Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V 1

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1 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V 1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Berlin, vertreten durch den Vorstand, und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Berlin, vertreten durch den Vorstand, und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Berlin, vertreten durch den Vorstand, nachstehend Vertragspartner treffen im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. (PKV-Verband), Köln, und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK), Berlin, die folgende Vereinbarung: 1 Vertragszweck (1) Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte und Vertragsärztinnen und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) (im Folgenden vertragsärztlicher Bereich ), in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach 111 SGB V besteht (im Folgenden stationärer Bereich ), gefördert. (2) Gemäß 75a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 SGB V wird als Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfes der patientennahen ambulanten fachärztlichen Versorgung auch die fachärztliche Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. (3) Durch die vorliegende Vereinbarung regeln die Vertragspartner insbesondere das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen und des PKV-Verbandes nach Maßgabe des 12 Abs. 2 (im Folgenden: Kostenträger), die Verteilung der Weiterbildungsstellen auf die Bezirke der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV-Bezirke), den finanziellen Ausgleich von Mehr- und Minderförderung in den KV- Bezirken, die Sicherstellung einer durchgehenden Förderung bei Wechsel des KV-Bezirks während der Weiterbildung, das Monitoring und die Evaluation dieser Maßnahmen sowie die Förderung von Qualität und Effizienz der Maßnahmen nach diesem Vertrag. 2 Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung (1) Die Anzahl der von den Kostenträgern zu fördernden allgemeinmedizinischen Weiterbildungsstellen für den ambulanten und stationären Bereich beträgt insgesamt min- 1 in Kraft getreten am destens Stellen pro Jahr. Die Zählung der Stellen wird auf Basis der geförderten Vollzeitäquivalente durchgeführt. Die Förderung erfolgt für jede besetzte Stelle. Stellenbegrenzungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht zulässig. (2) Eine Unterbrechung der Förderung beim Übergang in einen anderen KV-Bereich oder beim Wechsel vom stationären in den ambulanten Bereich ist zu vermeiden. Förderanträge für Ärzte/Ärztinnen in Weiterbildung, deren Förderung bereits begonnen wurde und deren beantragte Weiterbildungsabschnitte anerkennungsfähig sind, sind im Sinne einer nahtlosen Weiterbildung vorrangig zu bearbeiten. (3) Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztägiger Beschäftigung beträgt drei Monate. Kürzere Abschnitte im Rahmen von geplanten und dokumentierten Rotationen in Weiterbildungsverbünden sind förderfähig, sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung dies anerkennt. Die Weiterbildung sollte planmäßig innerhalb von fünf Jahren abgeleistet werden. (4) Eine Teilzeitstelle mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert. Sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung eine geringere Teilzeitbeschäftigung anerkennt, ist diese ebenfalls förderungsfähig, sofern sie mindestens zwölf Wochenarbeitsstunden umfasst. Teilzeitstellen werden entsprechend ihres Umfangs auf die Mindestzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen nach Abs. 1 angerechnet. (5) Die maximale Förderdauer einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung. Weiterbildungsabschnitte, die der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung genügen, sollen durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung bestätigt werden (6) Die Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung soll insbesondere eine kontinuierliche und zügige Weiterbildung unterstützen. 3 Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen (1) Die Förderung der Weiterbildung weiterer Facharztgruppen erfolgt nach 75a Abs. 4, Satz 2 Nr. 5 SGB V. Sie soll einen Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten leisten. (2) Die Anzahl der von den Kostenträgern zu fördernden Weiterbildungsstellen in weiteren Fächern nach 75a Abs. 4, Satz 2 Nr. 5 SGB V beträgt bundesweit maximal Stellen. Die Förderung erfolgt für jede besetzte Stelle (Vollzeitäquivalent). Eine Teilzeitstelle mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert. Sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung eine geringere Teilzeitbeschäftigung anerkennt, ist diese ebenfalls förderungsfähig, sofern sie mindestens zwölf Wochenarbeitsstunden umfasst. Teilzeitstellen werden entsprechend ihres Umfangs auf die Mindestzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen angerechnet. (3) Die Förderungsdauer des Weiterbildungsverhältnisses beträgt grundsätzlich mindestens zwölf zusammenhängende A 1330 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016

2 Monate in einer Weiterbildungspraxis. Es können nur Facharztgruppen gefördert werden, für die die (Muster-) Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten in der ambulanten Versorgung vorsieht. (4) Weiterbildungsabschnitte, die der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung genügen, sollen durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer für die Förderung dieser Weiterbildung bestätigt werden. (5) Die Förderung in den ausgewählten Fachgebieten unterliegt der Voraussetzung, dass die beantragende Praxis überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist. Eine entsprechende Prüfung durch die KVen erfolgt z.b. auf Basis der Abrechnungsdaten. (6) Die Förderdauer einer fachärztlichen Weiterbildung darf die in der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgesehene maximal mögliche ambulante Weiterbildungszeit nicht überschreiten. (7) Zur Feststellung eines Förderbedarfes einzelner Facharztgruppen ist mindestens eines der folgenden regionalen Kriterien zu berücksichtigen: 1. Es wurde in einem KV-Bezirk eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf durch den Landesausschuss gemäß 100 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 SGB V für eine Facharztgruppe festgestellt. 