Förderverein Feuerwehr Mansfeld e.v. Karlsberger Weg Mansfeld Lutherstadt - Telefon: / Funk: 0171 /

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1 Förderverein Feuerwehr Mansfeld e.v. Karlsberger Weg Mansfeld Lutherstadt - Telefon: / Funk: 0171 / Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung umfasst folgende Paragraphen: 1 Mitteilung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Verlust von Mitgliedern 2 Beitragswesen 3 Vorstandaufgaben 4 Versammlungen 5 Verfahren bei der Förderung von Maßnahmen durch den Förderverein 6 Finanzielle Vollmachten einzelner Vorstandsmitglieder und des Vorstands 7 Internetpräsenz des Fördervereins 8 Bankverbindung / Kontoführung 9 Schlussbestimmungen 1 Mitteilung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Verlust der Mitgliedschaft (1) Hat der Vorstand nach 7 Absatz 2 der Satzung über einen Aufnahmeantrag positiv entschieden, so ist das neu aufgenommene Mitglied hierüber unverzüglich schriftlich durch den Vorstand in Kenntnis zu setzen. Das Schreiben soll den Tag, an dem die Mitgliedschaft beginnt enthalten. Ergänzend zum Aufnahmeschreiben erhält das Mitglied eine Fotokopie der derzeit gültigen Satzung und Geschäftsordnung zugesandt. (2) Verliert eine Person nach 9 Absatz 3 der Satzung die Mitgliedschaft, so ist sie hierüber unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses schriftlich durch den Vorstand in Kenntnis zu setzen. Unter anderem soll das Schreiben den Tag, an dem die Mitgliedschaft erloschen ist und den Grund für deren Verlust enthalten. Der bis dahin entrichtete Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückgezahlt, es werden die anfallenden Kosten damit gedeckt. Seite 1 von 6

2 2 Beitragswesen (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt: o für alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr = 2,00 / Monat (24,00 / a) (Stand: 01.März 2009) o alle Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei o durch die Mitgliedsversammlung ernannte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (2) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt wie im Aufnahmeantrag angegeben und ist jeweils zum 01. März jeden Geschäftsjahres und im Eintrittsjahr bis spätestens einen Monat nach Bestätigung des Eintritts durch den Vorstand in vollem Umfang fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ( 21, Absatz der Satzung) (3) Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe für das eine Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. ( 1, Absatz 2) (4) Nach endgültiger Verbuchung des Mitliedsbeitrags auf dem Vereinskonto (bei Lastschriftabbuchung Ablauf der Widerspruchsfrist) wird dem Mitglied unaufgefordert eine steuerlich abzugsfähige aktuelle Spendenquittung zugestellt. Eine Aushändigung der Spendenquittung im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung ist ebenfalls zulässig. (5) Weist das Konto des Mitglieds zum Termin des Lastschrifteinzugs keine ausreichende Deckung auf und wird aus diesem Grund die Lastschrift nicht eingelöst und zurückgebucht, so wird das Mitglied mit den hierdurch dem Verein zusätzlich entstehenden Kosten (Bankgebühren) belastet. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins wird darüber hinaus ein Säumniszuschlag von 5,00 erhoben. 3 Vorstandsaufgaben (1) Die allgemeinen Aufgaben des Vorstands sind: a. Führung der laufenden Geschäfte, b. Rechnungslegung über das jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr, c. Erstattung der Tätigkeitsberichte, d. Aufnahme neuer Mitglieder e. Beratung und Antragstellung an die Mitgliederversammlung über den Ausschuss von Mitgliedern. Seite 2 von 6

