Erläuterungen zur Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 472/2002

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1 Erläuterungen zur Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 472/2002 Allgemeines Behandlungsanlagen werden im gemäß 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 definiert als ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. In einer Anlage können einzelne Geräte und Maschinen betrieben werden (vgl. 37 Abs. 4 AWG 2002, welche den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen in einer Behandlungsanlage durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen einer Anzeigepflicht unterstellt). Die Abgrenzung von Anlagen als Gesamtheit einerseits und Geräte und Maschinen andererseits ist vor allem hinsichtlich mobiler Behandlungsanlagen zu treffen. Als Kriterien für die Abgrenzung können insbesondere die Größe, die Anzahl der Geräte oder Maschinen und die möglichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt (vgl. Art. 4 der Richtlinie über Abfälle, welcher normiert, dass Abfälle verwertet und beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können) herangezogen werden. Ein weiteres Kriterium, dass ein Gerät bzw. eine Maschine und keine mobile Behandlungsanlage vorliegt, ist die Zertifizierung, dass die Einrichtung der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 idgf entspricht (CE-Zeichen). Insbesondere werden in den 50 bis 59 der Maschinen-Sicherheitsverordnung Temperatur, Brand- und Explosionsgefahr, Lärm, Vibrationen, Strahlung und Emission von Stoffen geregelt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen. Als Beispiele für einzelne Geräte oder Maschinen, die keine Behandlungsanlage darstellen, können einzelne Siebe, Sägen, mit denen zb Abbruch- oder Bauholz geschnitten werden, oder Desinfektionsgeräte, die bei Ärzten oder in Krankenhäusern verwendet werden, genannt werden. Auch Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen in privaten Haushalten stellen in der Regel Geräte oder Maschinen dar und sind daher keine mobilen Behandlungsanlagen. Hingewiesen wird, dass gemäß 6 Abs. 6 AWG 2002 ein Feststellungsbescheid beantragt werden kann, ob eine Einrichtung der Genehmigungspflicht des 52 unterliegt. Eine Abwasserreinigungsanlage ist solange nicht zusätzlich Abfälle eingebracht werden, wie zb. Alt- Speisefette in den Faulturm, - keine Behandlungsanlage im Sinne des AWG 2002, und zwar mit allen jenen Anlagenteilen, welche der Reinigung des Abwassers bzw. die der Einhaltung des Einbringungskonsenses gemäß WRG dienen, einschließlich der Entwässerung des Schlamms. Darüber hinaus sind nach Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 idgf, einzel- oder typengenehmigte Fahrzeuge nicht als mobile Behandlungsanlagen zu sehen, wenn deren Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt nicht mit ortsfesten Behandlungsanlagen vergleichbar sind. Dies trifft zb auf Müllfahrzeuge, welche die Abfälle sofort zerkleinern, auf Tankreinigungs-, Ölabscheider- und Sandfangreinigungsfahrzeuge oder auch auf Feuerwehrfahrzeuge zu. Behandlungsanlagen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, gelten nicht als mobile Behandlungsanlagen und unterliegen daher dem Genehmigungsregime für ortsfeste Behandlungsanlagen auch wenn sie ihrer Natur nach beweglich sind. Behandlungsanlagen, die für die Dauer der Sanierung eines kontaminierten Standortes länger als sechs Monate am selben Ort betrieben und anschließend wieder entfernt werden, gelten auch als mobil. Diese Behandlungsanlagen für eine Sanierung des Standortes können entweder für Sanierungsmaßnahmen oder für Sicherungsmaßnahmen während der Sanierung eingesetzt sein. Wird ein kontaminierter Standort nur gesichert, kommt diese Ausnahmeregelung nicht zum Tragen, dh. diese Behandlungsanlagen gelten nicht als mobil. Dies ergibt sich schon auf Grund der wesentlich längeren Dauer des Betriebs dieser Anlagen, der in der Regel mehrere Jahre, mitunter sogar Jahrzehnte, dauert. Werden mobile Behandlungsanlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben, sind mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlagen bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu be-