2. Es bestehen innerhalb des jeweiligen Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung flächendeckende, langfristige Probleme bei der Nachbesetzung von frei werdenden Arztsitzen, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gefährden. Hierzu vorgenommene Empfehlungen der Landesausschüsse gemäß 16 Abs. 2 Ärzte-ZV sollen dabei berücksichtigt werden. 3. Es liegt eine facharztgruppenspezifische Altersstruktur vor, die erwarten lässt, dass mittelfristig mit der Feststellung einer Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung in bestimmten Planungsbereichen zu rechnen ist. Es ist insbesondere der Bedarf an pädiatrischer, gynäkologischer und augenheilkundlicher Weiterbildung anhand der vorgenannten Kriterien zu prüfen. (8) Die Feststellung der Förderfähigkeit von Facharztgruppen erfolgt auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. Sofern Empfehlungen der Landesausschüsse gemäß 90 SGB V i. V. m. 16 Abs. 2 Ärzte-ZV dazu vorliegen, sind diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Feststellung erfolgt erstmals 3 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung und wird jährlich zum 31. März überprüft. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung bzw. Empfehlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht zustande, gelten automatisch und ausschließlich die Facharztgruppen der Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Augenheilkunde als förderfähig. Über die regionalen Entscheidungen ist die Lenkungsgruppe nach 10 über die KBV zu informieren. (9) Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung informiert die KBV jährlich im Rahmen der Endabrechnung über die regionale Feststellung der förderungswürden Fachgruppen im Sinne dieser Vereinbarung. Die KBV leitet den übrigen Mitgliedern der Lenkungsgruppe diese Informationen im Rahmen der jährlichen Endabrechnung weiter. 4 Verfahren der Förderung (1) Die sektorenspezifischen Verfahrenswege der Förderung der Weiterbildung gemäß 2 und 3 dieser Vereinbarung werden in Anlage I (vertragsärztlicher Bereich) und Anlage II (stationärer Bereich) geregelt. (2) Zum Zwecke der Administration der Förderung der Weiterbildung erhält jeder Arzt/jede Ärztin in Weiterbildung mit Beginn der Förderung im ambulanten Bereich eine eineindeutige, bundesweit gültige Nummer. Die Nummer dient dazu, die Aufgaben gemäß 75a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 4 SGB V durchzuführen sowie den Ablauf der Weiterbildung und den weiteren beruflichen Werdegang für die Evaluation nachvollziehen zu können. Das Verfahren und die Nutzung der Nummer sind in Anlage III (Monitoring und Evaluation) beschrieben. (3) Im stationären Bereich beinhaltet eine eindeutige Erfassung der Weiterzubildenden auch den Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im beantragenden Krankenhaus. Die Aufbereitung der Daten erfolgt um insbesondere die Aufgaben gemäß 75a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 4 SGB V durchzuführen sowie den Ablauf der Weiterbildung, insbesondere den Übergang in die ambulante Weiterbildung und den weiteren beruflichen Werdegang für die Evaluation nachvollziehen zu können. Das Verfahren und die Nutzung der Daten sind in Anlage III (Monitoring und Evaluation) beschrieben 5 Finanzieller Förderumfang (1) Der Förderbetrag der Kostenträger beträgt je besetzter Stelle gemäß 2 dieser Vereinbarung für den stationären Bereich monatlich 1360 Euro im Gebiet der Inneren Medizin mit ihren Spezialisierungen und im Gebiet der Allgemeinmedizin. Dieser Betrag wird um 980 Euro monatlich erhöht, während der Arzt/die Ärztin in Weiterbildung den stationären Teil der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung ableistet. (2) Der Förderbetrag der Kostenträger je besetzter Stelle beträgt für den ambulanten Bereich gemäß 2 und 3 dieser Vereinbarung monatlich Euro. (3) Für den ambulanten Bereich wird der Förderbetrag je besetzter Stelle nach den 2 und 3 dieser Vereinbarung durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf monatlich Euro erhöht. (4) Der Förderbetrag im ambulanten Bereich orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Grundlage ist der Tarifvertrag Ärzte der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), Entgeltgruppe I Mittelwert der Stufen 1 5. Eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden liegt der Berechnung zugrunde. Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016 A 1331

3 (5) Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle ist entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilig zu bemessen. (6) Soweit der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Feststellung nach 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V getroffen hat, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, wird eine höhere finanzielle Förderung im vertragsärztlichen Bereich vorgesehen. Der Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle in unterversorgten Gebieten beträgt monatlich 500 Euro, in Gebieten mit drohender Unterversorgung monatlich 250 Euro. Die Beträge werden von den Kostenträgern und der Kassenärztlichen Vereinigung jeweils hälftig getragen. Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle ist entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilig zu bemessen. (7) Der Förderbetrag gemäß der Absätze 2, 3 und 5 ist ein Zuschuss zum Brutto-Gehalt des/der Arztes/Ärztin (AiW) in Weiterbildung und muss als Anteil der Vergütung in voller Höhe an ihn/sie weitergegeben werden. (8) Bezüglich einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen gilt 12 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Gemäß 75 a SGB V vermindert sich die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung um den von den privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. (9) Der Förderbetrag ist durch die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ im vertragsärztlichen Bereich auf die im Krankenhaus übliche Vergütung gem. Abs. 4 anzuheben. (10) Für die Finanzierung der Einrichtungen zur Förderung von Qualität und Effizienz der Weiterbildung gemäß 75a Abs. 7 Nr. 3 SGB V einschließlich der Aufwendungen für administrative Erfordernisse und für die Gemeinsame Einrichtung nach Anlage IV wird durch die Vertragspartner ein Betrag bereitgestellt, der 5 % der tatsächlichen Fördersumme eines Jahres entspricht. Für den stationären Bereich ist die von den Kostenträgern gezahlte tatsächliche Fördersumme eines Jahres die Grundlage für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Fördervolumens eines Jahres und wird ausschließlich von den Kostenträgern aufgebracht. Die Voraussetzungen für eine Förderung sind in 8 und in Anlage IV dieser Vereinbarung geregelt. (11) Auf Landesebene können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit dem PKV-Verband abweichend von Abs. 2 und 3 höhere Förderbeträge vereinbaren. 