3 (2) Die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsämter sind wie folgt definiert: 1. Vorsitzender: o leitet die Geschicke des Vereins und die Vorstandsversammlung, o er präsentiert den Verein nach außen und übt eine generelle Kontrollfunktion aus o organisiert mit dem Schriftführer die Werbung des Fördervereins in der Öffentlichkeit 2. Vorsitzender: o übernimmt im Vertretungsfall die Aufgaben des 1. Vorsitzenden o unterstütz den 1. Vorsitzenden in seiner Arbeit o darüber hinaus obliegt ihm insbesondere die Betreuung der Mitglieder bzw. die Kontaktpflege zu den Mitgliedern Kassenwart: o ist verantwortlich für die Betreuung des Kassenwesens, hierunter fällt der Einzug von Beiträgen, die Abwicklung von Mahnverfahren, etc. o er stellt sicher, das jedes Mitglied (sofern es dies möchte) eine steuerlich abzugsfähige und korrekte Spendenquittung nach 2 Abs.3 o führt einen Kassenbuch taggenau o berichtet über das Kassenwesen, wenn es gefordert wird Schriftführer: o ist verantwortlich für die Bewältigung des anfallenden Schriftwechsels sowie die Abfassung der Protokolle (Niederschriften zu Versammlungen) o sichert die korrekte und zeitnahe Einladung zu Versammlungen ab o präsentiert im Internet den Förderverein Feuerwehr Mansfeld e.v. mit der Feuerwehr Mansfeld nach außen hin o organisiert mit dem 1.Vorsitzenden die Werbung des Fördervereins in der Öffentlichkeit 4 Versammlungen (1) Die Einzelheiten zur Einberufung der Mitgliederversammlung bzw. einer eventuellen außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in 12 und 15 der Satzung geregelt. (2) Die Termine der Vorstandssitzungen werden vom Vorstand gemeinschaftlich festgesetzt. Zu den Versammlungen lädt der Schriftführer in Absprache mit dem 1.Vorsitzenden die Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Tage vor dem festgelegten Termin ein. Die Zustellung der Schriftstücke erfolgt durch die Post mittels einfachen Briefs, durch Telefax, per oder durch eine persönliche Übergabe. (3) Der Vorstand ist gehalten, pro Quartal eine Vorstandssitzung abzuhalten. Seite 3 von 6

4 5 Verfahren bei der Förderung von Maßnahmen durch den Förderverein (1) Anträge auf Förderung von Maßnahmen können von jedem Mitglied des Fördervereins Feuerwehr Mansfeld e.v. mittels Förderantrags oder formlosen Antrag eingebracht werden. Es ist möglich, den Antrag handschriftlich oder in elektronischer Form auszufüllen. (2) Das von der Freiwilligen Feuerwehr Mansfeld zur Interessenvertretung autorisierte Gremium (Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr Mansfeld) entscheidet im Rahmen einer Leitungssitzung gemeinsam, ob eine beantragte Maßnahme vom Förderverein gefördert werden soll. (3) Die Angaben des Förderantrags (unter anderem Namen des Antragssteller, Beschreibung des Förderzwecks, die zeitliche Umsetzung der Fördermaßnahme, gegebenenfalls die Bevollmächtigung des Ausführenden sowie das Empfängerkonto) sind von der Feuerwehr Mansfeld zur Interessenvertretung autorisierte Gremium (Wehrleitung) auf ihre Richtigkeit sowie Vollständigkeit zu prüfen und um eine Stellungnahme zu ergänzen. Der Vorstand des Fördervereins vertraut auf die Richtigkeit der im Antrag aufgeführten Angaben. Der ist nach Zustimmung des von der Feuerwehr Mansfeld zur Interessenvertretung autorisierten Gremiums (Wehrleitung) zeitnah an den Vorstand des Fördervereins weiterzuleiten. (4) In dringenden Ausnahmefällen kann der Wehrleiter der Feuerwehr Mansfeld auch ohne den Beschluss der Wehrleitung eine Förderung beantragen. Der Vorstand des Fördervereins erfasst zur eigenen Dokumentation die mündliche Willenserklärung des Wehrleiters der Feuerwehr Mansfeld in einem Antragsformular. Eine Begründung bezüglich der gebotenen Eile ist dem von der Feuerwehr Mansfeld zur Interessenvertretung autorisierten Gremium (Wehrleitung) sowie dem Vorstand des Fördervereins unverzüglich schriftlich nachzureichen und dem Antragsformular beizufügen. (5) Der Vorstand des Fördervereins stellt auf seiner nächsten Sitzung fest, ob die beantragte Maßnahme satzungskonform ist und die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Hierbei sind die Gesamtsituation des Vereins und das Vorliegen weiterer Anträge zu berücksichtigen. Der Förderantrag ist den Kassenunterlagen beim Kassenwart beizufügen. (6) Kann auf Grund fehlender Finanzkraft eine Fördermaßnahme nicht umgesetzt werden, so hat der Vorstand des Fördervereins das von der Feuerwehr Mansfeld zur Interessenvertretung autorisierte Gremium (Wehrleitung) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Alle zu diesem Zeitpunkt genehmigten, jedoch noch nicht umgesetzten Maßnahmen ruhen mit sofortiger Wirkung, bis das von der Feuerwehr Mansfeld zur Interessenvertretung autorisierten Gremium (Wehrleitung) eine Reihenfolge der zu fördernden Maßnahmen festgelegt hat. Hiermit verbunden können die Änderungen bezüglich der zeitlichen Umsetzung einer Maßnahme und die Rücknahme eines Antrags sein. Seite 4 von 6