2 rücksichtigen (vgl. auch VwSlg A/1985), dh. dass die Auswirkungen der mobilen Anlage bei der Genehmigung der ortsfesten (Betriebs- oder Behandlungs-)anlage mit einzubeziehen sind. Mobile Behandlungsanlagen, die in der Verordnung genannt werden, sind gemäß 52 AWG 2002 genehmigungspflichtig. In dem Genehmigungsverfahren haben der Antragsteller und der Umweltanwalt des jeweiligen Bundeslandes Parteistellung; dem Umweltanwalt stehen auch das Berufungs- und das Beschwerderecht zum Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 erfüllt sind. Eine genehmigte mobile Behandlungsanlage darf ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und längstens 6 Monate betrieben werden. Zum Schutz der gemäß 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen können in Bezug auf bestimmte Standorte geeignete Maßnahmen angeordnet oder die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Behandlungsanlage an diesem Standort untersagt werden. Gemäß 77 Abs. 1 Z 10 AWG 2002 gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften (dh. nach dem Wiener oder Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz) als Genehmigung nach 52 AWG. Weiters gilt eine mobile Behandlungsanlage als genehmigt, wenn in einer Erlaubnis gemäß 15 AWG 1990 Auflagen hinsichtlich der mobilen Anlage ( 15 Abs. 4a AWG 1990) erteilt wurden. Sonstige mobile Behandlungsanlagen, die am 2. November 2002 betrieben wurden, können bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden, wenn der Inhaber der mobilen Behandlungsanlage bis zum 3. Februar 2003 einen Genehmigungsantrag stellt hat. Am 2. November 2002 anhängige Verfahren für mobile Behandlungsanlagen sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuschließen. Zu 1 Z 1, Anlagen zur Behandlung von Elektro- oder Elektronik-Altgeräten oder Teilen aus Elektro- oder Elektronik-Altgeräten: Je nach angewendetem Aufbereitungsverfahren und behandelter Geräte oder Teile von Geräten sind unterschiedlichste Emissionen möglich. Im Fall von Zerkleinerungs- und Sichtanlagen (zb zur Rückgewinnung von Kupfer und Eisen) sind sowohl Lärm- als auch Staubemissionen möglich. Weiters sind bei der Behandlung von Elektroaltgeräten auch schwermetallhaltige Emissionen, insbesondere Quecksilberemissionen, möglich. Insbesondere bei der Behandlung von als gefährliche Abfälle eingestufte Elektroaltgeräten, wie Kühlschränke, können auch klimarelevante Gase (KW, FCKW) emittiert werden. Beispiele für Anlagen der Z 1: Messermühlen mit nachfolgender Trennung in Metall- und Kunststofffraktion. Z 2, Anlagen zur Behandlung von Alt-Kraftfahrzeugen oder Teilen von Alt-Kraftfahrzeugen: Soweit es sich um Shredderanlagen und Schrottscheren handelt, sind Lärm- und Staubemissionen zu erwarten, darüber hinaus in gewissem Umfang auch Emissionen von Kohlenwasserstoffen. Auch im Zuge der Trockenlegung sind Emissionen von Kohlenwasserstoffen (in gasförmiger und flüssiger Form) möglich. Die aktive Absaugung von flüssigen Betriebsmitteln stellt eine potentielle Emissionsquelle dar. Service- oder Reparaturtätigkeiten an im Gebrauch befindlichen Fahrzeugen stellen keine Behandlung von Abfällen dar; diesbezügliche mobile Anlagen unterliegen daher auch nicht dieser Verordnung. Beispiele für Anlagen der Z 2: Absaugeinrichtungen für flüssige und gasförmige Betriebsmittel; pneumatische Schrottscheren. Z 3, Zerkleinerungsanlagen für bestimmte Holzabfälle: Derartige Anlagen stellen sowohl potentielle Lärm- als auch Staubemittenten dar. Im Falle behandelter Hölzer (lackiert, salzimprägniert, etc.) kann die Staubemission darüber hinaus relevante Mengen an Schwermetallen oder im Fall ölimprägnierter Hölzer PAKs enthalten. Da die Schlüsselnummern für Frischholz bzw. Biomasse nicht genannt sind, unterliegen zb Häksler für Gartenabfälle nicht der Genehmigungspflicht (in der Regel werden diese auch ein Gerät und keine Behandlungsanlage darstellen). Beispiele für Anlagen der Z 3: Messermühlen mit oder ohne integrierter Metallabscheidung (Magnetabscheider) und mit oder ohne Abtrennung von Lackresten (Windsichter).