6 Verfahren Stellenverteilung, Förderausgleich (1) Die Verteilung der bundesweit zu fördernden vertragsärztlichen Stellen auf die KV-Bezirke für die allgemeinmedizinische Weiterbildung gemäß 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung erfolgt nach Bevölkerungsanteil gemäß der zuletzt veröffentlichten amtlichen Statistik (DESTATIS-Erhebung; ggf. amtliche Statistiken auf Landesebene NRW) des jeweiligen KV-Bezirks. Die ambulanten KV-spezifischen Soll-Förderzahlen basieren auf der gesetzlichen Förderzahl im Bundesgebiet von abzüglich der Gesamtförderzahl des stationären Bereichs. Das Nähere ist in Anlage I und Anlage III beschrieben. (2) Die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die KV-Bezirke für die Weiterbildung der weiteren Facharztgruppen gemäß 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung erfolgt nach Bevölkerungsanteil gemäß der zuletzt veröffentlichten amtlichen Statistik (DESTATIS-Erhebung oder ggf. amtliche Statistiken auf Landesebene NRW) des jeweiligen KV- Bezirks. (3) Der finanzielle Ausgleich von Mehr- und Minderförderung zwischen den KV-Bezirken nach Absatz 1 wird im Rahmen der jährlichen Abrechnung vorgenommen. Ein Ausgleich findet zugunsten der KV(en) statt, die die Soll- Förderzahl überschreitet bzw. überschreiten. (4) Beginnend mit dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung stellen jeweils die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft den Vertragspartnern bis zum 15. des auf das Förderhalbjahr folgenden Monats eine Meldung über den Stand der besetzten Weiterbildungsstellen im laufenden Jahr und im Folgejahr sowie deren regionale Verteilung entsprechend den Vorgaben in Anlagen I und II zur Verfügung. 7 Koordinierungsstellen (1) Beteiligte an einer Koordinierungsstelle sind die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung sowie die Landeskrankenhausgesellschaft. Die Landesärztekammern sind einzubeziehen. Die Vertreter der Kostenträger auf Landesebene können sich beteiligen. Eine Verpflichtung zur Beteiligung sowie zur unmittelbaren Finanzierung der Koordinierungsstelle durch die Kostenträger besteht nicht. (2) Die Koordinierungsstelle hat die Aufgabe, die Koordination und Organisation der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin auf regionaler und ggf. überregionaler Ebene zu gewährleisten. Sie stellt eine Informationsplattform und Vermittlungsstelle für die Ärzte in Weiterbildung und die zur Weiterbildung befugten Vertragsärzte und Krankenhäuser bzw. Weiterbildungsstätten dar. Insbesondere initiiert sie neue und unterstützt bestehende Weiterbildungsverbünde, deren Aufgabe insbesondere in der Organisation des individuellen Ablaufs der Weiterbildungen für den Arzt / Ärztin in Weiterbildung im Sinne eines Gesamtweiterbildungsplanes (z.b. Rotationsplan) besteht. Die Koordinierungsstelle beteiligt sich an der Evaluation der Fördermaßnahmen gemäß Anlage III. Darüber hinaus übernimmt die Koordinierungsstelle insbesondere folgende Aufgaben: Beratung für Wiedereinsteigende / Umsteigende; In Einzelfällen kann der individuelle Ablauf der Weiterbildung für den Arzt/die Ärztin in Weiterbildung organisiert werden; Abstimmung mit den beteiligten Koordinierungsstellen bei KV-übergreifender Weiterbildung; Einbindung weiterer regionaler und lokaler Stellen in die Förderung der hausärztlichen Versorgung; Die Landesärztekammern evaluieren in Abstimmung mit den Koordinierungsstellen alle zwei Jahre und bei A 1332 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016

4 Abschluss der Weiterbildung durch Befragung der Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung die Qualität der Weiterbildung, des Weiterbildungsverbundes und der Koordinierungsstelle, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines Gesamtweiterbildungsplanes / Rotationsplanes. Eine Abstimmung mit Einrichtungen nach 8 (FQE) soll erfolgen. Die Evaluation erfolgt anhand eines standardisierten Fragebogens, dessen Mindestinhalte mit der Lenkungsgruppe nach 10 dieser Vereinbarung abgestimmt werden. Die Auswertungen sind der Lenkungsgruppe zu übermitteln und sollen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit der Evaluation nach Anlage III zusammengeführt werden. Die Koordinierungsstelle soll mit Einrichtungen gemäß 8 kooperieren Die Kooperation mit diesen Einrichtungen ist in Anlage IV festgelegt. (3) Sofern keine Koordinierungsstelle besteht oder Aufgaben nicht wahrgenommen werden, können einzelne Aufgaben durch einen der Beteiligten nach Abs. 1 wahrgenommen werden. (4) Das Nähere zur Aufgabenteilung und -umsetzung sowie zur Finanzierung der Koordinierungsstelle ist durch die Beteiligten nach Abs. 1 zu regeln. (5) Die Koordinierungsstelle soll den Beteiligten nach Abs. 1 und den Vertragspartnern zum 30. Juni des jeweiligen Jahres über ihre Tätigkeit im Vorjahreszeitraum schriftlich berichten. Die Lenkungsgruppe nach 10 legt Mindestvorgaben zu den Inhalten und der Form des Berichtes fest. Die jährlichen Berichte der Koordinierungsstellen werden der Lenkungsgruppe nach 10 zur Verfügung gestellt. 8 Einrichtungen zur Förderung von Qualität und Effizienz (1) Zur weiteren Stärkung der Qualität und Effizienz der allgemeinmedizinischen Weiterbildung werden gemäß 75a Abs. 7 Nr. 3 SGB V Einrichtungen gefördert, die geeignete Maßnahmen hierfür anbieten. Diese Einrichtungen kooperieren mit wissenschaftlichen Einrichtungen und werden in der Regel auf regionaler Ebene je KV-Bezirk oder auch KV-Bezirksübergreifend tätig. Die Einrichtungen müssen mindestens folgende Angebote bereitstellen: Begleitseminare für Weiterzubildende Train the Trainer-Seminare für Weiterbilder Mentoringprogramme Mitwirkung bei der Etablierung strukturierter, kontinuierlicher und verlässlicher Rotationen Kontinuierliche Evaluation des eigenen Angebots und Qualitätssicherung (2) Die geförderten Einrichtungen arbeiten aktiv mit Institutionen der Medizindidaktik zusammen und sichern die Qualität der angebotenen Maßnahmen durch geeignete Verfahren (z. B. Zertifizierung). (3) Das Nähere zu den Aufgaben, Maßnahmen und dem Anforderungsprofil solcher Einrichtungen sowie dem Antragsverfahren (Fördervoraussetzungen) für die Förderung sowie zur Evaluation ist in Anlage IV beschrieben. Die Vertragspartner setzen sich das Ziel, die Anlage IV im Einvernehmen mit dem PKV-Verband sowie im Benehmen mit der Bundesärztekammer bis zum zu vereinbaren. (4) Die Vertragspartner errichten eine Gemeinsame Einrichtung, die an die Lenkungsgruppe berichtet. Ihre Aufgaben sind insbesondere: Prüfung der Förderfähigkeit, Evaluation der Tätigkeit, organisatorische Begleitung der Einrichtungen nach Absatz 1. Das Nähere zur Ausgestaltung der Gemeinsamen Einrichtung wird in Anlage IV festgelegt. 