5 (7) Wurde eine Maßnahme genehmigt und durchgeführt, so ist die Rechnung zeitnah an den Kassenwart weiterzuleiten. Belege bis 100,00 sind mit dem Datum, Verwendungszweck, Betrag und Mehrwertsteuerbetrag zu versehen. Belege über 100,00 haben zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vereins und des Lieferanten mit Angabe der Gegenstände oder erbrachten Leistungen anzugeben. (8) Eine Vorschusszahlung auf eine bewilligte Maßnahme kann gesondert oder in Verbindung mit dem Förderantrag beantragt werden. Der Vorstand des Fördervereins entscheidet auch hierüber auf seiner nächsten Vorstandssitzung. 6 Finanzielle Vollmachten einzelner Vorstandsmitglieder und des Vorstands (1) Abweichend von 5 können der Vorsitzende und der Kassenwart in Ausnahmefällen über Ausgaben in Höhe von maximal 250,00 pro Einzelfall allein entscheiden. Sollte der Vorsitzende oder der Kassenwart von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hat er den Vorstand hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand des Fördervereins erfasst zur eigenen Dokumentation die Maßnahme in einem Förderantrag. Die Regelungen aus 5 Absatz 7 sind zu berücksichtigen. (2) Höhere Ausgaben bedürfen einen Beschluss der Mitgliederversammlung nach 12 Absatz 5 der Satzung. Der 19 der Satzung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschlüsse haben sich an der gesamtwirtschaftlichen Lage des Vereins zu orientieren. 7 Internetpräsenz des Fördervereins (1) Der Förderverein präsentiert sich unter einer eigenen Rubrik auf der Homepage der Feuerwehr Mansfeld ( im Internet. (2) Auf der Homepage stehen die Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beitragsordnung des Fördervereins in ihrer jeweils aktuellen gültigen Fassung öffentlich lesbar und zum Download zur Verfügung. 8 Bankverbindung / Kontoführung Die ortsansässige Bank Volksbank Halle e.g. stellt den eingetragenen gemeinnützigen Vereinen die Kontoführung kostenlos zur Verfügung. Somit wird nach Eintragung beim Amtsgericht Stendal dort ein Konto mit dementsprechenden Unterkonten eingerichtet. Das Konto lautet: Geldinstitut: Volksbank Halle (Saale) Bankleitzahl: Kontonummer: Seite 5 von 6

6 9 Schlussbestimmungen (1) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung können durch eine Versammlung des Vorstandes geändert, erweitert oder beseitigt werden ( 20 der Satzung). (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründungsversammlung am 01. März 2009 und endet wie das Kalenderjahr 2009 zum Das Gründerjahr ist somit ein Rumpfjahr. (3) Diese Geschäftsordnung wurde in der konsolidierenden Sitzung des Vorstands am 06.März 2009 beschlossen und in Kraft gesetzt. Mansfeld, 06. März 2009 Unterschriften: 1. Vorsitzender M. Sommer 2. Vorsitzender M. Schieke Kassenwart A. Schmidt Schriftführer G. Wege Seite 6 von 6

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