3 Z 4, Brechanlagen für bestimmte mineralische Baurestmassen: Brechanlagen sind eine Untergruppe zu Zerkleinerungsanlagen. Brechanlagen für bestimmte mineralische Baurestmassen sind Walzen- oder Backenbrecher, welche in der Regel in Verbindung mit einer Siebeinrichtung zur Zerkleinerung von Beton, Natursteinen, Ziegel, etc. dienen. Brechanlagen können sowohl als Emissionsquelle für Lärm, als auch für Staub wirken. Wie auch bei allen anderen Ziffern, unterliegen diese Anlagen nur dann der Genehmigungspflicht wenn (auch) Abfälle damit behandelt werden. Wird zb eine Asphaltstraße mit einer Baumaschine aufgefräst, das gewonnene, nicht kontaminierte Material gebrochen und neuerlich unmittelbar für den Straßenbelag eingesetzt, liegt kein Abfall vor. Der Abbruch von Baulichkeiten stellt keine Behandlung von Abfällen dar, diesbezügliche mobile Anlagen unterliegen daher auch nicht dieser Verordnung. Auch Anlagen zur Behandlung von Bodenaushub unterliegen nur dann der Genehmigungspflicht, wenn der Bodenaushub als Abfall anzusehen ist. Beispiele für Anlagen der Z 4: Walzenbrecher zur Zerkleinerung von Beton-, Naturstein- oder Ziegelabfällen; nachgeschaltet an eine derartige Brechanlage finden sich häufig Siebeinrichtungen zur Erzielung einheitlicher Sieblinien. Z 5, Zerkleinerungsanlagen für Abfälle, ausgenommen Zerkleinerungsanlagen für Elektro- oder Elektronik-Altgeräte oder Teile aus Elektro- oder Elektronik-Altgeräten, Alt-Kraftfahrzeuge oder Teile aus Alt- Kraftfahrzeugen, Holzabfälle und Brechanlagen für mineralische Baurestmassen: Auch diese Anlagen stellen potentielle Lärm- und Staubemittenten dar. Je nach Art der zu behandelnden Abfälle können daneben weitere relevante Emissionen auftreten (zb Kohlenwasserstoffe beim Zerkleinern von ölverunreinigten Metallabfällen; Geruchs- und Keimemissionen bei Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen). Die Ziffern 1 bis 4 sind als speziellere Regelung zu Ziffer 5 zu sehen, zb ist für Holzabfälle die Z 3 maßgeblich, für mineralische Baurestmassen die Z 4. Zerkleinerungsanlagen für Elektro- oder Elektronik-Altgeräte oder Teile aus Elektro- oder Elektronik-Altgeräten sind von der Z 1, Zerkleinerungsanlagen für Alt-Kraftfahrzeuge oder Teile aus Alt-Kraftfahrzeugen sind von der Z 2, Zerkleinerungsanlagen für (zb Bau)Holzabfälle sind von der Z 3 und Brechanlagen für Baurestmassen sind von der Z 4 umfasst. Z 6, Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung, Pyrolyse und Vergasung von Abfällen: Diese Anlagen besitzen ein mit stationären thermischen Behandlungsanlagen vergleichbares Emissionspotential. Auf Grund des mobilen Charakters (beschränkte Schornsteinhöhe; Platzmangel hinsichtlich technischer Einrichtungen zur Emissionsminderung) könnten sich auch höhere Immissionsbelastungen als von vergleichbaren stationären Anlagen ergeben. Beispiele für Anlagen der Z 6: Mit konventionellen Brennstoffen wie Gas oder Öl zusatzbeheizte Kurztrommelöfen zur Behandlung mineralölkontaminierter Böden oder Anlagen zur thermischen Dekontamination von PAK-belasteten, asphaltgebundenen Baurestmassen. Z 7, Siebanlagen und Z 8, Sichtanlagen, soweit nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Z 1 oder 2 besteht: Auch diese Anlagen stellen potentielle Lärm- und Staubemittenten dar. Je nach Art der zu behandelnden Abfälle können daneben weitere relevante Emissionen auftreten (zb Kohlenwasserstoffe beim Zerkleinern von ölverunreinigten Metallabfällen; Geruchs- und Keimemissionen bei Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen). Sieb- oder Sichtanlagen für die Behandlung von Elektro- oder Elektronik- Altgeräte oder Teile aus Elektro- oder Elektronik-Altgeräten sind von der Z 1 und Sieb- oder Sichtanlagen für Alt-Kraftfahrzeuge oder Teile aus Alt-Kraftfahrzeugen sind von der Z 2 umfasst. Typische Siebanlagen bestehen aus einer Abstufung von Sieben unterschiedlicher Maschenweite zur Fraktionierung des Siebgutes nach Teilchengröße. Die Ausführung kann ua. in Form von Trommelsieben oder Rüttelsieben (Flachsiebe) erfolgen. Siebanlagen stellen einen Sonderfall von Sichtanlagen dar (Sichtung nach Teilchengröße). Sichtanlagen trennen ein Stoffgemisch auf Grund unterschiedlicher Teilcheneigenschaften wie zb Größe oder Dichte. Neben Siebanlagen kommen zur Sichtung daher auch Einrichtungen mit einer Trennung im Luftstrom (Windsichter), im Flüssigkeitsstrom (Hydrozyklone) oder durch magnetische Abscheider (Magnetsichter) in Frage. Auch eine Auftrennung in stationären Flüssigkeitsbecken (Sink-Schwimm-Anlagen) ist als Sichtung zu bezeichnen. Neben den genannten physikalischen Trennprinzipien können Sichtanlagen zusätzlich mit einem physikalischen Sensorsystem ausgestattet sein, zb. die Trennung von Weiß- und Buntglas in Sichtanlagen mit optischen Sensor unter gezieltem und sensorgesteuertem Einsatz von Druckluft).