9 Monitoring und Evaluation (1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Überprüfung des Erfolgs durch Monitoring und Evaluation der Maßnahmen dieser Vereinbarung, um deren Wirksamkeit nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die Evaluation dient darüber hinaus der weiteren Steuerung der Förderung sowie gegebenenfalls erforderlicher Anpassungen. (2) Die Lenkungsgruppe nach 10 dieser Vereinbarung analysiert und bewertet jährlich gemeinsam insbesondere auf Grundlage der Jahresendabrechnung sowie auf Grundlage der Anlage III die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Weiterbildung der geförderten Facharztgruppen. 10 Lenkungsgruppe (1) Die Vertragspartner richten eine Lenkungsgruppe ein. Für die Geschäftsführung der Lenkungsgruppe wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese wird im zweijährigen Wechsel bei den Vertragspartnern geführt, beginnend mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung. Der Vorsitz der Lenkungsgruppe wird durch den jeweils die Geschäftsstelle führenden Vertragspartner wahrgenommen. (2) Die Lenkungsgruppe besteht aus jeweils bis zu 4 Vertretern jedes Vertragspartners. Die Vertragspartner benennen ihre Mitglieder schriftlich gegenüber der Geschäftsführung. Die Mitglieder können Stellvertreter benennen. Die Lenkungsgruppe ist beschlussfähig, wenn jeder Vertragspartner vertreten ist. Die Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Eine Vertretung der Vertragspartner untereinander ist möglich, soweit die Stimmrechtsübertragung schriftlich deklariert wird. (3) Die Bundesärztekammer und, der PKV-Verband sind an der Lenkungsgruppe zu beteiligen. Sie benennen jeweils bis zu 4 Vertreter. (4) Externe Sachverständige können einvernehmlich einbezogen werden. Die Lenkungsgruppe nach Abs. 1 wird bei Einschaltung eines externen Sachverständigen auch über die Kostentragung entscheiden. (5) Die Lenkungsgruppe nach Abs. 1 und 3 definiert die Rahmenvorgaben für die Tätigkeit der Einrichtungen nach 8 dieser Vereinbarung. Sie kann zur fachlichen Beratung einen Beirat einsetzen. (6) Die Lenkungsgruppe nach Abs. 1 und 3 führt Monitoring und Evaluation nach Anlage III durch und erstellt einen jährlichen Bericht bis zum 1. Dezember des Folgejahres. Sie kann den Auftrag zur Berichtserstellung an eine neutrale Stelle vergeben. 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016 A 1333

5 Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten. 12 In-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Die Einbindung der Privaten Krankenversicherung nach Maßgabe dieser Vereinbarung steht unter der Bedingung, dass eine Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und PKV-Verband zur finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen an der Förderung nach 75 a SGB V besteht. Für Zeiträume, in denen eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht mehr gilt, sind die zur Privaten Krankenversicherung bzw. dem PKV-Verband getroffenen Regelungen in diesem Vertrag und seinen Anlagen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Abrechnung zurückliegender Förderzeiträume. Der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband informieren die DKG und die KBV über das Bestehen einer Vereinbarung nach Satz 1 und die Höhe der dort vereinbarten finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen. (3) Die Vereinbarung kann jährlich zum 30. September mit Wirkung zum 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember Für die Anlage IV können abweichende Kündigungsbedingungen gelten, die die Vertragspartner in der Anlage festlegen. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an alle Vertragspartner zu erfolgen. (4) Im Falle einer Kündigung erklären die Vertragspartner ihre Bereitschaft, unverzüglich am Abschluss einer neuen Vereinbarung gemäß 75a SGB V mitzuwirken. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt die alte Vereinbarung fort. (5) Die Anlagen I und II können unabhängig von der Geltung dieser Vereinbarung von den Vertragspartnern einvernehmlich angepasst oder unter Anwendung der Kündigungsfrist nach Abs. 3 von den sie jeweils betreffenden Vertragspartnern separat gekündigt werden. Eine Kündigung oder Anpassung der Anlagen I und II, sowie der Anlagen III und IV lässt die Geltung dieser Vereinbarung unberührt. (6) Eine Kündigung sowohl dieser Vereinbarung als auch der Anlagen aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. (7) Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert mit Ergänzung zum 1. November (8) Die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und den weiteren Facharztgruppen nach dieser Vereinbarung erfolgt ab 1. Juli 2016 zu den Bedingungen dieser Vereinbarung. Dies gilt ebenso für bereits laufende Förderungen. Berlin, den 20. Juni 2016 Deutsche Krankenhausgesellschaft Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin Anlage I: Anlage II: Anlage III: Anlage IV: Einvernehmen erklärt, PKV-Verband, Köln Benehmen erklärt, Bundesärztekammer; Berlin Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen im vertragsärztlichen Bereich Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen im stationären Bereich Monitoring und Evaluation Datenschutzbestimmungen Förderung der Qualität und Effizienz Anlage I Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im vertragsärztlichen Bereich 1 Zweck Auf Basis der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband, im Einvernehmen mit dem PKV-Verband und im Benehmen der Bundesärztekammer abgeschlossenen Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V regelt und ergänzt diese Anlage die weiteren Verfahrenswege und die operativen Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im vertragsärztlichen Bereich. 