4 (d) Philosophische Fakultät (PHF) i. Allgemeine Pädagogik und Sozialpädagogik ii. Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation iii. Sportwissenschaften iv. Schulpädagogik v. Geschichte vi. Altertumswissenschaften vii. Philosophie viii. Anglistik/Amerikanistik ix. Germanistik x. Romanistik (e) Juristische Fakultät (JUF) i. Jura (f) Ingenieurwissenschaftliche Fakultät (IWF) i. Elektrotechnik ii. Bauingenieurwesen iii. Maschinenbau und Schiffstechnik iv. Informatik (g) Theologische Fakultät (THF) i. Theologie (h) Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (WSF) i. Politik- und Verwaltungswissenschaften ii. Soziologie/Demographie iii. Wirtschaftswissenschaften

5 5 (3) Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des Landeshochschulgesetzes MV sowie der Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft selbst. (4) StuRa und AStA der Universität Rostock können den Fachschaften keine Weisungen erteilen. (5) Mitglied der Fachschaft ist jeder Studierende, der in der entsprechenden Fakultät oder den entsprechenden Studiengängen immatrikuliert ist. Ist ein Studierender in mehreren Fakultäten oder Studiengängen immatrikuliert, so gehört er mehreren Fachschaften an, soweit kein eindeutiger Vorrang eines Studienfaches erkennbar ist oder der Studierende in den jeweiligen Studienfächern einen selbstständigen Abschluss anstrebt. 2 Aufgaben der Fachschaft (1) Aufgabe der Fachschaft ist es, die fachlichen Belange der ihr angehörenden Studierenden zu vertreten. Zu den Aufgaben gehören des Weiteren: a. die Wahrnehmung der kulturellen und sozialen Belange ihrer Mitglieder soweit diese nicht durch StuRa und AStA berücksichtigt werden, b. die Betreuung der Studierenden des ersten Semesters, c. Urabstimmungen und Fachschaftsvollversammlungen zu den die Fachschaft betreffenden Themen. (2) Die Fachschaft begleitet die Arbeit in der akademischen Selbstverwaltung, in dem sie Vertreter für die Kommissionen und Ausschüsse am Fachbereich vorschlägt und zu Problemen am Fachbereich Stellung nimmt. Sollte es in einem Fakultätsrat keine studentischen Vertreter geben, geht das Vorschlagsrecht für den Studiendekan auf den Fachschaftsrat oder in letzter Instanz auf die Fachschaftsvollversammlung über. Sind an einer Fakultät mehrere Fachschaften vorhanden, sind mehrere Vorschläge nach der Stimmenverteilung in der Fachschaftsrätekonferenz zu gewichten. (3) Durch Urabstimmung gefasste Beschlüsse binden den Fachschaftsrat, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Studierenden der Fachschaft zustimmt. Wird eine Zustimmung durch die Mehrheit der Mitglieder der Stimmberechtigten nicht erreicht, so gelten mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse als Empfehlung für den Fachschaftsrat.

6 6 (4) Fachschaftsvollversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens 20% der Studierenden der Fachschaft anwesend sind. Der Fachschaftsrat ist an Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung gebunden. (5) Näheres regeln die Ordnungen der Fachschaften. 3 Organe der Fachschaft (1) Organe der Fachschaft sind der Fachschaftsrat mit seinem Sprecher und Finanzverantwortlichen oder die Fachschaftsinitiative. (2) Der Fachschaftsrat: a. wird jährlich gewählt. Näheres regeln 7 und 8 dieser Ordnung. b. tagt grundsätzlich fachschaftsöffentlich. c. ist gegenüber den Mitgliedern der Fachschaft rechenschaftspflichtig. d. fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder in Angelegenheiten der Fachschaft. (3) Die Fachschaftsinitiative: a. Gibt es in einer Fachschaft keinen Fachschaftsrat, können sich Studierende in dieser zu einer Fachschaftsinitiative zusammenfinden, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Eine Wahl erfolgt nicht. b. Die Fachschaftsinitiative kann durch den StuRa die Berechtigung erhalten, die fachlichen Belange der betroffenen Studierenden zu vertreten (Akkreditierung). c. Die Fachschaftsinitiative kann auf Antrag beim AStA oder StuRa finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten. (4) Der Fachschaftssprecher: a. wird aus der Mitte jedes Fachschaftsrates gewählt. b. beruft die Sitzungen des Fachschaftsrates ein und leitet diese. c. vertritt die Fachschaft nach Außen. d. ist an die Beschlüsse des Fachschaftsrates und der Fachschaft gebunden. (5) Der Finanzverantwortliche: a. wird aus der Mitte jedes Fachschaftsrates gewählt.