4 Z 9, Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle, soweit nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Z 1 bis 8 besteht: Neben den allgemein zu erwartenden Lärm- und Staubemissionen aus einer Behandlungsanlage sind hier abfallspezifisch weitere, zum Teil gefährliche Emissionen möglich (zb toxische Schwermetalle enthaltende Stäube und Abwässer; spezifische Emissionen, wie PCBs bei der Vorbehandlung von PCB- Transformatoren; asbesthaltige Staubemissionen bei mobilen Verfestigungsanlagen für Asbest oder Quecksilberemissionen bei der Behandlung von Leuchtstoffröhren oder Energiesparlampen). Sowohl C/P-Anlagen, als auch biologische Behandlungsanlagen stellen potentielle Emissionsquellen für (geruchsintensive und ozonbildende) Emissionen von Kohlenwasserstoffverbindungen dar. Im Falle biologischer Behandlungsanlagen ist darüber hinaus eine Emission von Keimen und Sporen möglich. Die zum Betrieb notwendigen Nebeneinrichtungen (zb Kompressoren für Zwangsbelüftung, Rührwerke, etc.) stellen potentielle Lärmemissionsquellen dar. Beispiele für Anlagen der Z 9: Anlagen für die Aufbereitung von Kühlgeräten oder Leuchtstoffröhren, Anlagen für eine im Rahmen der Sanierung eines kontaminierten Standortes vor Ort erfolgende Konditionierung von Asbestabfällen oder anderen gefährlichen Abfällen im Zuge von Gebäudesanierungen, Anlagen zur Absaugung von Kühlmitteln mit integrierter Aufbereitung der Kühlmittel, Bodenluftabsaugungsanlagen, Bodenextraktionsanlagen. Zu den Schlüsselnummern der ÖNORM S 2100 Abfallkatalog : Die in Z 3 und 4 genannten Abfallarten werden gemäß ÖNORM S 2100 Abfallkatalog beschrieben. Eine Abfallverzeichnisverordnung gemäß 4 AWG 2002 wird derzeit ausgearbeitet, das Verzeichnis wird die Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle) verwenden. Z 3: Zerkleinerungsanlagen für Holzabfälle der Schlüsselnummern Spanplattenabfälle Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt Bau- und Abbruchholz Holzwolle, nicht verunreinigt Eisenbahnschwellen Holz (zb Pfähle und Masten), salzimprägniert Holz (zb Pfähle und Masten), ölimprägniert Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zb Mineralöle, Lösemittel, Lacke, organische Beschichtungen) verunreinigt Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zb Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt Die genannten Schlüsselnummern der ÖNORM S 2100 entsprechen folgenden Codes des Europäischen Abfallverzeichnisses: * Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Verpackungen aus Holz * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 2 1 ausgenommen unbehandeltes oder nur mechanisch behandeltes Frischholz 2 eingeschränkt auf Holzverpackungen

5 Holz * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind * Holz, das gefährliche Stoffe enthält Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt * Holz, das gefährliche Stoff enthält Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Z 4: Brechanlagen für mineralische Baurestmassen der Schlüsselnummern Keramik Glas (zb. Flachglas) Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle) Straßenaufbruch Betonabbruch Gleisschotter Bitumen, Asphalt Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen Die genannten Schlüsselnummern der ÖNORM S 2100 entsprechen folgenden Codes des Europäischen Abfallverzeichnisses: Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Glas Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt 3 eingeschränkt auf Holz

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