2 Finanzierung Der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband wirken darauf hin, dass die nach 5 Abs. 2 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V genannten Förderbeträge vereinbarungsgemäß gezahlt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wirkt darauf hin, dass die in 5 Abs. 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung vorgesehene Erhöhung der Förderbeträge durch die Kassenärztliche Vereinigung vereinbarungsgemäß erfolgt. 3 Fördervoraussetzungen und Förderantrag (1) Die Förderung wird auf Antrag des Praxisinhabers/der Praxisinhaberin gewährt, der/die in seiner/ihrer Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in den Fächern gemäß 2 oder 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem/einer geeigneten Bewerber/Bewerberin nachweist. Der Praxisinhaber/die Praxisinhaberin ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin des Arztes / der Ärztin in Weiterbildung. Antragsteller kann auch ein MVZ sein, bei dem der/die Arzt/Ärztin in Weiterbildung angestellt ist. Der Antrag ist bei der für den Praxisinhaber/die Praxisinhaberin zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen. A 1334 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016

6 (2) Folgende Voraussetzungen der Förderung gelten unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen: 1. Der Nachweis der Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer durch den Praxisinhaber/die Praxisinhaberin für die Allgemeinmedizin oder für die Weiterbildung in auf die Allgemeinmedizin anrechnungsfähige Fächer, soweit sich die Weiterbildungsbefugnis ausdrücklich auf die in der Allgemeinmedizin anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte bezieht. Im Falle der Weiterbildung in Fächern gemäß 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung sind die Weiterbildungsbefugnisse für diese Fächer im erforderlichen Umfang nachzuweisen. 2. Der Nachweis der Besetzung der Stelle mit einem Bewerber/einer Bewerberin, der/die sich mit einer dem Antrag beizufügenden schriftlichen Erklärung verpflichtet, den in der Praxis des Antragstellers/der Antragstellerin ableistbaren Weiterbildungsabschnitt als Teil seiner/ihrer Weiterbildung in der Allgemeinmedizin oder in einem der Fächer gemäß 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung zu nutzen. 3. Ein Nachweis über eine Weiterbildungsplanung bzw. der Nachweis über eine sogenannte Verbundweiterbildung (z. B. Rotationsplan) ist der Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin beizufügen. Soweit bei der Beantragung der Förderung noch nicht die gesamte Planung der Weiterbildung abgeschlossen ist, ist eine Erklärung über das Vorliegen der Zusagen für die Beschäftigung als Arzt/Ärztin in Weiterbildung für das nächste Weiterbildungsjahr jeweils spätestens drei Monate vor Abschluss des zuletzt absolvierten Weiterbildungsabschnittes vorzulegen. 4. Dem Antrag ist gegebenenfalls auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung eine Bestätigung der zuständigen Ärztekammer beizufügen, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten der Bewerber/die Bewerberin noch abzuleisten hat. 5. Dem Antrag ist weiterhin beizufügen: a. Eine Angabe über die voraussichtliche Dauer des Weiterbildungsabschnittes in der Praxis des Antragstellers/der Antragstellerin, b. eine Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass die genehmigten Fördermittel entsprechend Abs. 1 in voller Höhe an den Weiterzubildenden/die Weiterzubildende abgeführt werden, c. eine Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass er/sie, sofern er/sie den geförderten Arzt/die geförderte Ärztin in Weiterbildung nicht im Rahmen einer Weiterbildung in der Allgemeinmedizin oder im Rahmen einer Weiterbildung gem. 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung beschäftigt, die Förderbeträge an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt, d. eine Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, wonach er/sie am Ende des jeweiligen Weiterbildungsabschnittes der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einen Nachweis über die an den/die Arzt/Ärztin in Weiterbildung weitergegebenen Förderbeträge, ggf. mittels Bescheinigung des Steuerberaters, zusendet, e. eine Erklärung des/der Arztes/Ärztin in Weiterbildung, in der er/sie seine/ihre Absicht erklärt, nach der Beendigung seiner Weiterbildungszeit im vertragsärztlichen Bereich in der geförderten Facharztgruppe tätig zu sein. 6. Im Falle einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung gem. 2 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung ist der Nachweis einer Besetzung der Stelle mit einem Bewerber/einer Bewerberin zu erbringen, der/die sich dahingehend erklärt, die vorgeschriebene Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt/zur Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) zu absolvieren und an der entsprechenden Facharztprüfung teilzunehmen. 7. Der Nachweis einer Besetzung der Stelle mit einem Bewerber/einer Bewerberin, der/die mit einer dem Antrag beizufügenden schriftlichen Erklärung der Datenspeicherung, -verarbeitung und der Übermittlung für die im Vertrag genannten Zwecke, insbesondere gemäß 9 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten und stationären Versorgung sowie nach Anlage III der Vereinbarung benötigten Daten, zustimmt. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Vorgaben unberührt. 8. Der Nachweis, dass der Weiterbildungsbefugte/ die Weiterbildungsbefugte mit einer dem Antrag beizufügenden schriftlichen Erklärung der Datenspeicherung, -verarbeitung der Übermittlung für die im Vertrag genannten Zwecke, insbesondere der gemäß 9 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten und stationären Versorgung sowie nach Anlage III der Vereinbarung benötigten Daten, zustimmt. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Vorgaben unberührt. 9. Liegt für eine der weiteren Facharztweiterbildungen gemäß 3 der Vereinbarung die beantragte Förderdauer unterhalb von 12 Monaten, soll der Antragssteller die Gründe für die Verkürzung darlegen. (3) Für die jeweilige Auswahl der Facharztgruppen nach 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung können regional die nachfolgenden Kriterien und Verfahren für eine weitere Auswahl angewendet werden: 1. Wird für mehrere Facharztgruppen eine Förderfähigkeit festgestellt, kann entsprechend der regionalen Förderbedarfe eine Priorisierung erfolgen 2. Die Vergabe der vorhandenen Förderkontingente kann quotiert werden; Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016 A 1335