7 7 b. verwaltet die Finanzen der Fachschaft und ist für sie rechenschaftspflichtig. Näheres regelt die Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierenden der Universität Rostock. (6) Die Aufgaben des Fachschaftssprechers und Finanzverantwortlichen sollen von zwei Personen wahrgenommen werden. (7) Dem Fachschaftssprecher und dem Finanzverantwortlichen kann das Vertrauen durch 2/3 - Mehrheit des Fachschaftsrates entzogen werden. 4 Fachschaftsrätekonferenz (1) Die Fachschaftsrätekonferenz umfasst Vertreter aller Fachschaftsräte. Die Fachschaftsrätekonferenz regelt ihre Arbeit in eigener Verantwortung. (2) Aufgaben der Fachschaftsrätekonferenz: a. die Koordination der Arbeit zwischen StuRa und den Fachschaften, b. die Koordination der Fachschaften untereinander, c. die Vertretung der Fachschaftsinteressen in StuRa und AStA, d. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Gliederung der Fachschaften an den StuRa, e. das ausschließliche Vorschlagsrecht zur Wahl des Innenreferenten, f. in Angelegenheiten, die mehrere Fachschaften betreffen, kann die Fachschaftsrätekonferenz einmalig ein Veto gegen Beschlüsse des StuRa einlegen. (3) Die Fachschaftsrätekonferenz wird auf Einladung des Innenreferenten, des AStA oder auf Verlangen von mindestens drei Fachschaftsräten durchgeführt. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und Vertreter von mindestens drei Fachschaftsräten anwesend sind. (4) Der StuRa wird auf den Sitzungen durch den Innenreferenten vertreten. Er leitet die Sitzungen. (5) Die Sitzungen der Fachschaftsrätekonferenz werden durch einen zu Beginn jeder Sitzung bestimmten Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist allen Fachschaftsräten zuzuschicken. (6) Die Fachschaftsräte haben pro angefangene 250 Mitglieder der Fachschaft eine Stimme. Eine Stimmenteilung ist nicht zulässig. Ein Studierender kann nur für eine Fachschaft Stimmenführer sein. Die Zahl der Fachschaftsmitglie-

8 8 der wird anhand der Unterlagen des zuständigen Dezernates der Universität Rostock nach der Zahl der Erstfachstudenten einmal pro Semester ermittelt. (7) Die akkreditierten Fachschaftsinitiativen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. (8) Die Fachschaftsrätekonferenz tritt mindestens einmal im Semester zusammen. 5 Finanzen (1) Die Fachschaft bestreitet ihre Ausgaben aus den Mitteln, die ihr vom StuRa auf Antrag beim AStA zugewiesen werden, und aus sonstigen Mitteln. (2) Der Fachschaftsrat verwaltet die der Fachschaft zugewiesenen Mittel. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Finanzreferenten des AStA. Näheres regeln 12 der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock und die Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock. (4) Es gelten sinngemäß die Förderrichtlinien der Studierendenschaft der Universität Rostock. 6 Haftung (1) Für Verbindlichkeiten der Fachschaft haftet nur deren eigenes Vermögen. (2) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlverwendung von Finanzmitteln sind die Veranlasser der Fachschaft persönlich ersatzpflichtig. 7 Ordnungen (1) Der Fachschaftsrat kann unter Beachtung der Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft eine Fachschaftsordnung und eine Wahlordnung beschließen. Für die Annahme bzw. Änderung der Ordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Fachschaftsrates erforderlich. Die Ordnung ist fachschaftsöffentlich bekannt zu machen. (2) Die Fachschaftsordnung regelt insbesondere die Aufgaben der Fachschaft, die Zusammensetzung und Aufgaben des Fachschaftsrates, Grundsätze, Haftung und das Verfahren bei Urabstimmungen und Fachschaftsvollversammlungen.

9 9 8 Wahlen (1) Gibt sich ein Fachschaftsrat keine Wahlordnung, gelten die folgenden Bestimmungen: a. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der direkten Personenwahl (Mehrheitswahl) und findet in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl statt. Die Wahlhandlung ist öffentlich. b. Vor der Wahl wird ein Wahlausschuss aus mindestens drei Personen gebildet, die nicht zur Wahl stehen dürfen. Der Wahlausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen Protokollführer. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Wahlausschusses ein, der Protokollführer führt das Wahlprotokoll. c. Die Wahl erfolgt unter Verwendung von Wahlurnen, die vor Beginn der Wahl durch den Wahlausschuss verschlossen werden. d. Die Wahlbekanntmachung muss 14 Tage vor Wahlbeginn fachschaftsöffentlich gemacht werden. Sie muss mindestens Ort, Datum und Uhrzeit der möglichen Wahlhandlung sowie die Grundsätze der Wahl enthalten. e. Zur Wahl kann sich jedes Mitglied der Fachschaft stellen. f. Die Liste der Kandidaten wird 7 Tage vor Wahlbeginn fachschaftsöffentlich gemacht. g. Für die Wahl zum Fachschaftsrat hat jedes Mitglied der Fachschaft genauso viele Stimmen, wie Kandidaten aus der Fachschaft zur Verfügung stehen. Dabei darf höchstens eine Stimme pro Kandidat abgegeben werden. h. Die Wahlzettel werden vom Wahlausschuss ausgezählt. Als gewählt gilt, wer mehr JA- als NEIN- Stimmen erhalten hat. Enthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet. Die Wahlzettel sind zwei Jahre aufzubewahren. i. Das Wahlprotokoll mit dem Wahlergebnis ist spätestens 3 Tage nach Ende der Wahl fachschaftsöffentlich zu machen. Gegen das Wahlergebnis kann bis 14 Tage nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse beim Wahlausschuss Widerspruch eingelegt werden. 9 Inkrafttreten

10 10 (1) Diese Fachschaftsrahmenordnung tritt nach Beschluss von 2/3 der Mitglieder des StudentINNenRates mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit ihrer Veröffentlichung werden alle bestehenden Fachschaftsordnungen ungültig. Rostock, den 10. November 2003 Christian Beyer (Präsident des StudentINNenrates)

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