7 3. Können wegen der Begrenztheit der förderungsfähigen Stellen nicht alle Anträge positiv beschieden werden, erfolgt eine Vergabe nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Dafür ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Abweichend hiervon soll einem Stellenbewerber/einer Stellenbewerberin um eine Weiterbildungsstelle der Vorzug zu geben, wenn a. der Stellenbewerber/die Stellenbewerberin eine Weiterbildungsstelle in einem Planungsbereich wählt, in dem eine bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung gemäß 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der jeweiligen Fachgruppe besteht und/oder b. der Bewerber/die Bewerberin sich bereits in einem ambulanten Abschnitt befindet und/ oder c. die in der Weiterbildungsordnung am Krankenhaus abzuleistenden oder ableistbaren Weiterbildungszeiten bereits absolviert wurden und der Nachweis hierüber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht wurde und/ oder d. die Weiterbildung in einem sogenannten Verbund, bestehend aus Vertragsarztpraxen und Krankenhäusern, stattfindet. (4) Die Auswahlkriterien und -verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sind von der KV zu veröffentlichen und der KBV im Rahmen der Information gemäß 3 Abs. 9 der Vereinbarung bekannt zu machen. (5) Die Fördervoraussetzungen entfallen bei missbräuchlicher Verwendung, insbesondere wenn 1. die Fördersumme nicht in voller Höhe an den Arzt/die Ärztin in Weiterbildung gemäß 5 Abs. 7 der Vereinbarung als Anteil der Vergütung ausgezahlt wird; 2. die Weiterbildung nicht im Einklang mit der Weiterbildungsordnung und nicht vereinbarungsgemäß erfolgt. In Missbrauchsfällen ist die erhaltene Förderung in voller Höhe vom Antragsteller/von der Antragstellerin an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu erstatten. Im Wiederholungsfalle kann der Praxisinhaber/die Praxisinhaberin von der Förderung ausgeschlossen werden. (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können ergänzende Vorschriften zur Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen erlassen. 4 Durchführung (1) Durchführung der Förderung durch die Kassenärztliche Vereinigung Der Förderbetrag wird von der Kassenärztlichen Vereinigung jeweils zu Beginn des Folgemonats an den Praxisinhaber/die Praxisinhaberin überwiesen. Die Förderbeträge sind als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem Einkommensteuergesetz. Der Praxisinhaber/die Praxisinhaberin hat ein vorzeitiges Ausscheiden eines in seiner/ihrer Praxis geförderten Arztes/Ärztin in Weiterbildung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen, damit weitere Zahlungen unterbleiben. Sofern der Antragsteller/die Antragstellerin Förderbeträge gem. 3 Abs. 2 Nr. 5 c dieser Anlage an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt, leitet die Kassenärztliche Vereinigung den Kostenträger-Anteil dieser Rückzahlung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen der Endabrechnung weiter. (2) Anforderung der Förderbeträge durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung Die Anforderung der Förderbeträge erfolgt durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung gegenüber den Kostenträgern. Bei der Anforderung der Förderbeträge und der Endabrechnung sind gegenüber den Kostenträgern die Gesamtfördersumme, der Abzug des PKV-Anteils und die KV-bezogene Aufteilung der angeforderten Fördersummen sowie die Aufteilung nach allgemeinmedizinscher Weiterbildung und weiterer fachärztlicher Weiterbildung auszuweisen. Für die Anforderung der Förderbeträge gegenüber dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung werden zwei Abschlagszahlungen und eine Endabrechnung vereinbart. 1. Abschlagszahlungen a. 1. Halbjahr eines Förderjahres Die Kassenärztliche Bundesvereinigung fordert bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres die Abschlagszahlung für das 1. Halbjahr des Folgejahres in Höhe von 90 % der Hälfte der tatsächlich angeforderten Fördersumme des zuletzt abgerechneten Jahres an. Die Abschlagszahlung wird für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis einschließlich 2021 auf die Hälfte der tatsächlich angeforderten Fördersumme des zuletzt abgerechneten Jahres erhöht. Der GKV-Spitzenverband sowie der PKV-Verband überweisen die auf sie entfallenden Förderbeträge bis zum 15. Januar des Förderjahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. b. 2. Halbjahr eines Förderjahres Die Kassenärztliche Bundesvereinigung fordert bis zum 1. April des Förderjahres die Abschlagszahlung für das 2. Halbjahr in Höhe von 90 % der Hälfte der tatsächlich angeforderten Fördersumme des zuletzt abgerechneten Jahres an. Die Abschlagszahlung wird für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis einschließlich 2021 auf die Hälfte der tatsächlich angeforderten Fördersumme des zuletzt abgerechneten Jahres erhöht. Der GKV-Spitzenverband sowie der PKV-Verband überweisen die auf sie entfallenden Förderbeträge bis zum 1. Juni des Jahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. c. Überdurchschnittliche Steigerung an Förderstellen Ist in einem oder mehreren KV-Bezirk(en) eine Steigerung an Förderstellen in Höhe von A 1336 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016

8 30 Prozent und mindestens 15 (fiktiven) Vollzeitstellen gegenüber der der Abschlagszahlung zugrunde liegenden Stellenzahl zu verzeichnen, verständigen sich, auf begründeten Antrag der betroffenen Kassenärztlichen Vereinigung, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem PKV-Verband kurzfristig darüber, ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung bzw. Anpassung der folgenden Abschlagszahlung notwendig ist und erfolgt. d. Die Regelungen gelten für die Durchführung der Förderung der weiteren Facharztgruppen entsprechend. Die Abschlagszahlungen finden in gemeinsamen Rechnungsläufen statt. Die Abschläge sind dabei getrennt nach Abschlägen für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und für die Förderung weiterer Facharztgruppen auszuweisen. 2. Endabrechnung a. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem GKV-Spitzenverband sowie dem PKV- Verband bis zum 31. Mai des auf das abzurechnende Jahr folgenden Jahres eine Jahresendabrechnung vor. Grundlage für die Jahresendabrechnung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 30. April eines jeden Jahres für das vorhergehende Jahr zu liefernden Daten. Dies gilt für die Durchführung der Förderung der weiteren Facharztgruppen entsprechend. Die Endabrechnung findet in einem gemeinsamen Rechnungslauf statt. Die Beträge der Endabrechnung sind dabei getrennt für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und für die Förderung weiterer Facharztgruppen getrennt auszuweisen. Forderungen an den GKV-Spitzenverband sowie an den PKV-Verband werden von diesen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Jahresendabrechnung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung überwiesen. Ein Überschuss wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Jahresendabrechnung an den GKV-Spitzenverband sowie an den PKV-Verband überwiesen. b. Forderungen bzw. Überschüsse, die aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen oder Änderungen der Vereinbarung erst nach Durchführung der Jahresendabrechnung zur Abrechnung gelangen bzw. entstehen, können über die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den entsprechenden Nachweisen bei dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband angefordert werden bzw. werden dem GKV-Spitzenverband sowie dem PKV-Verband überwiesen. c. Nachträge bzw. Berichtigungen aus den Jahren bis einschließlich 30. Juni 2016 können im Rahmen der Endabrechnungen ab dem Jahr 2016 abgewickelt werden. 3. Prognose Förderstellen Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung den Stand der besetzten Weiterbildungsstellen im laufenden Jahr sowie die Prognose für das Folgejahr und deren regionale Verteilung entsprechend dem als Anhang 2 beigefügten Muster bis zum 4. des auf das Förderhalbjahr folgenden Monats zur Verfügung. (3) Anforderung der Förderbeträge bei den Krankenkassen durch den GKV-Spitzenverband gemäß Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung Die Aufteilung der angeforderten und zu zahlenden Förderbeträge auf die Krankenkassen erfolgt durch den GKV-Spitzenverband unter Zugrundelegung der regionalen Fördersummen je KV-Bezirk. Dabei erfolgt die Aufteilung anhand der in der amtlichen Mitgliederstatistik KM 6 des Bundesgesundheitsministeriums mit dem zuletzt verfügbaren Stand ausgewiesenen Anzahl der Mitglieder je Krankenkasse für den jeweiligen KV-Bezirk. Der Verteilungsschlüssel nach Satz 1 gilt für anlässlich der Endabrechnung abgerechnete Forderungen bzw. Überschüsse nach 4 Abs. 2 Nr. 2b und c entsprechend. 5 Überregionaler Finanzausgleich bei Mehr- und Minderförderung (1) Aufgrund des Begrenzungsverbotes für die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung führt der Finanzausgleich zu einer gleichmäßigen bevölkerungsbezogenen finanziellen Beteiligung der KV-Bezirke. (2) Grundlage des Ausgleichs zwischen den KV-Bezirken ist die gesetzliche bundesweite Mindestzahl an Förderstellen (ambulant und stationär), welche anhand des regionalen Bevölkerungsanteils den KV-Bezirken zugeordnet werden. Die bundesweiten ambulanten Soll-Förderzahlen ergeben sich aus der Differenz der bundesweiten Mindestzahl und der stationären Förderzahl (Endabrechnung gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 ). Die stationären Förderzahlen werden von der Deutschen Krankenhausgesellschaft für das zuletzt abgerechnete Jahr bis zum 15. Oktober des Folgejahres übermittelt (vgl. Anlage III, 3 Abs.1 Nr. 2). Auf Basis der bundesweiten Soll-Förderzahl und der Bevölkerungsanteile werden die regionalen Soll-Förderzahlen ermittelt. Es findet ein Finanzausgleich statt, wenn in mindestens einem KV-Bezirk die regionale Soll-Förderzahl überschritten ist. (3) Die Höhe des Finanzausgleichs je KV-Region bemisst sich proportional zur Differenz der berechneten Soll-Stellen zu den tatsächlich geförderten Stellen (IST). Ausgeglichen wird jeweils der Förderanteil der Kassenärztlichen Vereinigung. (4) Die Durchführung des Ausgleichs erfolgt im Anschluss an die Endabrechnung für das betreffende Förderjahr gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 auf der Grundlage der Gesamtförderzahlen (ambulant und stationär). Die KBV stellt Mehrbzw. Minderförderung der KV-Bezirke anhand der Gesamtförderzahlen aus dem zuletzt abgerechneten Jahr bis zum 15. November des Folgejahres fest und informiert im Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016 A 1337

9 Anschluss die KVen. Ausgleichsbeträge, die im Rahmen des überregionalen Finanzausgleichs festgestellt werden, werden mit der nachfolgenden Abschlagszahlung an die KVen, gemäß 4 Abs. 2, verrechnet. (5) Für die Weiterbildung bei den Fachgruppen gemäß 3 der Vereinbarung wird aufgrund der Stellenbegrenzung kein Finanzausgleich durchgeführt. 6 Anteil der Privaten Krankenversicherung Der PKV-Verband erklärt sich bereit, den mit dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Anteil an die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu zahlen. Für die Abwicklung, insbesondere die Zahlungstermine, gelten die Regelungen dieser Anlage entsprechend. 7 Dokumentation gegenüber den Kostenträgern, Nachweis Mittelverwendung (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband mit der Jahresendabrechnung die geförderten Stellen ausschließlich anhand der vereinbarten Tabelle gemäß Anhang 1. Diese Aufstellung ist EDV-gestützt in elektronischer Form vorzulegen. Aus der Aufstellung müssen hervorgehen: - der Name der Kassenärztlichen Vereinigung, - die Anzahl der Stellen, jeweils getrennt der Vorund Nachname und ggf. Geburtsname, die bundesweit vergebene Arztnummer sowie der Titel des geförderten Arztes /der geförderten Ärztin in Weiterbildung, das Geschlecht, Geburtsdatum und das Weiterbildungsziel/Fachgruppe des geförderten Arztes /der geförderten Ärztin in Weiterbildung, - jeweils getrennt der Vor- und Nachname und der Titel des weiterbildenden Arztes/der weiterbildenden Ärztin, der Praxisort und getrennt die Postleitzahl desselben/derselben, sowie die Facharztbezeichnung des weiterbildenden Arztes/der weiterbildenden Ärztin, - der Name des Planungsbereiches und ob es sich zum Zeitpunkt des Beginns der Förderung um einen unterversorgten Planungsbereich bzw. um einen Planungsbereich in dem Unterversorgung in absehbarer Zeit droht, handelt, - die Anzahl der geförderten Monate (Vollzeit, ob es sich um eine jahresübergreifende Förderung handelt die Angabe ob Voll- oder Teilzeitstelle, Beginn und Ende der Fördermaßnahme getrennt, - der Förderbetrag (Kostenträger- und KV-Anteil) und die Förderbeträge (KV-Anteil und KT-Anteil). 8 Übergangsregelungen (1) Die geänderte Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 30. September (2) Die Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gilt unter Berücksichtigung von Abs. 4 erstmals für die Förderbeträge des 1. Halbjahres Die Endabrechnung für das Jahr 2016 erfolgt nach der zum 1. Juli 2016 geltenden Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin. (3) Zum 30. August 2016 leisten die Kostenträger eine Anpassungszahlung, die die Differenz zwischen den Förderbeträgen der Vereinbarung vom 1. November 2014 und den nach dieser Vereinbarung geltenden Förderbeträgen ausgleicht; Grundlage für die Anpassung sind die Förderzahlen der 2. Abschlagszahlung für das Jahr Für die Umsetzung gelten die weiteren Bedingungen dieser Anlage entsprechend. Die KBV fordert die Anpassungszahlung mit Inkrafttreten der Vereinbarung und ihrer Anlagen zum 1. Juli 2016 an. (4) Für die Förderung der Weiterbildung der weiteren Facharztgruppen fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen der Anpassungszahlung gemäß Absatz 3 für das 2. Halbjahr Prozent der Fördersumme der Sollzahlen bei den Kostenträgern an. Bis zum Vorliegen der ersten Endabrechnung für die Förderung weiterer Facharztgruppen fordert die KBV mit der 1. Abschlagszahlung für das Jahr % der Hälfte der maximal förderfähigen Stellen bei den Kostenträgern an. Die Anforderung für die 2. Abschlagszahlung für das Jahr 2017 beträgt 100 % der Hälfte der maximal förderfähigen Stellen. Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Die Anhänge zur Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung können auf den Internetseiten der KBV eingesehen werden. Anlage II Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V im stationären Bereich 1. Vertragszweck / Zielsetzung Diese Anlage II zur Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), im folgenden Fördervereinbarung genannt, regelt die weiteren sektorenspezifischen Einzelheiten zum Antrags-, Nachweis- und Auszahlungsverfahren gemäß 4 der Fördervereinbarung im stationären Bereich. 2. Zentrale Registrierstelle 2.1 Zur Durchführung der Förderung der Weiterbildung besteht eine zentrale Registrierstelle bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die Registrierstelle handelt als Verwaltungshelfer der Vertragsparteien. 2.2 Aufgaben der zentralen Registrierstelle sind insbesondere A 1338 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016

10 a. Annahme der Anträge zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie Ausstellung der Bestätigungen zur Teilnahme am Förderprogramm gemäß Nr. 3, b. Annahme der Nachweise sowie Ausstellung der Förderbestätigung gemäß Nr. 4, c. Auszahlung der Förderbeträge an die Krankenhäuser gemäß Nr. 5, d. Aufstellung der geförderten Stellen nach 6 Abs. 4 der Fördervereinbarung gemäß Anhang 6, e. Bereitstellung der für die Evaluation gemäß 9 der Fördervereinbarung notwendigen Informationen und Umsetzung der Aufgaben aus der Anlage III der Vereinbarung. 2.3 Über Widersprüche von Krankenhäusern gegen Entscheidungen der zentralen Registrierstelle entscheiden Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband einvernehmlich. 2.4 Die zentrale Registrierstelle ist zur Rechenschaft verpflichtet. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung können darüber hinaus die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Abrechnung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen aufgrund der Belege und Aufzeichnungen der Registrierstelle prüfen lassen. 3. Antragsverfahren 3.1 Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungserklärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstelle. 3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich ist. Die Förderung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Registrierstelle beginnen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Registrierstelle. 3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbrechung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilen. 3.4 Nach 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wurden, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum laufenden Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der Fördervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich. 4. Nachweisverfahren 4.1 Der Nachweis der geförderten Stellen ist durch das einzelne Krankenhaus gegenüber der zentralen Registrierstelle zu führen. Der Nachweis der geförderten Stellen hat bis des Folgejahres, in dem die zu fördernde Weiterbildungsmaßnahme beendet wurde, zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Unterlagen gemäß Nr. 4.2 bei der Registrierstelle. Fördergelder für nicht fristgerecht nachgewiesene Maßnahmen verfallen grundsätzlich. Kann eine nachweispflichtige Einrichtung die o.g Nachweisfrist auf Grund von Unterbrechung der Weiterbildungsmaßnahme durch Mutterschutz- und Elternzeiten nicht einhalten, hat der vollständige Nachweis spätestens am des Folgejahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Von der Nachweisfrist kann in Fällen, die vom nachweispflichtigen Krankenhaus nicht zu vertreten sind, abgewichen werden. Über diese Fälle informiert die zentrale Registrierstelle den GKV- Spitzenverband im jeweiligen Zahlungslauf. 4.2 Zum ordnungsgemäßen Nachweis ist der Nachweis über die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 5) samt einer Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer über die personenbezogene Anrechenbarkeit des Weiterbildungsabschnittes bei der zentralen Registrierstelle einzureichen. 4.3 Die zentrale Registrierstelle benachrichtigt die Krankenhäuser über den ordnungsgemäß geführten Nachweis durch die Versendung von Förderbestätigungen, aus denen anerkannter Förderzeitraum und Fördersumme hervorgehen. 5. Finanzierung/ Auszahlungsverfahren 5.1 Für jede Stelle, die gemäß Nr. 4.1 und 4.2 ordnungsgemäß nachgewiesen wird, erhält das Krankenhaus die in 5 Absatz 1 Fördervereinbarung festgelegten Beträge. Die Beträge bei Teilzeitstellen richten sich nach dem Umfang der Teilzeitstelle. 5.2 Auf Basis der Daten und Mitteilungen gemäß Nr. 5.1 benachrichtigt die Registrierstelle den GKV- Spitzenverband und den Verband der privaten 2 Im Folgenden Fördervereinbarung 2010 genannt. Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Juli 2016 A 1339

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